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Document 32020R0757

    Verordnung (EU) 2020/757 der Kommission vom 8. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/3581

    ABl. L 179 vom 9.6.2020, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/757/oj

    9.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 179/5


    VERORDNUNG (EU) 2020/757 DER KOMMISSION

    vom 8. Juni 2020

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d und Artikel 31 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (2) enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Folgeprodukte nach wie vor derselben Kategorie zugeordnet wie die tierischen Nebenprodukte, aus denen sie gewonnen werden. Unter bestimmten Umständen können jedoch Fischöle und Fischmehle mehr Rückstände enthalten als die für den menschlichen Verzehr geeigneten Fische oder Fischereierzeugnisse, aus denen sie gewonnen werden, sodass sie vor ihrer Verwendung in Futtermitteln entgiftet werden müssen.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission (3) legt Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren fest, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden. Die in der Verordnung (EU) 2015/786 vorgesehenen Anforderungen und Kriterien für die Zulässigkeit von Verfahren zur Entgiftung von aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen sollten sicherstellen, dass die entgifteten, aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischöle und Fischmehle in Futtermitteln keine Gefahr für die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und dass die Eigenschaften des Futtermittels nicht durch das Entgiftungsverfahren beeinträchtigt werden. Deshalb darf die zuständige Behörde die Entgiftung im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zulassen; es gibt jedoch keine harmonisierten Rechtsvorschriften für die Versendung dieses Materials zur Entgiftung in einen anderen Mitgliedstaat.

    (4)

    Für die Zulassung der Entgiftung von bestimmten, der Ernährung von Nutztieren dienenden Fischölen und Fischmehlen sollten Anforderungen an die Versendung von Fischölen und Fischmehlen festgelegt werden, die zu hohe Rückstände aufweisen und in einem anderen Mitgliedstaat in Anlagen entgiftet werden sollen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassen sind. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach einer Risikobewertung den Transport von Fischölen und Fischmehlen, aus denen Futtermittel hergestellt werden sollen und die einen zu hohen Gehalt an Dioxinen und/oder polychlorierten Biphenylen (PCBs) im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufweisen, aus anderen Mitgliedstaaten zu Anlagen zulassen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Entgiftung registriert oder zugelassen sind.

    (5)

    Aus Material der Kategorie 3 gewonnene Fischöle und Fischmehle, die bereits in Verkehr gebracht und bei amtlichen Kontrollen positiv auf einen zu hohen Gehalt an Dioxinen und/oder polychlorierten Biphenylen (PCBs) getestet wurden, sollten jedoch nicht der in dieser Verordnung vorgesehenen Entgiftung unterzogen werden.

    (6)

    Artikel 21 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend dahin geändert werden, dass sie Anforderungen an die Versendung von Folgeprodukten enthalten, die in einem anderen Mitgliedstaat entgiftet werden sollen.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

    „3.   Der Transport von nicht aus einem Drittland eingeführten, aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen von einem für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen und nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Futtermittelbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat zwecks Entgiftung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission (*1) genannten Verfahren erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs VIII Kapitel VII.

    (*1)  Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10).“"

    2.

    Anhang VIII wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juni 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

    (5)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung — Erklärung des Rates (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).


    ANHANG

    In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Wortlaut angefügt:

    „Kapitel VII

    TRANSPORT VON FISCHÖLEN UND FISCHMEHLEN, AUS DENEN FUTTERMITTEL HERGESTELLT WERDEN SOLLEN, IN EINE ENTGIFTUNGANLAGE

    1.

    Unternehmer, die aus Material der Kategorie 3 gewonnene Fischöle und Fischmehle zur Herstellung von Futtermitteln von einem für die Herstellung von Fischöl und Fischmehl zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zwecks Entgiftung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2015/786 genannten Verfahren zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen und nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Futtermittelbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat transportieren lassen wollen, beantragen bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die Annahme der Sendung.

    Der Antrag ist in dem in Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Standardformat für Anträge und Genehmigungen zu stellen.

    2.

    Die zuständige Behörde des in Absatz 1 genannten Bestimmungsmitgliedstaats teilt dem Unternehmer ihre Entscheidung über die Sendung mit, indem sie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Antrag entsprechend ausgefüllt zurücksendet.

    3.

    Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG über jede versandte Sendung.

    4.

    Die Nummern 1 bis 3 dieses Kapitels gelten nicht für aus Material der Kategorie 3 gewonnene Fischöle und Fischmehle, die zur Herstellung von Futtermitteln in Verkehr gebracht wurden und bei denen im Rahmen amtlicher Kontrollen ein zu hoher Gehalt an Dioxinen und/oder polychlorierten Biphenylen (PCBs) festgestellt wurde.“


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