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Document 32020Y0914(01)
Decision of the European Systemic Risk Board of 17 August 2020 on the appointment of the Data Protection Officer of the European Systemic Risk Board (ESRB/2020/11) 2020/C 303/04
Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 17. August 2020 zur Ernennung des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2020/11) 2020/C 303/04
Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 17. August 2020 zur Ernennung des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2020/11) 2020/C 303/04
ABl. C 303 vom 14.9.2020, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2023
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/5 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 17. August 2020
zur Ernennung des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ESRB/2020/11)
(2020/C 303/04)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (2), insbesondere auf Artikel 43,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2012/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 13. Juli 2012 zur Durchführung von Bestimmungen über den Datenschutz beim Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2020 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für den Datenschutz bei der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/1 (EZB/2020/28) (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 30. Juli 2019 hat der Verwaltungsrat des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) den Beschluss ESRB/2019/17 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) erlassen, mit dem Frau Evanthia Chatziliasi bis zum 31. Juli 2024 zur Datenschutzbeauftragten des ESRB ernannt wurde. |
(2) |
Auf Ersuchen von Frau Chatziliasi wird ihre Amtszeit am 31. August 2020 enden. Die Ernennung des ab dem 1. September 2020 nachfolgenden Datenschutzbeauftragten des ESRB ist daher erforderlich. |
(3) |
Im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Datenschutzbeauftragte der Europäischen Zentralbank (EZB) derzeit auch als Datenschutzbeauftragte des ESRB tätig. |
(4) |
Am 21. Juli 2020 hat das Direktorium der EZB Herrn Maarten Daman zu dem Frau Evanthia Chatziliasi nachfolgenden Datenschutzbeauftragten der EZB mit Wirkung vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2023 ernannt. |
(5) |
Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28), der ab dem 1. November 2020 gilt, sieht vor, dass auf Ersuchen des ESRB der Datenschutzbeauftragte der EZB ermächtigt werden kann, auch in Bezug auf den ESRB die in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben zu erfüllen. Aus Effizienzgründen und im Einklang mit der bisherigen Praxis ist der Verwaltungsrat des ESRB der Auffassung, dass ein solches Ersuchen gestellt werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernennung des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Herr Maarten Daman wird in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter und Datenschutzbeauftragter der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Datenschutzbeauftragten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) mit Wirkung vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2023 ernannt.
Artikel 2
Ersuchen um Ermächtigung gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28)
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28) ersucht der ESRB, dass jeder nach dem 1. November 2020 durch die EZB ernannte Datenschutzbeauftragte ermächtigt wird, auch in Bezug auf den ESRB die in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben zu erfüllen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 17. August 2020 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. August 2020.
Der Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(3) ABl. C 286 vom 22.9.2012, S. 16.
(4) ABl. L 152 vom 15.5.2020, S. 13.
(5) Beschluss ESRB/2019/17 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 30. Juli 2019 zur Ernennung der Datenschutzbeauftragten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 344 vom 11.10.2019, S. 3).