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Document 32020R1507
Council Implementing Regulation (EU) 2020/1507 of 16 October 2020 implementing Article 9 of Regulation (EC) No 1183/2005 imposing certain specific restrictive measures directed against persons acting in violation of the arms embargo with regard to the Democratic Republic of the Congo
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1507 des Rates vom 16. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1507 des Rates vom 16. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
ABl. L 345 vom 19.10.2020, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1507 DES RATES
vom 16. Oktober 2020
zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erlassen. |
(2) |
Am 19. August 2020 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu zwei Personen und drei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
ANHANG
I.
In Anhang I Buchstabe a (Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 werden die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen durch die folgenden Einträge ersetzt:
29. |
Ntabo Ntaberi SHEKA |
Benennung: Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo/Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe.
Geburtsdatum: 4. April 1976.
Geburtsort: Walikale, Territorium Walikale, Demokratische Republik Kongo.
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: Goma, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (in Haft).
Tag der Benennung durch die VN: 28. November 2011.
Weitere Angaben: Er stellte sich am 26. Juli 2017 der MONUSCO und wird seither von den kongolesischen Behörden festgehalten. Sein Verfahren wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Beteiligung an einer aufständischen Bewegung begann im November 2018 vor dem Militärgericht in Goma. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber des politischen Arms der Mayi-Mayi-Sheka, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, die die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi-Sheka ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der Demokratischen Republik Kongo aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der Demokratischen Republik Kongo verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Ntabo Ntaberi Sheka hat zwischen dem 30. Juli und dem 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi‐Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen.
30. |
Bosco TAGANDA |
(alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia (während er der APR angehörte), e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major)
Anschrift: Den Haag, Niederlande (seit Juni 2016).
Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974.
Geburtsort: Bigogwe, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: Den Haag, Niederlande.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen „Umoja Wetu“, „Kimia II“ und „Amani Leo“ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren begann im September 2015. Am 8. Juli 2019 verurteilte der IStGH ihn in 18 Fällen von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Zeitraum zwischen 2002 und 2003 in Ituri begangen wurden. Am 7. November 2019 wurde er zu insgesamt 30 Jahren Haft verurteilt. Er hat sowohl den Schuldspruch als auch das Strafmaß angefochten. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Bosco Taganda war Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verblieb daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er 2002 und 2003 verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri sowie von 2002 bis 2009 unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu. Als Stabschef des CNDP war er unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker vom November 2008 verantwortlich.
Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Hielt sich im Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Er wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Er war zunächst Stabschef des CNDP und wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 war er de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen „Umoja Wetu“, „Kimia II“ und „Amani Leo“ gegen die FDLR in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali; anschließend wurde er an den IStGH in Den Haag (Niederlande) überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Verfahren begann im September 2015.
II.
In Anhang I Buchstabe b (Liste der Einrichtungen nach Artikel 2 und 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 werden die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen durch die folgenden Einträge ersetzt:
1. |
ADF (ALLIIERTE DEMOKRATISCHE KRÄFTE) |
(alias: a) Forces Démocratiques Alliées-Armée Nationale de Libération de l'Ouganda; b) ADF/NALU; c) NALU)
Anschrift: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 30. Juni 2014.
