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Document 32020R1534

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 der Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2020/7114

ABl. L 351 vom 22.10.2020, p. 2–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/09/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1534/oj

22.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1534 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2020

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Hierbei handelte es sich um einen spezifischen Zoll im Bereich von 361,4 EUR/Tonne bis 531,2 EUR/Tonne Nettogewicht.

(2)

Diese Maßnahmen wurden am 22. März 2012 vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt (3), am 18. Februar 2013 jedoch mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates (4) wieder eingeführt.

(3)

Die Maßnahmen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 der Kommission (5) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen (6) beantragte die Federación Nacional de Asociaciones de Transformados Vegetales y Alimentos Procesados (im Folgenden „Fenaval“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern, auf die 100 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) entfallen, die Einleitung einer Auslaufüberprüfung. Fenaval brachte vor, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(5)

Am 10. Dezember 2019 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(6)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2019 (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.   Interessierte Parteien

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Insbesondere kontaktierte sie die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union und die Behörden der VR China.

(8)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu stellen.

1.5.   Stichprobe

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(10)

Der Antragsteller übermittelte eine Liste von 33 chinesischen Ausführern bzw. Herstellern der betroffenen Ware. (8) Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Ausführern bzw. Herstellern in der VR China hatte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen.

(11)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(12)

Fünf Hersteller oder Gruppen von Herstellern in der VR China legten die erbetenen Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der großen Zahl bekannter Ausführer bzw. Hersteller der zu überprüfenden Ware in der VR China wurde die Mitarbeit als gering angesehen.

(13)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission vorläufig eine Stichprobe aus einem Hersteller und zwei Gruppen von Herstellern mit der größten Kapazität und den höchsten Ausfuhren in die Europäische Union. Zwei der ausgewählten Unternehmensgruppen verkauften darüber hinaus bedeutende Mengen auf dem Inlandsmarkt der VR China. Diese Stichprobe umfasste 69 % der im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 gemeldeten Ausfuhren in die Europäische Union. Der sich an die Ausführer richtende Fragebogen wurde am Tag der Untersuchungseinleitung online (9) bereitgestellt, und der Link zur Website wurde allen interessierten Parteien übermittelt. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen hatten 30 Tage Zeit, um den Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden.

(14)

Eine Gruppe und ein Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen waren, beschlossen jedoch, nicht weiter mitzuarbeiten. Daher beschloss die Kommission, die Untersuchung auf der Grundlage aller verbleibenden mitarbeitenden Unternehmen (zwei Unternehmen und eine Unternehmensgruppe) fortzuführen. Kurz nachdem sie von der Kommission davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass alle mitarbeitenden ausführenden Unternehmen den Fragebogen für ausführende Hersteller auszufüllen hätten, zogen zwei ausführende Hersteller ihr Angebot zur Mitarbeit zurück. Nur eine Gruppe ausführender Hersteller übermittelte die erforderlichen Informationen. Auf diese Gruppe entfallen rund [45 % bis 65 %] aller Ausfuhren aus der VR China in die Union.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(15)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ihr bekannten Einführer bzw. Vertriebshändler aufgefordert, den der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Stichprobenfragebogen auszufüllen.

(16)

Da nur vier Einführer einen ausgefüllten Fragebogen zurückschickten, wurde eine Stichprobe nicht für erforderlich erachtet.

1.6.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China. Die an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und die ausführenden Hersteller in der VR China gerichteten Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung online (10) bereitgestellt.

(18)

Der Kommission wurden ausgefüllte Fragebogen von den beiden Unionsherstellern, von dreizehn Rohstofflieferanten und einem ausführenden Hersteller in der VR China zurückgesandt. Ein Einführer und ein Verwender übermittelten unvollständig ausgefüllte Fragebogen. Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China nicht.

(19)

Wegen der weltweit sowie in der Union geltenden Lockdown-Maßnahmen und Reisebeschränkungen infolge des COVID-19-Ausbruchs wurden bei den folgenden juristischen Personen die geplanten Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung letztendlich nicht durchgeführt:

Unionshersteller:

Agricultura y Conservas S.A., Algemesí (Valencia), Spanien

Industrias Videca S.A., Villanueva de Castellón (Valencia), Spanien

Ausführende Hersteller in der VR China und verbundene Händler:

Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co., Ltd und das mit ihm verbundene Unternehmen Zhejiang Merry Life Food Co., Ltd (im Folgenden „mitarbeitende Gruppe ausführender Hersteller“ bzw. „Yiguan-Gruppe“)

(20)

Da aufgrund der COVID-19-Pandemie bei den oben genannten Unternehmen keine Vor-Ort-Kontrollbesuche durchgeführt werden konnten, prüfte die Kommission im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (11) vom 16. März 2020 die von den Parteien ordnungsgemäß übermittelten Informationen (wie Fragebogenantworten oder Antworten auf die Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen).

(21)

Die Kommission führte einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses als notwendig erachtete. Der Fernabgleich wurde für die beiden Unionshersteller und die mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller durchgeführt.

1.7.   Stellungnahme zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

(22)

Am 16. Januar 2020 übermittelten zwei interessierte Parteien, zum einen die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln, einheimischen Erzeugnissen und tierischen Nebenprodukten (im Folgenden „chinesische Handelskammer“) im Namen einer Reihe chinesischer ausführender Hersteller und zum anderen die Yiguan-Gruppe, ihre Stellungnahmen zum Antrag und zur Untersuchungseinleitung. (12)

(23)

Die chinesische Handelskammer wandte hauptsächlich ein, dass die Einleitung des aktuellen, wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Weg gebrachten Verfahrens nicht gerechtfertigt sei und dass dieses Verfahren daher aus folgenden Gründen unverzüglich eingestellt werden sollte:

Die angeblichen Marktverzerrungen und die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a bei der Ermittlung der Dumpingspannen stünden nicht im Einklang mit dem WTO-Recht.

Der Antrag enthalte irreführende Informationen und eine falsche Einschätzung der Wirtschaftsstruktur Chinas sowie keine stichhaltigen Beweise dafür, dass die Inputpreise für Zitrusfrüchte verzerrt seien. Die chinesische Handelskammer sprach auch die Rolle staatseigener Unternehmen auf bestimmten chinesischen Märkten sowie folgende Punkte an: staatliche Präsenz und Marktverzerrungen, Landnutzungsrechte, die angebliche Diskriminierung durch politische Strategien oder Maßnahmen und die Arbeitskosten.

Gemeinsame Agrarpolitik der Union.

Subventionen und Förderregelungen der spanischen Regierung für Landwirte.

Unzureichende Beweise dafür, dass ein erneutes Auftreten oder ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich ist.

(24)

Die Kommission wies alle Argumente der chinesischen Handelskammer zurück. Die spezifische Begründung für die Zurückweisung dieser Argumente findet sich in

Erwägungsgrund 54 betreffend die Übereinstimmung der zur Ermittlung des Normalwerts verwendeten Methode mit dem WTO-Recht und in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 betreffend die nennenswerten Verzerrungen der Kosten und Preise in der VR China, einschließlich der bei der Herstellung von Dosenmandarinen verwendeten Inputs;

Erwägungsgrund 55 betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik der Union und die Förderregelungen für spanische Landwirte;

Abschnitt 4 betreffend die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens oder Anhaltens der Schädigung.

1.8.   Weiteres Verfahren

(25)

Am 5. August 2020 legte die Kommission die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen offen, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Antidumpingzölle aufrechtzuerhalten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“), und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. Nur die chinesische Handelskammer übermittelte eine Stellungnahme.

(26)

Es wurden keine Anträge auf Anhörung eingereicht.

(27)

Am 7. September 2020 übermittelte die Kommission allen interessierten Parteien ein weiteres Dokument zur endgültigen Unterrichtung, das eine Überwachungsklausel enthielt. Allen interessierten Parteien wurde eine Frist von drei Tagen eingeräumt, in der sie zu dem weiteren Dokument zur endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(28)

Gegenstand der Überprüfung ist dieselbe Ware, um die es auch in der Ausgangsuntersuchung ging, nämlich derzeit unter die HS-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 eingereiht werden (im Folgenden „Dosenmandarinen“).

(29)

Die betroffene Ware wird hergestellt durch Schälen und Segmentieren bestimmter Sorten kleiner Zitrusfrüchte (hauptsächlich Satsumas), die dann in Zuckersirup, Saft oder Wasser konserviert und in unterschiedlichen Größen entsprechend der spezifischen Nachfrage auf verschiedenen Märkten verpackt werden.

(30)

Satsumas, Clementinen und andere kleine Zitrusfrüchte sind allgemein unter dem Sammelnamen „Mandarinen“ bekannt. Die Mehrzahl dieser verschiedenen Obstsorten können als Frischerzeugnis oder zur Weiterverarbeitung verwendet werden. Da sie ähnlich sind, werden ihre Zubereitungen oder Konservierungen als eine einzige Ware betrachtet.

2.2.   Gleichartige Ware

(31)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweisen und für dieselben grundlegenden Verwendungszwecke eingesetzt werden:

a)

die betroffene Ware,

b)

die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

c)

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(32)

Die Kommission entschied, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(33)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

(34)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieben die Einfuhren von Dosenmandarinen auf einem ähnlichen Niveau wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013). In absoluten Zahlen beliefen sich die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 19 152 Tonnen. Auf die mitarbeitende Gruppe ausführender Hersteller entfallen rund [17 %-25 %] des Unionsmarktes.

(35)

Die angegebene Gesamtproduktionskapazität der mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller betrug rund 5 % der geschätzten Gesamtproduktionskapazität in der VR China. Angesichts der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit wandte die Kommission Artikel 18 an und stützte ihre Feststellungen zum chinesischen Markt für Dosenmandarinen, einschließlich Produktion, Kapazität und Kapazitätsreserven, auf die verfügbaren Informationen.

