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Document 32020R0723

Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

C/2020/1120

ABl. L 170 vom 2.6.2020, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/723/oj

2.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/723 DER KOMMISSION

vom 4. März 2020

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1139 und insbesondere ihres Artikels 68 ist die Kommission nunmehr befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Zulassungen/Zeugnisse und andere Unterlagen, die die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften nach dem Recht eines Drittlands bescheinigen und ein Maß an Sicherheit gewährleisten, das dem durch die Verordnung (EU) 2018/1139 vorgegebenen Niveau gleichwertig ist, anerkannt werden.

(2)

Mit diesem delegierten Rechtsakt soll vor allem der gegenwärtige Rechtsrahmen mit der Verordnung (EU) 2018/1139 in Einklang gebracht werden, indem der Inhalt von Artikel 8, Anhang III und weiterer Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) zur Anerkennung von Drittlandzertifizierungen in einen delegierten Rechtsakt übertragen werden. Zudem sollten diese Bestimmungen nunmehr auch die Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen für Segelflugzeuge und Ballone umfassen.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind die Bedingungen für die Anerkennung von Drittlandlizenzen aufgeführt. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Mitgliedstaat derzeit eine von einem Drittland erteilte Pilotenlizenz anerkennen oder der Inhaber einer solchen Drittlandlizenz kann sich diese Lizenz bei der Beantragung einer Lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anrechnen lassen. Diese Anrechnung richtet sich derzeit nach der Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1119 (3) wurden durch die Einführung „erklärter Ausbildungsorganisationen“ (DTO) die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen, die Schulungen für bestimmte nichtgewerbliche Pilotenlizenzen und Berechtigungen anbieten, vereinfacht. Damit DTO Inhabern von Drittlandlizenzen, die eine Lizenz nach Unionsrecht beantragen, ihre Lizenzen anrechnen können, sollten die Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandlizenzen aktualisiert werden.

(5)

Daher sollten Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anhang III jener Verordnung, die derzeit die Anforderungen an die Anerkennung von Drittlandlizenzen enthalten, gestrichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften bezüglich der Bedingungen für die Anerkennung der nach dem Recht eines Drittlands erteilten Pilotenlizenzen und zugehöriger Berechtigungen, Rechte oder Zertifizierungen sowie der damit verbundenen Tauglichkeitszeugnisse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission (5) gelten für die Zwecke dieser Verordnung.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff „Herstellerflüge“ auf die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (6) Artikel 6 Absatz 3 genannten Flüge.

Artikel 3

Anerkennung von Drittlandlizenzen

Unbeschadet internationaler Abkommen, die zwischen der Union und einem Drittland nach der Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen wurden, können die Mitgliedstaaten

a)

nach dem Recht eines Drittlands erteilte Pilotenlizenzen und entsprechende Berechtigungen, Rechte oder Zertifizierungen sowie die damit verbundenen Tauglichkeitszeugnisse nach Abschnitt 2 anerkennen;

b)

nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Artikel 3a der Verordnung (EU) 2018/395 oder gegebenenfalls Artikel 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 Antragstellern, die bereits Inhaber einer gleichwertigen Lizenz, Berechtigung oder Zertifizierung sind, die von einem Drittland nach Anhang 1 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen von Chicago“) erteilt wurde, gleichwertige Lizenzen erteilen, sofern diese Antragsteller den Anforderungen von Abschnitt 3 genügen, wobei sie etwaige Anrechnungen berücksichtigen, die von einer zugelassenen oder erklärten Ausbildungsorganisation empfohlen wurden;

c)

Inhabern einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), die von einem Drittland oder im Namen eines Drittlands nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde, hinsichtlich der Verpflichtung dieser Inhaber, vor der Theorie- und Praxisprüfung einen Lehrgang zu absolvieren, Kenntnisse vollständig anrechnen, sofern diese die Anforderungen an die Erfahrung erfüllen, die für die Erteilung einer ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I Abschnitt F festgelegt sind, und sofern die Drittlandlizenz eine gültige Musterberechtigung für das Luftfahrzeug umfasst, das für die ATPL-Praxisprüfung verwendet wird;

d)

Inhabern von Lizenzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurden, Musterberechtigungen für Flugzeuge oder Hubschrauber erteilen, die den von einem Drittland festgelegten Anforderungen an die Erteilung dieser Berechtigungen genügen. Diese Berechtigungen sind auf die in jenem Drittland eingetragenen Luftfahrzeuge beschränkt, wobei diese Beschränkung aufgehoben werden kann, sobald der Pilot die Anforderungen von Artikel 10 dieser Verordnung erfüllt.

