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Document 32020R0910

Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583 im Hinblick auf die erneute Benennung von Luftfahrtunternehmen, Betreibern und Stellen, die Sicherheitskontrollen von Luftfracht und Luftpost aus Drittländern durchführen, sowie auf die Verschiebung bestimmter regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Cybersicherheit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Standards für Sprengstoffdetektoren und Sprengstoffspurendetektoren aufgrund der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/4276

ABl. L 208 vom 1.7.2020, p. 43–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/910/oj

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/910 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583 im Hinblick auf die erneute Benennung von Luftfahrtunternehmen, Betreibern und Stellen, die Sicherheitskontrollen von Luftfracht und Luftpost aus Drittländern durchführen, sowie auf die Verschiebung bestimmter regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Cybersicherheit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Standards für Sprengstoffdetektoren und Sprengstoffspurendetektoren aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die verheerenden Auswirkungen der derzeitigen COVID-19-Pandemie auf die internationale und europäische Zivilluftfahrt schränken die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der gesamten Europäischen Union zur Aufrechterhaltung einer wirksamen und effizienten Lieferkette für ankommende Fracht erheblich ein. Kontinuierliche und unterbrechungsfreie Frachtdienste sind von entscheidender strategischer Bedeutung für die Union und spielen eine grundlegende Rolle bei der Bereitstellung wesentlicher Güter, darunter Arzneimittel, medizinische Ausrüstung, andere Stoffe und Rohstoffe.

(2)

Gemäß den in Punkt 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) festgelegten Sicherheitsverfahren für aus Drittstaaten in die Union beförderte Fracht und Post muss jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post in die Europäische Union befördert, alle fünf Jahre als „Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaatsflughafen in die Union befördert“ (ACC3) und sein Bodendienstleister alle drei Jahre als „reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland“ (RA3) oder „bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland“ (KC3) benannt werden.

(3)

Die EU-Validierung der Luftsicherheit für die Benennung von ACC3, RA3 und KC3 erfordert im Rahmen des Verfahrens einen Vor-Ort-Besuch eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit in den Räumlichkeiten des Betreibers, um die wirksame Durchführung der Maßnahmen zu bestätigen.

(4)

Während der derzeitigen COVID-19-Pandemie wird die Durchführung von Vor-Ort-Besuchen zur Benennung bzw. erneuten Benennung von Luftfahrtunternehmen und Luftfrachtunternehmen in Drittländern aus objektiven Gründen, die sich der Verantwortung oder Kontrolle dieser Luftfahrtunternehmen oder Luftfrachtunternehmen entziehen, stark beeinträchtigt und/oder behindert.

(5)

Zahlreiche Benennungen als ACC3, RA3 und KC3 laufen in den kommenden Monaten aus oder sind bereits abgelaufen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den erforderlichen Validierungsbesuch vor Ort durchzuführen. Verfügen diese Betreiber nicht über den entsprechenden Unionsstatus, dürfen sie nicht mehr innerhalb der sicheren Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätig sein, was die Aufrechterhaltung wesentlicher Tätigkeiten in diesen kritischen Zeiten unmöglich macht.

(6)

Es ist daher dringend erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um eine geeignete Rechtsgrundlage für die Umsetzung eines alternativen und beschleunigten Verfahrens zu schaffen, in dessen Rahmen eine EU-Validierung der Luftsicherheit der in der Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätigen Betreiber, die von der derzeitigen Situation betroffen sind, vorgenommen werden kann.

(7)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/103 (3) und (EU) 2019/1583 (4) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurden regulatorische Anforderungen eingeführt, die ab dem 31. Dezember 2020 in den Bereichen Zuverlässigkeitsüberprüfung für Zivilluftfahrtpersonal bzw. Cybersicherheit gelten. Durch die Auswirkungen der Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist die Fähigkeit der Behörden und Betreiber, die rechtzeitige Umsetzung dieser Anforderungen vorzubereiten, erheblich beeinträchtigt, sodass der Geltungsbeginn verschoben werden muss.

(8)

Gemäß Nummer 12.4.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erlischt die Gültigkeit von Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräten) nach Standard 2 am 1. September 2020. Durch die Auswirkungen der Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist die Fähigkeit einer Reihe von Flughäfen in der Union, die Installation und Aktivierung der Standard-3-EDS-Geräte abzuschließen, erheblich beeinträchtigt, sodass der Geltungsbeginn verschoben werden muss. Da EDS-Geräte nach Standard 3 über eine höhere Leistung und Detektionsfähigkeit verfügen, die zu mehr Sicherheit beitragen kann, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten nach wie vor entschlossen, die Einführung dieser Technologie ohne weitere Verzögerungen abzuschließen.