(36)

Die nachstehenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings stützten sich insbesondere auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, die Statistiken auf der Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldeten Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) sowie die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung übermittelten Antworten im Rahmen des Stichprobenverfahrens, die Fragebogenantworten der Yiguan-Gruppe und die Informationen der chinesischen Handelskammer. Darüber hinaus zog die Kommission noch weitere öffentlich zugängliche Informationsquellen heran wie die Datenbank „Global Trade Atlas“ (13) (im Folgenden „GTA“) und die Datenbank von Orbis (14) (Bureau van Dijk) (im Folgenden „Orbis“).

3.1.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(37)

Da bei Einleitung der Untersuchung im Antrag auf eine Auslaufüberprüfung genügend Beweise enthalten waren, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem Inlandsmarkt der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, hielt die Kommission es für angemessen, die Untersuchung betreffend die VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(38)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ihr bekannten Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Fünf Hersteller übermittelten die betreffenden Informationen.

(39)

Um bestimmte Informationen zu erlangen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlich auf dem Inlandsmarkt der VR China bestehenden nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung für notwendig erachtete, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging jedoch keine Antwort ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Bei der Kommission ging keine Antwort der chinesischen Regierung ein.

(40)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Falle der VR China unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

(41)

Die chinesische Handelskammer und die Yiguan-Gruppe äußerten sich zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China. Die Kommission ging auf diese Einwände in Erwägungsgrund 54 ein.

(42)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass sie angesichts der verfügbaren Beweise möglicherweise ein geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auswählen müsse, um den Normalwert für ausführende Hersteller auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln.

(43)

Am 23. Januar 2020 übermittelte die Kommission allen interessierten Parteien einen ersten Vermerk zum Dossier (15) (im Folgenden „erster Vermerk“), um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, welche die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller in der VR China möglicherweise verwendet. In diesem Vermerk legte die Kommission eine Liste aller bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren (Werkstoffe, Energie, Arbeit, Abfälle usw.) der ausführenden Hersteller vor. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu diesem Zeitpunkt die Türkei als das am besten geeignete repräsentative Land.

(44)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie erhielt Stellungnahmen von FENAVAL und FRUCOM (16).

(45)

Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahmen in einem zweiten Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen vom 29. Mai 2020 (im Folgenden „zweiter Vermerk“). In diesem Vermerk führte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren näher aus und wiederholte die Schlussfolgerung, dass die Türkei das am besten geeignete repräsentative Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung war. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

3.2.   Normalwert für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(47)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ (Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). Wie nachstehend dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung sowie angesichts des Nichtvorliegens begründeter Einwände der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.1.1.   Einführung

(48)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(49)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Ferner werden nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbeurteilung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(50)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(51)

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (17) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in bestimmten Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.

(52)

Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(53)

Einschlägige Stellungnahmen wurden jedoch, wie in Erwägungsgrund 23 erwähnt, von der chinesischen Handelskammer und der Yiguan-Gruppe übermittelt. Beide wandten ein, dass die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung weder rechtlich noch faktisch gerechtfertigt sei. Als Begründung gaben sie an, dass Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO den Begriff der nennenswerten Verzerrungen nicht anerkenne. Des Weiteren stehe die rechnerische Ermittlung des Normalwerts durch die EU nach Auffassung der chinesischen Handelskammer und der Yiguan-Gruppe nicht im Einklang mit Artikel 2.2.1.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens sowie mit der diesbezüglichen Auslegung durch das WTO-Berufungsgremium in der Sache EU — Biodiesel (Argentinien), wonach die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur zulässig sei, wenn „die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft [wird] oder ... die Verkäufe ... wegen der besonderen Marktlage … keinen angemessenen Vergleich [zulassen]“. Die chinesische Handelskammer brachte vor, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen weder unter die Kategorie der nicht „im normalen Handelsverkehr“ getätigten Verkäufe noch unter eine „besondere Marktlage“ falle. Außerdem wiesen die chinesische Handelskammer und die Yiguan-Gruppe darauf hin, dass angeblich nicht nachgewiesen worden sei, wie sich die staatliche Intervention genau auf die Preise auswirke und folglich zu Verzerrungen führe. Darüber hinaus gaben die chinesische Handelskammer und die Yiguan-Gruppe die Frage zu bedenken, ob Förderregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union und/oder des nationalen spanischen Rechts nicht zu staatlichen Eingriffen und folglich zu einer Verzerrung der entsprechenden Kosten und Preise von Herstellern von Dosenmandarinen in der Union führten. In diesem Zusammenhang beantragten die chinesische Handelskammer und die Yiguan-Gruppe, dass die Kommission Artikel 2 Absatz 6a nicht anwenden solle, da es sich beim Agrarsektor ihrer Ansicht nach um einen besonderen Wirtschaftszweig handele, bei dem alle Länder weltweit eine bestimmte Unterstützungspolitik verfolgten.

(54)

Die Kommission kam in Erwägungsgrund 110 zu dem Schluss, dass es für die Zwecke dieser Untersuchung angemessen ist, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission teilte nicht die Ansicht der chinesischen Handelskammer und der Yiguan-Gruppe, dass sie Artikel 2 Absatz 6a nicht anwenden dürfe. Die Kommission war vielmehr der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a anwendbar ist und unter den Umständen des vorliegenden Falles angewendet werden muss. Nach Auffassung der Kommission steht diese Bestimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang. Die Kommission erinnerte in diesem Zusammenhang außerdem daran, dass die Streitsache DS473 EU — Biodiesel (Argentinien) nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in der vorliegenden Untersuchung darstellt. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(55)

Was den Verweis der chinesischen Handelskammer und der Yiguan-Gruppe auf die Gemeinsame Agrarpolitik der Union und/oder die nach spanischem Recht angeblich bestehenden Förderregelungen betrifft, erinnerte die Kommission daran, dass zur Feststellung, ob nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen, die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der in dieser Bestimmung aufgeführten Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden. Die Kostenstruktur und die Preisbildungsmechanismen auf anderen Märkten, einschließlich allgemeiner qualitativer Bewertungen der spezifischen Situation eines Wirtschaftszweigs, werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Das von der chinesischen Handelskammer und der Yiguan-Gruppe vorgebrachte Argument ist somit nicht relevant und wurde zurückgewiesen.

(56)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Handelskammer ihre in Erwägungsgrund 53 dargelegten Argumente und kritisierte, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung, der einseitig von der EU geschaffen worden sei, über die bestehenden Rechtsvorschriften des Antidumping-Übereinkommens hinausgehe, das keine entsprechende Bestimmung enthalte. Darüber hinaus brachte die chinesische Handelskammer vor, dass in der Entscheidung des Berufungsgremiums in der Sache DS473 die Regeln für die Ermittlung der Normalwerte festgelegt worden seien und dass die Entscheidungen des Berufungsgremiums von der EU eingehalten werden müssten.

(57)

Die Kommission erinnerte daran, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 54 dargelegt, die Streitsache DS473 nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in dieser Untersuchung darstellt. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sollte der Normalwert im Ursprungsland den unverzerrten Preis der Rohstoffe im repräsentativen Land widerspiegeln. Darüber hinaus wurde in der Entscheidung des Berufungsgremiums in der Sache DS473 bestätigt, dass es Umstände gibt, unter denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Ursprungsland unter Berücksichtigung von Informationen aus einem repräsentativen Drittland erfolgen kann.

(58)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der Belege, die in dem auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden Bericht enthalten sind. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern ebenso die spezifische Marktlage im betreffenden Sektor, auch in Bezug auf die betroffene Ware. Auf der Grundlage dieser Analyse, wie nachstehend in den Abschnitten 3.2.1.2. bis 3.2.1.9 dargelegt, wird das Argument, es sei nicht nachgewiesen worden, wie sich staatliche Eingriffe auf die Preise im Dosenmandarinensektor auswirken, zurückgewiesen.

3.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen

(59)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Dieses Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“, und der Staat hat die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (18) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (19)

(60)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (20) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem chinesischen System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen der Staat eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausübt, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(61)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (21) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.

(62)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.5). (22)

(63)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8). (23) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (24)

(64)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (25) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (26)

(65)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (27)

(66)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung merkte die chinesische Handelskammer an, dass die Kommission die sozialistische Marktwirtschaft, bei der die staatliche Wirtschaft in China eine vorherrschende Stellung einnehme, und die Stärkung dieser Stellung durch die Kommunistische Partei als Grund für die Anwendung einer anderen Methode zur Ermittlung des Normalwerts betrachte. In diesem Zusammenhang kritisierte die chinesische Handelskammer, dass die Kommission sich daran stoße, dass die Entwicklung des Landes über „Marktverzerrungen“ erreicht werde. Nach Ansicht der chinesischen Handelskammer befasse sich jede politische Partei in dieser Welt mit der Wirtschaft ihres Landes und versuche, den heimischen Lebensstandard zu verbessern. Folglich halte die chinesische Handelskammer den Ansatz der Kommission für politisch orientiert und in beträchtlichem Maße voreingenommen.

(67)

Die Kommission wies den Einwand zurück, sie sei voreingenommen. Wie bereits in Erwägungsgrund 48 erwähnt, stellt die Analyse nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschließlich auf nennenswerte Verzerrungen ab, also auf Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Die Kommission stützte sich somit auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Ausfuhrland.

3.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(68)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(69)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen ermöglichen, was ganz besonders für staatseigene Unternehmen gilt. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.1.4) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (28) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (29)

(70)

Im Obstkonservensektor gibt es viele kleine Hersteller, und der Sektor ist im Allgemeinen durch eine große Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) gekennzeichnet. Daher war es nicht möglich, den Anteil staatseigener Unternehmen und privater Unternehmen zu ermitteln. Da keine gegenteiligen Informationen vorlagen, war die Kommission der Auffassung, dass der Staat auch in diesem Sektor ziemlich präsent ist. In jedem Fall unterliegen alle Hersteller — ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse — der durch den chinesischen Staat vorgegebenen politischen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.2.1.5 näher erläutert.