Weitere Angaben: Jamil Mukulu, Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) festgenommen. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens in Polizeigewahrsam. Seka Baluku trat die Nachfolge von Jamil Mukulu als Oberkommandant der ADF an. Wie in mehreren Berichten der VN-Expertengruppe zur DRK (S/2015/19, S/2015/797, S/2016/1102, S/2017/672, S/2018/531, S/2019/469, S/2019/974, S/2020/482) hervorgehoben wurde, haben die ADF, auch unter der Führung von Seka Baluku, weiterhin folgende Taten begangen: wiederholte Angriffe, Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt, die Entführung von Zivilisten einschließlich Kindern sowie Angriffe auf Dörfer und Gesundheitseinrichtungen, insbesondere am 12. und 24. Februar 2019 in Mamove (Beni-Territorium) und am 5. Dezember 2019 und 30. Januar 2020 in Mantumbi (Beni-Territorium), sowie mindestens seit 2015 kontinuierliche Rekrutierung und Einsatz von Kindern bei Angriffen und für Zwangsarbeit im Beni-Territorium in der DRK. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Entities
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) wurden 1995 gegründet und sind im gebirgigen Grenzgebiet zwischen der DRK und Uganda angesiedelt. Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo, in dem ugandische Beamte und VN-Quellen zitiert werden, hatten die ADF 2013 eine geschätzte Stärke von 1 200 bis 1 500 bewaffneten Kämpfern, die sich im nordöstlichen Beni-Territorium der Provinz Nord-Kivu nahe der ugandischen Grenze aufhielten. Die gleichen Quellen schätzen die Gesamtmitgliedschaft der ADF, einschließlich Frauen und Kinder, auf 1 600 bis 2 500. Aufgrund offensiver Militäroperationen der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und der Stabilisierungsmission der Organisation der VN in der DRK (MONUSCO) in den Jahren 2013 und 2014 haben die ADF ihre Kämpfer auf zahlreiche kleinere Standorte verteilt und die Frauen und Kinder in Gebiete westlich von Beni und entlang der Grenze zwischen Ituri und Nord-Kivu gebracht. Hood Lukwago ist militärischer Befehlshaber der ADF, ihr oberster Anführer ist Jamil Mukulu, gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden.
Die ADF haben schwerwiegende Verstöße — auch wie nachstehend beschrieben — gegen das Völkerrecht und die Resolution 2078 (2012) des VN-Sicherheitsrates begangen.
Die ADF haben unter Verstoß gegen geltendes Völkerrecht Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt (Nummer 4 Buchstabe d der Resolution des VN-Sicherheitsrates).
Dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe zufolge hat die Expertengruppe drei ehemalige, im Jahr 2013 geflohene ADF-Kämpfer befragt, die beschrieben haben, wie ADF-Anwerber in Uganda Menschen mit falschen Versprechungen in Bezug auf Beschäftigung (für Erwachsene) und kostenlose Ausbildung (für Kinder) in die DRK locken und sie dann zwingen, sich den ADF anzuschließen. Nach dem Bericht haben ehemalige ADF-Kämpfer der Expertengruppe ferner berichtet, dass die Ausbildungsgruppen üblicherweise aus Männern und Jungen bestehen, und zwei 2013 von den ADF geflohene Jungen haben die Expertengruppe darüber informiert, dass sie von den ADF eine militärische Ausbildung erhalten haben. Der Bericht enthält außerdem Informationen eines „ehemaligen ADF-Kindersoldaten“ über eine Ausbildung durch die ADF.
Dem Abschlussbericht 2012 der Expertengruppe zufolge zählen zu den Rekruten der ADF auch Kinder, wie im Fall eines ADF-Anwerbers, der von den ugandischen Behörden in Kasese gefangen genommen wurde, als er im Juli 2012 mit sechs Jungen auf dem Weg in die DRK war.
Ein konkretes Beispiel für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die ADF geht aus dem Schreiben vom 6. Januar 2009 der ehemaligen Afrika-Direktorin von Human Rights Watch, Georgette Gagnon, an den ehemaligen Justizminister Ugandas, Kiddhu Makubuyu, hervor, wonach im Jahr 2000 ein neunjähriger Junge namens Bushobozi Irumba von den ADF entführt wurde. Er habe für die ADF-Kämpfer Transport- und andere Dienste leisten müssen.
Außerdem enthält der Bericht „The Africa Report“ Anschuldigungen, wonach die ADF angeblich Kinder im Alter von zehn Jahren als Kindersoldaten rekrutieren, und Angaben eines Sprechers der ugandischen Streitkräfte (People's Defence Force, UPDF), dass die UPDF 30 Kinder aus einem Ausbildungslager auf der Insel Buvuma im Victoriasee gerettet haben.
Darüber hinaus haben die ADF zahlreiche Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht gegenüber Frauen und Kindern, einschließlich Tötung, Verstümmelung und sexueller Gewalt (Nummer 4 Buchstabe e der Resolution des Sicherheitsrates), begangen.
Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe haben die ADF 2013 zahlreiche Dörfer angegriffen, was über 66 000 Menschen veranlasst hat, nach Uganda zu fliehen. Durch diese Angriffe wurde ein großes Gebiet entvölkert, das seitdem durch Entführungen oder Tötungen von Menschen, die in ihre Dörfer zurückkehren, von den ADF kontrolliert wird. Zwischen Juli und September 2013 haben die ADF mindestens fünf Menschen in der Gegend von Kamango geköpft, mehrere andere erschossen und Dutzende entführt. Dadurch wurde die lokale Bevölkerung eingeschüchtert, und die Menschen wurden davon abgeschreckt, in ihre Heimat zurückzukehren.
Global Horizontal Note — ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus über schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte — berichtete der dem Sicherheitsrat unterstehenden Arbeitsgruppe für Kinder und bewaffnete Konflikte, dass die ADF im Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2013 für 14 der 18 verzeichneten Todesfälle von Kindern verantwortlich waren, einschließlich eines Vorfalls im Beni-Territorium, Nord-Kivu, vom 11. Dezember 2013, als die ADF das Dorf Musuku angriffen und dabei 23 Menschen töteten, darunter elf Kinder (drei Mädchen und acht Jungen) im Alter zwischen zwei Monaten und 17 Jahren. Alle Opfer wurden mit Macheten schwer verstümmelt, auch zwei Kinder, die den Angriff überlebt haben.
Im Bericht des Generalsekretärs vom März 2014 über sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten wurden die Alliierten Demokratischen Kräfte („Allied Democratic Forces“)/die Nationale Armee für die Befreiung Ugandas („National Army for the Liberation of Uganda“) in die Liste der Parteien aufgenommen, die glaubhaft verdächtigt werden, Vergewaltigungen oder andere Formen sexueller Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte begangen zu haben oder dafür verantwortlich zu sein (Liste der „Parties credibly suspected of committing or being responsible for rape or other forms of sexual violence in situations of armed conflict“).
Die ADF waren außerdem an Angriffen gegen Friedenssicherungskräfte der MONUSCO (Nummer 4 Buchstabe i der Resolution des Sicherheitsrates) beteiligt.
Schließlich hat die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) berichtet, dass die ADF mindestens zwei Anschläge auf Friedenssicherungskräfte der MONUSCO verübt haben. Beim ersten Anschlag am 14. Juli 2013 wurde eine MONUSCO-Patrouille auf der Straße zwischen Mbau und Kamango angegriffen. Dieser Anschlag ist im Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe ausführlich beschrieben. Der zweite Anschlag fand am 3. März 2014 statt. Ein MONUSCO-Fahrzeug wurde zehn Kilometer vom Flughafen Mavivi (Beni) entfernt mit Granaten angegriffen, wobei fünf Friedenssicherungskräfte verletzt wurden.
Jamil Mukulu, Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) festgenommen. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet er sich Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens in Polizeigewahrsam.
7. |
MACHANGA LTD |
Anschrift: Plot 55A, Upper Kololo Terrace, Kampala, Uganda.
Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.
Weitere Angaben: Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Die Eigentümer von Machanga sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt. Die Machanga Ltd gab zuletzt 2004 eine Jahressteuererklärung ab und wurde nach Angaben der Behörden der Republik Uganda als „inaktiv“ eingestuft. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Entities
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Machanga kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Der frühere Eigentümer von Machanga (Rajendra Kumar) und sein Bruder Vipul Kumar sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.
9. |
UGANDA COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD |
Anschrift: a) Plot 22, Kanjokya Street, Kamwokya, Kampala, Uganda (Tel.: +256 41 533 578/9), b) PO BOX 22 709, Kampala, Uganda.
Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.
Weitere Angaben: Goldexportunternehmen. (Direktoren: Jamnadas V. LODHIA — bekannt als „Chuni“ — und seine Söhne Kunal J. LODHIA und Jitendra J. LODHIA). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass Emirates Gold aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die Direktoren von UCI sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt. Die Uganda Commercial Impex (UCI) Ltd gab zuletzt 2013 eine Steuererklärung ab und wurde von den Behörden der Republik Uganda als „Inaktiv — Status inaktiv“ eingestuft. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Entities
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen. (Frühere Direktoren: J.V. LODHIA — bekannt als „Chuni“ — und sein Sohn Kunal LODHIA). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass Emirates Gold aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die früheren Inhaber der UCI (J.V. Lodhia und sein Sohn Kumal Lodhia) sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.