Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020R0492

Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten

ABl. L 108 vom 6.4.2020, p. 1–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/07/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/492/oj

6.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/492 DER KOMMISSION

vom 1. April 2020

zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung folgender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 21. Februar 2019 leitete die Europäische Kommission nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (im Folgenden „GFF“ (glass fibre fabrics)) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Ägypten (zusammengenommen im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 8. Januar 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von GFF entfielen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise waren ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung.

(3)

Am 16. Mai 2019 leitete die Kommission eine gesonderte Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3)

1.2.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(4)

Am 31. Juli 2019 beantragte der Antragsteller nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von GFF mit Ursprung in den betroffenen Ländern. Der Antragsteller brachte vor, dass die GFF-Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum erheblich zugenommen hätten und dass in der Union derart umfangreiche Lagerbestände aufgebaut würden, dass die Abhilfewirkung potenzieller Antidumpingmaßnahmen beeinträchtigt werden könne.

(5)

Ein ausführender Hersteller, ein Verwender und die China Chamber Of Commerce for Import & Export of Light Industrial Products & Arts-Crafts (Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr gewerblicher und kunstgewerblicher Erzeugnisse, im Folgenden „CCCLA“) erhoben Einwände gegen den Antrag auf zollamtliche Erfassung. Diese Parteien brachten vor, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 der Grundverordnung. Außerdem argumentierten sie, dass die Daten zu den Einfuhren aus der VR China und Ägypten getrennt analysiert werden sollten und dass die fraglichen Einfuhren in keinem Fall geeignet seien, die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft zu beeinträchtigen, da der durchschnittliche Stückpreis der Einfuhren zwischen 2018 und 2019 gestiegen sei.

(6)

Wie in den Erwägungsgründen 48 und 50 erläutert‚ beschloss die Kommission, in diesem Fall keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen. Daher war der Antrag auf zollamtliche Erfassung hinfällig und es erübrigte sich somit auch eine weiter gehende Prüfung des Antrags sowie die Prüfung der in Erwägungsgrund 5 zusammengefassten Stellungnahmen.

1.3.   Interessierte Parteien

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller sowie andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der VR China und Ägyptens wie auch die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(8)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(9)

Die Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd. beantragte die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragten. Die Anhörung fand am 28. Oktober 2019 statt. Gegenstand der Anhörung war die beabsichtigte Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung auf dieses Unternehmen. Die Kommission prüfte die angesprochenen Punkte und ging in der endgültigen Unterrichtung darauf ein. Der Anhörungsbeauftragte empfahl keine spezifischen Folgemaßnahmen.

(10)

Wie in Erwägungsgrund 48 erläutert‚ präzisierte die Kommission die Warendefinition während der Untersuchung und gab den von der Präzisierung betroffenen interessierten Parteien bzw. Parteien, die sich möglicherweise nicht gemeldet hatten, weil sie der Ansicht waren, nicht von dem Verfahren betroffen zu sein, Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu melden und einen Fragebogen anzufordern. Allerdings meldeten sich keine weiteren Parteien.

1.4.   Stichprobe

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.4.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission ihre Entscheidung mit, die Untersuchung anhand einer Stichprobe auf eine vertretbare Zahl von Unionsherstellern zu beschränken. Sie erläuterte, dass sie auf der Grundlage der gemeldeten Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union zwischen Oktober 2017 und September 2018 und unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller; auf diese entfielen mehr als 40 % der geschätzten Unionsproduktion an GFF. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(13)

Nur ein Unionshersteller äußerte sich und schlug vor, ein viertes Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen, um die geografische Repräsentativität, die Produktionsmenge und die unter die Stichprobe fallenden Warentypen zu erhöhen.

(14)

Um ein möglichst großes repräsentatives Produktionsvolumen in die Stichprobe einzubeziehen, beschloss die Kommission, die Stichprobe auf vier Unternehmen auszuweiten. Auf die Unionshersteller in der endgültigen Stichprobe entfielen mehr als 40 % der geschätzten gesamten GFF-Produktion in der Union. Die Stichprobe ist für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ.

1.4.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Die Kommission forderte unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(16)

Nur ein unabhängiger Einführer (Euroresins UK Ltd.) legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.4.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(18)

Neun ausführende Hersteller oder Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei Gruppen ausführender Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum 79 % der gemeldeten GFF-Ausfuhren aus der VR China in die Union.

(19)

Die Stichprobe der ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller umfasst folgende Unternehmen:

die China National Building Materials Group (im Folgenden „CNBM-Gruppe“) einschließlich

der Jushi Group Co. Ltd (im Folgenden „Jushi“),

der Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd (im Folgenden „Hengshi“) und

der Taishan Fiberglass Inc (im Folgenden „Taishan“).

die Yuntianhua Group (im Folgenden „Yuntianhua-Gruppe“) einschließlich

der PGTEX China Co. Ltd (im Folgenden „PGTEX“) und

der Chongqing Tenways Material Corp. (im Folgenden „CTM“).

(20)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert.

(21)

Ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller und die CCCLA nahmen zur Auswahl der Stichprobe Stellung.

(22)

Der nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller brachte vor, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller einen vertikal integrierten Produktionsprozess eingerichtet hätten, der sich von seinem eigenen (nicht integrierten) Herstellungsverfahren unterscheide; deshalb betrachtete dieser ausführende Hersteller die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller für seine eigene Situation nicht als repräsentativ. Die CCCLA führte ebenfalls an, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller vertikal integriert seien und die Stichprobe daher nicht repräsentativ für den chinesischen GFF-Sektor sei, der auch nicht integrierte Hersteller umfasse.

(23)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung sollte die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt werden, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum 79 % der gemeldeten Ausfuhren aus der VR China in die Union, und dies wurde als repräsentativ betrachtet. In jedem Fall umfassten die beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller sowohl vertikal integrierte als auch nicht integrierte Unternehmen, und dem wurde bei der Analyse der Kommission gebührend Rechnung getragen. De facto wurden die meisten Ausfuhren in die EU von nicht integrierten Unternehmen getätigt. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(24)

Außerdem hatten alle nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Möglichkeit, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt‚ beantragte keiner der ausführenden Hersteller eine individuelle Ermittlung.

(25)

Die CCCLA brachte ferner vor, dass die Auswahl von nur zwei Gruppen ausführender Hersteller das Ergebnis der Untersuchung im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 der Grundverordnung maßgeblich beeinflussen könnte, sollte eine der ausgewählten Gruppen ihre Mitarbeit einstellen oder beschließen, sich aus der Untersuchung zurückzuziehen.

(26)

Bei einem solchen Szenario basiere ein etwaiger Zollsatz für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller auf dem für die letzte verbleibende Stichprobengruppe festgesetzten Zoll, und die Stichprobe sei nicht mehr repräsentativ. Daher ersuchte die CCCLA die Kommission, die Stichprobe um einen weiteren ausführenden Hersteller zu erweitern.

(27)

Wie in Erwägungsgrund 19 erläutert‚ umfassten die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller fünf ausführende Produktionseinheiten. Und wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, umfasste die Stichprobe 79 % der gemeldeten Ausfuhren aus der VR China in die Union und wurde als repräsentativ angesehen. Aus diesem Grund beschloss die Kommission, die Stichprobe nicht auszuweiten, da sie ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, alle Unternehmen innerhalb der für die Untersuchung geltenden Fristen zu prüfen. Wie in Erwägungsgrund 24 erläutert, hatten die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen jedoch die Möglichkeit, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen; von dieser Möglichkeit machte allerdings keiner der ausführenden Hersteller Gebrauch.

(28)

Was die CNBM-Gruppe anbelangt, so bestritten die ihr zugehörigen Unternehmen Jushi und Hengshi zwar nicht ihre Einstufung als verbundene Unternehmen, erklärten aber, dass sie nicht mit Taishan verbunden seien. Jushi vertrat die Auffassung, die Kommission könne Hengshi, Jushi und Taishan nicht unter Berufung auf Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe d oder f der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (4) (im Folgenden „Durchführungsverordnung zum Zollkodex“) automatisch als eine Einheit behandeln. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies Jushi auf den Bericht des WTO-Panels in der Sache „Korea — Certain Paper“ (5) und auf die Leitlinien der Shanghaier Börse für verbundene Transaktionen gelisteter Unternehmen.

(29)

Taishan bestritt ebenfalls, mit Jushi und Hengshi verbunden zu sein, da i) keine unmittelbare wechselseitige Beteiligung bestehe, ii) keine unmittelbare gemeinsame Beteiligung bestehe, iii) in den Unternehmen jeweils unterschiedliche Entscheidungsprozesse und Leitungsorgane bestünden, iv) es keine Überschneidungen zwischen den Mitgliedern ihrer Boards gebe, v) zwischen Hengshi/Jushi und Taishan keine als Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu qualifizierenden Geschäfte abgewickelt worden seien, vi) die Unternehmen Wettbewerber seien und vii) sich der Sitz von Taishan in großer räumlicher Entfernung von Jushi und Hengshi befinde. Schließlich führte Taishan an, dass Unternehmen in einer ähnlichen Situation in einer früheren Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der VR China (6) nicht als verbunden behandelt worden seien.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei China National Building Materials (im Folgenden „CNBM“) um ein staatliches chinesisches Unternehmen handelt, das zu 41,27 % mittelbar und unmittelbar im Eigentum von CNBM Parent steht, das wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission — im Folgenden „SASAC“) ist. CNBM hält eine Beteiligung von 26,97 % an der China Jushi Co., Ltd. (im Folgenden „China Jushi“), dem einzigen Anteilseigner der Jushi Group. (7)

(31)

Im September 2017 schloss CNBM eine Vereinbarung über eine Fusion (8) mit Sinoma, die im Mai 2018 abgeschlossen wurde. Sinoma war über seine Tochtergesellschaft Sinoma Science & Technology Co. Eigentümerin von Taishan. Mit der Fusion wurde Sinoma von CNBM übernommen und ging in CNBM auf. Infolge der Fusion ist CNBM mit 26,97 % an China Jushi (dem alleinigen Anteilseigner von Jushi) und mit 60,24 % an der Sinoma Science & Technology Co., Ltd. (der alleinigen Anteilseignerin von Taishan) beteiligt.

(32)

Nach Artikel 127 Buchstabe d der Durchführungsverordnung zum Zollkodex gelten zwei Personen als miteinander verbunden, wenn eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält. CNBM ist mit 26,97 % an China Jushi (dem alleinigen Anteilseigner von Jushi) und mit 60,24 % an der Sinoma Science & Technology Co., Ltd. (der alleinigen Anteilseignerin von Taishan) beteiligt. Daher wurde festgestellt, dass die Unternehmen miteinander verbunden sind.

(33)

Darüber hinaus hat CNBM laut einem Unternehmensbericht des chinesischen Maklerunternehmens Guotai Junan Securities aus dem Jahr 2019 (9) seit 2017 seine operativen Einheiten umstrukturiert‚ um die regionale Koordinierung zu verbessern und den horizontalen Wettbewerb zwischen den börsennotierten Tochtergesellschaften zu beseitigen. Ferner beabsichtigt CNBM, Wettbewerbsprobleme auf horizontaler Ebene bis 2020 aus dem Weg zu räumen. Nach den öffentlich zugänglichen Informationen im Bericht plante CNBM, diesen Prozess durch die Konsolidierung seines Glasfasergeschäfts durch Einbringung von Aktiva in Form von Übertragungen zwischen China Jushi und Sinoma Science & Technology (als alleinigem Anteilseigner von Taishan) einzuleiten. Die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Beweise stützen somit nicht die Darstellung der Unternehmen, dass die gemeinsame Beteiligung keine praktischen Auswirkungen habe und dass die Unternehmen unabhängig voneinander betrieben würden. Vielmehr deuten diese Beweise darauf hin, dass die drei Unternehmen über die bloße Beteiligung hinaus (die allein entscheidend für die Schlussfolgerung ist, dass die Gesellschaften miteinander verbunden sind) auch in der Lage sind, die Geschäftsentscheidungen der jeweils anderen Unternehmen erheblich zu beeinflussen, und dass das sie kontrollierende Unternehmen (CNBM) bestrebt ist, ihre Geschäftstätigkeit zumindest zu koordinieren, wenn nicht gar zu integrieren („Lösung der Wettbewerbsprobleme auf horizontaler Ebene“). Daher wies die Kommission die Darstellung zurück, bei ihrer Schlussfolgerung, dass die drei Unternehmen als verbundene Unternehmen anzusehen seien, habe sie die faktischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten außer Acht gelassen.

(34)

Zu der Darstellung, die Kommission könne Hengshi, Jushi und Taishan nicht als eine einzige Gruppe behandeln, ist festzustellen, dass die Kommission nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung einen einzigen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll festlegen kann, wenn zwischen Lieferanten gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Zollbehörden die Maßnahmen wirksam durchsetzen können, indem nämlich verhindert wird, dass verbundene Unternehmen ihre Ausfuhren über das Unternehmen lenken, das mit dem niedrigsten Zollsatz belegt wurde. Darüber hinaus sieht Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung über den Normalwert vor, dass die Kommission bei der Feststellung, ob zwei Parteien miteinander verbunden sind, Artikel 127 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex berücksichtigen kann. Es gibt keinen Grund, warum die Kommission auf ausführende Hersteller im Zusammenhang mit dem Normalwert andere Standards anwenden sollte als bei der Feststellung, ob diese Unternehmen für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung miteinander verbunden sind. Daher geht die Kommission bei der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung konsequent von den Kriterien in Artikel 127 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex aus. Diese einheitliche Praxis wurde außerdem allen Parteien zu Beginn des Verfahrens in der Einleitungsbekanntmachung mitgeteilt. Der von Jushi in Erwägungsgrund 28 angeführte WTO-Fall (10) stützt die Behauptung des Unternehmens nicht. Entgegen der von Jushi und Hengshi vertretenen Argumentationslinie bestätigte das WTO-Panel in diesem Streitfall, dass die Regel in Artikel 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens (nach der für jeden ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne berechnet werden sollte) für die Zwecke von Dumpingfeststellungen in Antidumpinguntersuchungen nicht notwendigerweise ausschließt, dass getrennte rechtliche Einheiten als ein einziger Ausführer oder Hersteller behandelt werden. Das Panel stellte fest, dass eine solche Behandlung zulässig ist, wenn die strukturellen und geschäftlichen Beziehungen zwischen den betreffenden Unternehmen so eng sind, dass diese als ein einziger Ausführer angesehen werden können(11) Bei der Anwendung dieser Überlegung auf den konkreten Sachverhalt hat das Panel nicht die Kriterien festgelegt, die die untersuchenden Behörden anwenden müssen, um zu beurteilen, ob Unternehmen miteinander verbunden sind. Das Panel beschränkte sich vielmehr darauf, die Informationen über die konkreten Elemente (z. B. Beteiligungen, Board of Directors und Vertriebskanäle) zu prüfen, die der Untersuchungsbehörde in dem betreffenden Fall vorgelegen hatten. Das Berufungsgremium in der Sache EC — Fasteners bestätigte die Möglichkeit, eine Reihe von Ausführern als eine einzige Einheit zu behandeln, wobei es auch Elemente aufführte, die dafür relevant sein können, wie etwa i) das Bestehen gesellschaftsrechtlicher und struktureller Verbindungen zwischen den Ausführern, beispielsweise eine gemeinsame Kontrolle, gemeinsame Beteiligungen oder ein gemeinsames Management, ii) das Bestehen gesellschaftsrechtlicher und struktureller Verbindungen zwischen dem Staat und den Ausführern, beispielsweise eine gemeinsame Kontrolle, gemeinsame Beteiligungen oder ein gemeinsames Management, und iii) eine Kontrolle oder erhebliche Einflussnahme durch den Staat in Bezug auf Preisgestaltung und Produktion. (12) In diesem Zusammenhang lässt sich, wenn man von den rechtlichen und tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles ausgeht, nicht bestreiten, dass zwischen Jushi, Hengshi und Taishan gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen. Daher kann die Kommission diese Unternehmen durchaus als eine Einheit im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung ansehen.

(35)

In Bezug auf das Vorbringen von Taishan, dass in einer ähnlichen Situation in einer früheren Antidumpinguntersuchung (13) bestimmte Unternehmen nicht als verbunden behandelt worden seien, stellte die Kommission fest, dass sich die Frage der Geschäftsbeziehungen in der von Taishan angeführten Untersuchung nicht gestellt hat. Daher konnte die Kommission nicht erkennen, wie diese Rechtssache Taishan bei seinem Vorbringen in Bezug auf die Verbindung mit Jushi und Hengshi helfen sollte. In jedem Fall wurde die Situation in diesem Fall vor dem Hintergrund des maßgeblichen rechtlichen Rahmens für sich genommen beurteilt.

(36)

Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Unternehmen für die Zwecke dieser Untersuchung als verbundene Unternehmen anzusehen sind; daher wurden alle diesbezüglichen Vorbringen zurückgewiesen.

(37)

Nach Erhalt des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung am 19. Dezember 2019 (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“) wandte Taishan ein, dass CNBM nur in sehr begrenztem Maße eine Kontrolle über die Geschäfts- und Betriebsentscheidungen von Jushi oder Hengshi habe. Das Unternehmen führte erneut an, dass Taishan und Hengshi/Jushi Wettbewerber auf dem Markt seien, und wies unter Hinweis auf Erwägungsgrund 29 darauf hin, dass es bereits einschlägige Beweise vorgelegt habe. Außerdem brachte Taishan vor, das Unternehmen sei zwar über eine gemeinsame staatliche Beteiligung mit Hengshi/Jushi verbunden, es habe aber nach der Einführung von Maßnahmen nur wenig Interesse daran, seine Ausfuhrtätigkeit mit Hengshi/Jushi zu koordinieren. Taishan bot an, sich zu verpflichten, jede geschäftliche Verbindung zwischen Taishan und Hengshi/Jushi effektiv zu unterbinden, sodass es nicht möglich wäre, GFF-Ausfuhren von Hengshi/Jushi über Taishan in die Union zu lenken. Daher sei es nicht erforderlich, einen einheitlichen Antidumpingzoll für die gesamte Gruppe zu verhängen.

(38)

Wie in Erwägungsgrund 33 beschrieben, ergab die Untersuchung, dass die drei Unternehmen über ihre gemeinsamen Anteilseigner in der Lage sind, die Geschäftsentscheidungen des jeweils anderen erheblich zu beeinflussen. Aus den im Dossier vorliegenden Beweisen ging hervor, dass die Unternehmen im Begriff sind, das Glasfasergeschäft zu konsolidieren und zu koordinieren. Es wurden keine neuen Informationen oder Beweise vorgelegt, die diese Feststellungen entkräften könnten. So hat Taishan die Pläne seines Hauptanteilseigners zur Konsolidierung seines Glasfasergeschäfts auch nicht bestritten. Diese Pläne stehen im klaren Widerspruch zu jeglicher Verpflichtung, die Geschäftsbeziehungen zwischen Taishan und Hengshi/Jushi zu unterbinden. Ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kommission eine solche Verpflichtung überhaupt akzeptieren könnte, ist außerdem festzuhalten, dass das Unternehmen eindeutig nicht in der Lage ist, ohne die Zustimmung der obersten die Kontrolle ausübenden Parteien irgendeine Verpflichtung einzugehen. Daher wurden die Vorbringen und das Verpflichtungsersuchen Taishans zurückgewiesen.

1.5.   Individuelle Ermittlung

(39)

Sieben der chinesischen ausführenden Hersteller, die den Stichprobenfragebogen zurückgesandt hatten, teilten der Kommission ihre Absicht mit, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Die Kommission hatte den Fragebogen am Tag der Untersuchungseinleitung online zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus teilte die Kommission den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit, dass sie den Fragebogen beantworten müssten, wenn sie wollten, dass für ihr Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Keines der Unternehmen übermittelte jedoch einen beantworteten Fragebogen.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(40)

Die Kommission sandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Die an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und ausführenden Hersteller in der VR China und in Ägypten gerichteten Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung online (14) bereitgestellt.

(41)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, fünf Verwendern, einem unabhängigen Einführer, allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und zwei ausführenden Herstellern in Ägypten, die zu derselben Gruppe (CNBM) gehören. Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China nicht.