3.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(71)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; (30) der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (31)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (32) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (33) Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von Dosenmandarinen und die Anbieter der entsprechenden Inputs.

(72)

Auch wenn aufgrund der Zersplitterung des Dosenmandarinensektors nur wenige Informationen über die Präsenz des Staates in diesem Sektor selbst vorliegen, ergab die Untersuchung, dass Stahl rund 21 % der Herstellkosten ausmacht und somit neben Zitrusfrüchten (auf die rund 25 %-30 % der Herstellkosten entfallen) der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Dosenmandarinen ist. Der Stahlsektor wird jedoch stark vom Staat dominiert. (34) Viele der großen Stahlproduzenten sind staatseigene Unternehmen. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020 (35)) als Beispiele für die Errungenschaften des 12. Fünfjahresplans erwähnt (wie etwa Baosteel, Anshan Iron and Steel und Wuhan Iron and Steel). Angesichts der Bedeutung, die Stahl als Input für die Herstellung von Dosen hat, profitieren die Hersteller von Dosenmandarinen von Preisverzerrungen, zu denen es aufgrund der staatlichen Einflussnahme auf den Stahlsektor kommt.

(73)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beanstandete die chinesische Handelskammer den Ansatz der Kommission. Die Kommission habe eingeräumt, dass die staatliche Präsenz in der Zitrusfruchtindustrie eher begrenzt sei, habe diesen Aspekt aber dann in den Hintergrund geschoben, indem sie auf die Inputs aus dem Stahlsektor und nicht auf die staatliche Präsenz im Zitrusfruchtsektor selbst eingegangen sei.

(74)

Die Kommission wies diese Stellungnahme zurück. Wie in den Erwägungsgründen 96 und 97 dargelegt, gelten die maßgeblichen Merkmale des chinesischen Systems, die zu erheblichen Verzerrungen führen, für das gesamte Land und sektorübergreifend, d. h. auch für die bei der Herstellung von Dosenmandarinen verwendeten Produktionsfaktoren. Angesichts der Bedeutung von Stahl als Input und angesichts der Tatsache, dass alle Inputs bis auf einen Teil des Zuckers aus der VR China bezogen werden, sind die Kosten von Dosenmandarinen eindeutig solchen systemischen Verzerrungen ausgesetzt, unter anderem wegen der beträchtlichen staatlichen Dominanz im Stahlsektor.

(75)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8) sowie bei der Bereitstellung von weiteren Rohstoffen und Inputs bewirken außerdem eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (36)

(76)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates in Unternehmen — unter anderem in staatseigenen Unternehmen — und in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglichen es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(77)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (37)

(78)

Konkret ist im Dosenmandarinensektor Stahl ein wichtiges Produktionsmittel, wie bereits in Erwägungsgrund 72 dargelegt. Der Dosenmandarinensektor als solcher ist zwar ein kleiner Wirtschaftszweig, der in den wesentlichen Plänen der chinesischen Regierung nicht ausdrücklich erfasst ist, doch profitieren seine Hersteller von Preisverzerrungen bei den von ihnen verwendeten Rohstoffen, vor allem Stahl und Eisen.

(79)

Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie angesehen. (38) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020. In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ bezeichnet. (39) Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab. (40) In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (41) (im Folgenden „Leitlinien“) sind Eisen und Stahl als geförderte Wirtschaftszweige aufgeführt. Die Anwendbarkeit der Leitlinien wurde in der jüngsten Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China bestätigt. (42)

(80)

Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Zusammensetzung und Umstrukturierung des Marktes, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktsortiment, Umsiedlung, Modernisierung usw. In dieser und noch anderer Weise steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung des Stahlsektors und der Abläufe darin. (43)

(81)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Eisen und Stahl als wesentlicher Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.

(82)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Handelskammer vor, die Argumentation der Kommission höre sich so an, als ob die Ressourcen in der VR China ohne jede Berücksichtigung der Marktkräfte zugewiesen würden, wodurch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung des Landes behindert werde, was nicht der Wahrheit entspreche. Darüber hinaus wies die chinesische Handelskammer darauf hin, dass alle Wirtschaftsbeteiligten der EU, ob in öffentlichem oder privatem Besitz, ebenfalls im Einklang mit den Plänen der EU oder den von den Mitgliedstaaten konzipierten Strategien handelten.

(83)

Die Kommission wies in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Fragen wie die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung oder die Verbesserung des Lebensstandards nicht Gegenstand der Analyse nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sind. Wie bereits in Erwägungsgrund 48 festgehalten, stellt jene Analyse vielmehr ausschließlich auf die Frage ab, inwieweit sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Was die Bezugnahme der chinesischen Handelskammer auf Maßnahmen der Wirtschaftsbeteiligten in der EU anbelangt, so erinnerte die Kommission daran, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 55 erwähnt, bei der Analyse nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung darauf geschaut wird, welche möglichen Auswirkungen einer oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgeführten Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland hat. Die Maßnahmen von Wirtschaftsbeteiligten in anderen Märkten wurden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.

3.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(84)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (44)

(85)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (45) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (46) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (47)

(86)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von Dosenmandarinen den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die vorliegende Untersuchung ergab nichts, was diese Feststellungen infrage stellen würde, da die chinesische Handelskammer und die Yiguan-Gruppe lediglich anführten, dass die Zuteilung von Land nicht mit einer Beschränkung oder einem Verbot der kommerziellen Nutzung von Land gleichzusetzen sei und dass alle Länder Landwirte schützten, da die Landwirtschaft einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Tätigkeiten jedes Landes darstelle, die eng mit sozialer Stabilität und Sicherheit verbunden seien. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Ausgehend von den verfügbaren Beweisen und in Ermangelung gegenteiliger Informationen ist davon auszugehen, dass diese Erwägungen offenbar auch uneingeschränkt auf den Dosenmandarinensektor zutreffen.

(87)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die chinesische Handelskammer und die Yiguan-Gruppe vor, dass die Kommission, da sie aufgrund fehlender Fakten in der Zitrusfruchtindustrie keine Beweise zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung zu Marktverzerrungen habe finden können, dazu übergegangen sei, sich mit Chinas durch die „sozialistische Wirtschaft“ gekennzeichneter Wirtschaftsstruktur als Ganzer, dem Verwaltungsaufbau der chinesischen Regierung und der Rolle der Kommunistischen Partei zu befassen. Die chinesische Handelskammer wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass im Zitrusfruchtsektor Sachverhalte wie Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts nicht zu finden seien.

(88)

Die Argumente der chinesischen Handelskammer konnten jedoch nicht akzeptiert werden. Die Kommission erinnerte daran, dass das chinesische Insolvenz-, Gesellschafts- und Eigentumsrecht allgemein anwendbar ist, (48) und zwar auch im Dosenmandarinensektor. Es liegen keine zutreffenden und geeigneten Beweise vor, mit denen sich positiv feststellen ließe, dass der Zitrusfruchtsektor nicht von den Verzerrungen betroffen ist, die sich aus dem Fehlen, der diskriminierenden Anwendung oder der unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts ergeben.

(89)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenzrecht und das Eigentumsrecht im Dosenmandarinensektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt werden, auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(90)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (49) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (50) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (51) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

(91)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Dosenmandarinensektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Vielmehr brachten die chinesische Handelskammer und die Yiguan-Gruppe vor, dass ein erheblicher Teil der Belegschaft von Zitrusfrüchteunternehmen in der Regel aus Zeit- oder Saisonarbeitskräften bestehe, welche aus der Landbevölkerung rekrutiert würden, ohne dass die Unternehmen Arbeitsverträge mit ihnen abschlössen, und deren Entlohnung ausschließlich leistungsbasiert auf Grundlage der erzeugten oder verarbeiteten Menge erfolge. Die chinesische Handelskammer und die Yiguan-Gruppe legten keine Informationen vor, die den Feststellungen in Erwägungsgrund 90 widersprechen. Stattdessen erklärten sie lediglich, das rasche Tempo der Urbanisierung Chinas sei unbestritten und der Zustrom von Millionen Menschen in zahlreichen Städten belege die Mobilität der Menschen in China. Wie in Erwägungsgrund 90 dargelegt, führen jedoch nicht die physische Mobilität der Arbeitnehmer selbst, sondern die Folgen des Systems der Haushaltsregistrierungen aufgrund der Vulnerabilität bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern zu Lohnverzerrungen. Darüber hinaus bezogen sich die chinesische Handelskammer und die Yiguan-Gruppe auf die Ausgangsuntersuchung, wiesen jedoch nicht auf konkrete Feststellungen in dieser Untersuchung hin, die das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung infrage stellen würden. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Standpunkt der chinesischen Handelskammer und der Yiguan-Gruppe durch die Ausgangsuntersuchung nicht untermauert werden konnte, sondern dass die Ausgangsuntersuchung vielmehr eine Reihe von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Art und Weise des Abschlusses von Arbeitsverträgen und der Vergütung der Arbeitnehmer aufzeigte.

(92)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Handelskammer ihre Argumente betreffend die beiden Gruppen von Arbeitnehmern in der obstverarbeitenden Industrie, nämlich die Vollzeitbeschäftigten und die Saisonarbeitskräfte. In diesem Zusammenhang bestand die chinesische Handelskammer darauf, dass der Einsatz von Saisonarbeitskräften aus dem nördlichen Teil der VR China durch die Obstverarbeitungsunternehmen sowohl das Recht belege, Arbeitnehmer zu beschäftigen, als auch das Recht, sich von einem Unternehmen anstellen zu lassen. Folglich betrachtete die chinesische Handelskammer die Bewertung der lohnbezogenen Verzerrungen durch die Kommission als sachlich falsch.

