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Document 32020R1159
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1159 of 5 August 2020 amending Regulations (EU) No 1321/2014 and (EU) No 2015/640 as regards the introduction of new additional airworthiness requirements
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen
C/2020/5277
ABl. L 257 vom 6.8.2020, p. 14–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
6.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1159 DER KOMMISSION
vom 5. August 2020
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) Zertifizierungsspezifikationen und aktualisiert diese regelmäßig. Allerdings müssen Luftfahrzeuge, deren Konstruktion bereits zugelassen ist, bei ihrer Produktion oder während sie in Dienst gestellt sind, Aktualisierungen der Zertifizierungsspezifikationen nicht genügen. Um das hohe Maß an Flugsicherheit und Umweltauflagen in der Union aufrechtzuerhalten, sollte daher die Anforderung eingeführt werden, dass Luftfahrzeuge den zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktionsspezifikation noch nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Zertifizierungsspezifikation waren. In der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (2) sind solche zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festgelegt. Diese Verordnung sollte nun geändert werden, um neue Anforderungen an alternde Luftfahrzeuge aufzunehmen. |
(2) |
Im Jahr 2007 veröffentlichte die Agentur die Ausgabe 20-20 der annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance — AMC), die technische Leitlinien für die Entwicklung eines Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität enthalten, mit dem der sichere Betrieb alternder Luftfahrzeuge während ihrer gesamten Betriebsdauer gewährleistet werden soll. Die AMC sind allerdings unverbindlich, weshalb die Leitlinien möglicherweise nicht in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Dies kann dazu führen, dass derzeit große Luftfahrzeuge in Betrieb sind, bei deren Konstruktion, Modifizierung oder Reparatur Fragen der Schadenstoleranzbewertung, ausgedehnter Ermüdungsschäden und Korrosionsprävention nicht effektiv berücksichtigt wurden. Um Totalausfälle aufgrund von Ermüdung, einschließlich ausgedehnter Ermüdung und Korrosion, zu verhindern, sollten in die Verordnung (EU) 2015/640 zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit alternder Luftfahrzeuge aufgenommen werden. |
(3) |
Bei jedem Luftfahrzeug kann der Zeitpunkt seiner Herstellung als Beginn des Alterungsprozesses betrachtet werden. Die Alterung eines Luftfahrzeugs hängt von Faktoren wie Alter sowie Anzahl der Flugzyklen und Flugstunden ab. Die einzelnen Luftfahrzeugkomponenten altern unterschiedlich schnell, abhängig von Faktoren wie beispielsweise Ermüdung durch wiederholte Zyklen, Verschleiß, Beschädigung und Korrosion. Werden diese Faktoren über die gesamte Lebensdauer des Luftfahrzeugs hinweg nicht sachgerecht behandelt, kann dies Anlass zu erheblichen Sicherheitsbedenken geben. Die Erfahrung im Flugbetrieb hat gezeigt, dass das Wissen über die strukturelle Integrität alternder Luftfahrzeuge ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden muss. Daher sollten in die Verordnung (EU) 2015/640 neue Anforderungen aufgenommen werden, die darauf abzielen, auf der Grundlage von Echtzeit-Betriebserfahrungen und unter Verwendung moderner Analyse- und Prüfinstrumente das Wissen über Alterungsfaktoren auf dem neuesten Stand zu halten. |
(4) |
Mit diesen auf die Alterung von Luftfahrzeugen ausgerichteten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Inhaber der Konstruktionsgenehmigung die Daten erstellen und die Verfahren, Anweisungen und Handbücher befolgen, die zur Vermeidung eines alterungsbedingten Strukturversagens infolge von Korrosion und Ermüdung erforderlich sind, und sie den Betreibern zur Verfügung stellen. Hierzu sollten die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen verpflichtet werden, ein umfassendes Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität des jeweiligen Luftfahrzeugmusters zu entwickeln und bestehende Änderungen und Reparaturverfahren im Hinblick auf die Schadenstoleranz zu bewerten. Gleichzeitig sollten die Betreiber diese Daten in ihr Instandhaltungsprogramm aufnehmen müssen und dabei berücksichtigen, welche nachteiligen Auswirkungen Änderungen und Reparaturen für jede Flugzeugzelle haben und welche Instandhaltungsanforderungen sich daraus ergeben. |
(5) |
Um sicherzustellen, dass diese auf der Grundlage dieser neuen Anforderungen erstellten Daten, Verfahren, Anweisungen und Handbücher auch bei der Instandhaltung von Großflugzeugen verwendet werden, muss in der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1321/2014 (3) Anhang I in Punkt M.A.302 eine Bezugnahme auf die Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Teil-26 aufgenommen werden. |
(6) |
In den Mitgliedstaaten sind derzeit Hunderte von Großflugzeugen mit Fracht- oder Gepäckräumen der Klasse D registriert. Das Risiko unkontrollierbarer Brände in dieser Art von Laderäumen gilt als hoch, zumal in den letzten Jahren in Fracht- oder Gepäckräumen immer häufiger Lithium-Batterien befördert wurden, die das Risiko des thermischen Durchgehens und der daraus entstehenden Brände bergen. |
(7) |
Im September 2007 hatte die Agentur neue Konstruktionsstandards eingeführt, mit denen Fracht- und Gepäckräume der Klasse D aus den Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge gestrichen wurden. Diese Standards, mit denen das Risiko von Verletzungen oder Todesopfern im Fall eines während des Flugs im Fracht- oder Gepäckraum ausbrechenden Feuers verringert werden soll, gelten allerdings nur für Großflugzeuge, deren Zertifizierung nach September 2007 beantragt wurde. Da bestimmte Großflugzeuge diese Standards möglicherweise nicht erfüllen und unter gebührender Berücksichtigung der Art und des Risikos des Betriebs von Großflugzeugen sollten diese Standards nunmehr für alle in Dienst stehenden und von der Agentur zugelassenen Großflugzeuge gelten. |