(42)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

European Owens Corning Fiberglas, Sprl, Belgien (im Folgenden „OC“),

Chomarat Textiles Industries S.A.S., Frankreich (im Folgenden „Chomarat“),

Saertex GmbH & Co. KG, Deutschland (im Folgenden „Saertex“),

Ahlstrom-Munksjö Glassfibre Oy, Finnland (im Folgenden „Ahlstrom“).

 

Ausführende Hersteller in der VR China

China National Building Materials Group (im Folgenden „CNBM-Gruppe“),

Jushi Group Co. Ltd, Tongxiang,

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd, Tongxiang,

Taishan Fiberglass Inc., Taian,

Yuntianhua Group (im Folgenden „Yuntianhua-Gruppe“):

PGTEX China Co. Ltd, Changzhou,

Chongqing Tenways Material Corp., Chongqing.

 

Ausführende Hersteller in Ägypten

Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E, Suez,

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E., Suez.

 

Mit den chinesischen und ägyptischen ausführenden Herstellern verbundene Händler in Hongkong

Huajin Capital Limited,

Jushi Group (HK) Sinosia Composite Materials Co., Ltd.

 

Mit den chinesischen und ägyptischen ausführenden Herstellern verbundene Händler in der VR China

Jushi Group Hongkong Co. Limited, Tongxiang.

 

Mit den ausführenden Herstellern verbundene Händler/Einführer in der Union

Jushi France SAS, St. Priest, Frankreich,

Jushi Italia SRL, Mailand, Italien,

Jushi Spain S.A., Madrid, Spanien.

 

Verwender

Siemens Gamesa Renewable Energy GmbH&Co KG, Dänemark, (im Folgenden „SGRE“),

Vestas Wind Systems A/S, Dänemark, (im Folgenden „Vestas“).

1.7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(43)

Zwei in die Stichprobe einbezogene chinesische ausführende Hersteller (die zur CNBM-Gruppe gehörenden Hersteller Jushi und Hengshi) arbeiteten nicht an der Untersuchung mit. Aus diesem Grund beschloss die Kommission‚ ihre Feststellungen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen (siehe ausführliche Abhandlung in Abschnitt 3.1). Ergänzend berücksichtigte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung Informationen eines mit der CNBM-Gruppe verbundenen Händlers (CNBM International Corporation, im Folgenden „CNBM International“), der die angeforderten Informationen zu einem späten Zeitpunkt teilweise übermittelte (siehe Erwägungsgründe 85 bis 87).

1.8.   Antrag auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 19 der Grundverordnung

(44)

Die ausführenden Hersteller Jushi und Hengshi beantragten die vertrauliche Behandlung eines ihrer Beiträge. Trotz mehrfacher Aufforderung konnten die Unternehmen aber nicht begründen, warum die spezifischen Informationen vertraulich behandelt werden sollten. Insbesondere ist zu betonen, dass praktisch dieselben Informationen bereits von einer anderen interessierten Partei auf nicht vertraulicher Basis übermittelt wurden und auch für andere interessierte Parteien im nicht vertraulichen Dossier einsehbar waren. Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung konnte daher nicht stattgegeben werden. Da die Unternehmen die Vorlage ihres Beitrags in nicht vertraulicher Form jedoch weiterhin ablehnten, entschied die Kommission, auf eine Offenlegung der betreffenden Stellungnahmen in dieser Verordnung zu verzichten.

(45)

Da die genannte andere interessierte Partei jedoch praktisch dieselben Stellungnahmen/Informationen auf nicht vertraulicher Basis vorgelegt hatte, werden auch die Vorbringen von Jushi und Hengshi in dieser Verordnung inhaltlich in vollem Umfang berücksichtigt.

1.9.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(46)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(47)

Die Antidumpinguntersuchung und die in Erwägungsgrund 3 genannte Antisubventionsuntersuchung haben denselben Untersuchungszeitraum und denselben Bezugszeitraum.

1.10.   Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Vorgehen

(48)

Während der Untersuchung stellte sich heraus, dass sich aufgrund eines falschen Verständnisses der Definition der zu untersuchenden Ware möglicherweise einige Wirtschaftsbeteiligte nicht gemeldet hatten. Aus diesem Grund präzisierte die Kommission am 18. September 2019 den Wortlaut der Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung, indem sie eine weitere Bekanntmachung (im Folgenden „Präzisierungsbekanntmachung“ (15)) veröffentlichte. In der Präzisierungsbekanntmachung wurde den Parteien darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu melden und gegebenenfalls einen Fragebogen anzufordern. Es nahm jedoch keine der interessierten Parteien Stellung zur Präzisierungsbekanntmachung, und es forderte auch keine einen Fragebogen an.

(49)

Da erwartet wurde, dass sich weitere Parteien melden würden und deren Verfahrensrechte in vollem Umfang hätten gewahrt werden müssen, beschloss die Kommission, die Untersuchung fortzusetzen, ohne vorläufige Maßnahmen einzuführen.

(50)

Am 26. September 2019 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien nach Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen.

(51)

Nach Veröffentlichung der Präzisierungsbekanntmachung und in der anschließenden Untersuchung war festzustellen, dass es kein Wirtschaftsbeteiligter aufgrund des möglichen Missverständnisses bei der Definition der betroffenen Ware in der Einleitungsbekanntmachung versäumt hatte, sich zu melden.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(52)

Bei der betroffenen Ware (16) handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2  — (im Folgenden „GFF“ (glass fibre fabrics)) mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(53)

GFF werden für vielfältige Anwendungen eingesetzt, z. B. bei der Herstellung von Rotorblättern für Windkraftanlagen, beim Bau von Booten und Lastkraftwagen, bei der Herstellung von Sportausrüstungen und bei der Sanierung von Rohrleitungen.

(54)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCLA vor, die Warendefinition sei unklar und es müsse geklärt werden, ob Waren der KN-Codes 7019 59 00 und 7019 90 00 Gegenstand der Untersuchung seien.

(55)

Die Kommission erinnert daran, dass, wie in der Einleitungsbekanntmachung ausgeführt, durch die Warendefinition und nicht durch die (nur informationshalber angegebenen) KN- oder TARIC-Codes festgelegt wird, welches die zu untersuchende Ware ist. Die Kommission hat die betroffene Ware in der Einleitungsbekanntmachung klar definiert. Dies wurde durch die Tatsache bestätigt, dass sich nach der in Erwägungsgrund 48 erwähnten Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Präzisierung der Warendefinition durch die Kommission keine der interessierten Parteien meldete. Das Vorbringen, die Warendefinition sei unklar, wurde daher zurückgewiesen.

2.2.   Gleichartige Ware

(56)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware,

die in der als repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung dienenden Türkei hergestellte und auf dem türkischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(57)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(58)

Ein ausführender Hersteller und das Handelsministerium der Arabischen Republik Ägypten brachten vor, dass Pakete mit zugeschnittenen GFF nicht Gegenstand der Untersuchung sein sollten. Sie betrachteten Pakete mit zugeschnittenen GFF als ein nachgelagertes Produkt, das zusätzliche Produktionsschritte erfordere und durch andere materielle Eigenschaften sowie eine wesentlich geringere Größe gekennzeichnet sei. Dieses Produkt werde in anderen Formen und Verpackungen geliefert und bestehe aus mehreren kleineren durch Nähen miteinander verbundenen Erzeugnissen. Ferner wurde angeführt, es bestehe kein Umgehungsrisiko, wenn diese Pakete ausgeschlossen würden, da das Zuschneiden ein unumkehrbarer Prozess sei und diese Ware sich nicht mit nicht zugeschnittenen GFF austauschen lasse.

(59)

Der Antragsteller brachte vor, dass Pakete mit zugeschnittenen GFF und nicht zugeschnittene GFF durch dieselben grundlegenden Eigenschaften und Endverwendungen gekennzeichnet seien. Da es sich bei GFF um Verstärkungsmaterial handele, müssten die Erzeugnisse auf die Form der zu verstärkenden Ware zugeschnitten werden, was jedoch die grundlegenden Eigenschaften als solche nicht verändere. Das Zuschneiden könne vom Hersteller der GFF, einem unabhängigen industriellen Anbieter von Zuschneideleistungen oder vom Kunden selbst vorgenommen werden. Es handele sich um einen sehr einfachen und nur mit geringen Kosten verbundenen Vorgang. Der Antragsteller argumentierte ferner, die Verwender nähmen zugeschnittene GFF nicht anders als andere GFF wahr, da GFF in der Regel nach Spezifikationen der Verwender hergestellt würden. Würden beim Zuschneiden die Eigenschaften der GFF verändert, wären sie für den jeweiligen Kunden nicht mehr zu brauchen.

(60)

Die Untersuchung ergab, dass Verfahren zum Zuschneiden und zum Herstellen der Pakete die grundlegenden materiellen, technischen oder chemischen Eigenschaften von GFF sowie ihre grundlegenden Endverwendungen nicht verändern. Die Abnehmer beider Produkte sind weitgehend identisch, und beide Produkte werden über die gleichen Vertriebskanäle verkauft.

(61)

In der Untersuchung bestätigte sich ferner, dass GFF für die meisten Anwendungen auf Bestellung nach Kundenspezifikationen hergestellt werden. Pakete mit zugeschnittenen GFF stellen lediglich eine zusätzliche Spezifikation im Kundenauftrag dar. Dass Pakete mit zugeschnittenen GFF eine andere Verpackung erhalten, ändert ebenfalls nichts an den Eigenschaften der GFF. Da GFF zunehmend in Form von Paketen mit zugeschnittenem Material bestellt werden und die Herstellung von Paketen zunehmend fremdvergeben wird, bestünde ein hohes Umgehungsrisiko, wenn zugeschnittene GFF aus der Untersuchung ausgenommen würden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht angemessen wäre, zugeschnittene GFF aus der Untersuchung auszunehmen.

(62)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderten die CCCLA und die ägyptische Regierung, Pakete mit zugeschnittenen GFF von der Warendefinition auszunehmen, da es sich um nachgelagerte Waren handele, die zusätzliche Produktionsschritte erforderten und unterschiedliche materielle Eigenschaften hätten, was sich spürbar auf die Kosten und Preise auswirke. Beide Parteien argumentierten, es bestehe auch kein Umgehungsrisiko, wenn Pakete mit zugeschnittenen GFF von den Maßnahmen ausgenommen würden, insbesondere wegen der damit verbundenen zusätzlichen Kosten und der Tatsache, dass der Prozess des Zuschneidens unumkehrbar sei.

(63)

Die Kommission kann dieses Vorbringen nicht akzeptieren. Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, entsteht durch das Zuschneiden und das Herstellen von Paketen keine nachgelagerte Ware, sondern es handelt sich um eine zusätzliche Spezifikation im Kundenauftrag. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(64)

Ein anderer ausführender Hersteller war der Auffassung, dass Glasfasergarne als aus der Untersuchung ausgenommen gelten sollten. Glasfasergarne seien im Fragebogen, im Antrag und in der Einleitungsbekanntmachung nicht ausdrücklich erwähnt worden; dies deute darauf hin, dass sie nicht unter die Warendefinition fielen. Ferner brachte er vor, dass GFF aus Garnen nach den Merkmalen der Warenkennnummer (Product Control Number — im Folgenden „PCN“) nicht eingereiht werden könnten, dass GFF aus Garnen unter anderen als den im Antrag genannten KN-Codes eingeführt würden und dass Glasfasergarne auch in anderen Verfahren nicht unter die gegenüber Glasfaserrovings ergriffenen Maßnahmen fallen würden.

(65)

Der Antragsteller und ein anderer Unionshersteller (der im Antrag nicht als Partei vertreten wurde) vertraten die Auffassung, dass nur GFF aus nicht gezwirnten Glasfasergarnen in die Untersuchung einbezogen sein sollten, während gezwirnte Garne aus der Untersuchung ausgenommen werden könnten. Der Antragsteller erklärte, dass nicht gezwirnte Glasfasergarne mit Glasfaserrovings gemein hätten, dass sie aus einem Bündel von nicht gezwirnten Filamenten oder Spinnfäden bestünden; außerdem würden sie zu denselben Zwecken wie Rovings verwendet und würden in der Regel mit einem Durchmesser von 13-24 μm und mit 300-4 800 tex angeboten.

(66)

Was die Einbeziehung von GFF aus Glasfasergarnen betrifft, so wurde die zu untersuchende Ware in der Einleitungsbekanntmachung definiert als „Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) oder Garnen aus Glasfasern […]“. (17) Die Untersuchung ergab, dass nicht gezwirnte Glasfasergarne insofern, als sie aus einem Bündel von nicht gezwirnten Filamenten oder Spinnfäden bestehen, dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie Glasfaserrovings, und dass sie auch für dieselben Zwecke verwendet werden. Beide haben typischerweise Durchmesser von 13-24 μm bei Feinheiten im Bereich von 300-4 800 tex. Aus diesem Grund wäre es unangemessen, diese Warentypen aus der Untersuchung auszunehmen.

(67)

Mit Blick auf hauptsächlich aus gezwirnten Glasfasergarnen hergestellte GFF weist die Kommission darauf hin, dass diese durch andere grundlegende Eigenschaften gekennzeichnete und auch für andere Endverwendungen (z. B. für Leiterplatten) eingesetzte Ware nie der betroffenen Ware zugerechnet wurde. In der Präzisierungsbekanntmachung hat die Kommission dies ausdrücklich erläutert.

3.   DUMPING

VR CHINA

3.1.   Vorbemerkungen

(68)

Wie in Erwägungsgrund 43 erwähnt‚ waren Jushi und Hengshi bei der Untersuchung nicht zur Mitarbeit bereit. Die Kommission akzeptierte Informationen eines dritten verbundenen Unternehmens, das die erforderlichen Informationen zu einem relativ späten Zeitpunkt übermittelte. Die Situation dieser drei Unternehmen und ihre Stellungnahmen werden in diesem Abschnitt behandelt.

(69)

Jushi, ein vertikal integrierter ausführender Hersteller, legte in der Fragebogenantwort und in der Antwort auf das anschließende Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen wesentliche Informationen über sein Herstellungsverfahren nicht vor. Die fehlenden Informationen waren für die Ermittlung des Normalwerts des Unternehmens nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung notwendig, der den Herstellungsprozess eines vertikal integrierten Unternehmens widerspiegeln sollte. Die Kommission forderte Informationen über die Herstellkosten je PCN an. Dabei handelte es sich um die Menge und den Wert aller Produktionsfaktoren, die zur Herstellung von GFF durch Jushi je PCN verwendet wurden. Jushi lehnte es jedoch ab, die erforderlichen Informationen für bestimmte Produktionsfaktoren nach PCN aufgeschlüsselt vorzulegen, wie etwa nähere Angaben zur Mischung für die Schlichte, die für die Herstellung der Glasfaserrovings (im Folgenden „GFR“), den wichtigsten Ausgangsmaterialien für die Herstellung von GFF, verwendet wird. Obwohl die Kommission mehrfach um diese Informationen ersuchte und die Gründe für die Anforderung der Informationen darlegte, weigerte sich Jushi, diese Informationen zu übermitteln. Daraufhin unterrichtete die Kommission Jushi über ihre Absicht, bei der Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen.

(70)

Darüber hinaus wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass angesichts der Verweigerung der Mitarbeit während des Kontrollbesuchs keine Informationen über den Normalwert mehr akzeptiert würden. Die Analyse dieser Informationen vor dem Kontrollbesuch war von wesentlicher Bedeutung, um hinsichtlich der Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einen wirksamen und aussagekräftigen Kontrollbesuch vor Ort zu gewährleisten. Außerdem konnte die Kommission in Anbetracht der für die Untersuchung geltenden verbindlichen Fristen und des langen Zeitraums sowie der vielfältigen Möglichkeiten, die dem ausführenden Hersteller zur Vorlage der erforderlichen Informationen eingeräumt wurden, keine weiteren Informationen zum Normalwert mehr akzeptieren.

(71)

Jushi war der Auffassung, die Kommission könne dennoch zu einer vertretbaren Feststellung gelangen, indem sie das Unternehmen als einen nicht vertikal integrierten Hersteller betrachte, d. h., indem sie seine Produktionsfaktoren und Herstellkosten auf der Grundlage der Glasfaserrovings (GFR) als dem wichtigsten Ausgangsmaterial für die Herstellung von GFF ermittele. Die einschlägigen Informationen seien fristgerecht übermittelt worden und überprüfbar. Der ausführende Hersteller führte an, er habe der Kommission nach besten Kräften alle Informationen offengelegt, die er nicht als Geschäftsgeheimnisse betrachte. Er könne seine Herstellkosten für GFR nicht angeben, insbesondere nicht, was die Mischung für die Schlichte anbelange, bei der es sich um ein Gemisch aus mehreren Chemikalien handele, das nur in seinem Unternehmen verwendet werde und daher ein Geschäftsgeheimnis darstelle.

(72)

Die fehlenden Informationen (nähere Angaben zur für die Schlichte verwendeten Mischung nach PCN für die GFR-Herstellkosten) waren jedoch im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für die Ermittlung des Normalwerts von wesentlicher Bedeutung, da sie Aufschluss über den Herstellungsprozess des ausführenden Herstellers geben sollten. Darüber hinaus legte der ausführende Hersteller nicht dar, wie die Kommission zu einer vertretbaren Feststellung gelangen könnte, obwohl er nicht zu sämtlichen seiner Herstellkosten die erforderlichen Informationen offengelegt hatte.

(73)

Die Kommission stellte ferner klar, dass alle im Antidumpingverfahren übermittelten vertraulichen Geschäftsinformationen nach Artikel 19 der Grundverordnung streng vertraulich behandelt werden und dass keine der anderen interessierten Parteien Zugang zu diesen Informationen erhält.

(74)

Daher wies die Kommission die Einwände des ausführenden Herstellers zurück und beschloss, ihre Feststellungen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(75)

Hengshi, ein weiteres nicht integriertes Unternehmen der CNBM-Gruppe, legte während des Kontrollbesuchs falsche und irreführende Informationen vor und behinderte das Überprüfungsverfahren erheblich‚ indem es wichtige Informationen zurückhielt und das Überprüfungsverfahren unnötig und wiederholt verzögerte. Insbesondere wurden die Informationen bezüglich der Warenkennnummer und die Verteilungsschlüssel für die Berechnung des Stromverbrauchs, des Arbeitsvolumens und der Gemeinkosten bei den Herstellkosten je PCN, sowie die allgemeine Kontenbilanz für 2018 und die Struktur der Anteilseigner als unzuverlässig angesehen und konnten daher nicht zur Ermittlung der Dumpingspanne dieses ausführenden Herstellers herangezogen werden.

(76)

Aus diesen Gründen unterrichtete die Kommission das betroffene Unternehmen über seine Absicht, nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zur Berechnung des Normalwerts zugrunde zu legen, falls die Untersuchung zu dem Ergebnis führen sollte, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden wäre. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde die betroffene interessierte Partei über die Gründe dafür unterrichtet, dass die bereitgestellten Informationen nicht berücksichtigt wurden, und der Partei wurde Gelegenheit gegeben, weitere Erläuterungen vorzubringen.