(93)

Die Kommission hat jedoch nicht behauptet, dass die bloße Existenz verschiedener Kategorien von Arbeitnehmern, wie Vollzeitbeschäftigte oder Saisonarbeitskräfte, zu erheblichen Verzerrungen führen würde. Vielmehr führen die Eigenheiten des Arbeitsrechtssystems in Verbindung mit dem Haushaltsregistrierungssystem und dem Fehlen kollektiver Arbeitnehmerorganisationen, die die Interessen der Beschäftigten vertreten, zu den in Erwägungsgrund 90 beschriebenen Unregelmäßigkeiten und Verzerrungen bei den Löhnen. Die Argumente der chinesischen Handelskammer konnten daher nicht akzeptiert werden.

(94)

Somit gibt es im Dosenmandarinensektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware oder beim Hauptrohstoff für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls besagtes Arbeitsrechtssystem der VR China gilt).

3.2.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(95)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(96)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet, (52) die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt); (53) darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (54) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (55)

(97)

Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(98)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten stark darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (56).

(99)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (57) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(100)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(101)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(102)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(103)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(104)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Dosenmandarinensektor von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(105)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Handelskammer vor, dass die Kommission nach einer Erklärung, dass das staatliche Eigentum an Finanzinstituten in China und die Präsenz der Kommunistischen Partei zu Verzerrungen bei der Finanzierung und bei den Zinssätzen führe, unvermittelt zu dem Schluss komme, dass die Landwirtschaft und der zugehörige Verarbeitungssektor verzerrt seien. Die chinesische Handelskammer merkte an, dass die Kommission nicht erläutert habe, ob der Zitrusfruchtsektor Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln habe, und äußerte im Anschluss daran die Ansicht, dass der Zweck und die Motivation des geänderten handelspolitischen Schutzinstruments der EU darin bestünden, neue Bestimmungen zu schaffen, die im Antidumping-Übereinkommen der WTO nicht enthalten seien.

(106)

In ihrer Antwort auf diese Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass ihre vorstehende Analyse betreffend die Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich auf objektiven Beweisen beruhe, die in das Dossier aufgenommen worden seien und zu denen sich die chinesische Handelskammer habe äußern können. Ausgehend von allen verfügbaren Beweisen lagen der Kommission keine zutreffenden und geeigneten Beweise dafür vor, dass der Zugang zu Finanzmitteln nicht verzerrt wäre. Was die Anmerkungen der chinesischen Handelskammer zur WTO-Vereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung anbelangt, so wurden diese bereits in den Erwägungsgründen 54 und 57 behandelt.

3.2.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(107)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den oben stehenden Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.1.6 bis 3.2.1.8 sowie in Teil B des Berichts.

(108)

Die Kommission erinnert daran, dass für die Herstellung von Dosenmandarinen ein breites Spektrum von Inputs benötigt wird. Den im Dossier enthaltenen Beweisen zufolge bezog der mitarbeitende ausführende Hersteller seine Inputs — außer einen Teil des Zuckers — allesamt in der VR China. Wenn Hersteller von Dosenmandarinen diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(109)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Dosenmandarinen zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), da sie ebenfalls Verzerrungen unterliegen, indem ihre Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.1.10.   Schlussfolgerung

(110)

Die in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Dosenmandarinensektor (einschließlich der betroffenen Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten zu verwenden.

(111)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.2.   Repräsentatives Land

(112)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

a)

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen aufweisen wie die VR China

b)

Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land

c)

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land

d)

Bei mehr als einem potenziellen repräsentativen Land wird gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht

(113)

Wie in den Erwägungsgründen 43 bis 45 dargelegt, stellte die Kommission den interessierten Parteien zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen zur Verfügung. Im zweiten Vermerk kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung angesehen wird. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Wahl des repräsentativen Landes ein.

3.2.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(114)

Im ersten Vermerk erklärte die Kommission, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (GTA) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren zu ermitteln, während die für die Ermittlung unverzerrter Arbeits-, Energie- und Abfallkosten heranzuziehende Quelle vom ausgewählten repräsentativen Land abhängen werde.

(115)

Nach der im zweiten Vermerk erläuterten Entscheidung, die Türkei als repräsentatives Land heranzuziehen, teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass sie sich bei der Ermittlung der unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren am GTA und bei der Bestimmung der unverzerrten Arbeits- und Energiekosten am Statistikinstitut der Türkei orientieren werde.

3.2.4.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.2.4.1.   Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Daten

(116)

Im ersten und zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung beabsichtigte, folgende Quellen heranzuziehen:

a)

den Global Trade Atlas (GTA) (58) für Rohstoffe

b)

das Statistikinstitut der Türkei (Turkstat) (59) für Arbeits- und Energiekosten

c)

Orbis (60) für die Finanzdaten eines türkischen Unternehmens in Bezug auf VVG-Kosten und Gewinn

(117)

In der folgenden Tabelle sind die in den Berechnungen verwendeten Produktionsfaktoren mit ihren entsprechenden HS-Codes und Stückpreisen aus dem GTA oder den türkischen Datenbanken, einschließlich Einfuhrzöllen und Transportkosten, zusammengefasst.

Tabelle 1

Produktionsfaktor

Türkische Warencodes

Unverzerrter Wert

Rohstoffe/Ausgangserzeugnisse

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)

0805211000

5,66 CNY/kg

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Weißzucker

1701991000

6,15 CNY/kg

Schachteln und Kartons, aus Wellpapier oder Wellpappe, von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

4819100000

11,69 CNY/kg

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, bedruckt, selbstklebend

4821101000

118,30 CNY/kg

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4823904090

38,95 CNY/kg

Dosen aus Eisen oder Stahl mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden, von der für Nahrungsmittel verwendeten Art, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7310211100

28,26 CNY/kg

Arbeit

Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

37,70 CNY/Stunde

Energie

Strom

[nicht zutreffend]

0,52 CNY/kWh

3.2.4.2.   Rohstoffe und Schrott

(118)

In Ermangelung von Informationen über den Markt des repräsentativen Landes stützte sich die Kommission bei allen Rohstoffen bzw. Ausgangserzeugnissen auf die Einfuhrpreise. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Darüber hinaus wurden auch die Daten über die Einfuhren in das repräsentative Land aus den Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) aufgeführt sind, ausgeschlossen. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten ohnehin unerheblich. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.1.10 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern mit einem Anteil von 70 % bis 100 % der in die Türkei getätigten Gesamteinfuhren weiterhin repräsentativ waren.

(119)

Die Kommission wollte nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung den unverzerrten Preis der zur Herstellung von Dosenmandarinen verwendeten Rohstoffe bzw. Ausgangserzeugnisse bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers ermitteln. Zu diesem Zweck wandte sie den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes auf jedes Ursprungsland an und rechnete die inländischen Transportkosten zum Einfuhrpreis hinzu. Die inländischen Transportkosten für alle Rohstoffe bzw. Ausgangserzeugnisse wurden auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller geschätzt und sind aus Gründen der Vertraulichkeit nicht in der Aufstellung der Vergleichswerte in Tabelle 1 enthalten.

3.2.4.3.   Arbeit

(120)

Die Kommission zog die Arbeitskostenstatistik des Statistikinstituts der Türkei heran, das detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei veröffentlicht. Zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten (62) nach der NACE-Rev.2-Klassifikation (63) verwendete die Kommission die Löhne für die Wirtschaftstätigkeit C.10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln) nach der NACE-Rev.2-Klassifikation in der Türkei, die innerhalb des türkischen verarbeitenden Gewerbes für das Jahr 2016 (jüngste verfügbare Daten) gemeldet wurden. Diese Informationen lassen keine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten zu. Wie in vorherigen Untersuchungen wurde der monatliche Durchschnittswert für 2016 berichtigt, um der Inflation gebührend Rechnung zu tragen; dabei wurde auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise (64) zurückgegriffen.

3.2.4.4.   Strom

(121)

Zur Festlegung eines Vergleichswerts für Strom nutzte die Kommission die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Stromtarife. (65) Die Kommission verwendete die Daten zu den Strompreisen für Industrieabnehmer im entsprechenden Verbrauchsband.

3.2.4.5.   Verbrauchsmaterialien/unbedeutende Mengen

(122)

Aufgrund der Vielzahl von Produktionsfaktoren und des unbedeutenden Gesamtgewichts einiger Rohstoffe bzw. Ausgangserzeugnisse (wie Zitronensäure, flüssiges Alkali, Salzsäure, Calciumlactat, verschiedene Verpackungsmaterialien), die insgesamt weniger als 2 % der gesamten direkten Herstellkosten ausmachen, sowie der Tatsache, dass bereits auf der Grundlage der anderen Hauptproduktionsfaktoren Dumping festgestellt wurde, berechnete die Kommission den Normalwert anhand folgender Faktoren: Satsumas, Zucker, Blechdose, Deckel, Karton, Papierschale und Papieretikett. Die übrigen Produktionsfaktoren wurden unter „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst.

(123)

Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtkosten für Rohstoffe bzw. Ausgangserzeugnisse auf der Grundlage der Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers und wandte diesen Prozentsatz auf die unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise neu berechneten Kosten für Rohstoffe/Ausgangserzeugnisse an.

3.2.4.6.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(124)

Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(125)

Für die VVG-Kosten und den Gewinn zog die Kommission die Finanzdaten eines türkischen Herstellers (66) heran, die für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2019 öffentlich verfügbar waren, wie im zweiten Vermerk angekündigt.

(126)

Somit wurde zu den unverzerrten direkten Herstellkosten Folgendes hinzugerechnet:

a)

VVG-Kosten von 10,40 %, ausgedrückt als Anteil an den Umsatzkosten, angewandt auf die Summe der direkten Herstellkosten;

b)

ein Gewinn von 18,30 %, ausgedrückt als Anteil an den Umsatzkosten, angewandt auf die direkten Herstellkosten.

3.2.4.7.   Berechnung des Normalwerts

(127)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:

(128)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten für Dosenmandarinen. Sie wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller an.

(129)

Danach schlug die Kommission zur Bestimmung der unverzerrten Herstellkosten auf die unverzerrten direkten Herstellkosten für Dosenmandarinen die Herstellgemeinkosten auf, die wie vorstehend beschrieben ermittelt wurden.

