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Document 32020R0847

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/847 des Rates vom 18. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    ST/8091/2020/INIT

    ABl. L 196 vom 19.6.2020, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/847/oj

    19.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 196/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/847 DES RATES

    vom 18. Juni 2020

    zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

    (2)

    Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in der darin enthaltenen Liste beibehalten werden sollten, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI des genannten Beschlusses aufgeführt sind.

    (3)

    Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass 10 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aktualisiert werden sollten.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. METELKO-ZGOMBIĆ


    (1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


    ANHANG

    Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:

     

    Name

    Identifizierungsinformationen

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    „8.

    Ebrahim MAHMUDZADEH

     

    Ehemaliger Geschäftsführer von Iran Electronic Industries (siehe Teil B Nummer 20). Derzeit Generaldirektor der Organisation für soziale Sicherheit der Streitkräfte.

    23.6.2008

    12.

    Mohammad Reza MOVASAGHNIA

     

    Ehemaliger Leiter der Samen Al A’Emmeh Industries Group (SAIG), auch bekannt als Cruise Missile Industry Group. Diese Organisation wurde in der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet und in Anhang I des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgelistet.

    26.7.2010

    25.

    Sayed Shamsuddin BORBORUDI

    (alias Seyed Shamseddin BORBOROUDI)

    Geburtsdatum: 21.9.1969

    Ehemaliger stellvertretender Leiter der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans, in der er dem von den VN benannten Feridun Abbasi Davani unterstand. Borborudi ist seit mindestens 2002 am iranischen Nuklearprogramm beteiligt, unter anderem als ehemaliger Leiter der Abteilung Beschaffung und Logistik des AMAD, wo er für den Einsatz von Scheinfirmen (wie beispielsweise Kimia Madan) für die Beschaffung von Ausrüstung und Material für das iranische Kernwaffenprogramm verantwortlich war.

    1.12.2011“;

    2.

    Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:

     

    Name

    Identifizierungsinformationen

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    „87.

    Khala Afarin Pars (alias PISHRO KHALA AFARIN COMPANY)

    Letzte bekannte Anschrift: Unit 5, 2nd Floor, No 75, Mehran Afrand St, Sattarkhan St, Teheran.

    Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

    1.12.2011

    161.

    Sharif University of Technology

    Letzte bekannte Anschrift: Azadi Ave/Street, PO Box 11365-11155, Teheran, Iran, Tel.: +98 21 66 161 E-Mail: info@sharif.ir

    Sharif University of Technology (SUT) hat eine Reihe von Kooperationsabkommen mit iranischen Regierungsorganisationen, die von den VN und/oder der EU benannt sind und in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen tätig sind, insbesondere im Bereich der Herstellung und Beschaffung ballistischer Raketen. Dazu gehören: ein Abkommen mit der von der EU benannten Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unter anderem über die Herstellung von Satelliten, die Zusammenarbeit mit dem iranischen Verteidigungsministerium und dem Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) bei Smartboat-Wettkämpfen und ein umfassenderes Abkommen mit der Luftwaffe des IRGC über den Ausbau und die Stärkung der Beziehungen der Universität, der organisatorischen und strategischen Zusammenarbeit. SUT beteiligt sich an einem Abkommen zwischen sechs Universitäten, mit dem die iranische Regierung durch verteidigungsrelevante Forschung unterstützt wird.

    Alles in allem ergibt sich ein umfangreiches Engagement gegenüber der iranischen Regierung in militärischen und militärisch relevanten Bereichen, das als Unterstützung der iranischen Regierung zu werten ist.

    8.11.2014“;

    3.

    Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:

     

    Name

    Identifizierungsinformationen

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    „6.

    Mohammad Ali JAFARI, Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

     

    Ehemaliger Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

    23.6.2008

    7.

    Mostafa Mohammad NAJJAR, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

     

    Ehemaliger Innenminister und ehemaliger Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für sämtliche Militärprogramme, einschließlich der Programme für ballistische Raketen. Derzeit leitender Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte.

    23.6.2008

    8.

    Mohammad Reza NAQDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

    Geburtsort: Nadschaf (Irak)

    Geburtsjahr: 1953

    Stellvertretender Koordinator des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Ehemaliger stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) für Kultur- und Gesellschaftsfragen. Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch-Widerstandstruppe.

    26.7.2010

    11.

    Hossein SALAMI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

     

    Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

    26.7.2010

    13.

    Ahmad VAHIDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

     

    Präsident der Obersten Universität für nationale Verteidigung und ehemaliger Minister des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL).

    23.6.2008“.


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