(9)

Gemäß Nummer 12.6.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 kann die zuständige Behörde bis zum 1. Juli 2020 den Betrieb von EDS-Geräten ohne Zertifizierung nach den Anforderungen der Anlage 12-L genehmigen. Durch die Auswirkungen der Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist die Fähigkeit einer Reihe von Flughäfen in der Union, die Einführung neuer ETD-Geräte abzuschließen, erheblich beeinträchtigt, sodass das oben genannte Datum verschoben werden muss, um Rechtsfolgen zu vermeiden, ohne die Luftsicherheit unangemessen zu gefährden.

(10)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da der Unionsstatus einiger ACC3, RA3 und KC3 entweder in der ersten Phase der derzeitigen COVID-19-Pandemie oder in dem unmittelbar davor liegenden Zeitraum, als das einschlägige EU-Validierungsverfahren für die Luftsicherheit eingeleitet und durchgeführt werden musste, bereits abgelaufen ist, sollte diese Verordnung rückwirkend gelten und den Betreibern, deren Status bereits abgelaufen ist, ermöglichen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beeinträchtigen weder die berechtigten Interessen und Rechte noch schränken sie die Erwartungen anderer Luftfahrtunternehmen, Betreiber, Stellen oder Staaten ein.

(13)

Um den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage für die unverzügliche Einleitung des alternativen und beschleunigten Verfahrens zur Validierung und Benennung der in der Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätigen Betreiber zu bieten, das für die Wiederaufnahme des Luftfrachtbetriebs in die Union erforderlich ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

In Artikel 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 3

In Absatz 26 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 werden in Nummer 11.1.12 das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ und das Datum „30. Juni 2023“ durch das Datum „30. Juni 2024“ ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission vom 25. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 15).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Nummern 6.8.1.7 bis 6.8.1.9 werden angefügt:

„6.8.1.7.

Im Zeitraum vom 1 April bis zum 31. Dezember 2020 kann die zuständige Behörde von dem in Nummer 6.8.2 festgelegten Verfahren abweichen und ein Luftfahrtunternehmen vorübergehend als ACC3 benennen, wenn eine EU-Validierung der Luftsicherheit aus objektiven Gründen, die mit der durch COVID-19 verursachten Pandemie zusammenhängen und außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegen, nicht erfolgen konnte. Die Benennung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

das Luftfahrtunternehmen verfügt an dem betreffenden Standort in einem Drittland über einen aktiven Status als ACC3 oder besaß einen ACC3-Status, vorausgesetzt dieser ist nicht vor dem 1. Februar 2020 abgelaufen;

b)

das Luftfahrtunternehmen beantragt den neuen Status bei der in Nummer 6.8.1.1 genannten zuständigen Behörde oder der für die ablaufende Benennung verantwortlichen Behörde und bestätigt, dass außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegende objektive Gründe vorliegen, die die Erfüllung der Anforderungen in Nummer 6.8.2 behindern oder verzögern;

c)

das Luftfahrtunternehmen legt sein Sicherheitsprogramm vor, das in Bezug auf alle in Anlage 6-G aufgeführten Punkte relevant und vollständig ist, oder bestätigt, dass das aktuelle Programm nach wie vor auf dem neuesten Stand ist;

d)

das Luftfahrtunternehmen legt eine unterzeichnete Erklärung vor, in der es seine Verpflichtung bekräftigt, weiterhin für die vollständige und wirksame Umsetzung der Sicherheitsanforderungen, für die es den derzeitigen oder abgelaufenen ACC3-Status erhalten hat, zu sorgen;

e)

die Benennung eines Luftfahrtunternehmens als ACC3 gemäß dieser Nummer wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem bevorstehenden bzw. dem bereits verstrichenen Ablaufdatum erteilt;

f)

der Antrag, das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens und die Verpflichtungserklärung werden entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht.

6.8.1.8.

Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls mit dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Verschiebung der jährlichen EU-Validierungen der Luftsicherheit gemäß Punkt 6.8.2.2 Absatz 2 Buchstabe d vereinbaren, indem sie diese zu der Zahl der Flughäfen hinzufügt, die im Rahmen des Plans des Luftfahrtunternehmens im nächsten Jahr zu validieren sind.

6.8.1.9.

Während des in Nummer 6.8.1.7 genannten Zeitraums, in dem die vorübergehende Benennung gilt, führt die zuständige Behörde auf dem Flughafen oder den Flughäfen des Mitgliedstaats, an dem/denen Fracht von ACC3-Standorten ankommt, mindestens drei Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung in Bezug auf die vom ACC3 sowie in den RA3- und KC3-Teilen seiner Lieferkette durchgeführten Sicherheitskontrollen aus. Werden vom ACC3 keine Direktflüge in den benennenden Mitgliedstaat durchgeführt, so wird die Durchführung der Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung mit einem anderen Mitgliedstaat, in den das ACC3 fliegt, abgestimmt.“

2.

