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Document 32020R1626

    Verordnung (EU) 2020/1626 der Kommission vom 27. Oktober 2020 über eine Schließung der Fischerei auf Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 für Schiffe unter der Flagge Portugals

    C/2020/7567

    ABl. L 366 vom 4.11.2020, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1626/oj

    4.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 366/4


    VERORDNUNG (EU) 2020/1626 DER KOMMISSION

    vom 27. Oktober 2020

    über eine Schließung der Fischerei auf Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 für Schiffe unter der Flagge Portugals

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Portugal für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    (1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

    (2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

    (3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Oktober 2020

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Virginijus SINKEVIČIUS

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


    ANHANG

    Nr.

    29/TQ2025

    Mitgliedstaat

    Portugal

    Bestand

    ALF/3X14-

    Art

    Kaiserbarsch (Beryx spp.)

    Gebiet

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

    Datum der Schließung

    15.10.2020


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