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Dokument 32020R1777

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1777 der Kommission vom 27. November 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/8175

ABl. L 399 vom 30.11.2020, lk 1—3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumendi õiguslik staatus Kehtetud, Kehtetuks muutumise kuupäev: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0404

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1777/oj

30.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 399/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1777 DER KOMMISSION

vom 27. November 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 16 und Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission (3) sind die Bestimmungen für den Eingang von Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union festgelegt. Sie enthält die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten den Eingang von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union erlauben, und legt die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen fest.

(2)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden aus Drittländern in die Union festgelegt. Demnach ist die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern erlaubt, die seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz (Burkholderia mallei) sind.

(3)

Am 25. Juli 2019 unterrichtete Kuwait die Kommission über zwei Fälle von Rotz (Burkholderia mallei) bei registrierten Pferden, die vor der Ausfuhr in die Union in Quarantäne gestellt waren. Kuwait hat daraufhin die Ausfuhr registrierter Pferde in die Union mit sofortiger Wirkung ausgesetzt und die erforderlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ergriffen. Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2147 der Kommission (4) wurde der Eingang registrierter Pferde aus Kuwait in die Union ausgesetzt. Am 8. September 2019 wurden im selben Betrieb drei weitere Pferde positiv auf Rotz getestet (Komplementbindungstest (CFT), durchgeführt im Regionalen Referenzlabor der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)). Am 23. Juni 2020 teilte Kuwait der Kommission mit, dass am 30. April 2020 eine aktive klinische und serologische Untersuchung abgeschlossen worden sei, in deren Rahmen 7 914 Pferde von einem Regionalen Referenzlabor der OIE negativ auf Rotz getestet worden seien.

(4)

Kuwait hat somit nachgewiesen, dass es seit der Feststellung des letzten Falls von Rotz am 8. September 2019 frei von dieser Seuche ist. Demzufolge sollte die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde sowie die Durchfuhr von Equiden aus Kuwait zugelassen werden. Der Eintrag für Kuwait in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher geändert werden.

(5)

Am 25. Dezember 2019 meldete die Türkei im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems, dass am 4. Dezember 2019 ein Fall von Rotz bei einem Pferd auf der Insel Büyükada, Provinz Istanbul, Türkei, bestätigt worden war. Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/581 der Kommission (5) wurde der Eingang von Equiden und Zuchtmaterial von Equiden aus der Türkei in die Union für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgesetzt.

(6)

Die Türkei hat Unterlagen vorgelegt, wonach die Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kırklareli und Tekirdağ seit über sechs Monaten nach der Meldung des Ausbruchs auf der Insel Büyükada am 25. Dezember 2019 frei von Rotz sind. Das Land hat außerdem Maßnahmen ergriffen, um das Risiko der Einschleppung von Rotz in die genannten Provinzen zu senken. Demzufolge sollte die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde sowie die Durchfuhr von Equiden aus den Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kırklareli und Tekirdağ zugelassen werden. Der Eintrag für die Türkei in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher geändert werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)   ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2147 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 99).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/581 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 133 vom 28.4.2020, S. 52).


ANHANG

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erhält die Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist, folgende Fassung:

a)

Der Eintrag für Kuwait erhält folgende Fassung:

„KW

Kuwait

KW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

b)

Der Eintrag für die Türkei erhält folgende Fassung:

„TR

Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

TR-1

Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kırklareli und Tekirdağ

E

X

X

X

X


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