(77)

Hengshi äußerte sich zur Absicht der Kommission, nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen, und beantragte eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren, die am 28. Oktober 2019 stattfand. Das Unternehmen behauptete, dass es den Fortgang der Untersuchung nicht vorsätzlich verzögert oder unterbunden, sondern nach besten Kräften gehandelt habe. Insbesondere seien die übermittelten Informationen nicht falsch oder irreführend, und während des Kontrollbesuchs habe es eine nahezu vollständig korrekte Fassung PCN-Tabelle vorgelegt. Es habe in der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung eine uneingeschränkt korrekte PCN-Tabelle vorgelegt, die im Rahmen dieser Antisubventionsuntersuchung überprüft worden sei; diese Tabelle sollte in diesem Verfahren als verfügbare Informationen berücksichtigt werden. Darüber hinaus führte das Unternehmen an, bei den vorgelegten Verteilungsschlüsseln für die Herstellkosten je PCN handele es sich um Koeffizienten, die in der Vergangenheit für Management- und Kostenrechnungszwecke angenommen worden seien und im Unternehmen täglich verwendet würden. Das Unternehmen beharrte darauf, dass diese Verteilungsschlüssel die tatsächlichen Herstellkosten objektiv widerspiegelten. In Bezug auf die allgemeine Kontenbilanz für 2018 erklärte das Unternehmen, es sei sich bei der Vorlage von Belegen während des Kontrollbesuchs nicht dessen bewusst gewesen, dass diese Anpassungen aufgrund technischer Einschränkungen seines Systems in diesen Unterlagen nicht erkennbar waren. Dies sei auf die Umstellung auf ein neues Buchführungssystem am 1. Januar 2019 zurückzuführen, eine Tatsache, die der Kommission zuvor nicht mitgeteilt worden war. Das Unternehmen bestritt, dass die Nichtoffenlegung der Existenz dieses neuen Systems die Überprüfung unnötig verzögert habe. Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, die falsche Angabe der prozentualen Beteiligung eines der Anteilseigner sei auf einen Schreibfehler zurückzuführen, der während des Kontrollbesuchs vor Ort berichtigt worden sei. Ein solcher Fehler dürfe daher nicht als „irreführende“ Information eingestuft werden, die zur Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung führe. Und schließlich bestritt der ausführende Hersteller, dass er das Überprüfungsverfahren insbesondere dadurch mehrfach behindert habe, dass er i) keine Erläuterungen zu einem bestimmten (vertraulichen) Dokument in seinem Fragebogen und ii) keine überarbeiteten Excel-Tabellen vorgelegt habe.

(78)

Erstens waren die Warenkennnummern, die Hengshi in dieser Untersuchung vorlegte, trotz mehrfacher Gelegenheiten zur Überarbeitung der Warenkennnummern, die sich dem ausführenden Hersteller während des 6-tägigen Kontrollbesuchs boten, nicht korrekt. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen war die Kommission nicht in der Lage, zuverlässige durchschnittliche Verkaufspreise je PCN zu ermitteln; daher konnten die übermittelten Informationen nicht berücksichtigt werden.

(79)

Zweitens ergab die Untersuchung, dass der vom ausführenden Hersteller verwendete Verteilungsschlüssel die Strom-, Arbeits- und Gemeinkosten je PCN nicht korrekt widerspiegelte. Dies war darauf zurückzuführen, dass das Unternehmen bei der Festlegung der Verteilungsschlüssel die Leerlaufzeiten der Produktionsmaschinen nicht berücksichtigte. Dies führte zu einer überhöhten Zurechnung der Strommenge und der Gemeinkosten bei der Herstellung von in kleinen Mengen hergestellten Produkten und zu einer zu geringen Zurechnung dieser Produktionsfaktoren bei in großen Mengen hergestellten Produkten. Die vom ausführenden Hersteller verwendeten Verteilungsschlüssel führen auch zu einer fehlerhaften Zurechnung der Zahl der Arbeitsstunden je PCN. In seinem Schreiben an die Kommissionsdienststellen vom 22. Juli 2019 räumte der ausführende Hersteller diesen Fehler ein. Darüber hinaus hat das Team während des Kontrollbesuchs wiederholt auf die in sich nicht stimmigen Ergebnisse bei Verwendung der vom Unternehmen vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel hingewiesen, aber das Unternehmen weigerte sich, der Angelegenheit nachzugehen. Selbst wenn der ausführende Hersteller zuvor diese Verteilungsschlüssel verwendet hat, spiegeln sie die Strom-, Arbeits- und Gemeinkosten je PCN nicht korrekt wider. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die verwendeten Verteilungsschlüssel eine zuverlässige Ermittlung der Herstellkosten des Unternehmens je PCN nicht zuließen. Daher konnten auch diese Informationen nicht berücksichtigt werden.

(80)

Drittens kann die Kommission der Auffassung nicht folgen, nach der die Tatsache, dass dieser ausführende Hersteller die Existenz des neuen Buchführungssystems nicht offengelegt hat, das Überprüfungsverfahren nicht behindert hätte. Die Bewertung der Auswirkungen dieses neuen Systems auf die vom Unternehmen bereitgestellten Informationen verursachte einen unnötigen Zeitaufwand. Dass der Finanzmanager des Unternehmens, der während des Kontrollbesuchs anwesend war, das Team nicht unverzüglich über diesen Sachverhalt unterrichtet hat, ist ebenfalls überraschend. Wäre dieser Sachverhalt nicht vor dem Untersuchungsteam verborgen worden, hätte nicht geprüft werden müssen, ob sich das neue System auf die für 2018 gemeldeten Daten ausgewirkt hat. Die zusätzliche Zeit hätte für die Überprüfung wichtigerer Teile des Fragebogens genutzt werden können. Die Kommission stellt fest, dass das Team trotz der Verlängerung des Kontrollbesuchs um einen Tag nicht in der Lage war, die Überprüfung der vom Unternehmen vorgelegten Daten innerhalb der verfügbaren (zusätzlichen) Zeit zufriedenstellend abzuschließen.

(81)

Viertens hatte der Fehler in den den Anteilseigner betreffenden Angaben erhebliche Auswirkungen und war entscheidend für die Feststellung, ob dieser ausführende Hersteller mit einem anderen ausführenden Hersteller verbunden war (und daher zu derselben Gruppe gehörte wie dieser, die insgesamt mit einem einheitlichen Antidumpingzoll belegt werden sollte). Daher wurde dieser Fehler als schwerwiegend und irreführend angesehen, unabhängig davon, ob die unrichtigen Angaben absichtlich gemacht wurden.

(82)

Und schließlich bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass das Unternehmen das Überprüfungsverfahren mehrmals behindert hat. Zum Fehlen von Erläuterungen zu dem vertraulichen Dokument, das mit der Antwort auf den Fragebogen übermittelt wurde, weist die Kommission darauf hin, dass dem Team während des Kontrollbesuchs vor Ort wichtige Informationen vorenthalten und erst nach erheblichen Verzögerungen übermittelt wurden; dies wurde in dem Bericht über den Kontrollbesuch dokumentiert, der dem Unternehmen vorgelegt wurde. (18) Außerdem forderte die Kommission während des Kontrollbesuchs Informationen an, um die Richtigkeit der PCN-Struktur der betroffenen Ware zu prüfen. Detaillierte Informationen über die PCN-Struktur legte Hengshi jedoch erst vor, nachdem die PCN für falsch befunden worden war. Außerdem hielt das Unternehmen während des Kontrollbesuchs ein überarbeitetes Dossier zu den Warenkennnummern zurück, bis das mit dem Fall betraute Team weitere Fehler in den vorgelegten Unterlagen feststellte. Zu diesem Zeitpunkt hatte das mit dem Fall betraute Team bereits viel Zeit für die Überprüfung der PCN aufgewendet und dem Unternehmen Gelegenheit gegeben, Arbeitsunterlagen vorzulegen und noch einmal mit der Überprüfung der PCN zu beginnen. Dieses Verhalten behinderte die Untersuchung zweifellos, da es die Kommissionsbediensteten daran hinderte, die Prüfung der vorgelegten PCN abzuschließen. Die Kommission kann der Darstellung, dass das Unternehmen das Überprüfungsverfahren nicht ernsthaft behindert habe, daher nicht zustimmen.

(83)

Angesichts der erheblichen Unzulänglichkeiten der von diesem ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen beschloss die Kommission, diese Informationen (alle Warenkennnummern und die Herstellkosten je PCN) unberücksichtigt zu lassen, und stützte ihre Feststellungen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. (19)

(84)

Da die Stellungnahmen des Unternehmens und die Vorbringen bei der Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten nichts an den Tatsachen und Schlussfolgerungen änderten, bestätigte die Kommission die Heranziehung der verfügbaren Informationen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung für den Ausfuhrpreis und den Normalwert dieses ausführenden Herstellers.

(85)

Schließlich ist festzustellen, dass CNBM International, ein verbundener Händler, der zur CNBM-Gruppe gehört, nicht die erforderliche Antwort auf Anhang I des Fragebogens übermittelte. Die Untersuchung ergab jedoch, dass erforderliche Informationen über die Umsätze mit GFF fehlten, und die Kommission forderte CNMB International auf, diese Umsätze mitzuteilen und zu erläutern, warum sie zuvor nicht angegeben wurden.

(86)

CNBM International übermittelte die angeforderten Umsatzzahlen und erklärte, dass es sich dieser Umsätze erst bei der Vorbereitung der Antwort auf das Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen im Rahmen der parallelen Antisubventionsuntersuchung (siehe Erwägungsgrund 3) bewusst geworden sei.

(87)

Die zu einem derart späten Zeitpunkt übermittelten Informationen konnten jedoch nur teilweise überprüft werden. In Anbetracht der geringen betroffenen Menge beschloss die Kommission, die Informationen im Zusammenhang mit diesen Verkäufen ausnahmsweise trotzdem zu akzeptieren und nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung für bestimmte Informationen wie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des verbundenen Händlers die verfügbaren Informationen heranzuziehen.

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(88)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem Inlandsmarkt der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, hielt die Kommission es für angemessen, die Untersuchung betreffend die VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(89)

Um die für die mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Daten einzuholen, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen über die zur Herstellung von GFF verwendeten Inputs zu übermitteln. Neun ausführende Hersteller in der VR China, auf die die gesamten im Untersuchungszeitraum getätigten GFF-Ausfuhren in die Union entfielen, übermittelten die entsprechenden Informationen.

(90)

Um bestimmte Informationen zu erlangen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen auf dem Inlandsmarkt der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung für notwendig erachtete, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging aber keine Antwort ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Die chinesische Regierung antwortete darauf nicht.

(91)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Falle der VR China unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Die Stellungnahmen von Hengshi, Jushi und der CCCLA zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China werden in den Erwägungsgründen 106 und 107 behandelt.

(92)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass sie angesichts der verfügbaren Beweise möglicherweise ein geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auswählen müsse, um den Normalwert für ausführende Hersteller in der VR China auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln.

(93)

Am 27. März 2019 übermittelte die Kommission den interessierten Parteien den ersten Aktenvermerk (im Folgenden „Aktenvermerk vom März 2019“) mit der Bitte um Stellungnahme zu den relevanten Quellen, die die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung für die Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller in der VR China heranziehen kann. In diesem Aktenvermerk legte die Kommission eine Liste aller bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren der ausführenden Hersteller (Werkstoffe, Energie, Arbeit, Abfälle usw.) vor. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Ermittlung unverzerrter Preise oder Vergleichswerte eine Reihe möglicher repräsentativer Länder, nämlich Brasilien, Mexiko, die Russische Föderation und die Türkei.

(94)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie erhielt Stellungnahmen von Taishan, Jushi, Hengshi und dem Antragsteller. Die chinesische Regierung übermittelte keine Stellungnahmen.

(95)

Im zweiten Aktenvermerk, nämlich dem Aktenvermerk vom 4. September 2019 über die Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom September 2019“), ging die Kommission auf die Stellungnahmen zum Aktenvermerk vom März 2019 ein. Die Kommission übermittelte zudem die überarbeitete Liste der Produktionsfaktoren und kam zu dem Schluss, dass die Türkei zu diesem Zeitpunkt als repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung anzusehen war. Ferner ermittelte die Kommission die Liste der von der Türkei verwendeten Codes und stellte die einschlägigen türkischen Zollstatistiken im einsehbaren Dossier bereit. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Sie erhielt Stellungnahmen von zwei zur CNBM-Gruppe gehörenden chinesischen ausführenden Herstellern. Diese Stellungnahmen werden in der vorliegenden Verordnung in den Erwägungsgründen 106, 177 und 207 bis 211 behandelt.

3.3.   Normalwert der mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(96)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(97)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; „[d]er rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ . Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.3.1.1.   Vorbemerkungen

(98)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(99)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung ist bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte heranzuziehen. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung sind bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware zu berücksichtigen. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte geprüft werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(100)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.

(101)

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (20) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.

(102)

Insbesondere enthielt der Antrag Informationen darüber, dass die chinesische GFF- und GFR-Industrie von der chinesischen Regierung stark gefördert wird. Nach Angaben des Antragstellers wurde im 12. Fünfjahresplan Chinas die Bedeutung des Sektors „neue Werkstoffe“, der GFF einschließe, als „strategischer aufstrebender Wirtschaftszweig“ hervorgehoben; es sei zudem vorgesehen, ihn durch umfassende politische Unterstützung und eine entsprechende Ausrichtung zu einem „wichtigen Pfeiler“ der chinesischen Industrie auszubauen. Der 13. Fünfjahresplan zielt darüber hinaus darauf ab, mit neuen Werkstoffen befasste Branchen weiterzuentwickeln, indem Forschung und Entwicklung gestärkt werden und die Innovationsfähigkeit des verarbeitenden Gewerbes verbessert wird. (21)

(103)

Ferner wurde im Antrag vorgebracht, dass es sich beim Sektor „neue Werkstoffe“ um einen im Rahmen der Initiative „Made in China 2025“ geförderten Wirtschaftszweig handele und die Branche daher erhebliche staatliche Zuwendungen erhalten könne. Im Antrag wurde eine Reihe von Fonds genannt, die zur Förderung der Initiative „Made in China 2025“ und damit mittelbar auch des GFF-Sektors geschaffen wurden. (22)

(104)

Und schließlich wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass im 13. Fünfjahresplan für die Baustoffindustrie zu einer Optimierung der Industriestruktur unter anderem durch den Ausbau aufstrebender Industriezweige wie Glaswerkstoffe, Industriekeramik, Intraokularlinsen, Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe sowie Graphenmaterialien und modifizierte Werkstoffe aufgerufen wird. Dies soll erreicht werden durch staatliche Finanzierungs-, Steuer-, Finanz-, Preisbildungs-, Energie- und Umweltschutzmaßnahmen sowie durch die Förderung der Bereitstellung von Kapital zur Beteiligung an Fusionen, Übernahmen und Umstrukturierungen von Baustoffunternehmen durch verschiedene Mittel, einschließlich der Kreditvergabe. (23)

(105)

Wie in Erwägungsgrund 41 erwähnt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(106)

Stellungnahmen zu den Verzerrungen gingen von Hengshi, Jushi und der CCCLA ein, die behaupteten, die Union sei nach WTO-Recht verpflichtet, die Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens unter Berücksichtigung der in der VR China gegebenen Bedingungen zu bestimmen, wobei sie auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache DS473 EU — Biodiesel (Argentina) verwiesen.

(107)

Für die Zwecke dieser Untersuchung kam die Kommission in Erwägungsgrund 161 zu dem Schluss, dass es angemessen ist, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission betrachtet Artikel 2 Absatz 6a daher als anwendbar. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bestimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang steht. Die Kommission ist der Ansicht, dass, wie in der Streitsache DS473 EU — Biodiesel (Argentina) klargestellt, die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Schließlich erinnerte die Kommission daran, dass die Streitsache DS473 EU — Biodiesel (Argentina) nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in dieser Untersuchung darstellt. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(108)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.3.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen

(109)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept der „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“, und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (24) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft somit nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (25)

(110)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (26) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(111)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (27) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

(112)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5). (28)

(113)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8). (29) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (30)

(114)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (31) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (32)

(115)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (33)

3.3.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(116)

Unternehmen, die im Eigentum, unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(117)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf — insbesondere staatseigene — Unternehmen ermöglichen. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (sie) Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.3.1.4) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (34) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, einschließlich Finanzmitteln. (35)

(118)

Insbesondere im GFF- und im GFR-Sektor ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Der Staat hält beträchtliche Anteile an den beiden in die Stichprobe einbezogenen Herstellergruppen, der CNBM-Gruppe und der Yuntianhua-Gruppe, die die größten Hersteller von GFF und GFR in China sind. Auf die beiden Unternehmen entfallen rund 68 % der gesamten Produktionskapazität der Glasfaserindustrie in China, die sowohl GFF als auch GFR umfasst. (36)

(119)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe im GFF-Sektor und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst private Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im GFF-Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung (siehe Abschnitt 3.3.1.5). Das Gleiche gilt für den GFR-Sektor, der das wichtigste Ausgangsmaterial für GFF herstellt.

3.3.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(120)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; (37) der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Weg Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt, wie im Statut der Kommunistischen Partei Chinas vorgesehen) (38) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. nicht immer konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (39) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (40) Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft und somit auch für die Hersteller von GFF und die Anbieter ihrer Inputs.

(121)

Wie bereits dargelegt, stehen gerade im GFF-Sektor zahlreiche Hersteller im Eigentum des Staates. Im vertraulichen Dossier liegen auch Beweise dafür vor, dass die Präsenz des Staates bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Auswirkungen auf Unternehmensentscheidungen und letztlich auch auf die Preise und Kosten haben kann. Da bestimmte Beweismittel in der Satzung des Unternehmens oder in anderen vertraulichen Unterlagen enthalten sind, wurden sie der betreffenden Partei gesondert offengelegt.

(122)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Ausgangsmaterialien und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (41) Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im GFF-Sektor und in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.3.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(123)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (42)

(124)

Der GFF-Sektor wird als wichtiger Wirtschaftszweig betrachtet, der von der chinesischen Regierung unterstützt wird. Dies geht aus einer Reihe von Entwicklungsplänen für die Industrie hervor, beispielsweise aus dem 13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China oder aus der Initiative „Made in China 2025“. (43)

(125)

Darüber hinaus werden GFF häufig unter dem Sammelbegriff „neue Werkstoffe“ genannt. Der Fahrplan „Made in China 2025“ (44) beschreibt Sektor 9 „Neue Werkstoffe“ und seine Unterkategorien, darunter fortschrittliche grundlegende Werkstoffe (Punkt 9.1) und strategische Schlüsselmaterialien (Punkt 9.2) einschließlich Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe sowie neuer Energieerzeugnisse (45).

(126)

Zusätzlich zu dem Fahrplan „Made in China 2025“ wurde im November 2016 auf der Grundlage der Liste der zehn strategischen Sektoren ein Katalog der vier wesentlichen Elemente entwickelt, der vom National Manufacturing Strategy Advisory Committee (NMSAC), einer Beratergruppe der National Leading Small Group on Building a National Manufacturing Power, veröffentlicht wurde. In diesem Katalog wird jeder der zehn strategischen Sektoren in vier Kapitel unterteilt: (i) wesentliche Ersatzteile, (ii) Schlüsselmaterialien, (iii) fortschrittliche wesentliche Verfahren/Technologien und (iv) Technologieplattformen der Industrie. Glasfasern sind in Sektor 7 (Elektroausrüstung) Abschnitt II (Schlüsselmaterialien) Nummer 16 (Glasfaserisolierplatten) und in Sektor 9 (Neue Werkstoffe) Abschnitt II (Schlüsselmaterialien) Nummern 10 (Hochleistungsfaser-, Monomer- und Verbundwerkstoffe) und 24 (Materialien auf Glasbasis) zu finden.

(127)

Im 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China werden die neuen Werkstoffe mehrfach erwähnt: „Wir werden schneller voranschreiten, um Durchbrüche bei den Kerntechnologien in Bereichen wie Information und Kommunikation der nächsten Generation, neue Energien und neue Werkstoffe zu erzielen …“ (46) Darüber hinaus sieht der Plan vor, dass Projekte im Zusammenhang mit der Forschung auf dem Gebiet wichtiger neuer Werkstoffe sowie im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anwendung dieser Werkstoffe durchgeführt werden. (47)

(128)

Im Fahrplan Made in China 2025 sind zehn strategische Sektoren aufgeführt, die die chinesische Regierung als Schlüsselindustrien betrachtet. Neuen Werkstoffen als einem dieser zehn strategischen Sektoren kommen die Vorteile zugute, die sich aus den in dem Dokument angeführten Unterstützungsmechanismen ergeben, darunter unter anderem finanzielle Fördermaßnahmen, die Fiskal- und Steuerpolitik sowie die Aufsicht und die Unterstützung durch den Staatsrat. (48)

(129)

Faserprodukte werden auch ausdrücklich im von der NDRC herausgegebenen Leitlinien-Katalog für die Anpassung der Industriestruktur aus dem Jahr 2011 genannt, einem Dokument, in dem in den Kapiteln über Baustoffe und Textilien die Wirtschaftszweige aufgeführt sind, die für eine Vorzugsfinanzierung in Betracht kommen:

Baustoffe:

6.