ABSCHNITT 2

VALIDIERUNG VON LIZENZEN

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen für die Validierung von Lizenzen

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann eine von einem Drittland im Einklang mit den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz validieren.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats:

a)

Im Falle von Piloten mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Union: die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Pilot wohnhaft oder niedergelassen ist.

b)

Im Falle von Piloten ohne Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats: die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber, für den der Pilot fliegt oder zu fliegen beabsichtigt, seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in dem das Luftfahrzeug, mit dem der Pilot fliegt oder zu fliegen beabsichtigt, eingetragen ist.

(3)   Die Validierung einer Lizenz gilt für einen Validierungszeitraum, dessen Dauer ein Jahr nicht überschreiten darf, wobei die mit der Lizenz verbundenen Rechte nur für die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ausgeübt werden dürfen.

Die zuständige Behörde, die die Lizenz validiert hat, kann die Gültigkeit nur einmal und höchstens um ein Jahr verlängern, sofern der Pilot während der Gültigkeitsdauer eine Lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) beantragt hat oder einen Lehrgang für die Erteilung dieser Lizenz absolviert. In letzterem Fall muss die Verlängerung den Zeitraum abdecken, der für die Erteilung der Lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) benötigt wird.

(4)   Die Inhaber einer von einem Mitgliedstaat validierten Lizenz müssen ihre Rechte im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) ausüben.

Artikel 5

Pilotenlizenzen für den gewerblichen Luftverkehr und sonstige gewerbliche Tätigkeiten

Damit die Inhaber von Pilotenlizenzen für den gewerblichen Luftverkehr und sonstige gewerbliche Tätigkeiten ihre Lizenzen validieren lassen können, müssen sie die folgenden Anforderungen, abhängig von den angestrebten Rechten, erfüllen:

a)

als praktische Prüfung die Verlängerungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) für die Muster- oder Klassenberechtigung für die mit der Lizenz verbundenen Rechte erfüllen;

b)

Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) nachweisen;

c)

Sprachkompetenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.055 nachweisen;

d)

Inhaber eines gültigen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein;

e)

im Falle von Flugzeugen zusätzlich zu den Buchstaben a bis d die in der Tabelle 1 im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen;

f)

im Falle von Hubschraubern zusätzlich zu den Buchstaben a bis d die in der Tabelle 2 im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen.

Artikel 6

Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten mit Instrumentenflugberechtigung

Damit die Inhaber von Privatpilotenlizenzen mit einer Instrumentenflugberechtigung oder von Berufspilotenlizenzen (CPL) und Verkehrspilotenlizenzen (ATPL) mit einer Instrumentenflugberechtigung, die lediglich die Rechte von Privatpiloten auszuüben beabsichtigen, ihre Lizenzen validieren lassen können, müssen sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung und die Muster- oder Klassenberechtigungen für die mit der Lizenz verbundenen Rechte nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Anlagen 7 und 9 absolvieren;

b)

Kenntnisse im Luftrecht, der Flugwetter-Codes, der Flugplanung und Flugdurchführung (IR) und des menschlichen Leistungsvermögens nachweisen;

c)

Sprachkompetenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.055 nachweisen;

d)

mindestens Inhaber eines gültigen nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sein;

e)

eine Erfahrung von mindestens 100 Stunden Instrumentenflugzeit als verantwortlicher Pilot (PIC) in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.

Artikel 7

Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten ohne Instrumentenflugberechtigung

Damit die Inhaber von Privatpilotenlizenzen oder von Berufspilotenlizenzen (CPL) und Verkehrspilotenlizenzen (ATPL) ohne Instrumentenflugberechtigung, die lediglich die Rechte von Privatpiloten auszuüben beabsichtigen, ihre Lizenzen validieren lassen können, müssen sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Kenntnisse im Luftrecht und des menschlichen Leistungsvermögens nachweisen;

b)

die praktische Prüfung für die Erteilung einer Privatpilotenlizenz (PPL) nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.235 bestehen;

c)

die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I Abschnitt H (Teil-FCL) für die Muster- oder Klassenberechtigung für die mit der Lizenz verbundenen Rechte erfüllen;

d)

mindestens Inhaber eines nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sein;

e)

Sprachkompetenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.055 nachweisen;

f)

eine Erfahrung von mindestens 100 Stunden als Pilot in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.