(8) |
Ein signifikantes Risiko für die Flugsicherheit stellt das Abkommen von der Piste dar, auf das in den letzten Jahrzehnten ein erheblicher Anteil der weltweiten Unfälle zurückzuführen war. In der EASA-Sicherheitsüberprüfung für das Jahr 2018 wird das Abkommen von der Piste als einer der beiden mit dem höchsten Risiko behafteten Bereiche genannt. Im selben Zeitraum und bezogen auf dieselbe Population entfielen 30 % der nichttödlichen Unfälle auf das Abkommen von der Piste. Die Anzahl der Ereignisse, bei denen es zu einem Abkommen von der Piste während der Landung kam, stieg mit der Zunahme des Luftverkehrs. Da davon auszugehen ist, dass der Luftverkehr weltweit wie auch in Europa weiter zunimmt, dürfte auch die Häufigkeit des Abkommens von der Piste weiter zunehmen, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden. |
(9) |
Im Januar 2020 hat die Agentur neue Konstruktionsstandards für den Einbau von Systemen eingeführt, die Flugbesatzungen bei der Entscheidungsfindung während Anflug und Landung unterstützen. Diese Standards zielen darauf ab, das Risiko des Abkommens von der Piste während der Landung zu mindern. Unter gebührender Berücksichtigung der Art und des Risikos des Betriebs von Großflugzeugen sollten diese neuen Standards nunmehr für alle in Dienst stehenden und von der Agentur zugelassenen Großflugzeuge gelten. |
(10) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 sollten daher entsprechend geändert werden. Angesichts der noch anhaltenden COVID-19-Pandemie wurde eine Übergangsfrist festgelegt, um der Branche während der Krise zusätzliche Belastungen zu ersparen und ihr die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren zu erleichtern. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf den nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 von der Agentur vorgelegten Stellungnahmen Nr. 12/2016 (4) und Nr. 04/2019 (5). |
(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen für Luftfahrzeuge festgelegt. (2) Diese Verordnung gilt für
(*) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).“" |
2. |
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben e bis o angefügt:
|
3. |
Anhang I (Teil-26) wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Februar 2021 mit Ausnahme von Anhang II Nummer 4, der ab dem 26. August 2023 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(4) Stellungnahme 12/2016: Alterung von Luftfahrzeugstrukturen.
(5) Stellungnahme 04/2019: Verringerung des Abkommens von der Piste und Laderäume der Klasse D.
ANHANG I
In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302(d) wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. |
den geltenden Bestimmungen von Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640.“ |
ANHANG II
Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „ANHANG I Teil-26 ZUSÄTZLICHE LUFTTÜCHTIGKEITSANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE BETRIEBSARTEN INHALT UNTERABSCHNITT A- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT B — GROßFLUGZEUGE
UNTERABSCHNITT C — GROßHUBSCHRAUBER
Anlage I — Liste der Flugzeugmuster, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten |
2. |
Punkt 26.10 erhält folgende Fassung: „26.10 Zuständige Behörde
|
3. |
Punkt 26.30 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Der Folgende Punkt 26.157 wird eingefügt: „26.157 Umbau von Laderäumen der Klasse D Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen Folgendes gewährleisten:
|
5. |
Der Folgende Punkt 26.205 wird eingefügt: „26.205 Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsysteme
|
6. |
Folgende Punkte 26.300, 26.301, 26.302, 26.303, 26.304, 26.305, 26.306, 26.307, 26.308, 26.309, 26.330, 26.331, 26.332, 26.333, 26.334 und 26.370 werden eingefügt: „26.300 Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Flugzeugstrukturen — allgemeine Anforderungen
26.301 Compliance-Plan für Inhaber von (eingeschränkten) Musterzulassungen
26.302 Bewertung von Ermüdung und Schadenstoleranz
26.303 Gültigkeitsgrenze
26.304 Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle
26.305 Gültigkeit des Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität
26.306 Ermüdungskritische Basisstruktur
26.307 Schadenstoleranzdaten für bestehende Änderungen der ermüdungskritischen Struktur
26.308 Schadenstoleranzdaten für bestehende Reparaturen der ermüdungskritischen Struktur
26.309 Leitlinien für die Bewertung von Reparaturen
26.330 Schadenstoleranzdaten für bestehende ergänzende Musterzulassungen, sonstige bestehende erhebliche Änderungen und bestehende Reparaturen, die sich auf diese Änderungen oder ergänzenden Musterzulassungen auswirken
26.331 Compliance-Plan für Inhaber von ergänzenden Musterzulassungen Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen
26.332 Feststellung von Änderungen, die sich auf die ermüdungskritische Struktur auswirken
26.333 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und Reparaturen gegenüber solchen ergänzenden Musterzulassungen, die am oder nach dem 1. September 2003 genehmigt wurden
26.334 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und sonstige Änderungen sowie Reparaturen an diesen Änderungen, die vor dem 1. September 2003 genehmigt wurden
26.370 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltungsprogramm für Luftfahrzeuge
(*) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1)." (**) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“" |
7. |
Die folgende Anlage 1 wird angefügt: „Anlage 1 Liste der Flugzeugmuster, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten Tabelle A.1
|
(*) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(**) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).““