(130)

Schließlich wandte die Kommission auf die ermittelten unverzerrten Herstellkosten die VVG-Kosten und den Gewinn an, wie in Erwägungsgrund 126 dargelegt.

(131)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.3.   Ausfuhrpreis für die mitarbeitende Gruppe ausführender Hersteller

(132)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte die mitarbeitende Gruppe ausführender Hersteller die überprüfte Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Infolgedessen war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware.

3.4.   Vergleich und Dumpingspanne

(133)

Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(134)

Wo es zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Berichtigungen wurden für Inlandstransport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten in Höhe von 2 % bis 8 %, Kreditkosten in Höhe von 0,1 % bis 3 %, Provisionen in Höhe von 0,1 % bis 3 % sowie Bankgebühren in Höhe von 0,1 % bis 3 % vorgenommen.

(135)

In begründeten Fällen berichtigte die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert um den Mehrwertsteuer-Prozentsatz, der bei den Ausfuhrverkäufen nicht erstattet wurde.

(136)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(137)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug für die Yiguan-Gruppe 184 %.

3.5.   Dumping seitens der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(138)

Des Weiteren berechnete die Kommission die durchschnittliche Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Dazu griff die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurück.

(139)

Zur Ermittlung des Normalwerts verwendete die Kommission zunächst den durchschnittlichen Normalwert der mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller. Anschließend nutzte die Kommission zur Bestimmung des Ausfuhrpreises die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 nach Abzug der Ausfuhren der mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller. Zum Vergleich berichtigte die Kommission den Ausfuhrpreis auf die Stufe ab Werk, indem sie die durchschnittlichen geprüften Berichtigungen (einschließlich der Transportkosten) für die mitarbeitende Gruppe ausführender Hersteller heranzog.

(140)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 206 %.

(141)

Es besteht folglich kein Zweifel daran, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.6.   Schlussfolgerung zum Anhalten des Dumpings

(142)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.7.   Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings aus der VR China

(143)

Nachdem festgestellt worden war, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin Dumping vorlag, untersuchte die Kommission, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei beleuchtete sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhalten der chinesischen Ausführer auf anderen Märkten, die Situation auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

(144)

Wie bereits dargelegt, füllten nur fünf chinesische ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller Anhang I der Einleitungsbekanntmachung aus. Daher standen der Kommission nur wenige Informationen über die Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller zur Verfügung.

(145)

Aus diesem Grund musste bei den meisten der unten dargelegten Feststellungen bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf andere Quellen zurückgegriffen werden, und zwar auf die Eurostat- und GTA-Datenbanken und die von der chinesischen Handelskammer und vom Wirtschaftszweig der Union im Rahmen des Überprüfungsantrags übermittelten Informationen. Die Ergebnisse der Auswertung dieser Informationen werden im Folgenden dargelegt.

3.7.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(146)

China ist mit einer geschätzten Produktion von zwischen 540 000 und 700 000 Tonnen (67) mit Abstand das größte Erzeugerland von Dosenmandarinen weltweit.

(147)

In Bezug auf die Gesamtproduktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China erhielt die Kommission keine umfassenden Informationen. Somit stützte sich die Kommission bei ihren Feststellungen auf die Informationen der fünf Hersteller bzw. Gruppen von Herstellern, die den Fragebogen im Rahmen des Stichprobenverfahrens ausgefüllt hatten. Die von den fünf Herstellern bzw. Gruppen von Herstellern angegebene chinesische Kapazitätsreserve belief sich auf rund 40 000 bis 60 000 Tonnen (d. h. rund 40 % ihrer Produktionskapazität); dieser Wert ist bereits höher als die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union.

3.7.2.   Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten

(148)

Der Preis der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (UZÜ) auf der Grundlage der in den GTA-Ausfuhrstatistiken (68) verfügbaren Daten ermittelt‚ im Einzelnen auf der Grundlage der Mengen und Werte der Ausfuhren aus der VR China (auf FOB-Stufe). Die Union ist der drittwichtigste Ausfuhrmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller. Der durchschnittliche Stückpreis für Ausfuhren in die Union beträgt 1,17 USD pro Kilo. Der wichtigste und der zweitwichtigste Ausfuhrmarkt sind die USA und Japan. Der durchschnittliche Stückpreis beträgt 1,19 USD bzw. 1,15 USD pro Kilo.

(149)

Laut GTA und chinesischer Handelskammer ging die Menge der Ausfuhren in die USA zwischen 2018 und 2019 erheblich zurück, von 195 066 Tonnen auf 139 682 Tonnen (eine Differenz von 55 384 Tonnen, die dem gesamten Unionsverbrauch entspricht). Dieser Rückgang erklärt sich hauptsächlich durch die Einführung eines Zusatzzolls von 25 % auf Dosenmandarinen (im Rahmen des größeren Pakets von Zöllen, die durch die Maßnahmen nach Paragraf 301 des US-Handelsgesetzes gegenüber Einfuhren aus der VR China auferlegt wurden). (69)

3.7.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(150)

Der Unionsmarkt ist erheblich kleiner als die verfügbaren Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller. Außerdem haben die chinesischen Hersteller aufgrund der Handelsstreitigkeiten mit den USA (70) rund 55 000 Tonnen an Ausfuhren in die USA verloren, die leicht auf den Unionsmarkt umgelenkt werden können. Diese Menge ist erheblich höher als der Unionsverbrauch. Vor Einführung der Antidumpingmaßnahmen war die Union ein traditioneller Markt für China; die Ausfuhren machten mehr als das Dreifache der gegenwärtig in die Union ausgeführten Menge aus. Der durchschnittliche Preis von Ausfuhren in die Union ist mit 1,17 USD/kg geringfügig höher als der Preis für Ausfuhren nach Japan (1,15 USD/kg), aber deutlich höher als der Preis für Ausfuhren nach Thailand (1,04 USD/kg). Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Preis für Ausfuhren in die USA mit 1,19 USD/kg auf einem ähnlichen Niveau liegt wie der Preis für Ausfuhren in die Union.

(151)

Zusammenfassend liegt angesichts der hohen Produktionskapazität in China (und damit der Fähigkeit Chinas, die Produktionsmengen rasch zu erhöhen) sowie aufgrund der früheren Dumpingpraxis Chinas der Schluss nahe, dass die Aufhebung der geltenden Maßnahmen zu einem Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt führen würde.

3.8.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(152)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Insbesondere die Höhe der für chinesische Ausführer bzw. Hersteller ermittelten Normalwerte, die Höhe der Preise der Ausfuhren des mitarbeitenden Herstellers auf Drittlandsmärkte, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten darauf hin, dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist.

3.9.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(153)

Wie in Erwägungsgrund 165 erwähnt, waren die Einfuhrmengen aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zum Unionsverbrauch nach wie vor beträchtlich. Die Untersuchung ergab, dass weiterhin chinesische Waren zu gedumpten Preisen in den Unionsmarkt eingeführt wurden. Darüber hinaus werden die festgestellten Dumpingspannen durch die Analyse der Preise der Ausfuhren in andere Drittländer bestätigt, die, wie in Erwägungsgrund 150 dargelegt, offensichtlich sogar noch niedriger sind. Angesichts der in den Abschnitten 3.7.2 und 3.7.3 untersuchten Faktoren gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden. Somit ist die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und in jedem Fall eines erneuten Auftretens des Dumpings bei einem Auslaufen der Maßnahmen erwiesenermaßen gegeben.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(154)

Mandarinen werden im Herbst und Winter geerntet, sodass die Ernte- und Verarbeitungssaison von Anfang Oktober bis etwa Ende Januar des folgenden Jahres dauert (für bestimmte Sorten bis Februar oder März). Die meisten Kaufverträge werden in den ersten Monaten jeder Saison ausgehandelt. In der Mandarinenkonservenindustrie wird üblicherweise als Vergleichsbasis von der Saison vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres ausgegangen. Die Kommission schloss sich wie in der Ausgangsuntersuchung bei ihrer Analyse dieser Praxis an.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(155)

Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung stellten zwei mitarbeitende Unionshersteller die gleichartige Ware her. Bis Ende der Saison 2017/2018 gab es drei Unionshersteller. Der dritte Unionshersteller (71) stellte die Produktion zum Ende der Saison 2017/2018 ein. Im Einklang mit der gängigen Praxis der Kommission, alle bekannten Zahlen für den Bezugszeitraum für den Zweck der Schadensanalyse einzubeziehen, um eine möglichst fundierte Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung zu erlangen, wurden in einige makroökonomische Indikatoren Daten zu diesem früheren Hersteller aufgenommen.

(156)

Die gesamte Unionsproduktion der gleichartigen Ware wurde für den Bezugszeitraum anhand der Fragebogenantworten der beiden mitarbeitenden Unionshersteller ermittelt. Die Produktionszahlen des früheren Herstellers stammten von den Angaben im Antrag von Fenaval und finden ihren Niederschlag bis zur Saison 2017/2018.

(157)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden mitarbeitenden Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden.

(158)

Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur zwei Herstellern besteht, mussten alle sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

(159)

Als Unionsproduktion wurden für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung 18 000 bis 24 000 Tonnen ermittelt.

4.3.   Sichtbarer Unionsverbrauch

(160)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten. Während die Herstellung der zu überprüfenden Ware saisonabhängig ist, verteilt sich der Verbrauch gleichmäßig über das gesamte Jahr.

(161)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dieser Grundlage wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

48 000 -64 000

56 000 -60 000

45 000 -60 000

47 000 -63 000

Index (2015/2016 = 100)

100

118

94

99

Quelle: Angaben im Antrag, Fragebogenantworten der Unionshersteller, Eurostat

(162)

Im Bezugszeitraum schwankte der Unionsverbrauch je nach Erntequalität in der Union.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(163)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Eurostat-Datenbank. Der Marktanteil der Einfuhren wurde ermittelt, indem die Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch (siehe Tabelle 2) verglichen wurden.