Artikel 8

Validierung von Pilotenlizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der obigen Artikel kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Fall von Herstellerflügen eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilte Lizenz für höchstens 12 Monate für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben wie z. B. Schulungsflüge für die erstmalige Inbetriebnahme, Vorführungen, Überführungs- oder Testflüge anerkennen, sofern der Antragsteller die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Der Antragsteller ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.

b)

Der Antragsteller ist direkt oder indirekt bei einem Luftfahrzeughersteller oder einer Luftfahrtbehörde beschäftigt.

In diesem Fall muss die zuständige Behörde die Rechte des Lizenzinhabers auf die Durchführung von Flugunterricht und von Testflügen für die Ersterteilung von Musterberechtigungen, die Aufsicht über den ersten regelmäßigen Einsatz durch Piloten des Betreibers, auf Ausliefer- und Überführungsflüge sowie auf den ersten regelmäßigen Einsatz sowie auf Vorführ- und Testflüge in dem Umfang beschränken, wie er für die in diesem Absatz vorgesehenen Aufgaben notwendig ist.

(2)   Abweichend von den Artikeln 4 bis 7 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für Wettbewerbsflüge oder Schauflüge begrenzter Dauer eine von einem Drittland erteilte Lizenz validieren, die den Inhaber berechtigt, die Rechte auszuüben, die mit einer PPL nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL), einer Ballonpilotenlizenz (BPL) nach der Verordnung (EU) 2018/395 Anhang III (Teil-BFCL) oder einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 Anhang III (Teil-SFCL) verbunden sind, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der Veranstalter der Wettbewerbs- oder Schauflüge legt der zuständigen Behörde vor der Veranstaltung ausreichende Nachweise darüber vor, wie er sicherstellt, dass der Pilot mit den einschlägigen Sicherheitsinformationen vertraut ist und allen Risiken im Zusammenhang mit den Flügen begegnen kann.

b)

Der Antragsteller ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.

(3)   Abweichend von den Artikeln 4 bis 7 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Lizenz, die einer der in Absatz 2 genannten Lizenzen gleichwertig ist und durch ein Drittland in Einklang mit den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde, für eine Höchstdauer von 28 Tagen je Kalenderjahr für bestimmte nichtgewerbliche Tätigkeiten validieren, sofern der Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Der Antragsteller ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.

b)

Der Antragsteller hat vor Durchführung der bestimmten Tätigkeiten von begrenzter Dauer mindestens einen Eingewöhnungsflug mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolviert.

ABSCHNITT 3

UMWANDLUNG VON LIZENZEN

Artikel 9

Bedingungen für die Umwandlung von Lizenzen

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann eine Lizenz für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie in eine PPL nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für Klassen bzw. Muster mit einem Piloten, eine BPL nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder eine SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 umwandeln, sofern die ursprüngliche Lizenz von einem Drittland im Einklang mit Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde und es sich um eine der folgenden Lizenzen handelt:

a)

eine Lizenz, die den in Absatz 1 genannten Lizenzen gleichwertig ist;

b)

eine CPL oder ATPL.

(2)   Der Inhaber der Lizenz, die umgewandelt werden soll, muss die folgenden Mindestanforderungen für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie erfüllen:

a)

eine schriftliche Prüfung über Luftfahrtrecht und menschliches Leistungsvermögen bestehen;

b)

die praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL, BPL bzw. SPL nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 bestehen;

c)

die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nach Abschnitt H erfüllen;

d)

Inhaber eines gültigen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein;

e)

Sprachkompetenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.055 nachweisen;

f)

mindestens 100 Flugstunden als Pilot absolviert haben.

