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Document 32020R0847
Council Implementing Regulation (EU) 2020/847 of 18 June 2020 implementing Regulation (EU) No 267/2012 concerning restrictive measures against Iran
Durchführungsverordnung (EU) 2020/847 des Rates vom 18. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Durchführungsverordnung (EU) 2020/847 des Rates vom 18. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
ST/8091/2020/INIT
ABl. L 196 vom 19.6.2020, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/847 DES RATES
vom 18. Juni 2020
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in der darin enthaltenen Liste beibehalten werden sollten, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI des genannten Beschlusses aufgeführt sind. |
(3) |
Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass 10 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aktualisiert werden sollten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
ANHANG
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
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2. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
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3. |
Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
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