(164)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

29 392

27 604

23 527

19 152

Index (2015/2016 = 100)

100

94

80

65

Marktanteil der VR China (in %)

61-46

49-37

52-39

41-30

Index (2015/2016 = 100)

100

80

85

66

Quelle: Eurostat

(165)

Die Mengen der Einfuhren aus der VR China verringerten sich im Bezugszeitraum um 35 %. Wie die Einfuhrmenge folgte auch der chinesische Marktanteil im Bezugszeitraum einem Abwärtstrend mit einem Rückgang um 34 %. Trotz dieses rückläufigen Trends war der Marktanteil der betroffenen Ware nach wie vor erheblich.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(166)

Die Kommission ermittelte die Entwicklung der Preise der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China (in EUR/Tonne)

968

994

1 025

1 123

Index (2015/2016 = 100)

100

103

106

116

Quelle: Eurostat

(167)

Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, stiegen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 16 %.

(168)

Da die Einfuhrmenge des einzigen mitarbeitenden Ausführers etwa 45 % bis 65 % (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben) aller Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht, wurde die Frage, ob eine Preisunterbietung vorliegt, anhand von Einfuhrstatistiken auch für die Gesamtheit der chinesischen Ausfuhren untersucht.

(169)

Zu diesem Zweck wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der mitarbeitenden Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, mit den von Eurostat gemeldeten gewogenen durchschnittlichen CIF-Preisen (Preise inklusive Kosten, Versicherung und Fracht) der Einfuhren aus der VR China verglichen. Diese CIF-Preise wurden um die bei der Zollabfertigung anfallenden Kosten, d. h. den Zoll selbst sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten, berichtigt. In ihrer Antwort auf eine Stellungnahme der chinesischen Handelskammer zur endgültigen Unterrichtung bestätigte die Kommission, dass bei ihrer Preisunterbietungsanalyse der geltende Antidumpingzoll nicht zu den gewogenen durchschnittlichen CIF-Werten hinzugerechnet wurde.

(170)

Der Vergleich auf dieser Grundlage ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 9 % bis 11 % unterboten, wenn die Einfuhrpreise ohne Antidumpingzölle betrachtet werden. Bei Berücksichtigung der Antidumpingzölle stellte die Kommission keine Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fest.

(171)

Auf der Grundlage der nur vom mitarbeitenden chinesischen Ausführer gemeldeten und gebührend berichtigten Einfuhrpreise konnte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Preisunterbietungsspanne von 9 % bis 11 % festgestellt werden (ohne Berücksichtigung der geltenden Antidumpingzölle). Auch in diesem Fall stellte die Kommission bei Berücksichtigung der Antidumpingzölle keine Preisunterbietung fest.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union

(172)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern nahm im Bezugszeitraum erheblich zu. Die meisten dieser Einfuhren (82 % im Bezugszeitraum) stammten aus der Türkei.

Tabelle 5

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen)

9 416

12 660

15 552

21 827

Index (2015/2016 = 100)

100

134

165

232

Marktanteil (in %)

20-15

23-17

35-26

46-35

Index (2015/2016 = 100)

100

114

175

233

Quelle: Eurostat

(173)

Die Verkäufe von türkischen Ausführern und Herstellern auf dem Unionsmarkt nahmen im Bezugszeitraum zu. Trotz dieser Zunahme sind die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch nach wie vor der größte Lieferant der betroffenen Ware in der Union.

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(174)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(175)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Wachstum, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspannen) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union bestimmt. Zu diesem Zweck stützte sich die Kommission auf die im Antrag enthaltenen Informationen, auf Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei den Unionsherstellern erhoben wurden, sowie auf die ausgefüllten Fragebogen der Unionshersteller. Wie in Erwägungsgrund 156 dargelegt, berücksichtigte die Kommission im Falle des dritten Herstellers, der seine Tätigkeit zum Ende der Saison 2017/2018 einstellte, die von Fenaval im Antrag angegebenen Daten.

(176)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände, Löhne und Herstellkosten) erfolgte auf der Ebene der beiden mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(177)

Bei den drei als im Bezugszeitraum tätig berücksichtigten Unionsherstellern entwickelten sich die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

18 000 -25 000

25 000 -34 000

12 000 -16 000

18 000 -24 000

Index (2015/2016 = 100)

100

137

67

97

Produktionskapazität (in Tonnen)

66 000 -88 000

66 000 -88 000

66 000 -88 000

46 000 -62 000

Index (2015/2016 = 100)

100

100

100

71

Kapazitätsauslastung (in %)

28,3

38,8

19,1

38,9

Quelle: Angaben im Antrag und Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(178)

Im Bezugszeitraum blieb die aggregierte Produktionsmenge der Union bei Betrachtung des Durchschnittswerts stabil, wobei Schwankungen zu verzeichnen waren, die sich auf die Erntequalität (in der Saison 2016/2017 gab es eine besonders gute und in der folgenden Saison eine schlechte Ernte) und den Umstand zurückführen lassen, dass der dritte Unionshersteller die Produktion zum Ende der Saison 2017/2018 einstellte. Demnach stellten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur die beiden mitarbeitenden Unionshersteller die betroffene Ware her.

(179)

Die Kapazitätsauslastung blieb im Bezugszeitraum systematisch unter 50 %. Dieser relativ niedrige Prozentsatz erklärt sich dadurch, dass die Hersteller von Dosenmandarinen hauptsächlich frische Früchte als Rohstoff verwenden, die rasch verderben. Folglich müssen zu Erntespitzenzeiten ausreichende Kapazitäten verfügbar sein, um die frischen Früchte in einem relativ kurzen Zeitraum verarbeiten zu können.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(180)

In Bezug auf die drei als im Bezugszeitraum tätig berücksichtigten Unionshersteller entwickelten sich die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

15 000 -20  000

22 000 -30 000

12 000 -16 000

13 000 -17 000

Index (2015/2016 = 100)

100

146

81

86

Marktanteil (in %)

32

40

28

28

(181)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union wiesen im Allgemeinen ein ähnliches Muster wie die Unionsproduktion auf. Insgesamt gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zwischen der Saison 2015/2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 14 % zurück, obwohl der Verbrauch im selben Zeitraum relativ konstant blieb. Darüber hinaus fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 4 Prozentpunkte.

4.6.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(182)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Index (2015/2016 = 100)

100

120

106

118

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

60-80

60-90

30-50

50-60

Index (2015/2016 = 100)

100

114

64

83

Quelle: Angaben im Antrag und Fragebogenantworten der Unionshersteller

(183)

Insgesamt gab es im Bezugszeitraum einen Beschäftigungszuwachs von 18 %. Die Produktivität, ausgedrückt als Produktionsmenge je Beschäftigten, ging im Bezugszeitraum zurück und erreichte ihren niedrigsten Stand in der Saison 2017/2018, als einer der Unionshersteller seine Tätigkeit einstellte. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Produktivität dieses Wirtschaftszweigs von der Qualität und der Menge der verfügbaren frischen Früchte beeinflusst wird, d. h., dass die Produktivität in einem Jahr mit guter Ernte steigt und in einem Jahr mit schlechter Ernte sinkt. Die Saison 2016/2017 war für Zitrusfrüchte besonders gut, weshalb die Produktivität in dieser Saison am höchsten war.

4.6.2.4.   Wachstum

(184)

Der Unionsverbrauch schwankte im Bezugszeitraum, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 14 % zurückging, was zum Teil darauf zurückzuführen war, dass ein Hersteller seinen Betrieb im Bezugszeitraum einstellte. Der Wirtschaftszweig der Union verlor somit Marktanteile (von 4 Prozentpunkten), ebenso nahm der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land ab (um 17 Prozentpunkte).

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(185)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise (in EUR/t) der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise auf dem freien Markt in der Union

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Verkaufspreis (in EUR/Tonne)

1 340 -1 450

1 330 -1 450

1 390 -1 510

1 410 -1 530

Index (2015/2016 = 100)

100

99

103

104

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

1 310 -1 420

1 300 -1 410

1 580 -1 710

1 320 -1 430

Index (2015/2016 = 100)

100

99

120

100

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(186)

Die vorstehende Tabelle zeigt außerdem die Entwicklung des durchschnittlichen Verkaufsstückpreises auf dem Unionsmarkt im Vergleich zu den jeweiligen Herstellkosten. Der Verkaufspreis stieg im Bezugszeitraum um 4 %, während die Herstellkosten im selben Zeitraum relativ konstant blieben. Die Herstellkosten erreichten in der Saison 2017/2018 aufgrund einer schlechten Ernte einen außergewöhnlichen Höchststand.

(187)

Insgesamt gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, die Produktionskosten einzudämmen und die Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 4 % zu erhöhen, wodurch sichergestellt wurde, dass sich die Rentabilität der Unionshersteller im Bezugszeitraum erheblich verbesserte.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(188)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

21 380 -23 200

21 450 -23 270

20 850 -22 630

21 680 -23 530

Index (2015/2016 = 100)

100

100

97

101

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(189)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben während des gesamten Bezugszeitraums konstant, und die Schwierigkeiten in der Saison 2017/2018 schlugen sich kaum in ihnen nieder.

4.6.3.3.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(190)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe auf dem freien Markt in der Union (in % des Umsatzes)

1,6-2,2

1,8-2,4

–11,7-

–12,9

4,2-5,8

Index (2015/2016 = 100)

100

109

583

262

Cashflow

550 000 -600 000

780 000 -850 000

–1 440 000 -

–1 320 000

1 590 000 -1 730 000

Index (2015/2016 = 100)

100

141

238

287

Investitionen

920 000 -1 140 000

1 260 000 -1 550 000

430 000 -530 000

1 500 000 -1 840 000

Index (2015/2016 = 100)

100

137

47

161

Kapitalrendite

100

119

–460

280

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(191)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(192)

Die Rentabilität verbesserte sich während des Bezugszeitraums deutlich. In der Saison 2017/2018 war ein starker Einbruch bei der Rentabilität zu verzeichnen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen war die Saison 2017/2018 von Verlusten geprägt, die weitgehend auf besonders schlechte Witterungsverhältnisse und die damit verbundenen höheren Kosten zurückzuführen waren. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erholte sich der Wirtschaftszweig der Union jedoch wieder und erreichte fast seine angestrebte Gewinnspanne von 6,8 %.