ABSCHNITT 4

ANERKENNUNG VON KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN

Artikel 10

Bedingungen für die Anerkennung von Klassen- und Musterberechtigungen

Eine gültige Klassen- oder Musterberechtigung, die in einer von einem Drittland erteilten Lizenz enthalten ist, kann in eine Lizenz eingefügt werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) erteilt wurde, sofern der Antragsteller

a)

die Anforderungen an die Erfahrung und die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung nach Teil-FCL erfüllt;

b)

die entsprechende praktische Prüfung für die Erteilung der jeweiligen Muster- oder Klassenberechtigung nach Teil-FCL besteht;

c)

derzeit aktiv fliegt;

d)

mindestens die folgende Erfahrung besitzt:

i)

für Flugzeug-Klassenberechtigungen 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse;

ii)

für Flugzeug-Musterberechtigungen 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;

iii)

für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3 175 kg 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;

iv)

für alle sonstigen Hubschrauber 350 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster.

Artikel 11

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 8 wird aufgehoben.

b)

Anhang III wird gestrichen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).


ANHANG

Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von oder im Namen von Drittländern erteilt wurden

Tabelle 1

Anforderungen an die Erfahrung mit Flugzeugen

Lizenz

Gesamte Flugstundenerfahrung

Rechte

 

(1)

(2)

(3)

 

ATPL(A)

> 1500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit mehreren Piloten als PIC

(a)

ATPL(A) oder CPL(A)/IR (*1)

> 1500 Stunden als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten gemäß den betrieblichen Anforderungen

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit mehreren Piloten als Kopilot

(b)

MPL

> 1500 Stunden als Kopilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten gemäß den betrieblichen Anforderungen

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit mehreren Piloten als Kopilot

(ba)

CPL(A)/IR

> 1000 Stunden als PIC im gewerblichen Luftverkehr seit Erwerb einer IR

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als PIC

(c)

CPL(A)/IR

> 1000 Stunden als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß den betrieblichen Anforderungen

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als Kopilot gemäß den betrieblichen Anforderungen

(d)

ATPL(A), CPL(A)/IR, CPL(A)

> 700 Stunden in Flugzeugen, einschließlich 200 Stunden in der Rolle, für die eine Anerkennung beantragt wird, und 50 Stunden in dieser Rolle in den letzten 12 Monaten

Ausübung von Rechten in Flugzeugen in anderem Betrieb als im gewerblichen Luftverkehr

(e)

CPL(A)

> 1500 Stunden als PIC im gewerblichen Luftverkehr einschließlich 500 Stunden im Betrieb von Wasserflugzeugen

Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als PIC

(f)


Tabelle 2

Anforderungen an die Erfahrung mit Hubschraubern

Lizenz

Gesamte Flugstundenerfahrung

Rechte

 

(1)

(2)

(3)

 

ATPL(H) gültige IR

> 1 000 Stunden als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als PIC im VFR- und IFR-Betrieb

(a)

ATPL(H) keine IR-Rechte

> 1 000 Stunden als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als PIC im VFR-Betrieb

(b)

ATPL(H) gültige IR

> 1 000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot im VFR- und IFR-Betrieb

(c)

ATPL(H) keine IR-Rechte

> 1 000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot im VFR-Betrieb

(d)

CPL(H)/IR (*2)

> 1 000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten

Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot

(e)

CPL(H)/IR

> 1 000 Stunden als PIC im gewerblichen Luftverkehr seit Erwerb einer IR

Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit einem Piloten als PIC

(f)

ATPL(H) mit oder ohne IR-Rechte, CPL(H)/IR, CPL(H)

> 700 Stunden in Hubschraubern außer solchen, für die eine Zulassung unter CS-27/29 oder einer gleichwertigen Vorschrift erteilt wurde, einschließlich 200 Stunden in der Rolle, für die eine Anerkennung beantragt wird, und 50 Stunden in dieser Rolle in den letzten 12 Monaten

Ausübung von Rechten in Hubschraubern in anderem Betrieb als im gewerblichen Luftverkehr

(g)


(*1)  Inhaber einer CPL(A)/IR für Flugzeuge mit mehreren Piloten müssen vor einer Anerkennung Kenntnisse auf ICAO-ATPL(A)-Niveau nachgewiesen haben.

(*2)  Inhaber einer CPL(H)/IR für Hubschrauber mit mehreren Piloten müssen vor einer Anerkennung Kenntnisse auf ICAO-ATPL(H)-Niveau nachgewiesen haben.


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