Wannenofen-Faserziehtechnologie für alkalifreies Glas sowie technologische Entwicklung und Herstellung von Hochleistungsglasfasern und -produkten in einer Größenordnung von bis zu 50 000 Tonnen/Jahr

Textilien:

4.

Entwicklung und Herstellung u. a. von organischen und anorganischen Hochleistungsfasern und -produkten… und hochfesten Glasfasern (HT-AR)

6.

Einsatz von Hochgeschwindigkeits- und neuen Spinntechnologien wie Kompaktspinnen, Spinnen mit niedrigem Drehmoment, Sirospinnen und integriertem Spinnen für die Herstellung von Mischgarnen aus verschiedenen Fasertypen sowie Einsatz von Automatisierungseinrichtungen wie Einrichtungen zur automatischen Wicklung, zur Präzisionswicklung und zum integrierten Spulenabzug für die Herstellung hochwertiger Garne

9.

Herstellung von Industrietextilien, die dem Bedarf der Volkswirtschaft in verschiedenen Bereichen Rechnung tragen, wobei es um den Einsatz von gewebten Verbundwerkstoffen, Vliesverbundmaterialien, Mehrschicht-Direkt-Verbundwerkstoffen, langlebigen Multifunktionshaftvermittlern und anderen Spitzentechnologien geht.“

(130)

Zudem wird im Leitlinien-Katalog für die Anpassung der Industriestruktur von 2011 (Beschluss Nr. 9) Folgendes ausdrücklich als geförderter Wirtschaftszweig genannt: „Ziehen von E-Glasfasern aus Öfen …, Entwicklung und Herstellung von Hochleistungsglasfasern und Erzeugnissen daraus.

(131)

GFF und GFR fallen darüber hinaus unter den Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie 2016-2020, der unter anderem den Übergang der Baustoffindustrie „von einer großen Industrie zu einer starken Industrie“ und die Optimierung der Strukturen des Bausektors, die Verbesserung der Versorgungssicherheit bei Schlüsselmaterialien, eine höhere Konzentration in dem Wirtschaftszweig und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit vorsieht. (49) Ferner sieht der Plan quantitative Entwicklungsziele, die staatliche Kontrolle der Produktionskapazität, detaillierte Produktionsziele, die geografische Verteilung der Industriezweige auf die Provinzen in der VR China, Versorgungssicherheit, die Entwicklung spezifischer Industriezweige, die staatliche Kontrolle von Unternehmen und die Einflussnahme auf Unternehmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Industrie vor. (50) Dies bestätigt die hohe Präsenz und das Eingreifen des Staates in der Glasfaserindustrie.

(132)

Der 13. Fünfjahresplan für die Faser- und Verbundwerkstoffindustrie (51) ist speziell auf die Faserstoffindustrie ausgerichtet. Er enthält klare Vorgaben für die Entwicklung des Sektors; in Abschnitt III.3 beispielsweise wird als Ziel festgelegt:

Aktive Integration und Aufwertung der vor- und nachgelagerten Segmente der Wertschöpfungskette, um die gesunde und stabile Entwicklung der Faser- und Verbundwerkstoffindustrie aufrechtzuerhalten: Ermutigung von großen Unternehmen mit Glaswannenöfen zur stetigen Umsetzung der Entwicklungsstrategie „Go-Global“ und zur Umsetzung von auf globale Produktionskapazitäten ausgerichteten Modellen. Auf dieser Grundlage wird Folgendes angestrebt: — die Beibehaltung einer leichten Kontrolle über das Wachstum der heimischen Glasfaserproduktion, — die gleichzeitige Senkung der Ausfuhrquote für einheimische Glasfasern und Glasfaserprodukte, — die aktive Anpassung von Produktstrukturen, … — die aktive Anpassung der Produktstruktur und die Anleitung der Unternehmen zur Umsetzung einer differenzierten Entwicklung, zur energischen Entwicklung der hochgradigen Verarbeitung von Glasfaserprodukten und zur Ausweitung der Größe des Marktes für Faser- und Verbundwerkstoffprodukte in den mittleren bis oberen Segmenten der Verarbeitungskette sowie zur Erhöhung der Produktqualität und des Mehrwerts. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die jährliche Wachstumsrate der Haupteinnahmen der Unternehmen der Glasfaser- und Verbundwerkstoffindustrie um rund 5-6 Prozentpunkte über der nationalen BIP-Wachstumsrate liegt, d. h. ab 2020 werden die Gesamteinnahmen der Unternehmen, die eine bestimmte Größenordnung überschreiten, bei 500 Mrd. CNY liegen und sich damit bezogen auf den Stand zum Ende des 12. Fünfjahresplans verdoppeln. “  (52)

(133)

Zudem bildet Abschnitt IV.3.4 dieses Plans die Grundlage für eine vom Staat vorgegebene Ausrichtung der Unternehmen und der gesamten Industrie:

„Anleitung verschiedener Arten von Unternehmen zur Beteiligung an voneinander abgegrenzten Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Vorteile und bestimmter Marktsegmente. Insbesondere müssen kleine und mittlere Unternehmen dazu angehalten werden, weiter zu expandieren, indem sie spezifische Lücken dadurch schließen, dass kleine Unternehmen große Unternehmen ergänzen und Spezialisierung als Mittel zum Erfolg betrachten. Durch voneinander abgegrenzte Geschäftstätigkeiten werden ein durch Skalierung geprägter Wettbewerb zwischen Großunternehmen sowie der Wettbewerb zwischen ähnlichen Unternehmen vermieden; dadurch wird der Wettbewerb im Billigsegment ausgeschaltet. Gleichzeitig können kleine und mittlere Unternehmen mit spezialisierter Produktion an Ansehen bei großen Unternehmen gewinnen und diese auf sich aufmerksam machen, enge Kooperationsbeziehungen zu großen Unternehmen aufbauen und die Entwicklung großer Unternehmen wirksam unterstützen und fördern.“

(134)

Wie im Bericht erläutert, sind die Industrieverbände eng mit dem Staat verbunden, vor allem angesichts des zunehmenden Gewichts der Kommunistischen Partei in diesen Verbänden. (53) Daher wird in Abschnitt IV.3.6 dieses Plans auch auf ein staatliches Eingreifen in die Faserproduktion, einschließlich des GFF-Sektors, Bezug genommen:

[Der Verband hat]

die Regierung bei der ordnungsgemäßen Gestaltung und Umsetzung der Industriepolitik zu unterstützen, um eine solide Entwicklung des Sektors zu gewährleisten;

die wirksame Umsetzung des Marktzugangs- und Managementsystems für den Glasfasersektor zu gewährleisten und gleichzeitig das für den Verbundwerkstoffsektor anzuwendende Marktzugangs- und Managementsystem zu untersuchen und umzusetzen;

sektorbezogene Marktzugangs- und Managementsysteme auszuarbeiten und umzusetzen, um

Doppelstrukturen auf niedriger Ebene wirksam zu verhindern,

das Bewusstsein für die Selbstdisziplin der Unternehmen zu stärken und die Perspektiven des Sektors zu fördern,

die Beseitigung obsolet gewordener Produktionskapazitäten und die Umgestaltung und Modernisierung des Sektors zu fördern,

einen gesunden und geordneten Wettbewerb und eine geordnete Entwicklung des Sektors aufrechtzuerhalten;

dem Entwicklungsbedarf des Sektors Rechnung zu tragen, sich um die Festlegung von Förderstrategien und -maßnahmen zu bemühen und die solide Entwicklung des Sektors zu lenken;

sich aktiv um eine Erstattung der Ausfuhrsteuer für hochgradig verarbeitete Glasfaserprodukte zu bemühen und die solide Entwicklung der einschlägigen Branche zu lenken;

sich aktiv um die Einführung und Verbesserung der Einfuhr- und Ausfuhrsteuersätze für Fasern und Verbundwerkstoffe zu bemühen, um Anreize für das Wachstum von Ausfuhren von Verbundwerkstofferzeugnissen mit hoher Wertschöpfung zu schaffen“.

(135)

Die VR China hat die GFF- und die GFR-Industrie auf verschiedenen staatlichen Ebenen aktiv gefördert; ein Beispiel für eine lokale Initiative, die eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen betrifft, ist dem 13. Fünfjahresplan der Stadt Jiujiang für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu entnehmen:

Abschnitt III 2.2 Wirksame Umsetzung eines Entwicklungsplans für strategische und aufstrebende Industriezweige

Neue Werkstoffe:

die Wertschöpfungskette im Sektor der neuen Werkstoffe ausbauen und unterstützen und die Entwicklung von Industrieclustern in diesem Sektor fördern;

sich auf das Wirtschaftsentwicklungsgebiet von Jiujiang, den Industriepark des Bezirks Jiujiang Chihu, den Industriepark Yongxiu Xinghuo und die Produktionsbasis für die Herstellung von Fasern von Lushan stützen und sich auf die Entwicklung neuer organischer Silikone, Glasfaserverbundwerkstoffe, neuer Biofasermaterialien, neuer Metallwerkstoffe und neuer Graphenmaterialien konzentrieren;

die innovationsgetriebene Entwicklung der JUSHI GROUP sowie von Shengxiang Electronics, Cabot Chemical Industry und anderen führenden Unternehmen aktiv fördern, ebenso wie einen aktiven Marktanschluss dieser Unternehmen und die Erforschung und Entwicklung neuer Anwendungsbereiche für Glasfasern und neue Verbundwerkstoffe seitens dieser Unternehmen, um die Umwandlung und Modernisierung der Glasfaserindustrie zu beschleunigen.  (54)

(136)

Die wichtigsten Ausgangsmaterialien für den mitarbeitenden, nicht vertikal integrierten Hersteller sind GFR, auf die mehr als 70 % der gesamten Herstellkosten entfallen. Bereits in der vorausgegangenen Antisubventionsuntersuchung zu GFR wurde festgestellt, dass dieser Wirtschaftszweig von der chinesischen Regierung erheblich subventioniert wird und dass dies eine Verzerrung bewirkt. Es wurde festgestellt, dass der GFR-Industrie Darlehen zu Sonderbedingungen und Steuerermäßigungen im Rahmen der Regelung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien gewährt werden und dass ihr Programme im Zusammenhang mit indirekten Steuern und Einfuhrzöllen sowie Landnutzungsrechte zugutekommen. (55)

(137)

Bei vertikal integrierten Herstellern kommt eine Vielzahl von Produktionsfaktoren zum Tragen, die ebenfalls verzerrt sind. Beispielsweise wird Gas als einer der wesentlichen Produktionsfaktoren hauptsächlich von staatseigenen Unternehmen erzeugt (96 % der Erdgasförderung werden von der China National Petroleum Corporation (im Folgenden „CNPC“), der China Petroleum & Chemical Corporation (im Folgenden „Sinopec“) und der China National Offshore Oil Corporation (im Folgenden „CNOOC“) kontrolliert), und die Gaspreise werden von der National Development and Reform Commission (im Folgenden „NDRC“) reguliert. (56) Quarz, Kaolin und Fluorit, ebenfalls wichtige Ausgangsmaterialien für die Produktion von GFF, unterliegen dem 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen, und Quarz und Kaolin werden darüber hinaus im 13. Fünfjahresplan für die Baustoffindustrie berücksichtigt. Diese beiden Pläne legen die staatliche Kontrolle über die Industrie im Allgemeinen fest, geben Standards für das Abbauvolumen vor, die unter anderem speziell für Quarz gelten, halten zu einer Reform der staatseigenen Unternehmen an und sehen eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen und staatliche Eingriffe in private Initiativen vor. Es wurde festgestellt, dass Aluminiumoxid in der Provinz Hebei staatlichen Eingriffen unterlag, wo es Teil der Liste der wichtigsten Investitionsvorhaben und des Plans zur Entwicklung des Sektors „neue Werkstoffe“ für Hebei aus dem Jahr 2016 war, in dem die staatliche Unterstützung zur Erreichung einer bestimmten Produktionsleistung festgelegt wurde. (57) Natriumcarbonat unterliegt dem 13. Fünfjahresplan für die petrochemische und chemische Industrie, nach dem der Staat die Kontrolle über die Produktionskapazität behalten sollte: „weitere Kapazitätserweiterungen in Überkapazitätssektoren wie …, Natriumcarbonat, … streng zu kontrollieren …“ (58). Dolomit ist ein weiterer Produktionsfaktor, für den in der VR China staatliche Unterstützung gewährt wird; die Dolomitindustrie ist beispielsweise einer der Wirtschaftszweige, die in der Autonomen Region Innere Mongolei im Rahmen des Katalogs für ausländische Investitionen in Mittel- und West-China gefördert werden. Die Polypropylenproduktion wird ebenfalls von der Regierung gefördert und im NDRC-Leitlinien-Katalog für die Anpassung der Industriestruktur („neue Einheiten zur Produktion von Polypropylen mit einer Jahresproduktion (im kontinuierlichen Betrieb und im Chargenbetrieb) von bis zu 70 000 t bauen“) (59) und im 13. Fünfjahresplan für die petrochemische Industrie der Provinz Hebei genannt („Optimierung der Industrie: Bis 2020 [muss Hebei] … für das Entstehen von Clustern der Kunststoffindustrie mit Schwerpunkt auf PVC, Caprolactam (Nylon), TDI, MDI (Polyurethan), Polypropylen, … sorgen“) (60).

(138)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, einschließlich der Herstellung von GFR als wichtigstem Ausgangsmaterial bei der Herstellung der betroffenen Ware für die nicht vertikal integrierten Hersteller sowie verschiedener Ausgangsmaterialien, die von den vertikal integrierten Herstellern zur Herstellung von GFF verwendet werden. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.

3.3.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(139)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen, wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (61)

(140)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (62) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (63) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (64)

(141)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von GFF den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder der unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den GFF-Sektor zutreffen.

(142)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im GFF-Sektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird, auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.3.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(143)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (65) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (66) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (67) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

(144)

Arbeit ist ein wichtiger Faktor bei der Produktion von GFF. In der Untersuchung wurde festgestellt, dass zwischen 5 % und 25 % der gesamten Herstellkosten auf Lohnkosten entfallen.

(145)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der GFF-Sektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im GFF-Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

3.3.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(146)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(147)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken (68) gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt); (69) darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (70) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (71)

(148)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(149)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (72)

(150)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (73) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten von staatseigenen Unternehmen, großen, gut vernetzten Privatunternehmen und Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(151)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(152)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(153)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ geführt hat — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(154)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(155)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der GFF-Sektor von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Die Ergebnisse der Antisubventionsuntersuchung in Bezug auf GFR, die sich zu einem guten Teil auch mit den vertikal integrierten GFF-Herstellern befasst, haben gezeigt, dass die GFR-Hersteller in der VR China sowohl von staatseigenen als auch von privaten Banken Darlehen zu Sonderkonditionen erhielten. (74) Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller leihen erhebliche Beträge von Banken und profitieren somit potenziell von den bevorzugenden Maßnahmen und von dieser Verzerrung.

3.3.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(156)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.3.1.1 bis 3.3.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8 dieser Verordnung sowie in Teil B des Berichts.

(157)

Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung von GFF einer breiten Palette von Inputs bedarf. Den aktenkundigen Belegen zufolge bezogen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mehr als 96 % der von ihnen benötigten Inputs aus der VR China. Wenn Hersteller von GFF diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. Die Lieferanten der Inputs beispielsweise beschäftigen Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus sind sie dem Planungssystem unterworfen, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(158)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für GFF zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Ausgangsmaterialien, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Ausgangsmaterialien beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

(159)

Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller vertrat die Auffassung, dass die Material- und Energieeinkäufe für die Herstellung von GFF und anderen Waren in China nicht verzerrt seien, da ihre Preise von den Marktkräften bestimmt würden. Dieser ausführende Hersteller forderte die Kommission auf, entweder die tatsächlichen Anschaffungskosten der Materialien und der Energie für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen oder den Normalwert auf der Grundlage der tatsächlichen Verkaufspreise von GFF auf dem Inlandsmarkt in China zu ermitteln.

(160)

Der ausführende Hersteller legte keine Beweise dafür vor, dass seine Material- und Energieeinkäufe für die Herstellung von GFF nicht verzerrt waren. In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 98 bis 162 dargelegten Untersuchungsergebnisse wurde dieses Vorbringen daher zurückgewiesen.

3.3.1.10.   Schlussfolgerung

(161)

Die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und im GFF-Sektor im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Ausgangsmaterial-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(162)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

(163)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Taishan vor, dass in Bezug auf die untersuchte Ware keine nennenswerten Verzerrungen festgestellt worden seien, da es im Bericht kein gesondertes Kapitel zur GFF- und zur Glasfaserbranche gebe. Die in dem Bericht enthaltenen Beweise gingen darüber hinaus auf den Dezember 2017 zurück und der Bericht sei zwischenzeitlich nicht aktualisiert worden.

(164)

Die Kommission stellte fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, mit der Existenz eines spezifischen sektoralen Kapitels zur untersuchten Ware nichts zu tun hat. In dem Bericht werden verschiedene Arten von Verzerrungen in der VR China beschrieben, die quer durch alle Bereiche in der gesamten chinesischen Wirtschaft gelten und sich auf die Preise und/oder die Rohstoffe bzw. Ausgangsmaterialien und die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirken. Wie in Abschnitt 3.3.1.5 erläutert, unterliegt die Glasfaserindustrie einer Reihe von im Bericht beschriebenen staatlichen Eingriffen (Erfassung durch die Fünfjahrespläne und andere Dokumente, Verzerrungen bei den Rohstoffen bzw. Ausgangsmaterialien, finanzielle Verzerrungen usw.), die in dieser Verordnung ausdrücklich und mit Quellenangabe dokumentiert sind. Darüber hinaus wurde in den Erwägungsgründen 124 bis 138 ausführlich auf eine Reihe von Verzerrungen im Glasfasersektor und/oder bei den in ihm verwendeten Ausgangsmaterialien und Inputs eingegangen, die über die bereits im Bericht enthaltenen nennenswerten Verzerrungen hinausgehen. Die Marktgegebenheiten und die zugrunde liegenden Strategien und Pläne, die zu den nennenswerten Verzerrungen führen, gelten für den Glasfasersektor und seine Herstellkosten nach wie vor, auch wenn der Bericht bereits im Dezember 2017 vorgelegt wurde. Es wurden von keiner Partei Gegenbeweise übermittelt. Auch die in den Erwägungsgründen 98 bis 160 angeführten zusätzlichen Beweise für nennenswerte Verzerrungen gelten nach wie vor, und keine Partei legte Beweise für das Gegenteil vor. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(165)

Bei einer Anhörung nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Yuntianhua-Gruppe, es gebe keine Beweise für nennenswerte Verzerrungen in Bezug auf sie. Das Unternehmen brachte vor, dass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verpflichtet sei, das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen je Unternehmen gesondert zu prüfen. Da es sich bei ihm um einen vertikal integrierten Hersteller handele, beginne sein Produktionsprozess nicht auf der Stufe von GFR, sondern auf der Stufe der Ausgangsmaterialien zur Herstellung von GFR. Daher hätte die Kommission diese Ausgangsmaterialien bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts berücksichtigen müssen.

(166)

Der ausführende Hersteller legte keine Beweise dafür vor, dass seine Preise oder Kosten für GFF, einschließlich der Kosten für Ausgangsmaterialien und der Energie- und Arbeitskosten, nicht verzerrt gewesen wären. Die Kommission stellte ferner fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, in Bezug auf das ganze Land festgestellt wird. Wird festgestellt, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, so gelten die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a für alle ausführenden Hersteller in der VR China. Nach derselben Bestimmung der Grundverordnung haben die ausführenden Hersteller in jedem Fall die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihre eigenen Inlandskosten nicht durch nennenswerte Verzerrungen beeinflusst werden; ist dem so, so werden ebendiese Inlandskosten zur Berechnung des Normalwerts herangezogen. In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 98 bis 162 dargelegten Untersuchungsergebnisse und in Ermangelung von Beweisen dafür, dass diese Feststellungen nicht für die Inlandskosten dieses ausführenden Herstellers gelten, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. In jedem Fall ergab die Untersuchung, dass nennenswerte bereichsübergreifende Verzerrungen bestehen, die sich auf die Herstellung der betroffenen Ware und/oder ihrer Inputs auswirken, sodass diesbezüglich ohne jede Frage nennenswerte Verzerrungen vorliegen, unabhängig davon, ob die Hersteller mit der Produktion auf der Stufe von GFR beginnen oder eine vollständig integrierte Produktion betreiben.

