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Document 32020R1481

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

ABl. L 341 vom 15.10.2020, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1481/oj

15.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1481 DES RATES

vom 14. Oktober 2020

zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2)

Am 12. Mai 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der festgehalten wird, dass sich die Union weiterhin mit Entschlossenheit dafür einsetzt, dass das Waffenembargo der Vereinten Nationen (VN) in Libyen uneingeschränkt eingehalten wird. Darin wird ebenfalls betont, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vollständige und wirksame Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats zu gewährleisten, auch über die Land- und Luftgrenzen zu Libyen.

(3)

Der Rat hat am 21. September 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1309 (2) angenommen, mit der drei Organisationen, die an der Verletzung des VN-Waffenembargos beteiligt sind, benannt wurden.

(4)

Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, darunter Verstöße gegen das VN-Waffenembargo.

(5)

In diesem Zusammenhang sollte eine Person, die an derartigen Handlungen beteiligt ist, in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(6)

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1309 des Rates vom 21. September 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 305 I vom 21.9.2020, S. 1).


ANHANG

1.

In Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird unter der Überschrift „A. Personen“ der folgende Eintrag angefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„22.

Yevgeniy Viktorovich PRIGOZHIN

(Евгений Викторович Пригожин)

Geburtsdatum: 1. Juni 1961

Geburtsort: Leningrad (St. Petersburg)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Yevgeniy Viktorovich Prigozhin ist ein russischer Geschäftsmann mit engen, auch finanziellen Verbindungen zum privaten Militärunternehmen Wagner Group.

Auf diese Weise ist Prigozhin an den Aktivitäten der Wagner Group in Libyen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit des Landes gefährden, beteiligt und leistet dafür Unterstützung.

Insbesondere war die Wagner Group mehrfach und wiederholt an Verstößen gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen beteiligt, wozu unter anderem Waffenlieferungen und die Entsendung von Söldnern nach Libyen zur Unterstützung der Libyschen Nationalen Armee gehörten. Die Wagner Group hat mehrfach an Militäroperationen gegen die von den VN gebilligte Regierung der nationalen Einheit teilgenommen und zur Destabilisierung Libyens und der Unterminierung des Friedensprozesses beigetragen.“

15.10.2020


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