Die folgenden Nummern 6.8.4.11 und 6.8.4.12 werden angefügt:

„6.8.4.11.

Im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 kann die zuständige Behörde von dem in Nummer 6.8.5 festgelegten Verfahren abweichen und eine Stelle eines Drittlandes vorübergehend als RA3 oder KC3 benennen, wenn eine EU-Validierung der Luftsicherheit aus objektiven Gründen, die mit der durch COVID-19 verursachten Pandemie zusammenhängen und außerhalb der Verantwortung dieser Stelle liegen, nicht erfolgen konnte. Die Benennung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

die Stelle verfügt über einen aktiven Status als RA3 oder KC3 oder besaß einen RA3- oder KC3-Status, vorausgesetzt dieser ist nicht vor dem 1. Februar 2020 abgelaufen;

b)

die Stelle beantragt den neuen Status bei der zuständigen Behörde, die derzeit für die ablaufende oder abgelaufene Benennung verantwortlich ist, und bestätigt, dass außerhalb der Verantwortung der Stelle liegende objektive Gründe vorliegen, die die Erfüllung der Anforderungen in Nummer 6.8.5 behindern oder verzögern;

c)

die Stelle legt ihr Sicherheitsprogramm vor, das in Bezug auf die durchgeführten Tätigkeiten relevant und vollständig ist, oder bestätigt, dass das aktuelle Programm nach wie vor auf dem neuesten Stand ist;

d)

die Stelle legt eine unterzeichnete Erklärung vor, in der sie ihre Verpflichtung bekräftigt, weiterhin für die vollständige und wirksame Umsetzung der Sicherheitsanforderungen, für die sie den derzeitigen oder abgelaufenen RA3- oder KC3-Status erhalten hat, zu sorgen;

e)

die Benennung einer Stelle als RA3 oder KC3 gemäß dieser Nummer wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem bevorstehenden bzw. dem bereits verstrichenen Ablaufdatum erteilt;

f)

der Antrag, das Sicherheitsprogramm der Stelle und die Verpflichtungserklärung werden entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht.

6.8.4.12.

Die in Nummer 6.8.4.8 genannten Stellen, deren Status als RA3 oder KC3 im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. März 2020 abgelaufen ist und die aus den in Nummer 6.8.4.11 genannten objektiven Gründen nicht dem Verfahren der EU-Validierung der Luftsicherheit gemäß Nummer 6.8.5 und der anschließenden Benennung durch eine zuständige Behörde gemäß Nummer 6.8.4 unterzogen werden konnten, können unter folgenden Bedingungen eine vorübergehende Benennung durch die Kommission beantragen:

a)

die Stelle beantragt den Status als RA3 oder KC3 bei der Kommission und bestätigt, dass außerhalb ihrer Verantwortung liegende objektive Gründe vorliegen, die die Erfüllung der Anforderungen in Nummer 6.8.5 behindern oder verzögern;

b)

die Stelle legt eine unterzeichnete Erklärung vor, in der sie zum einen ihre Verpflichtung bekräftigt, weiterhin für die vollständige und wirksame Umsetzung der Sicherheitsanforderungen, für die sie den abgelaufenen RA3- oder KC3-Status erhalten hat, zu sorgen und zum anderen bestätigt, dass ihr Sicherheitsprogramm nach wir vor auf dem neuesten Stand ist;

c)

der Antrag und die Verpflichtungserklärung werden entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht;

d)

die Benennung einer Stelle als RA3 oder KC3 gemäß dieser Nummer wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem bereits verstrichenen Ablaufdatum erteilt.“

3.

Nummer 11.1.2 erhält folgende Fassung:

„11.1.2.

Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben.

Personen, die eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchlaufen haben, müssen sich bis spätestens 30. Juni 2021 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen.“

4.

Nummer 12.4.2.2 erhält folgende Fassung:

„12.4.2.2.

Die Gültigkeit von Standard 2 erlischt am 1. September 2021.“

5.

Nummer 12.4.2.4 erhält folgende Fassung:

„12.4.2.4.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Genehmigung für den weiteren Betrieb von EDS nach Standard 2 über den 1. September 2021 hinaus erteilt.“

6.

Nummer 12.4.2.6 erhält folgende Fassung:

„12.4.2.6.

Alle EDS-Geräte müssen dem Standard 3 spätestens ab dem 1. September 2021 entsprechen, sofern nicht Nummer 12.4.2.3 Anwendung findet.“

7.

Nummer 12.6.3 erhält folgende Fassung:

„12.6.3.

Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten ohne Zertifizierung, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden, nach den Anforderungen der Anlage 12-L zur Probenahme von Partikeln längstens bis 1. Juli 2021 genehmigen.“


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