(167)

Daher wurden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 162 bestätigt.

3.3.2.   Repräsentatives Land

3.3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(168)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank (75) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen ausweisen wie die VR China;

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (76);

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land;

gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(169)

Wie in den Erwägungsgründen 93 bis 95 dargelegt, machte die Kommission zwei Vermerke (77) zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen für die interessierten Parteien verfügbar.

(170)

In seiner Stellungnahme vom 8. April 2019 brachte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller vor, die Kommission dürfe keine alternativen Quellen für die Bestimmung des Normalwerts der chinesischen ausführenden Hersteller ermitteln, da erhebliche Verzerrungen der Kosten und Preise für die Herstellung und den Verkauf von GFF in der VR China noch nicht nachgewiesen worden seien.

(171)

Der Antrag enthielt ausreichende Belege, die auf nennenswerte Verzerrungen in der VR China nach Artikel 5 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstaben a, b und e der Grundverordnung hindeuteten. Sollte sich aufgrund der Untersuchung bestätigen, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, ist die Kommission daher nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e verpflichtet, Quellen in Bezug auf geeignete repräsentative Länder zusammenzustellen. Deshalb wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

3.3.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(172)

In ihrem Vermerk vom März 2019 benannte die Kommission die folgenden vier Länder: Brasilien, Mexiko, die Russische Föderation und die Türkei, die von der Weltbank als Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China erachtet werden, d. h., sie alle werden anhand ihres Bruttonationaleinkommens (im Folgenden „BNE“) als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft.

(173)

In seiner Stellungnahme vom 8. April 2019 vertrat ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller die Auffassung, nach der BNE-Datenbank der Weltbank seien sowohl Brasilien als auch Mexiko in Bezug auf das BNE pro Kopf eher mit der VR China vergleichbar. Darüber hinaus stellte der ausführende Hersteller fest, dass das BNE der Türkei weit über dem der anderen vier Länder (einschließlich der VR China) liege und dass das Pro-Kopf-BNE der Russischen Föderation zwar höher als das der VR China, jedoch geringer als das der Türkei sei. Dieser in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller betrachtete Brasilien und Mexiko bezogen auf dieses Kriterium daher als passender als die Russische Föderation und die Türkei.

(174)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung kann die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im Falle von Ländern mit nennenswerten Verzerrungen ein repräsentatives Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland heranziehen. Die Kommission kann auch nicht verzerrte internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte oder andere geeignete Informationen berücksichtigen. Um zu bestimmen, welche Länder sich jeweils auf einem ähnlichen Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung befinden wie das Ausfuhrland, stützt sich die Kommission auf Länder, die von der Weltbank in die gleiche Einkommenskategorie eingestuft wurden. Aufgrund dieser Datenbank verfügt die Kommission über eine ausreichende Zahl potenziell geeigneter Länder mit ähnlichem Entwicklungsstand, unter denen sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land auswählen kann.

(175)

Die Grundverordnung verlangt nicht, dass das repräsentative Land dem tatsächlichen BNE des Ausfuhrlandes am ehesten vergleichbar ist. Dass ein Land möglicherweise ein Pro-Kopf-BNE aufweist, dass dem der VR China näher ist als das eines anderen Landes, ist daher bei der Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes kein entscheidender Faktor. In diesem Fall war die relevante Kategorie der Weltbank die Kategorie der Länder mit mittlerem bzw. höherem Einkommen, der die VR China zugerechnet wird. Auch wenn die Türkei das höchste BNE aufweist, haben doch alle vier Länder einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China; daher wurde festgestellt, dass diese Länder das Kriterium des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen. Deshalb wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(176)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass alle vier infrage kommenden repräsentativen Länder im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung mit der VR China vergleichbar waren, wie im Vermerk vom September 2019 erläutert.

(177)

In seiner Stellungnahme vom 16. September 2019 wiederholte derselbe in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller seine in Erwägungsgrund 173 dargelegten Argumente und verwies außerdem auf zwei frühere Antidumpinguntersuchungen betreffend die Einfuhren warmgewalzter Spundwanderzeugnisse aus Stahl aus der VR China und die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse aus der VR China (78)‚ in denen die Kommission beabsichtigte, Länder mit einem BNE pro Kopf auf einem ähnlichen Niveau wie in der VR China auszuwählen.

(178)

Hinsichtlich der Methodik besteht zwischen dieser Untersuchung und den beiden vorausgegangenen Untersuchungen, auf die sich der ausführende Hersteller bezieht, kein Unterschied. In allen Fällen wurde der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung beschriebene Standard angewandt, d. h., die Kommission kann ein repräsentatives Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland heranziehen. Wie in Erwägungsgrund 175 erläutert‚ schreibt die Grundverordnung nicht vor, dass das repräsentative Land über ein ähnliches BNE wie das Ausfuhrland verfügen muss, sondern dass es einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweisen muss. Dass ein Land möglicherweise ein höheres BNE hat als ein anderes Land, kann somit für die Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes nicht entscheidend sein, wenn dieses Land der Kategorie von Ländern mit ähnlichem wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China zuzurechnen ist. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.3.2.3.   Herstellung der untersuchten Ware im repräsentativen Land und Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(179)

In ihrem Vermerk vom März 2019 wies die Kommission darauf hin, dass GFF bekanntermaßen in Brasilien, Mexiko, der Russischen Föderation und der Türkei produziert werden. Die Kommission prüfte, welche Finanzdaten für diese vier Länder öffentlich verfügbar waren. Außerdem forderte sie interessierte Parteien auf, andere Hersteller der untersuchten Ware zu ermitteln.

(180)

Nach dem Vermerk vom März 2019, in dem die Kommission darauf hinwies, dass sie keine öffentlich zugänglichen Finanzinformationen für brasilianische Unternehmen gefunden hat, legte der Antragsteller für Brasilien den geprüften Geschäftsbericht der Owens Corning Fiberglas A.S. Ltda für das Jahr 2017 und eine Gewinn- und Verlustrechnung der Saertex Tecidos Brasil Ltda vor, die dem Geschäftsbericht dieses Unternehmens entnommen worden sei. Diese Unterlagen wurden im nicht vertraulichen Untersuchungsdossier verfügbar gemacht. Auf dieser Grundlage ersuchte der Antragsteller die Kommission, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land zu überdenken.

(181)

Die Kommission berücksichtigte den Umfang der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und führte zusätzliche Untersuchungen zu Brasilien durch. In der Datenbank Orbis sowie bei Bloomberg und in anderen öffentlichen Quellen wurden jedoch keine weiteren öffentlich zugänglichen Finanzinformationen zu brasilianischen Herstellern von GFF oder von mit GFF zusammenhängenden Waren gefunden. Nachdem die Kommission auf einige problematische Punkte in Bezug auf die Produktionsfaktoren gestoßen war (siehe Erwägungsgründe 196-198) und nachdem die Türkei auf der Grundlage aller relevanten Faktoren (siehe Erwägungsgrund 211) als geeignetes repräsentatives Land bestimmt worden war, hielt sie es nicht für erforderlich, eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob Informationen verwendet werden können, die zwar der breiten Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, jedoch allen interessierten Parteien in dem nicht vertraulichen Dossier zur Verfügung gestellt wurden.

(182)

In ihrem Vermerk vom März 2019 wies die Kommission darauf hin, dass sie auch Mexiko nicht als potenzielles repräsentatives Land betrachten werde, da für die beiden genannten Unternehmen (Oscar Alberto Torres Aguilar und Plásticos reforzados de México, S.A) keine ausreichenden Finanzinformationen vorlagen.

(183)

Trotzdem ergaben weitere Untersuchungen im Anschluss an die Erstellung dieses Vermerks, dass es in Mexiko zwei weitere Hersteller von GFF und/oder von GFR als dem wesentlichen Ausgangserzeugnis von GFF gab: die Saint-Gobain Mexico S.A de C.V und die Owens Corning Mexico S.A de C.V. Allerdings hat die Kommission keine öffentlich verfügbaren Informationen über die maßgeblichen Finanzindikatoren dieser beiden Hersteller ausfindig machen können. Sie konnte auch keine zusätzlichen Finanzinformationen zu Oscar Alberto Torres Aguilar und zur Plásticos reforzados de México, S.A. finden.

(184)

In Bezug auf die Russische Föderation gab die Kommission in ihrem Vermerk vom März 2019 an, dass sie drei Hersteller von GFF (die P-D Tatneft-Alabuga Steklovolokno LLC (P-D Tatneft), die OCV Steklovolokno OJSC (OC Russia) und die Steklonit JSC (Steklonit)) ermittelt habe, für die in der Datenbank Orbis Daten für das Jahr 2017 enthalten waren. Inzwischen waren in der Datenbank Orbis für Steklonit auch Daten für 2018 verfügbar, während für P-D Tatneft und OC Russia die Finanzdaten für 2018 noch nicht vorlagen (weder in der Datenbank Orbis noch in einer anderen öffentlich zugänglichen Quelle). Die Kommission hat jedoch bestimmte Probleme in Bezug auf die Produktionsfaktoren festgestellt, die in Erwägungsgrund 199 dargelegt werden.

(185)

Hinsichtlich der Türkei wies die Kommission in ihrem Vermerk vom März 2019 darauf hin, dass sie acht Hersteller von GFF ermittelt habe. Weitere Untersuchungen der Kommission ergaben, dass von diesen acht Herstellern nur Metyx GFF herstellte und Cam Elyaf GFR produzierte. In weiteren Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Finanzinformationen, auf die im Vermerk vom März 2019 im Zusammenhang mit Metyx Bezug genommen wird, ein verbundenes Unternehmen betrafen, das keine GFF herstellte. Zu Metyx waren in der Datenbank Orbis, bei Bloomberg oder in einer anderen öffentlich zugänglichen Quelle keinerlei jährliche Finanzdaten verfügbar. Im Fall von Cam Elyaf waren die Finanzdaten für 2018 auf der Website des Unternehmens in konsolidierter Form für die Sisecam-Gruppe verfügbar, zu der auch Cam Elyaf gehört. (79) Die Finanzdaten beziehen sich auf die Sparte „Chemische Betriebe“ der Gruppe, das u. a. GFR umfasst. Einem von der Sisecam-Gruppe veröffentlichten Finanzprospekt (80) zufolge verkaufte Cam Elyaf im Jahr 2018 GFR im Umfang von 28 985 t. Die Verkaufsmengen innerhalb und außerhalb der Türkei beliefen sich 2018 auf 21 033 t bzw. 7 952 t. Im Jahr 2018 erzielte Cam Elyaf einen Umsatz von 190 Mio. TRY und ein EBITDA-Ergebnis von 39 Mio. TRY. Daher teilte die Kommission den interessierten Parteien in ihrem Vermerk vom September 2019 auch mit, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und des Gewinns die Finanzdaten des türkischen Konzerns Sisecam für 2018 für die Chemiesparte (dem auch GFR zuzurechnen sind) heranziehen werde.

(186)

Im Anschluss an den Vermerk vom September 2019 erklärte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, da das zur Sisecam-Gruppe gehörende Unternehmen Cam Elyaf zwar GFR, aber keine GFF herstelle oder verkaufe, könnten die Finanzinformationen dieses Unternehmens in Bezug auf GFF nicht als zuverlässig angesehen werden. Darüber hinaus wandten die CCCLA und ein anderer in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 ein, die Kommission dürfe die Finanzdaten der Chemiesparte der Sisecam-Gruppe nicht verwenden, da die Produktion von GFR nur einen geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmache und keine Gewissheit über die Rentabilität des GFR-Geschäfts bestehe. Ferner wurde erklärt, dass Cam Elyaf im Jahr 2017 bei den türkischen Behörden einen Antidumpingantrag gestellt habe, in dem es darauf hinwies, dass Cam Elyaf durch gedumpte GFR-Einfuhren aus Ägypten geschädigt werde und daher möglicherweise weniger rentabel sei als der gesamte Chemiesektor der Sisecam-Gruppe. Die CCCLA und der ausführende Hersteller sprachen sich dafür aus, dass die Kommission die Finanzdaten anderer türkischer GFF-Hersteller wie Setex, der Kivanc-Gruppe, Dost Kimya und Aytu Teknik heranziehe. Außerdem habe die Kommission in ihrem Vermerk vom September 2019 nicht erläutert, warum sie entschieden habe, Istanbul Teknik und Sonmez Holding als mögliche Quellen für die Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne auszuschließen, obwohl auch diese Unternehmen Waren im Zusammenhang mit Glasfasern herstellten.

(187)

Wie in Erwägungsgrund 205 dargelegt‚ waren die Finanzinformationen der GFF-Hersteller in der Türkei nicht ohne Weiteres verfügbar. Obwohl dies in Anhang I des Vermerks vom März 2019 zur Ermittlung von Herstellern der untersuchten Ware gefordert wurde, haben außerdem weder die CCCLA noch der ausführende Hersteller Finanzinformationen zu einem der Hersteller von GFF in der Türkei vorgelegt. Darüber hinaus konnte die Kommission in der Datenbank Orbis, bei Bloomberg oder in anderen öffentlichen Quellen keine öffentlich zugänglichen Finanzinformationen für die von der CCCLA und dem ausführenden Hersteller in Erwägungsgrund 186 genannten GFF-Hersteller finden. Was Istanbul Teknik (81) und Sonmez Holding (82) angeht, so stellen sie nach den Informationen auf der Unternehmenswebsite keine mit GFR oder GFF in Zusammenhang stehenden Waren her, sondern Polyesterfaserwaren. Die diesbezüglichen Vorbingen wurden daher allesamt zurückgewiesen. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass Finanzdaten von GFR-Herstellern, die mehr als 70 % der gesamten GFF-Herstellkosten ausmachen, auch für Hersteller von GFF als repräsentativ angesehen werden können.

(188)

Schließlich wies die Kommission auch die Behauptung von Jushi/Hengshi zurück, dass Cam Elyaf weniger rentabel sei als die gesamte Chemiesparte der Sisecam-Gruppe, da Cam Elyaf 2017 einen Antidumpingantrag gegen Einfuhren aus Ägypten gestellt habe, in dem eine bedeutende Schädigung geltend gemacht worden sei. Die von Jushi/Hengshi vorgelegten Beweise widersprachen vielmehr der Behauptung, dass die Gewinne von Cam Elyaf durch ägyptische Einfuhren ausgehöhlt worden seien. Diesen Beweisen zufolge stellten die türkischen Behörden fest, dass Cam Elyaf nicht bedeutend geschädigt wurde, und stellten die Untersuchung ein. Das Vorbringen von Jushi/Hengshi war daher sachlich unzutreffend und ist zurückzuweisen.

(189)

Auf der Grundlage der von den interessierten Parteien übermittelten Angaben und anderer im Dossier verfügbarer sachdienlicher Informationen erstellte die Kommission eine erste Liste der Produktionsfaktoren und der Quellen im Zusammenhang mit GFF, die sie für alle Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit heranziehen wollte, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware verwenden. Zusätzlich zu den Informationen und Beweisen, die von den mitarbeitenden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegt wurden, wurden einige der im Vermerk vom März 2019 veröffentlichten Codes des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Codes“) geändert (in einigen Fällen wurde der ursprüngliche HS-Code beibehalten und durch zusätzliche HS-Codes ergänzt, in anderen Fällen wurde er durch einen neuen HS-Code ersetzt; zudem wurden auch neue Produktionsfaktoren ermittelt). Die aktualisierte Liste der Produktionsfaktoren und der HS-Codes wurde im Vermerk vom September 2019 vorgelegt.

(190)

In seinem Vorbringen vom 8. April 2019 wies ein in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller darauf hin, dass die Kommission im Vermerk vom März 2019 die einzelnen Ausgangserzeugnisse nur auf der Ebene des 6-stelligen HS-Codes aufgeführt habe, was wahrscheinlich ein breites Spektrum anderer Waren als das spezifische Ausgangserzeugnis abdecke, für das ein Wert ermittelt werden müsse. Um die Genauigkeit der Daten zu verbessern, schlug dieser ausführende Hersteller daher vor, dass die Kommission stattdessen 8-stellige Warencodes verwenden sollte. Die Kommission wies darauf hin, dass sie erst nach der Auswahl des repräsentativen Landes in der Lage ist, anhand spezifischer Ländercodes Warencodes zu bestimmen, die über die 6-stelligen Codes hinausgehen. Dies war im Vermerk vom September 2019 der Fall, in dem türkische Warencodes mit bis zu zwölf Stellen angegeben wurden.

(191)

Derselbe ausführende Hersteller vertrat in seinem Vorbringen vom 8. April 2019 die Auffassung, die Einfuhrdaten der Produktionsfaktoren seien nicht relevant, da die Einfuhrpreise in einem Drittland weder die tatsächlichen Inlandspreise noch die Einkaufspreise in diesem Land widerspiegelten. Der betreffende ausführende Hersteller erklärte, die Höhe der Einfuhrpreise hänge von Faktoren wie der Menge der eingeführten Ware, dem Warentyp und der Verfügbarkeit dieser Ware im Einfuhr- und Ausfuhrland ab. Der Preis der Einfuhren aus der VR China beispielsweise sei bei bestimmten Waren niedriger gewesen als bei den Einfuhren aus der übrigen Welt; bei anderen Waren habe die umgekehrte Situation bestanden. Und mit Blick auf die Russische Föderation wurde festgestellt, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China systematisch höher seien als die Preise der Einfuhren aus der übrigen Welt. Darüber hinaus brachte der genannte ausführende Hersteller vor, dass Quarzsande in den meisten Ländern als Ausgangserzeugnisse vorkämen und die Einfuhrpreise daher für alle Länder ähnlich sein sollten. Daher seien etwaige Unterschiede zwischen den Preisen von Einfuhren aus der VR China und den Preisen von Einfuhren aus der übrigen Welt auf Qualitätsunterschiede sowie auf unterschiedliche Sorten der jeweiligen Ware zurückzuführen. Aus diesem Grund schlug der ausführende Hersteller vor, dass die Kommission den Inlandspreis jedes einzelnen Produktionsfaktors in jedem potenziellen repräsentativen Land heranziehen und bei unzureichenden Informationen über die Inlandspreise in jedem Fall „ungewöhnlich hohe“ Einfuhrpreise außer Acht lassen solle.

(192)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung schreibt die Verwendung entsprechender Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land vor, „vorausgesetzt die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar“. Der Kommission liegen keine Daten zu Inlandspreisen in den potenziellen repräsentativen Ländern vor, und solche Daten sind auch nicht ohne Weiteres zu beschaffen. Daten über Einfuhrpreise sind hingegen ohne Weiteres zugänglich, und die Kommission zieht den Global Trade Atlas (GTA) als Quelle heran. Wenn die eingeholten Beweise die Grundlage für die Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung als geeignet bestätigten, passt die Kommission die Einfuhrpreise an (z. B. durch Hinzurechnung der entsprechenden Zölle), um zu einem angemessenen Näherungswert für einen unverzerrten Inlandspreis in dem ausgewählten repräsentativen Land zu gelangen. Außerdem hat die Kommission geprüft, ob es genügend repräsentative unverzerrte Mengen dieser Einfuhren gibt, um mit dem zugrunde gelegten Durchschnittspreis die Auswirkungen etwaiger ungewöhnlicher Preise am unteren und oberen Ende der Spanne zu verringern. Die berichtigten Preise für einen bestimmten Input spiegeln somit eine Mischung aus unterschiedlichen Qualitäten und deren Verfügbarkeit auf den betroffenen Märkten wider. Zuletzt schloss die Kommission auch Daten über Einfuhren aus Ländern aus, die nicht Mitglied der WTO sind und die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (83) (im Folgenden „Verordnung (EU) 2015/755“) aufgeführt sind. Solange die Einfuhrmengen der Produktionsfaktoren hinreichend repräsentativ sind und es keine anderen spezifischen Umstände gibt, die ihre Repräsentativität oder Eignung beeinträchtigen, gibt es keinen objektiven Grund, sie aus der Analyse auszuschließen. Zudem gab dieser ausführende Hersteller für keines der potenziell repräsentativen Länder eine Quelle für die Inlandspreise an. Da keine Beweise dafür vorliegen, dass die verwendeten Daten nicht repräsentativ wären, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(193)

In seiner Stellungnahme vom 4. April 2019 brachte ein weiterer in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller vor, die türkischen Strompreise seien auf der Website des Statistikinstituts der Türkei verfügbar gewesen; die vom Föderalen Statistikdienst Russlands (Rosstat) veröffentlichten Preise für russischen Strom seien dagegen seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisiert worden.