(193)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum entsprach die Entwicklung des Cashflows im Wesentlichen der Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bei der betroffenen Ware.

(194)

Um Kosten einzudämmen, investierte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum in die Instandhaltung und Optimierung der vorhandenen Produktionsanlagen. Vor allem im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren höhere Investitionen zu beobachten, was höchstwahrscheinlich durch den in dieser Saison erwarteten Gewinn begünstigt wurde, von dem aufgrund guter Ernteaussichten auszugehen war. Außerdem wurden Investitionen getätigt, um die Einhaltung von Umweltvorschriften zu verbessern.

(195)

Die Kapitalrendite entwickelte sich im Bezugszeitraum ganz ähnlich wie die Rentabilität.

4.6.3.4.   Lagerbestände

(196)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2015/2016

2016/2017

2017/2018

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

2 300 -2 700

3 100 -3 610

1 800 -2 110

4 400 -5 060

Index (2015/2016 = 100)

100

133

78

187

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(197)

Im UZÜ erhöhten die Unionshersteller ihre Lagerbestände erheblich. Während der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Lagerbestände aufbaute, wurde gleichzeitig ein ordentlicher Gewinn erzielt. Die Vorhaltung von Lagerbeständen in einer gewissen Höhe ist notwendig, um den Bedarf zu decken, kurz bevor die Produktion mit der neuen Ernte anläuft. Dieser Sachverhalt kann somit nicht als Zeichen einer Schädigung angesehen werden.

4.6.3.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(198)

Die festgestellten Dumpingspannen lagen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle und der aktuellen Höhe der Maßnahmen (siehe Erwägungsgrund 137). Angesichts der Kapazitätsreserven und der Preise der Einfuhren aus der VR China (siehe Erwägungsgründe 147 und 167) können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union zudem nicht als unerheblich angesehen werden.

(199)

Die ursprünglichen Maßnahmen wurden im Dezember 2008 eingeführt. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielte der Wirtschaftszweig der Union erstmals seit diesem Datum eine Rendite, die nahezu der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne von 6,8 % entsprach. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union und der nach wie vor erheblichen Einfuhrmengen aus der VR China in den letzten Jahren kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin anfällig und gefährdet ist.

4.6.4.   Schlussfolgerung zur bedeutenden Schädigung

(200)

Der Wirtschaftszweig der Union hat sich von den Auswirkungen des früheren schädigenden Dumpings erholt. Die geltenden Maßnahmen haben dazu beigetragen, die gedumpten Einfuhren einzudämmen, und indem dieses Problem als beherrscht betrachtet wurde, ging es für den Wirtschaftszweig der Union wieder aufwärts. Daher haben die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union auch geholfen, sich auf faire Wettbewerbsbedingungen in einem Umfeld zu konzentrieren, in dem die Zahl der internationalen Marktneulinge rasch zunimmt. Und nicht zuletzt spielten die geltenden Zölle eine Rolle bei den Investitionsentscheidungen, die während des gesamten Bezugszeitraums getroffen wurden.

(201)

Dennoch kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer gesicherten Lage befindet. Während bestimmte Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Finanzergebnis der Unionshersteller — insbesondere Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow — auf eine stabilere Lage hindeuten, handelt es sich dabei nicht um gefestigte Ergebnisse. Andere Schadensindikatoren — insbesondere Verkaufsmenge, Marktanteil und Produktion — haben sich kaum verändert. Insgesamt betrachtet geht aus den Indikatoren eindeutig hervor, dass es Anzeichen für Verbesserungen gibt, die Branche aber nach wie vor recht anfällig ist.

(202)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

(203)

In ihrer Stellungnahme auf die endgültige Unterrichtung äußerte die chinesische Handelskammer sich mehrfach zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und verwies auf Faktoren wie das allgemeine Klima und die Einfuhren aus der Türkei, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten beitragen können. Wie in Erwägungsgrund 202 dargelegt, stellte die Kommission jedoch fest, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitt. Diese Stellungnahmen sind daher gegenstandslos.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(204)

Da der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hatte, prüfte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung besteht, wenn die Maßnahmen gegenüber der VR China außer Kraft treten.

(205)

Der Unionsmarkt für Obstkonserven ist derzeit stabil und wettbewerbsfähig. Die Untersuchung ergab, dass es offenbar keine für den heimischen Wirtschaftszweig bedrohlichen Faktoren gibt, wie einen Rückgang der Nachfrage, ein verändertes Konsumverhalten, technologische Entwicklungen oder eine veränderte Ausfuhrleistung. Darüber hinaus gab der Wirtschaftszweig der Union während der Untersuchung an, dass ihm die jüngsten steigenden Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China keine Angst mache, da Hersteller aus Drittländern einen fairen Preiswettbewerb führten und ihre Kapazitäten begrenzt seien.

(206)

Um festzustellen, ob es reale Gründe für eine solche Angst gibt, untersuchte die Kommission die Produktionsmengen und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und die möglichen Auswirkungen der Entwicklung der chinesischen Einfuhrmengen und -preise sowie die Auswirkungen solcher Entwicklungen auf die Verkaufsmengen, die Preise und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

5.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(207)

Wie in den Erwägungsgründen 146 bis 147 bereits dargelegt, verfügt die VR China über beträchtliche Kapazitätsreserven. Die VR China ist der weltweit größte Hersteller frischer Mandarinen, und ihre ausführenden Hersteller sind in der Lage, Märkte zu beliefern, die um ein Vielfaches größer sind als der Unionsmarkt. Diese Hersteller sind in hohem Maße darauf ausgerichtet und haben einen starken Anreiz, ihre Waren in großen Mengen auf Ausfuhrmärkten abzusetzen. Die jüngste Vergangenheit hat auch gezeigt, dass sich die chinesischen ausführenden Hersteller rasch anpassen können, um den Unionsmarkt mit gedumpten Einfuhren zu beliefern. Es sei daran erinnert, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Verordnung im März 2012 (72) exponentiell gestiegen sind.

5.2.   Auswirkungen der chinesischen Dumpingpraktiken auf den Wirtschaftszweig der Union

(208)

In Bezug auf das Niveau der Einfuhrpreise ergab die Untersuchung, dass die Einfuhrpreise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 9 % bis 11 % (für alle Typen der betroffenen Ware) unterbieten würden, falls die geltenden Maßnahmen aufgehoben würden — unter der Annahme, dass die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin dieselben wie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sein würden. Der Wirtschaftszweig der Union würde dann wahrscheinlich Verkaufsmengen und Marktanteile auf dem Unionsmarkt verlieren.

(209)

Die Kommission führte eine Simulation durch, um die wahrscheinlichen Auswirkungen eines Anstiegs der chinesischen Einfuhrmengen auf den Wirtschaftszweig der Union zu bewerten. Sofern die Verkaufs- und Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union infolge eines Anstiegs der Einfuhren von Dosenmandarinen aus der VR China um 6 200 Tonnen zurückgingen, würden sich die Herstellstückkosten um 7,1 % erhöhen, was die Lage der Unionshersteller verschlechtern und sie in die Verlustzone abrutschen lassen würde. Eine solche Erhöhung der Menge wäre für die chinesischen ausführenden Hersteller angesichts ihrer großen Kapazitätsreserven problemlos erreichbar, wie in Abschnitt 3.7.1 dargelegt.

(210)

Da 82 % der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China aus der Türkei stammen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gedumpten chinesischen Dosenmandarinen einen Teil dieser Einfuhrmengen ersetzen würden. Da jedoch die durchschnittlichen Verkaufspreise der türkischen Einfuhren in die Union niedriger sind als die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, dürften bei einem Anstieg der gedumpten chinesischen Dosenmandarinen auf dem Unionsmarkt zunächst höchstwahrscheinlich Marktanteile auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union gewonnen werden, bevor Marktanteile zulasten der von türkischen Herstellern stammenden Einfuhren in die Union übernommen würden. Angesichts der Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller könnten diese jedoch in jedem Fall sowohl den Marktanteil der anderen Drittländer (einschließlich der Türkei) als auch den der Unionshersteller leicht übernehmen.

5.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(211)

Die Größe des Unionsmarktes — weltweit der drittgrößte — trägt eindeutig erheblich zu seiner Attraktivität bei. Die Tatsache, dass die Einfuhren aus der VR China trotz der geltenden Maßnahmen anhielten, weist zudem darauf hin, dass die chinesischen ausführenden Hersteller den Unionsmarkt für attraktiv halten und daran interessiert sind, ihre Ware weiterhin auf diesem Markt zu verkaufen. Wie außerdem nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Verordnung im März 2012 festgestellt wurde, besteht für chinesische ausführende Hersteller ein Anreiz, bisherige Ausfuhren in andere Drittländer auf den Unionsmarkt, auf dem das Preisniveau höher ist, zu verlagern, falls die geltenden Maßnahmen aufgehoben würden. Des Weiteren gelten für chinesische ausführende Hersteller nun Zusatzzölle in Höhe von 25 % auf Lieferungen in ihren größten Ausfuhrmarkt, die USA. (73) Diese neuen Zölle sind das Ergebnis der anhaltenden Handelsspannungen zwischen der VR China und den USA. Sie sind Teil der Zollmaßnahmen, die die USA im Rahmen ihrer aktuellen Untersuchung nach Paragraf 301 des Handelsgesetzes gegen China verhängt haben. (74)

(212)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen würde die Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem unmittelbaren und drastischen Preisdruck seitens der VR China führen, zumal dort beträchtliche Lagerbestände und Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dadurch wäre der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise oder Mengen zu senken. Bei einer Preissenkung würde der Wirtschaftszweig der Union innerhalb kurzer Zeit von der Gewinn- in die Verlustzone abrutschen. Im Falle einer Reduzierung seiner Verkaufsmengen würden sich die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union erhöhen, was seine Rentabilität noch weiter schmälern würde. Langfristig müsste der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität anpassen (verringern).

