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Document 32021C0212(04)

    Erklärung der Kommission 2021/C 49/04

    ABl. C 49 vom 12.2.2021, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/4


    Erklärung der Kommission

    (2021/C 49/04)

    Die Kommission begrüßt den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 654/2014.

    Die Kommission weist auf die Erklärung hin, die sie bei Erlass der ursprünglichen Verordnung abgegeben hat, welche unter anderem vorsieht, dass die Durchführungsrechtsakte, zu deren Erlass die Kommission befugt ist, auf der Grundlage objektiver Kriterien und vorbehaltlich einer Kontrolle der Mitgliedstaaten gestaltet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse beabsichtigt die Kommission, im Einklang mit der Erklärung, die bei Erlass der ursprünglichen Verordnung abgegeben wurde, und mit der vorliegenden Erklärung zu handeln.

    Bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten, die den Handel mit Dienstleistungen oder handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums betreffen, weist die Kommission auf ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 1a hin und bestätigt, dass sie im Vorfeld intensive Konsultationen durchführen wird, um sicherzustellen, dass der Kommission alle relevanten Interessen und Auswirkungen zur Kenntnis gebracht und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden können sowie im Falle des Erlasses von Maßnahmen gebührend berücksichtigt werden. Was diese Konsultationen angeht, so wird die Kommission private Interessenträger bitten, die von etwaigen, von der Union in diesen Bereichen zu erlassenden handelspolitischen Maßnahmen der Union betroffen sind, dazu Stellung zu nehmen und rechnet mit diesbezüglichen Beiträgen. In ähnlicher Weise wird die Kommission um Anregungen von Behörden bitten, die an der Umsetzung möglicher von der Union erlassener handelspolitischer Maßnahmen beteiligt sein können, und rechnet mit diesbezüglichen Beiträgen.

    Im Falle von Maßnahmen auf den Gebieten Dienstleistungsverkehr und handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums werden insbesondere die Beiträge von Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Abfassung oder Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Regelung der betroffenen Gebiete beteiligt sind, bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten gebührend berücksichtigt, unter anderem im Hinblick auf die Frage, wie etwaige handelspolitische Maßnahmen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zusammenspielen würden. Ebenso werden andere, von derartigen handelspolitischen Maßnahmen betroffene Interessenträger die Möglichkeit erhalten, hinsichtlich der Wahl und der Gestaltung der zu erlassenden Maßnahmen Empfehlungen abzugeben und Bedenken zu äußern. Die Anmerkungen werden an die Mitgliedstaaten weitergeleitet werden, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung erlassen werden. Bei der regelmäßigen Überprüfung solcher Maßnahmen, die während ihrer Anwendung oder nach ihrer Aufhebung vorgeschrieben ist, werden ebenso die Beiträge der Behörden der Mitgliedstaaten und privater Interessenträger in Bezug auf die Durchführung solcher Maßnahmen berücksichtigt, und es können Anpassungen vorgenommen werden, falls Probleme aufgetreten sind.

    Schließlich bekräftigt die Kommission, dass es ihr ein wichtiges Anliegen ist, dafür zu sorgen, dass die Verordnung ein wirksames und effizientes Instrument zur Durchsetzung der Rechte der Union im Rahmen internationaler Handelsabkommen ist, auch im Hinblick auf den Dienstleistungsverkehr und die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums. Daher müssen die auf diesen Gebieten zu treffenden Maßnahmen auch eine wirksame Durchsetzung im Einklang mit den Rechten der Union gewährleisten, sodass sie die Einhaltung durch das betreffende Drittland herbeiführen und mit den geltenden internationalen Vorschriften über die Art der zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen im Einklang stehen.


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