(194)

Die Kommission hat zusätzliche Recherchen zu den Strompreisen in der Russischen Föderation angestellt. Diese Recherchen haben bestätigt, dass die öffentlich verfügbaren Daten zu den Strompreisen in der Russischen Föderation veraltet waren. Die Daten zu den türkischen Strompreisen sind aktueller; daher ist festzustellen, dass in der Türkei bessere öffentliche Daten über die Strompreise verfügbar waren als in der Russischen Föderation.

(195)

Der genannte in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller und der Antragsteller betonten, dass der Preis für Erdgas, einen Energieträger bei der Herstellung von GFR und GFF, in der Russischen Föderation verzerrt sei. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller, der Russland nicht als geeignetes repräsentatives Land ansah, auf eine frühere Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation (84) und eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China (85). Auf Erdgas als wichtigen Energieträger bei der Herstellung von GFF entfallen zwischen 6 und 10 % der Herstellkosten des in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden vertikal integrierten ausführenden Herstellers. Daher sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Erdgaspreise in der Russischen Föderation offenbar verzerrt sind, können Daten über die Erdgaspreise in der Russischen Föderation für die Festlegung eines Referenzwerts nicht herangezogen werden.

(196)

Da die Kommission, wie aus dem Vermerk vom September 2019 hervorgeht, keine Informationen zu den Finanzdaten der mexikanischen Hersteller fand, analysierte sie die Einfuhrdaten für alle Produktionsfaktoren nur für Brasilien, die Russische Föderation und die Türkei. Die Einfuhrdaten wurden mit den detailliertesten, in den jeweiligen Ländern verfügbaren Warenkennnummern extrahiert. Daten über Einfuhren in das repräsentative Land aus der VR China und aus Nicht-WTO-Mitgliedern, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, wurden ebenfalls nicht berücksichtigt.

(197)

Auf der Grundlage dieser Analyse stellte die Kommission fest, dass Brasilien GFR (als wichtigstes Ausgangserzeugnis für die Herstellung von GFF) hauptsächlich aus der VR China eingeführt hatte. Nur 9,35 % der Gesamteinfuhren an GFR stammten aus anderen Quellen und waren unverzerrt. Daher waren die Repräsentativität dieses Inputs und der damit verbundene Wert als erheblich beeinträchtigt anzusehen. Die Kommission stellt fest, dass auf GFR mehr als 70 % der GFF-Herstellkosten von nicht vertikal integrierten Herstellern entfallen und es sich daher um einen wesentlichen Input handelt, der einen erheblichen Anteil des Normalwerts ausmacht. Darüber hinaus werden 50 % der Einfuhren von Glasfasergarnen, auf die rund 2 % der mit der Produktion von GFF verbundenen Kosten der nicht vertikal integrierten Hersteller entfallen, ebenfalls aus der VR China eingeführt; somit sind auch die Repräsentativität dieses Inputs und der sich daraus ergebende Wert beeinträchtigt.

(198)

Aus den genannten Gründen kam die Kommission, wie im Vermerk vom September 2019 erläutert, zu dem Schluss, dass Brasilien offenbar kein geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist.

(199)

In der Russischen Föderation war der Anteil der unverzerrten Einfuhren an den Gesamteinfuhren bei allen Produktionsfaktoren der niedrigste der drei untersuchten Länder; daher wurde davon ausgegangen, dass die Einfuhrwerte aufgrund der verzerrten Einfuhren aus der VR China und aus den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern erheblich beeinflusst wurden. Im Jahr 2018 wurden mengenmäßig nur 2,32 % des Pyrophyllits (d. h. des wichtigsten von vertikal integrierten Herstellern verwendeten Ausgangserzeugnisses, auf das mehr als 5 % der Herstellkosten entfallen), 11,23 % der GFR (des wichtigsten von nicht vertikal integrierten Herstellern verwendeten Ausgangserzeugnisses mit einem Herstellkostenanteil von mehr als 70 %) und 39,78 % des synthetischen Garns (auf das rund 2 % der Herstellkosten entfallen) aus Ländern mit unverzerrten Märkten eingeführt. Wie in Erwägungsgrund 194 erläutert, liegen zudem keine aktuellen Statistiken über die russischen Strompreise vor, und jüngste Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Gaspreise in der Russischen Föderation verzerrt sein könnten.

(200)

Im Falle der Türkei waren die Einfuhren von GFR und Pyrophyllit (75,07 % bzw. 81,96 % der Gesamteinfuhren) zum überwiegenden Teil unverzerrt. Insgesamt lag der Anteil der unverzerrten eingeführten Inputs bei 97,97 %. Daher war die Repräsentativität unverzerrter Einfuhren in die Türkei hoch.

(201)

In seinem Schreiben vom 10. April 2019 brachte der Antragsteller vor, dass die Abwertung des russischen Rubels gegenüber dem Euro zwischen 2014 und 2018 eine verzerrende Wirkung auf die Herstellkosten in der Russischen Föderation gehabt habe. Die Entwicklung des Rubelkurses gegenüber dem Euro, auf die der Antragsteller Bezug nimmt, ist weder für den Untersuchungszeitraum besonders relevant, noch wurden seine Auswirkungen auf die Herstellkosten in der Russischen Föderation durch Beweise untermauert. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(202)

Darüber hinaus stellte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller in seiner Stellungnahme vom 8. April 2019 die Zuverlässigkeit der in Euro umgerechneten Daten in Bezug auf Einfuhrpreise, Herstellkosten und Gewinnspannen für Länder mit stark abwertenden Währungen in Frage, insbesondere für die türkische Lira und den russischen Rubel zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. Januar 2019.

(203)

Bei der Ermittlung von Vergleichswerten auf der Grundlage der Einfuhrpreise für die Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung werden die Werte der Einfuhren in die repräsentativen Länder letztlich in die Währung des Ausfuhrlandes umgerechnet. Die Kommission stellt fest, dass der ausführende Hersteller nicht nachgewiesen hat, ob und wie sich die Währungsabwertung in der Russischen Föderation und/oder der Türkei in den Jahren 2017-2019 tatsächlich auf die Herstellkosten und Gewinnspannen dieser Länder ausgewirkt hat. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen als unbegründet zurück.

(204)

In Bezug auf die Russische Föderation kam die Kommission auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 199 dargelegten Elemente angesichts der insgesamt begrenzten Mengen unverzerrter Einfuhren in die Russische Föderation sowie der Tatsache, dass zum einen die Preise mehrerer wichtiger Ausgangserzeugnisse verzerrt waren, auf die ein erheblicher Teil der Herstellkosten entfällt (Gas), und dass zum anderen für einige wichtige Ausgangserzeugnisse keine aktualisierten Informationen vorlagen (Strom), zu dem Schluss‚ dass die betreffenden Daten nicht als hinreichend repräsentativ für die Berechnung des Normalwerts anzusehen waren. Daher wurde die Russische Föderation nicht als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet.

(205)

Da repräsentative Einfuhrdaten für Brasilien und für die Russische Föderation nur in begrenztem Umfang verfügbar waren, während für die Türkei hochwertige Daten zu den Produktionsfaktoren vorlagen (siehe Erwägungsgrund 200), prüfte die Kommission ferner die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten von Unternehmen, die Waren derselben allgemeinen Kategorie und/oder aus dem Sektor der untersuchten Ware in der Türkei herstellen. Wie in Erwägungsgrund 185 erläutert, waren öffentlich zugängliche Daten für die GFF-Hersteller nicht verfügbar. Insbesondere konzentrierte sich die Kommission auf Hersteller von GFR, da die Untersuchung ergab, dass auf GFR mehr als 70 % der Gesamtkosten der Herstellung von GFF entfallen. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass Finanzdaten von GFR-Herstellern auch für Hersteller von GFF als repräsentativ angesehen werden können.

(206)

Unter Berücksichtigung aller erläuterten Faktoren und wie im Vermerk vom September 2019 dargelegt, beschloss die Kommission, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Türkei als geeignetes repräsentatives Land für diese Untersuchung auszuwählen.

(207)

Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller bekräftigte seine Stellungnahme (siehe Erwägungsgrund 191), legte jedoch keine neuen Informationen vor. Daher wurde die Stellungnahme aus den bereits in Erwägungsgrund 192 genannten Gründen zurückgewiesen.

(208)

Dieser ausführende Hersteller wiederholte auch sein in Erwägungsgrund 202 erläutertes Vorbringen. Er ergänzte, dass die Abwertung der türkischen Lira um fast 35 % im Untersuchungszeitraum sich erheblich auf die Kosten und den Umsatz eines Unternehmens in der Türkei auswirkten, zumal viele der eingeführten Waren in USD oder in der Währung des Ausfuhrlandes bezahlt würden. Ferner brachte der ausführende Hersteller vor, dass sich der Wechselkurs unmittelbar auf die endgültige Gewinnspanne eines Unternehmens auswirke, und verwies auf zwei frühere Antidumpinguntersuchungen betreffend die Einfuhren von GFR aus der VR China (86) und die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus der VR China (87), bei denen die Kommission eine Zielgewinnspanne von 5 % bzw. 12 % angesetzt habe.

(209)

In dieser Hinsicht ist die Behauptung dieses ausführenden Herstellers rein spekulativ, da sie weder durch Beweise untermauert wurde, die sich auf die Währung bezögen, in der das Unternehmen, das zur Ermittlung der Höhe der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und des Gewinns herangezogen wurde, seine Waren bezieht, noch auf die angeblichen Auswirkungen auf die Kosten und den Umsatz oder den Gewinn des Unternehmens. Zudem gab dieser ausführende Hersteller nicht an, ob sich die Abwertung positiv oder negativ auf die Kosten, den Umsatz und den Gewinn auswirke. Der Einwand wurde daher als unklar und unbegründet zurückgewiesen.

(210)

Zum Verweis in Erwägungsgrund 208 auf frühere Antidumpinguntersuchungen ist festzustellen, dass die Zielgewinnspanne und der Gewinn in dem repräsentativen Land nicht vergleichbar sind, da sie sich auf unterschiedliche Konzepte und Länder beziehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Zielgewinnspanne, auf die sich die Partei bezieht, der Gewinn ist, den der Wirtschaftszweig der Union bei Inlandsverkäufen in der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt, und dass diese Spanne zur Berechnung der Schadensspanne herangezogen wird. Der Gewinn in dem repräsentativen Land wird nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Berechnung des Normalwerts unter Bezugnahme auf das geeignete repräsentative Land herangezogen. Dieser Gewinn muss dem Gewinn entsprechen, den ein Unternehmen, das die untersuchte oder eine ähnliche Ware herstellt, in einem repräsentativen Land erzielt. Da diese beiden unterschiedlichen Gewinne nicht vergleichbar sind und das Vorbringen auf dem Gewinn beruht, der in einem anderen Kontext als der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung herangezogen wurde, war dieses Vorbringen irrelevant und wurde daher zurückgewiesen.

(211)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei ein geeignetes repräsentatives Land für diese Untersuchung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist.

(212)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Taishan vor, die Kommission habe es versäumt, die Genauigkeit der Einfuhrdaten und deren Übereinstimmung mit der ökonomischen Realität zu analysieren. Beispielsweise sei es bezüglich der Einfuhrdaten, die zur Berechnung des Vergleichswertes für Pyrophyllit herangezogen worden seien, nicht möglich gewesen festzustellen, welcher Anteil der Einfuhren unter dem jeweiligen türkischen Warencode für Pyrophyllit relevant gewesen sei. Des Weiteren habe die Türkei für diesen Produktionsfaktor Waren unter dem betreffenden Warencode aus 33 verschiedenen Ländern eingeführt, wobei die Stückpreise zwischen 0,13 EUR/Tonne und 207 EUR/Tonne geschwankt hätten. Außerdem liege die von der Kommission verwendete Benchmark für Pyrophyllit mit 3,89 CNY/kg fast 10-mal höher als der tatsächliche Stückbezugspreis.

(213)

Wie in Erwägungsgrund 192 erläutert, verwendet die Kommission den GTA als Quelle von Einfuhrdaten zur Ermittlung der Vergleichswerte, wenn im Rahmen der Untersuchung festgestellt wird, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung dargelegten Methode erforderlich machen. In solchen Fällen prüft die Kommission, ob die Menge dieser Einfuhren zu unverzerrten Preisen repräsentativ genug ist, sodass der zugrunde gelegte Durchschnittspreis nicht wesentlich durch etwaige ungewöhnliche Preise am unteren und oberen Ende der Spanne beeinflusst wird. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die durchschnittlichen Preise für einen bestimmten Input eine Mischung aus unterschiedlichen Qualitäten und deren Verfügbarkeit auf den betroffenen Märkten widerspiegeln. Solange die Einfuhrmengen bei den Produktionsfaktoren hinreichend repräsentativ sind und es keine anderen spezifischen Umstände gibt, die ihre Zuverlässigkeit oder Eignung beeinträchtigen, gibt es keinen objektiven Grund, Daten aus der Analyse auszuschließen. Darüber hinaus entnimmt die Kommission die Daten der detailliertesten Ebene der Warencodierung, die im jeweiligen Land verfügbar ist, um eine größtmögliche Übereinstimmung mit den Produktionsfaktoren zu erhalten, die von den einzelnen ausführenden Herstellern in ihrem Herstellungsverfahren verwendet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vergleichswerte die Ausgangserzeugnis-/Inputkosten angemessen widerspiegeln. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in Ermangelung von Beweisen dafür, dass die herangezogenen Daten und die verwendete Methodik nicht repräsentativ für die unverzerrten Kosten der einzelnen Inputs wären, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(214)

Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, die Kommission habe nicht geprüft und nicht berücksichtigt, ob der Vergleichswert für den Gewinn mit der wirtschaftlichen Realität übereinstimme. Zur Stützung seines Vorbringens verglich der ausführende Hersteller die Benchmark für den Gewinn in Höhe von 39,26 % mit der Zielgewinnspanne von 6 %, die zur Berechnung des nicht schädigenden Preises für die europäischen Hersteller herangezogen wurde, sowie mit der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, die zwischen - 3,4 % und 2,5 % lag. Darüber hinaus ersuchte die Yuntianhua-Gruppe die Kommission, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts eine Gewinnspanne von 6 % (die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union) anstelle der 39,26 %, die auf der Grundlage des repräsentativen Landes ermittelt worden seien, zugrunde zu legen. Eine Gewinnspanne von 39,26 % sei unangemessen, während Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erfordere, dass die Höhe des Gewinns angemessen sei.

(215)

Wie in Erwägungsgrund 210 erläutert, handelt es sich bei der Zielgewinnspanne, dem Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union und dem Gewinn in dem repräsentativen Land um unterschiedliche Konzepte, die sich auf verschiedene Länder beziehen und daher nicht gleichzusetzen sind. Die Zielgewinnspanne ist der Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union bei Inlandsverkäufen in der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt. Sie wird zur Berechnung der Schadensspanne verwendet. Die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist der Gewinn, der vom Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum verzeichnet wurde (d. h. ein Gewinn, der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Ägypten beeinflusst wurde). Sie ist einer der Schadensindikatoren und wird bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union verwendet. Der Gewinn im repräsentativen Land schließlich ist der tatsächliche Gewinn eines Unternehmens, das der Untersuchung zufolge eine angemessene Annäherung für eine unverzerrte Gewinnspanne für die betroffene Ware im untersuchten Land darstellt. Daher und um die Verwendung eines angemessenen Vergleichswerts zu gewährleisten, muss das repräsentative Land gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung den gleichen Entwicklungsstand wie das untersuchte Land aufweisen. Noch wichtiger ist, dass der ausführende Hersteller nicht dargelegt hat, inwiefern — und wenn ja, warum — die Gewinnspanne des Unternehmens in dem geeigneten repräsentativen Land nicht angemessen sei. Die Kommission wies darauf hin, dass das Dossier auch ansonsten nichts enthalte, was die angebliche Unangemessenheit des Gewinns dieses Unternehmens begründen würde. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen als unbegründet betrachtet und zurückgewiesen.

(216)

Außerdem forderte Taishan die Kommission auf, das Vorbringen bezüglich der Währungsabwertung in Erwägungsgrund 202 erneut zu überprüfen. Das Unternehmen stellte die Ablehnung des Antrags infrage, die damit begründet wurde, dass der ausführende Hersteller nicht gezeigt hatte, ob und wie sich die Währungsabwertung in der Türkei in den Jahren 2017-2019 tatsächlich auf die Herstellkosten und Gewinnspannen dieser Länder ausgewirkt hatte.

(217)

Eine Währungsabwertung kann in der Tat die Kosten und Gewinne eines Unternehmens positiv oder negativ beeinflussen. Wenn bei allen Transaktionen dieselbe Währung verwendet wird und die Kosten sich negativ entwickeln, d. h. zunehmen, steigen auch die Umsatzkosten und die VVG-Kosten, sodass der in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Gewinn sinkt. Wenn sich die Kosten positiv entwickeln, tritt das Gegenteil ein. In diesem Fall hat der ausführende Hersteller nicht dargelegt, inwiefern sich die Währungsabwertung tatsächlich auf die Kosten und/oder den Gewinn in seinen Jahresabschlüssen ausgewirkt habe, sondern lediglich eine nicht belegte allgemeine Erklärung vorgebracht. Es kann daher nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass jede Fluktuation relevante und offensichtliche Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit eines Datensatzes hätte. Aus diesem Grund blieb die Kommission bei der Schlussfolgerung, dass in Ermangelung eines umfassenden Vorbringens, aus dem hervorginge, wie sich die Währungsabwertung auf die VVG-Kosten und den Gewinn auswirkt, sodass diese für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ungeeignet sind, das Vorbringen zurückgewiesen werden muss.

3.3.2.4.   Sozial- und Umweltschutz

(218)

Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.3.2.5.   Schlussfolgerung

(219)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

(220)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Jushi/Hengshi vor, die Kommission hätte die Kivanc-Gruppe, Dost Kimya, Istanbul Teknik und die Sonmez Holding nicht als mögliche Quellen für die Ermittlung unverzerrter VVG-Kosten und eines unverzerrten Gewinns ausschließen dürfen (siehe Erwägungsgründe 186 und 187), da sie Hersteller von GFF oder damit zusammenhängenden Waren seien und die Finanzdaten öffentlich zugänglich seien. Die Jahresabschlüsse der Kivanc-Gruppe für den Zeitraum 2010 bis 2018 sowie die Jahresabschlüsse von Dost Kimya für den Zeitraum 2008 bis 2015 seien in der Datenbank Orbis verfügbar. Ferner stelle die Sonmez Holding mit Glasfasern verbundene Waren her und Istanbul Teknik verwende Glasfaserwaren zur Herstellung anderer Waren, was bedeute, dass das Produktionsspektrum der beiden Unternehmen als „eng verbunden“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzusehen sei.

(221)

Obwohl der ausführende Hersteller behauptete, dass die Finanzdaten dieser GFF-Hersteller in der Datenbank Orbis verfügbar seien, übermittelte er diese Daten weder mit seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung noch im Anschluss an den Vermerk vom März 2019, in dem die Parteien aufgefordert wurden, Hersteller der untersuchten Ware in potenziell repräsentativen Ländern zu ermitteln. Nach der Stellungnahme des Unternehmens konsultierte die Kommission dennoch erneut die Datenbank Orbis, um festzustellen, ob die von Jushi/Hengshi genannten Daten dort verfügbar sind und daher hätten berücksichtigt werden müssen. Diese zusätzliche Prüfung (88) ergab jedoch, dass entgegen der Behauptung von Jushi/Hengshi keine Finanzinformationen für ein Unternehmen, das GFF oder ähnliche Waren herstellt, in dieser Datenbank verfügbar sind. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(222)

Derselbe ausführende Hersteller brachte nach der endgültigen Unterrichtung vor, die Sisecam-Gruppe habe 2018 im GFR-Geschäft sehr wahrscheinlich einen Verlust eingefahren, da die Verkäufe von Soda 86 % der Gesamtverkäufe und 94 % des operativen Gewinns (nach dem Wert) der Chemiesparte von Sisecam ausgemacht hätten. Der ausführende Hersteller legte zur Untermauerung dieses Vorbringens ebenfalls keine Beweise vor.