(213)

Angesichts der relativ instabilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Erwägungsgrund 201 dargelegt, dürfte sich ein schneller Anstieg der aktuellen Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China mit hoher Wahrscheinlichkeit schädigend auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken und zu einer raschen Verschlechterung seiner finanziellen Lage führen.

5.4.   Schlussfolgerung

(214)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen würde die Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach aufgrund beträchtlicher verfügbarer freier Kapazitäten zu einem unmittelbaren und drastischen Mengen- und Preisdruck seitens der VR China führen. Dadurch wäre der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise oder Mengen zu senken. Bei einer Preissenkung würde der Wirtschaftszweig der Union innerhalb kurzer Zeit von der Gewinn- in die Verlustzone abrutschen. Im Falle einer Reduzierung seiner Verkaufsmengen würde der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile verlieren, und seine Stückkosten würden sich erhöhen, wodurch er Einbußen bei seiner Rentabilität bis hin zur Unwirtschaftlichkeit hinnehmen müsste.

(215)

Angesichts der beschriebenen Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einer raschen Verschlechterung seiner finanziellen Lage zu rechnen — unabhängig davon, ob er sich für einen mengen- oder preismäßigen Wettbewerb entscheidet. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkungen

(216)

Aufgrund des Artikels 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(217)

Während des Bezugszeitraums konnte der Wirtschaftszweig der Union wieder Gewinne erzielen. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen würde sich der Wirtschaftszweig der Union in einer wesentlich schlechteren Lage befinden, wie in Abschnitt 5 (Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung) beschrieben. Angesichts der erwarteten Mengen und Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China bestünde für den Wirtschaftszweig der Union de facto ein erhebliches Risiko in Form niedrigerer Verkaufspreise (Preisrückgang) und zu erwartender erneuter Verluste (siehe Erwägungsgrund 212). Neuinvestitionen zur Konsolidierung der Unternehmen und zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der gleichartigen Ware würden ebenso gehemmt.

(218)

Demnach wäre die Aufrechterhaltung der Maßnahmen von Interesse für den Wirtschaftszweig der Union, der sich in diesem Fall von den Auswirkungen des anhaltenden Dumpings weiter erholen könnte. Durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen hingegen würde die wirtschaftliche Erholung des Wirtschaftszweigs der Union unterbrochen, was seine Rentabilität stark beeinträchtigen und infolgedessen seine Existenz gefährden würde; dies würde wiederum die Angebots- und Wettbewerbssituation auf dem Markt beeinträchtigen.

6.3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(219)

Die Kommission sandte Fragebogen an vier unabhängige Einführer/Händler. Nur eines dieser Unternehmen beantwortete den Fragenbogen teilweise.

(220)

Auf dieser Grundlage gab es keine Hinweise darauf, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die Einführer haben würde, welche die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.

6.4.   Interesse der Verwender

(221)

Die Kommission sandte zwei Verwendern der betroffenen Ware Fragebogen zu. Nur einer dieser Verwender sandte einen (unvollständig ausgefüllten) Fragebogen zurück.

(222)

Auf dieser Grundlage gab es keine Hinweise darauf, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die Verwender haben würde, welche die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(223)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China sprechen.

(224)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten.

7.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(225)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten zubereiteten oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten (Mandarinen usw.) mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

(226)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(227)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(228)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, [je nach Sachlage kann ein Prozentsatz eingefügt werden], so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(229)

Ändert ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz gilt, später seinen Namen, so kann es die weitere Anwendung dieses Zollsatzes beantragen. Der Antrag ist an die Kommission (75) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen.

(230)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (76) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(231)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von derzeit unter die HS-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067 und 2008309069) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang

531,2

A886

Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd, Huangyan, Zhejiang

361,4

A887

Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei

489,7

A888

Zhejiang Juzhou Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang

499,9

C528

Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

499,6

A889

Alle übrigen Unternehmen

531,2

A999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 2

(1)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 132 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (77) bei der Ermittlung des Zollwerts angepasst wird, so wird der anhand des Artikels 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, indem ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 499,6 EUR/Tonne Nettogewicht gilt, wenn ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass er:

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2012, Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)/Hauptzollamt Hamburg-Stadt, C-338/10.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 29).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 17).

(6)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 104 vom 19.3.2019, S. 10).

(7)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 414 vom 10.12.2019, S. 14).

(8)  Siehe Anhang 3 des Antrags.

(9)  Abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2425.

(10)  Abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2425.

(11)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(12)  Aktenzeichen t20.000686.

(13)  Global Trade Atlas — GTA (https://www.gtis.com/gta/secure/htscty_wta.cfm).

(14)  https://orbis4.bvdinfo.com/version-201866/orbis/Companies

(15)  Vermerk zum Dossier — Aktenzeichen t20.000629.

(16)  Frucom vertritt die Interessen der europäischen Einführer von Lebensmitteln, darunter Trockenfrüchte, genießbare Nüsse und verarbeitetes Obst und Gemüse, einschließlich Dosenmandarinen.

(17)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „Bericht“).

(18)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(19)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(20)  Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html (zuletzt abgerufen am 15. Juli 2019).

(21)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(22)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(23)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(24)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(25)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(26)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(27)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(28)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24 und Kapitel 5, S. 97-108.

(29)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(30)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(31)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(32)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(33)  Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(34)  Bericht, Kapitel 14, S. 358.

(35)  Der Plan ist im vollständigen Wortlaut auf der Website des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) verfügbar: http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/ c5353943/content.html (zuletzt abgerufen am 8. Juni 2020).

(36)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(37)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(38)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(39)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(40)  Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(41)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(42)  Vgl. Erwägungsgrund 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(43)  Bericht, Kapitel 14, S. 375-376.

(44)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(45)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(46)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(47)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(48)  Siehe auch Bericht, Kapitel 2, S. 9-10.

(49)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(50)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(51)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(52)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(53)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(54)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(55)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(56)  Vgl. IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(57)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(58)  https://connect.ihs.com/gta/standardreports

(59)  Statistikinstitut der Türkei,http://www.turkstat.gov.tr.

(60)  https://orbis4.bvdinfo.com/version-201866/orbis/Companies

(61)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33) und Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung Kasachstans von der Liste der Länder in Anhang I der genannten Verordnung (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).

(62)  http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2090, zuletzt abgerufen am 24. März 2020.

(63)  Hierbei handelt es sich um eine von Eurostat verwendete statistische Systematik der Wirtschaftszweige (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/nace-rev2), zuletzt abgerufen am 24. März 2020.

(64)  http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2104, zuletzt abgerufen am 24. März 2020.

(65)  http://www.turkstat.gov.tr => „Press Releases“ => im Feld „Select“ den Eintrag „Electricity and Natural Gas Prices“ auswählen; zuletzt abgerufen am 24. März 2020.

(66)  FRİGO-PAK GIDA MADDELERİ SANAYİ VE TİCARET A.Ş.

(67)  Laut Angaben der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln, einheimischen Erzeugnissen und tierischen Nebenprodukten ist China mit einer Jahresproduktion von rund 600 000 bis 700 000 Tonnen der größte Hersteller und Ausführer von Dosenmandarinen, während der Foreign Agricultural Service des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) den auf die Verarbeitung bezogenen Verbrauch für 2018/2019 auf rund 540 000 Tonnen schätzte. Im April 2020 gab es etwa 160 Dosenmandarinenhersteller in China (2015 waren es mehr als 270).

(68)  In der Datenbank sind mehr als 200 Ausfuhrziele aufgeführt.

(69)  Https://ustr.gov/issue-areas/enforcement/section-301-investigations/section-301-china/200-billion-trade-action

(70)  Im September 2018 führten die USA im Rahmen eines größeren Pakets von Zöllen auf Einfuhren aus der VR China in Höhe von 200 Mrd. USD einen Zusatzzoll von 25 % auf haltbar gemachte Zitrusfrüchte aus der VR China ein.

(71)  COFRUSA.

(72)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014, Erwägungsgrund 63.

(73)  Siehe „China: Citrus Annual“, Foreign Agricultural Service (FAS) des USDA, 14. Dezember 2018, in Fußnote 67 zitiert, S. 9.

(74)  Siehe „Section 301 — China“, Büro des US-Handelsbeauftragten (Office of the United States Trade Representative, USTR); abrufbar unter https://ustr.gov/issue-areas/enforcement/section-301-investigations/section-301-china, abgerufen am 24. Juli 2019.

(75)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(76)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(77)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China:

Hunan Pointer Foods Co., Ltd., Yongzhou, Hunan

Ningbo Pointer Canned Foods Co., Ltd., Xiangshan, Ningbo

Yichang Jiayuan Foodstuffs Co., Ltd., Yichang, Hubei

Ninghai Dongda Foodstuff Co., Ltd., Ningbo, Zhejiang

Huangyan No.2 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang

Zhejiang Fomdas Foods Co., Ltd., Xinchang, Zhejiang

Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd., Yidu, Hubei

Guangxi Guiguo Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi

Zhejiang Juda Industry Co., Ltd., Quzhou, Zhejiang

Zhejiang Iceman Group Co., Ltd., Jinhua, Zhejiang

Ningbo Guosheng Foods Co., Ltd., Ninghai

Yi Chang Yin He Food Co., Ltd., Yidu, Hubei

Yongzhou Quanhui Canned Food Co., Ltd., Yongzhou, Hunan

Ningbo Orient Jiuzhou Food Trade & Industry Co., Ltd., Yinzhou, Ningbo

Guangxi Guilin Huangguan Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi

Ningbo Wuzhouxing Group Co., Ltd., Mingzhou, Ningbo


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