(223)

In Anbetracht der verfügbaren Informationen gibt es keine Grundlage für die Schlussfolgerung, dass das GFR-Geschäftssegment Verluste machen würde. Auch wenn die Verkäufe im GFR-Segment nur einen geringen Teil der Verkäufe der Chemiesparte ausmachen und auch nur einen geringen Teil der operativen Gewinne generieren würden, könnten diese Verkäufe zugleich erheblich rentabel sein (sogar noch rentabler als die Soda-Verkäufe). Daher wurde das Vorbringen als spekulativ zurückgewiesen.

(224)

Taishan brachte vor, dass die VVG-Kosten und der Gewinn der Chemiesparte der Sisecam-Gruppe nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden könnten, da i) nur ein Teil der Tochtergesellschaften der Sisecam-Gruppe in der Lage sei, GFF herzustellen, ii) der Glasfasersektor der Sisecam-Gruppe hohe Anlaufkosten für eine neue Anlage gehabt habe und die Kommission daher die VVG- und sonstigen Kosten sowie den Gewinn der untersuchten Ware neu bewerten solle und iii) das Geschäftssegment Chemie und der Glasfaserbereich durch staatliche Zuschüsse verzerrt seien.

(225)

In Bezug auf das erste Vorbringen dieses ausführenden Herstellers kam die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund 185 ausführlich erläutert, in Ermangelung öffentlich zugänglicher Finanzinformationen für GFF-Hersteller in der Türkei zu dem Schluss, dass die Finanzdaten der Chemiesparte der Sisecam-Gruppe für 2018 für die Zwecke dieser Untersuchung angemessen waren. Da für die untersuchte Ware keine Finanzdaten vorliegen, kann die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Herstellung einer Ware aus derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die untersuchte Ware betrachten.

(226)

Was die Berichtigungen für Anlaufkosten betrifft, so können sich diese Kosten zwar je nach den angewandten Buchführungsregeln auf die VVG-Kosten und die angegebene Rentabilität auswirken, der ausführende Hersteller hat jedoch weder die angeblichen Auswirkungen quantifiziert noch angegeben, wie die vorgebliche Berichtigung vorgenommen werden sollte. In jedem Fall würden im Jahr 2018 verbuchte Anlaufkosten die tatsächliche Gewinnspanne verringern. Selbst wenn es Auswirkungen auf die VVG-Kosten und die Rentabilität des Unternehmens gegeben haben sollte, war der Ansatz der Kommission daher konservativ und begünstigte die ausführenden Hersteller. Daher stellte die Kommission fest, dass die Kosten für die Zwecke dieser Untersuchung repräsentativ waren. Auch liegen keine Beweise dafür vor, dass die angeblich vom Unternehmen erhaltenen Zuschüsse die Informationen für die Zwecke dieser Untersuchung unzuverlässig machen würden. Der ausführende Hersteller legte keine Informationen zu den angeblichen Zuschüssen vor und legte nicht dar, inwiefern diese eine verzerrende Wirkung hätten. Daher beschloss die Kommission, die Vorbringen dieses ausführenden Herstellers zurückzuweisen.

(227)

Darüber hinaus machte die Yuntianhua-Gruppe geltend, dass die Berechnung von VVG-Kosten und Gewinn des Unternehmens im repräsentativen Land nicht nur auf den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sondern auf den gesamten Einnahmen, Umsatzkosten und Ausgaben beruhen müsse. Die VVG-Kosten seien in den Jahresabschlüssen definiert und quantifiziert und erforderten keine Zusätze oder Abzüge. Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, die Einnahmen umfassten auch Verkäufe an verbundene Parteien (konzernintern) während sich die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts verwendeten VVG-Kosten und Gewinne nur auf Verkäufe an unabhängige Parteien beziehen dürften. Die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogenen VVG-Kosten und Gewinne dürften nur die Verkäufe auf dem türkischen Inlandsmarkt und nicht die Gesamtverkäufe des betreffenden Unternehmens umfassen.

(228)

Was den ersten Punkt betrifft, also die Ermittlung geeigneter VVG-Kosten und Gewinne, konzentrierte sich die Kommission auf die unmittelbar mit der Produktion verbundenen Kosten, d. h. die Betriebseinnahmen und -ausgaben. Dann wurde der finanzielle Gewinn von den VVG-Kosten abgezogen, weil die Chemiesparte ein positives finanzielles Ergebnis erzielte. Diese Berechnung ergab zuverlässige VVG-Kosten und Gewinne für die Chemiesparte des Unternehmens, insofern als die Kosten, die mit Produktion und Verkäufen überhaupt nicht in Zusammenhang stehen, nicht in unangemessener Weise berücksichtigt werden. Entgegen der Behauptung des Unternehmens waren die Gemeinkosten im Jahresbericht auf der Ebene der gesamten Gruppe und nicht auf der Ebene der einzelnen Geschäftssegmente verfügbar. Zwar trifft es zu, dass die gemeldeten Verkäufe konzerninterne Verkäufe umfassen, doch um bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a Transparenz und das Recht der interessierten Parteien auf Verteidigung zu gewährleisten, schreibt die Grundverordnung die Verwendung von Informationen vor, die ohne Weiteres verfügbar sind, und diese liegen nicht immer in aufgeschlüsselter Form vor. Bei der Anwendung dieser Bestimmung stellt die Kommission stets sicher, dass die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Informationen die besten der öffentlich zugänglichen Daten sind. Sie teilt den interessierten Parteien in einem frühen Stadium des Verfahrens mit, welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt, und gibt ihnen ausreichend Gelegenheit, Stellung zu nehmen und detailliertere Daten vorzulegen. Während in dieser Untersuchung mehrere Parteien die von der Kommission herangezogenen Informationen kritisierten, legte keine von ihnen bessere und detailliertere alternative Daten oder Methoden vor. Dies bestätigt die Auffassung, dass die Kommission auf die besten in diesem Zusammenhang öffentlich zugänglichen Informationen zurückgegriffen hat. In diesem besonderen Fall handelte es sich bei den meisten Verkäufen (85 %) tatsächlich um Verkäufe an unabhängige Parteien, sodass weitgehend das Ergebnis der Verkäufe an diese Parteien widergespiegelt wird. In ähnlicher Weise sind die VVG-Kosten und die Rentabilität repräsentativ für die Inlandsverkäufe in dem repräsentativen Land, da 61 % in der Türkei verkauft wurden. Auf dieser Grundlage bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Daten den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung entsprechen und in diesem besonderen Fall die zuverlässigsten und repräsentativsten Daten sind. Daher sind die Einwände, mit denen die Qualität dieser Informationen infrage gestellt wird, zurückzuweisen.

3.3.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(229)

Im Vermerk vom März 2019 erklärte die Kommission, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren zu ermitteln, während die für die Ermittlung unverzerrter Arbeits-, Energie- und Abfallkosten heranzuziehende Quelle vom ausgewählten repräsentativen Land abhängen werde.

(230)

Nach der im Vermerk vom September 2019 erläuterten Entscheidung, die Türkei als repräsentatives Land heranzuziehen, teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass sie sich bei der Ermittlung der unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren am GTA und bei der Bestimmung der Arbeits- und Energiekosten am Statistikinstitut der Türkei orientieren werde.

(231)

Darüber hinaus brachte derselbe ausführende Hersteller vor, wenn die Kommission entscheide, dass für den Kauf von Materialien und Energie in der VR China Referenzpreise anzunehmen seien, müsse sie die tatsächlichen Einkaufspreise für fünf eingeführte Ausgangserzeugnisse im Untersuchungszeitraum zugrunde legen, da diese Preise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung als nicht verzerrt zu betrachten seien. Dieser ausführende Hersteller ersuchte die Kommission zudem, diese Einfuhrpreise als Referenzpreise auch für die in der VR China gekauften Materialien zu berücksichtigen.

(232)

Der ausführende Hersteller legte Belege (d. h. Einkaufsrechnungen, Einfuhrdokumente und Verträge) für die fünf in Erwägungsgrund 231 genannten Ausgangserzeugnisse vor. Die Käufe erfolgten in USD und auf Märkten, auf denen keine Beweise für das Vorliegen von Verzerrungen vorlagen. Da die Untersuchung konkret für diesen ausführenden Hersteller keine Verzerrungen bei den Einfuhren dieser Ausgangserzeugnisse in die VR China im betreffenden Untersuchungszeitraum ergab, akzeptierte die Kommission dieses Vorbringen. In Bezug auf die in der VR China gekauften Materialien konnte die Kommission das Vorbringen des Unternehmens jedoch nicht akzeptieren. Wie in Erwägungsgrund 219 erläutert‚ wurde die Türkei in diesem Fall als repräsentatives Land ermittelt; daher ist hinsichtlich der unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren von den entsprechenden unverzerrten Einfuhrpreisen in der Türkei auszugehen.

(233)

Der genannte ausführende Hersteller erklärte, wenn die Kommission entscheide, dass die Referenzpreise zugrunde zu legen seien, müsse sie in jedem Fall alle „ungewöhnlichen“ Preise ausschließen: beispielsweise i) Preise für eine vom ausführenden Hersteller nicht verwendete Warenkategorie, ii) Preise für Materialien, die nicht die gleiche Qualität/Reinheit/materiellen Eigenschaften wie die vom ausführenden Hersteller verwendeten Materialien aufwiesen, oder iii) Preise für besonders niedrige Verkaufs- oder Einfuhrmengen. Darüber hinaus dürfe die Kommission für die wichtigsten Ausgangserzeugnisse, wie Siliciumsand/-pulver oder andere Erze, keine Einfuhrdaten des ausgewählten repräsentativen Landes verwenden. Diese Erzeugnisse würden in der Regel nur für sehr spezifische Zwecke zu hohen Preisen eingeführt. In diesen Fällen würden die Inlandspreise im Vergleichsland das tatsächliche Preisniveau genauer widerspiegeln.

(234)

Die Kommission hat im nicht vertraulichen Untersuchungsdossier für alle Produktionsfaktoren der Türkei die im GTA erfassten Einfuhrmengen und -werte angegeben. Außerdem hat die Kommission geprüft, ob es genügend repräsentative unverzerrte Mengen dieser Einfuhren gab, um mit dem zugrunde gelegten Durchschnittspreis die Auswirkungen etwaiger ungewöhnlicher Preise am unteren und oberen Ende der Spanne zu verringern. Die berichtigten Preise für einen bestimmten Input spiegeln somit eine Mischung aus unterschiedlichen Qualitäten und deren Verfügbarkeit auf den betroffenen Märkten wider. Zudem wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die auf geringen Verkaufs-/Einfuhrmengen beruhenden Preise ungeeignet seien; daher erkennt die Kommission keinen objektiven Grund, solche Daten aus den Analysen auszuschließen. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend Siliciumsand und Siliciumerz ist ferner anzumerken, dass diese Ausgangserzeugnisse in der Liste der ermittelten Produktionsfaktoren in Erwägungsgrund 242 nicht enthalten sind. Aus diesem Grund wird das Vorbringen aus Erwägungsgrund 233 zurückgewiesen.

(235)

Wie in Erwägungsgrund 185 erläutert, beabsichtigte die Kommission, zur Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne die Finanzdaten der Chemiesparte des türkischen Konzerns Sisecam, die auch GFR umfasst, für 2018 heranzuziehen.

(236)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Taishan sein in Erwägungsgrund 231 erläutertes Vorbringen, die Kommission müsse die Einfuhrpreise der fünf aus unverzerrten Quellen eingeführten Ausgangserzeugnisse auch als Referenzpreise für dieselben in der VR China bezogenen Materialien heranziehen.

(237)

Der ausführende Hersteller konnte dieses Vorbringen nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauern, d. h., es konnte nicht positiv festgestellt werden, dass sie nicht verzerrt sind. Der ausführende Hersteller legte keine Beweise dafür vor, dass der Einfuhrpreis (selbst wenn er als unverzerrt betrachtet wird) als unverzerrter Vergleichswert repräsentativ sein könnte. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.3.4.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.3.4.1.   Produktionsfaktoren

(238)

Wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, legte die Kommission im Vermerk vom März 2019 eine vorläufige Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen im Hinblick auf GFF vor, die sie für alle vom ausführenden Hersteller bei der Herstellung von GFF eingesetzten Produktionsfaktoren (z. B. Werkstoffe, Energie und Arbeit) heranzuziehen beabsichtigte.

(239)

Darüber hinaus legte die Kommission‚ wie bereits in Erwägungsgrund 95 ausgeführt, im Vermerk vom September 2019 eine überarbeitete Liste der Produktionsfaktoren vor und ermittelte die Warencodes, die den Produktionsfaktoren entsprechen, die in der Türkei als dem repräsentativen Land bei der Herstellung von GFF verwendet wurden.

(240)

Bei der Kommission gingen weder nach dem Vermerk vom März 2019 noch nach dem Vermerk vom September 2019 Stellungnahmen zur Liste der Produktionsfaktoren ein.

(241)

Die Kommission erhielt auch keine Stellungnahmen zu den im Vermerk vom September 2019 angegebenen türkischen Warencodes. Dennoch führte die Kommission zusätzliche Untersuchungen durch, um eine bessere Übereinstimmung der türkischen Warencodes mit den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern verwendeten Produktionsfaktoren zu erreichen, und prüfte diesbezüglich die Warencodes für Pyrophyllit und Polyestergarne. Zudem verwendet einer der ausführenden Hersteller in seinem Herstellungsprozess Flüssigerdgas. Im Untersuchungszeitraum wurde jedoch kein Flüssigerdgas in die Türkei eingeführt. Da keine Einfuhrstatistiken für Flüssigerdgas verfügbar waren, legte die Kommission für die Ermittlung eines Vergleichswerts für Flüssigerdgas die Einfuhren von verflüssigtem Propan zugrunde. Außerdem wurde die von einem der ausführenden Hersteller angegebene Bezeichnung des Ausgangserzeugnisses (Silan-Haftvermittler — „silane coupling agent“) in „Silikonerzeugnisse“ geändert, um die Übereinstimmung mit der Zollnomenklatur zu gewährleisten.

(242)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen erlangten Informationen wurden, falls relevant, die folgenden Produktionsfaktoren und türkischen Warencodes ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktor

Türkische Warencodes

Unverzerrter Wert

Ausgangserzeugnisse

anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

281 820 000 000

5,92 CNY/kg

Borcalcit (gemahlenes Colemanit)

252 800 000 000

10,47 CNY/kg

Epoxidharz

390 730 000 000

21,07 CNY/kg

Glasfaserrovings

701 912 000 000

7,79 CNY/kg

Glasfasergarne oder hochgeschmolzene Glasfäden („Hotmeltfäden“)

701 919 100 000

701 919 900 000

8,43 CNY/kg

Kaolin

250 700 200 011

250 700 200 018

250 700 800 011

250 700 800 012

0,96 CNY/kg

Propan, verflüssigt

271 112 910 000

271 112 940 000

271 112 190 000

271 112 110 000

3,69 CNY/kg

Flüssiger Sauerstoff

280 440 000 000

0,05 CNY/kg

Schmiermittel

340 212 000 000

340 290 100 011

340 290 100 012

340 290 900 015

340 290 900 016

340 391 000 000

340 311 000 000

13,98 CNY/kg

Platin, in Rohform oder als Pulver

Rhodium, in Rohform oder als Pulver

711 011 000 000

711 031 000 000

193 936 CNY/kg

545 542 CNY/kg

Polyesterharz

390 791 100 000

390 690 900 000

390 950 100 000

390 950 900 000

13,92 CNY/kg

Polyestergarne (hochfeste Garne aus Polyestern, getränkt oder beschichtet)

560 490 101 100

560 490 101 200

560 490 102 200

106,20 CNY/kg

Polyisobutylen

390 230 000 011

390 230 000 019

390 210 000 011

390 210 000 019

9,52 CNY/kg

Polypropylen

550 340 000 000

13,54 CNY/kg

Poly(vinylacetat) oder PVAC

390 512 000 000

10,28 CNY/kg

Pyrophyllit

253 090 009 039

3,89 CNY/kg

Quarz

250 610 000 014

250 610 000 018

250 610 000 011

1,69 CNY/kg

Luftkalk, ungelöscht

252 210 000 000

4,07 CNY/kg

Silikonerzeugnisse

391 000 000 011

391 000 000 019

391 000 000 012

33,65 CNY/kg

Natriumcarbonat

283 620 000 011

283 620 000 012

1,38 CNY/kg

Synthetische Garne, aus Polyestern

540 233 001 000

29,81 CNY/kg

Zirkoniumsilikat in Pulverform (Zirkon oder Zirkonmehl)

261 510 000 000

10,18 CNY/kg

Lohnkosten

Lohnkosten im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

35,86 CNY/Stunde

Energie

 

Elektrizität

[nicht zutreffend]

0,40 -0,45 CNY/kWh

Erdgas

[nicht zutreffend]

1,46 CNY/m3

Abfälle/Schrott

Glasfaserroving-Abfälle

701 912 000 000

1,17 CNY/kg

(1)    Ausgangserzeugnisse und Schrott

(243)

Bei ihren Kontrollbesuchen bei GFF-Herstellern überprüfte die Kommission, welche Ausgangserzeugnisse bei der Herstellung von GFF verwendet werden und welcher Schrott anfällt.

(244)

In Ermangelung von Informationen über den Markt des repräsentativen Landes stützte sich die Kommission bei allen Ausgangserzeugnissen auf die Einfuhrpreise. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Erwägungsgrund 196 genannten Länder ohne Marktwirtschaft berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung, wie in den Erwägungsgründen 98 bis 162 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Außerdem scheint der Einfuhrpreis der aus der VR China in die Türkei ausgeführten Hauptausgangserzeugnisse niedriger zu sein als der anderer Einfuhren. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern mit Anteilen zwischen 43 % und 100 % der Gesamteinfuhren in die Türkei auch nach dem Ausschluss der Einfuhren aus der VR China und aus Ländern ohne Marktwirtschaft noch repräsentativ waren.

(245)

Die Kommission wollte nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung den unverzerrten Preis der zur Herstellung von GFF verwendeten Ausgangserzeugnisse bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers ermitteln. Zu diesem Zweck wandte sie den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes auf jedes Ursprungsland an und rechnete die inländischen Transportkosten zum Einfuhrpreis hinzu. Die inländischen Transportkosten für alle Ausgangserzeugnisse wurden auf der Grundlage der überprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller geschätzt und nicht in die in Tabelle 1 genannten Referenzwerte einbezogen.

(246)

Als wichtigsten Abfall/Schrott nannten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den bei der Herstellung von GFR anfallenden Schrott. Der Schrott wurde von den ausführenden Herstellern auf dem Inlandsmarkt zu einem Preis verkauft, der etwa 15 % der Herstellkosten von GFR entsprach. Daher wurde der unverzerrte Preis für Schrott mit 15 % des unverzerrten Preises für GFR angesetzt.

(2)    Lohnkosten

(247)

Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die im türkischen verarbeitenden Gewerbe für 2016 angegebenen Löhne für den Wirtschaftszweig C.23 („Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“) (89) nach der Systematik NACE Rev. 2 (90). Der monatliche Durchschnittswert für 2016 wurde berichtigt, um der Inflation gebührend Rechnung zu tragen; dabei wurde auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise (91) zurückgegriffen.

(248)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten ein ausführender Hersteller und die CCCLA vor, der Vergleichswert für die Lohnkosten in Tabelle 1 sei nicht realistisch. Bei einer Anhörung am 16. Januar 2020 stellte die Kommission klar, dass das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung einen offensichtlichen Fehler in Bezug auf die Einheit der Lohnkosten enthielt, d. h. „CNY/kg“ anstelle von „CNY/Stunde“. Der Aktenvermerk vom 19. Dezember 2019 mit den Berechnungen aller in Tabelle 1 aufgeführten Vergleichswerte, einschließlich der Lohnkosten, enthielt die korrekte Einheit, d. h. „CNY/Stunde“.

(3)    Elektrizität und Erdgas

(249)

Zur Festlegung eines Referenzwerts für Elektrizität und Erdgas stützte sich die Kommission auf die Strom- und Gaspreisstatistiken, die das Statistikinstitut der Türkei (92) in seinen regelmäßigen Pressemitteilungen veröffentlicht. Diesen Statistiken entnahm die Kommission die Strom- und Gaspreise in TRY/kWh, die im Untersuchungszeitraum in der entsprechenden Verbrauchsspanne von der Industrie gezahlt wurden.

(250)

Die unverzerrten Stromkosten in Tabelle 1 werden als Spanne angegeben, da für die einzelnen Verbraucher je nach ihrem Verbrauch unterschiedliche Tarife gelten.

(4)    Verbrauchsmaterialien/unbedeutende Mengen

(251)

Aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden einige der Ausgangserzeugnisse, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten des ausführenden Herstellers wie auch auf der Ebene der PCNs nur ein vernachlässigbarer Anteil entfiel, als „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst.

(252)

Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtkosten der Ausgangserzeugnisse und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Kosten der Ausgangserzeugnisse unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an.

(253)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderten der ausführende Hersteller und die CCCLA die Kommission auf, die Berechnungsmethode für die Vergleichswerte in Tabelle 1 offenzulegen.

(254)

Bei einer Anhörung am 16. Januar 2020 wies die Kommission diese Parteien darauf hin, dass am Tag der Unterrichtung, dem 19. Dezember 2019, ein Aktenvermerk in das nichtvertrauliche Dossier der Untersuchung aufgenommen wurde, in dem die Berechnungsmethode für die Vergleichswerte in Tabelle 1 erläutert wird. Am Tag der endgültigen Unterrichtung wurden alle interessierten Parteien automatisch über TRON über das neue Dokument unterrichtet. Da die angeforderten Informationen den Parteien bereits zur Verfügung standen, war keine zusätzliche Unterrichtung erforderlich.

3.3.4.2.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(255)

Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Kosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellkosten angewandt.

(256)

Für die VVG-Kosten und den Gewinn verwendete die Kommission die Finanzdaten der Chemiesparte der türkischen Sisecam-Gruppe für 2018, wie im Aktenvermerk vom September 2019 angekündigt und in Erwägungsgrund 185 erläutert.

(257)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Yuntianhua-Gruppe vor, die Kommission habe keine nennenswerten Verzerrungen bei ihren VVG-Kosten festgestellt und somit die von dem Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a gemeldeten tatsächlichen VVG-Werte fälschlicherweise außer Acht gelassen. Die Verwendung der tatsächlichen VVG-Werte stehe mit der Methode zur Ermittlung der Vergleichswerte für Abfälle/Schrott, Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten, für die dem Unternehmen zufolge tatsächliche Werte in Form von Anteilen seiner tatsächlichen Kosten verwendet worden wären, im Einklang. Diese Methode stehe im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung in Bezug auf die Verwendung der tatsächlichen positiv ermittelten Inlandskosten, die nicht verzerrt seien.

(258)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass entgegen dem Verständnis dieses ausführenden Herstellers die Kosten für Abfall/Schrott, Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten nicht als unverzerrt im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung angesehen wurden. Wie in den Erwägungsgründen 251 bis 255 und in den spezifischen Unterrichtungen der betroffenen ausführenden Hersteller erläutert, fanden die auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten des ausführenden Herstellers berechneten Anteile für Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten anschließend ihren Niederschlag bei den unverzerrten Kosten im repräsentativen Land. Diese Methode wurde angewandt, weil die verfügbaren Daten keine Angaben zu den Gemeinkosten enthielten und da die Auswirkungen der Verbrauchsmaterialien auf die Gesamtkosten begrenzt waren. Was Abfälle/Schrott betrifft, so wurden sie für die Unternehmen, in denen sie nur einen vernachlässigbaren Anteil an den Gesamtherstellkosten hatten, unter Verbrauchsmaterialien zusammengefasst (siehe Erwägungsgrund 251). Davon abgesehen verwendete die Kommission die in Tabelle 1 und Erwägungsgrund 246 aufgeführten Vergleichswerte.

(259)

Die Kommission wies ferner darauf hin, dass, sobald für das Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nennenswerte Verzerrungen festgestellt werden, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller rechnerisch ermittelt wird. Die Kommission betonte, dass diese Bestimmung auch ausdrücklich vorsieht, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert einen angemessenen Betrag für unverzerrte VVG-Kosten in einem geeigneten repräsentativen Land enthalten muss. Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass im Hinblick auf die untersuchte Ware im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen bestehen, wurden die tatsächlichen VVG-Kosten der einzelnen ausführenden Hersteller nicht herangezogen, da sie demzufolge verzerrt waren. Zuletzt konnte der ausführende Hersteller dieses Vorbringen nicht rechtlich hinreichend untermauern. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

3.3.4.3.   Berechnung des Normalwerts

(260)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:

(261)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Kosten der Herstellung von GFF. Sie wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der jeweiligen mitarbeitenden ausführenden Hersteller an.

(262)

Danach schlug die Kommission auf die unverzerrten unmittelbaren Kosten der Herstellung von GFF die gemäß Erwägungsgrund 255 ermittelten Herstellgemeinkosten auf, um die unverzerrten Herstellkosten zu bestimmen.

(263)

Und schließlich bezog die Kommission in die unverzerrten Herstellkosten, die wie in Erwägungsgrund 261 erläutert bestimmt wurden, die VVG-Kosten und den Gewinn der Chemiesparte der türkischen Sisecam-Gruppe für 2018 ein, wie in Erwägungsgrund 185 beschrieben.

(264)

Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 20,57 %.

(265)

Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 39,26 %.

(266)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.4.   Normalwerte der in die Stichprobe einbezogenen nicht mitarbeitenden Unternehmen

(267)

Wie in den Erwägungsgründen 68 bis 87 erläutert, ging die Kommission bei der Berechnung der Normalwerte für die der CNBM-Gruppe angehörenden ausführenden Hersteller Hengshi und Jushi nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung von den verfügbaren Informationen aus.

(268)

Wie in den Erwägungsgründen 275 und 276 angegeben, entschied die Kommission im besonderen Fall von Hengshi ausnahmsweise, die PCN aus der in Erwägungsgrund 3 genannten Antisubventionsuntersuchung als verfügbare Information nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anzunehmen. Der Normalwert konnte jedoch nicht auf der Grundlage der von den Unternehmen selbst ermittelten Daten bestimmt werden, da diese Daten, wie in den Erwägungsgründen 75 bis 83 erläutert, als nicht zutreffend bewertet wurden. Daher wurde für die beiden ausführenden Hersteller Jushi und Hengshi zur Ermittlung ihres Normalwerts der Normalwert je PCN bzw. sehr ähnlicher PCNs der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit ähnlichen Herstellungsverfahren (mit vertikaler oder nicht vertikaler Integration) herangezogen. Da keine übereinstimmende PCN des in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellers mit einem ähnlichen Herstellungsverfahren ermittelt werden konnte, wurden die Daten des anderen mitarbeitenden ausführenden Herstellers mit einem anderen Herstellungsverfahren verwendet. Weil bei keinem der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller eine passende PCN festzustellen war, wurde die am ehesten vergleichbare PCN der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit einem ähnlichen Herstellungsverfahren verwendet. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Vorgehensweise ein.

3.5.   Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen

(269)

Die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab, die entweder als Ausführer oder Einführer fungierten.

(270)

Im Fall direkter Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union sowie über verbundene Handelsunternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(271)

Bei Verkäufen über verbundene Einführer wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich VVG-Kosten sowie für einen angemessenen Gewinn vorgenommen.

(272)

Nur ein unabhängiger Händler, der im Untersuchungszeitraum nur vernachlässigbare Mengen an GFF einführte, arbeitete bei der Untersuchung mit. Daher wurde die Gewinnspanne dieses Händlers nicht als repräsentativ angesehen. In Ermangelung anderer Informationen wurde die Gewinnspanne eines unabhängigen Händlers im GFF-Sektor auf 5 % geschätzt.

3.6.   Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen nicht mitarbeitenden Unternehmen

(273)

Wie in den Erwägungsgründen 75 bis 84 erläutert, arbeitete ein der CNBM-Gruppe angehörender ausführender Hersteller bei der Untersuchung nicht mit; die Kommission entschied daher, den Ausfuhrpreis nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage verfügbarer Informationen zu ermitteln.

(274)

In seiner Stellungnahme zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung ersuchte der ausführende Hersteller die Kommission, für den Ausfuhrpreis die Informationen (d. h. die PCN) heranzuziehen, die in der in Erwägungsgrund 3 genannten parallelen Antisubventionsuntersuchung vorgelegt wurden.

(275)

Nach Artikel 19 Absatz 6 der Grundverordnung sind eingeholte Informationen allerdings nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie eingeholt wurden. Dieselbe Einschränkung ist in Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (93) vorgesehen. Daher dürfen die im Rahmen einer Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung erhobenen Daten nicht für einen anderen Zweck verwendet werden als den, für den sie verlangt wurden.

(276)

In diesem besonderen Fall wurden zwei Untersuchungen zur betroffenen Ware parallel durchgeführt, von denen eine etwa drei Monate früher eingeleitet wurde. Hengshi ersuchte ausdrücklich darum, die im Laufe der Antisubventionsuntersuchung eingeholten korrekten Informationen als beste verfügbare Informationen in dieser Untersuchung zu verwenden. Auf die mit Artikel 19 Absatz 6 der Grundverordnung und Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 verbundene Gewähr, dass im Rahmen von Handelsschutzuntersuchungen übermittelte Informationen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie eingeholt wurden, verzichtete Hengshi ausdrücklich. Außerdem führte die Kommission in diesem Fall, wie in den Erwägungsgründen 54 bis 56 dargelegt, keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen ein; daher konnten infolge der Zeitpunkte der beiden Untersuchungen Informationen über die Ausfuhrpreise erhoben und geprüft werden, die im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung vor der Einführung endgültiger Antidumpingzölle übermittelt worden waren. Aus diesem Grund hatte die Kommission ausnahmsweise immer noch genügend Zeit, diese Informationen in dieser Untersuchung zu berücksichtigen, ohne die Rechte anderer interessierter Parteien zu beeinträchtigen und den internen Entscheidungsfindungsprozess der Kommission zu gefährden. Daher beschloss die Kommission ausnahmsweise, die im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung erhobenen PCN-Daten (siehe Erwägungsgrund 3) als verfügbare Informationen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zu verwenden. Folglich berechnete sie einen Ausfuhrpreis je PCN auf der Grundlage der eigenen Daten des ausführenden Herstellers nach der in den Erwägungsgründen 269 bis 272 beschriebenen Methode.

(277)

Für die beiden anderen ausführenden Hersteller der CNBM-Gruppe wurde der Ausfuhrpreis berechnet, wie in den Erwägungsgründen 269 bis 272 erläutert.

3.7.   Vergleich

(278)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(279)

Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die für die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise von Bedeutung waren. Auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen des mitarbeitenden Unternehmens wurden Berichtigungen für Bereitstellungskosten, Frachtkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Bankgebühren, Zölle, Provisionen, Einfuhrabgaben und indirekte Steuern vorgenommen. Eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i wurde auch für Verkäufe über verbundene Handelsunternehmen vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die Aufgaben der Händler in Hongkong denen eines Vermittlers ähnelten. Diese Händler suchten mögliche Kunden und nahmen Kontakt zu ihnen auf. Sie waren für den Verkaufsprozess verantwortlich und erhielten einen Aufschlag für ihre Dienstleistungen. Die Berichtigung bestand aus den VVG-Kosten der Handelsunternehmen zuzüglich eines Gewinns von 5 %. In Ermangelung anderer Informationen wurde diese Gewinnspanne als angemessen angesehen.

(280)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Yuntianhua-Gruppe vor, der Vergleich zwischen ihrem Ausfuhrpreis und dem rechnerisch ermittelten Normalwert sei ungerecht. Die Kommission habe zwar Berichtigungen am Ausfuhrpreis für alle Direktverkaufskosten wie Transportkosten und Bankgebühren vorgenommen, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten VVG-Kosten der türkischen Gruppe Sisecam hätten jedoch einige Direktverkaufskosten auf dem türkischen Inlandsmarkt enthalten, was zu einer Asymmetrie beim Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert geführt habe.

(281)

Dieser ausführende Hersteller legte keine Beweise dafür vor, dass in den bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten VVG-Kosten irgendwelche Direktverkaufskosten enthalten oder die verwendeten Daten nicht repräsentativ wären.

(282)

Bekanntlich schreibt Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Verwendung von Informationen vor, die ohne Weiteres verfügbar sind. Die Kommission ist bestrebt sicherzustellen, dass die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Informationen die besten der öffentlich verfügbaren Daten sind, und gibt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu nehmen und alternative Daten vorzulegen, die sie für repräsentativer halten. Im vorliegenden Fall gab die Kommission im Vermerk vom September 2019 bekannt, welche VVG-Kosten sie verwenden wollte, erhielt jedoch keine Stellungnahmen oder detailliertere alternative Daten. Aus diesen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(283)

Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, die Kommission habe zwar eine Berichtigung des Normalwerts für nicht erstattungsfähige Ausfuhrumsatzsteuern (Mehrwertsteuer) vorgenommen, aber nicht nachgewiesen, dass türkische Hersteller Mehrwertsteuer zahlen würden, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt vollständig erstattet werden könne. Eine solche Anpassung sei daher rechtswidrig.

(284)

Die Kommission nahm Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung für den Unterschied bei den indirekten Steuern zwischen den Ausfuhrverkäufen aus der VR China in die Union und dem Normalwert vor, wo indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer ausgenommen wurden. Die Kommission braucht nicht nachzuweisen, dass die türkischen Hersteller tatsächlich Mehrwertsteuer entrichten, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt vollständig erstattet werden kann, wie es der ausführende Hersteller nahelegt, da dies unerheblich ist. Der gemäß den Erwägungsgründen 260 bis 266 rechnerisch ermittelte Normalwert enthielt keine Mehrwertsteuer, da die unverzerrten Werte im repräsentativen Land zur Berechnung des Normalwerts im Ausfuhrland ohne Berücksichtigung der mehrwertsteuerlichen Behandlung herangezogen werden. Tatsächlich maßgeblich in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt und bei der Ausfuhr ist ausschließlich die Lage in der VR China. Die Untersuchung ergab, dass die ausführenden Hersteller in der VR China bei der Ausfuhr eine Mehrwertsteuerschuld von 17 % oder 16 % haben, wovon 5 % oder 10 % erstattet werden.

(285)

Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung hat die Kommission daher aufgrund der Unterschiede bei der indirekten Besteuerung — in diesem Fall die teilweise Erstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Ausfuhrverkäufen — den Normalwert gebührend berichtigt. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

3.8.   Dumpingspanne

(286)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(287)

Die auf dieser Grundlage ermittelte endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

CNBM-Gruppe

99,7  %

Yuntianhua-Gruppe

64,7  %

(288)

Wie in Erwägungsgrund 43 erläutert‚ arbeitete eine der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller, nämlich die CNBM-Gruppe, nicht mit. Es bestand daher keine Möglichkeit, eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung zu ermitteln. Daher wurde die Dumpingspanne für alle anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, in Höhe der Dumpingspanne der einzigen in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller (der Yuntianhua-Gruppe) festgesetzt.

(289)

Für alle anderen potenziellen ausführenden Hersteller aus der VR China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Angesichts der intensiven Mitarbeit der ausführenden Hersteller, mit denen sämtliche GFF-Ausfuhren aus der VR China in die Union nach Eurostat-Einfuhrstatistiken abgedeckt werden, betrachtete die Kommission die höchste Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller (d. h. die Dumpingspanne der CNBM-Gruppe) als repräsentativ für die Ermittlung der residualen Dumpingspanne.

(290)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

CNBM-Gruppe

99,7  %

Yuntianhua-Gruppe

64,7  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

64,7  %

Alle übrigen Unternehmen

99,7  %

ÄGYPTEN

3.9.   Ausführende Hersteller

(291)

Die Untersuchung ergab, dass es in Ägypten eine Gruppe ausführender Hersteller gab, auf die im Untersuchungszeitraum 100 % der Ausfuhren entfielen. Sie bestand aus zwei verbundenen ausführenden Herstellern: Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E (im Folgenden „Jushi Egypt“) und Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. (im Folgenden „Hengshi Egypt“). Beide Unternehmen gehören zur CNBM-Gruppe und arbeiteten an der Untersuchung mit.

3.10.   Normalwert

(292)

Der Antragsteller erklärte, der Normalwert für Ägypten müsse nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt werden. Aus folgenden Gründen seien nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung eingetreten: Die ausführenden Hersteller befänden sich in einer Sonderwirtschaftszone, die auf der Grundlage eines förmlichen Abkommens zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung eingerichtet und von einer chinesischen Regierungsbehörde (China-Africa TEDA Investment Co. Ltd) verwaltet und kontrolliert wurde. Außerdem hätten beide ausführenden Hersteller in Ägypten aufgrund ihrer Niederlassung in dieser Sonderwirtschaftszone erhebliche staatliche Beihilfen erhalten.

(293)

In ihren Antworten auf dieses Vorbringen erklärten die beiden ausführenden Hersteller, die Vorbringen hinsichtlich mutmaßlicher Marktverzerrungen in Ägypten seien nicht im Einklang mit den Anforderungen der Grundverordnung erfolgt; würde die Kommission diese Vorbringen akzeptieren, würden die Verteidigungsrechte der ausführenden Hersteller verletzt. Im Einzelnen machten die ausführenden Hersteller geltend, dass im Antrag weder auf nennenswerte Verzerrungen der ägyptischen Wirtschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a abgestellt werde noch diesbezügliche Beweismittel vorgelegt würden. Die ausführenden Hersteller waren ferner der Auffassung, dass die Behauptungen ohnehin nicht ausreichten, um die Anforderungen der Grundverordnung an den Nachweis nennenswerter Verzerrungen zu erfüllen.

(294)

Wie aus Artikel 2 Absatz 6a Buchstaben d und e der Grundverordnung hervorgeht, sollte der Antragsteller bei der Antragstellung Beweise für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland vorlegen. Die Kommission kann dann prüfen, ob die vorgelegten Beweise tatsächlich ausreichen, um die Prüfung der angeblichen nennenswerten Verzerrungen zu rechtfertigen und im Rahmen der Untersuchung die angemessenen Schlussfolgerungen zu ziehen.

(295)

Die Behauptung, dass in Ägypten nennenswerte Verzerrungen bestünden, wurde jedoch erst einige Monate nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung vorgetragen, als die Frist für die Beantwortung der Fragebogen für interessierte Parteien abgelaufen und die Datenerhebung bereits weit fortgeschritten war.

(296)

Daher wurde der Antrag auf Anwendung der Methode zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf Ägypten abgelehnt.

3.10.1.   Berechnung des Normalwerts

(297)

Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe gelten als repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden einzelnen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht.

(298)

Daher hat die Kommission festgestellt, dass die von Jushi Egypt getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. Der andere ausführende Hersteller, Hengshi Egypt, hatte keine Inlandsverkäufe verbucht.

(299)

Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen (Jushi Egypt), welche auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder ihnen sehr ähnlich waren.

(300)

Danach prüfte die Kommission, ob die von diesem ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(301)

Daraufhin ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe von Jushi Egypt an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(302)

Der Normalwert wurde nach dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp bestimmt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren, wenn

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen und

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entsprach.

(303)

Der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum wurde hingegen dann zugrunde gelegt, wenn

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs betrug oder

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Herstellstückkosten lag.

(304)

Für die Warentypen ohne Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.

(305)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurde zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet:

der gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten, die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum mit allen Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr entstanden sind, und

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit allen Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt haben.

(306)

Die Kommission stellte ursprünglich fest, dass im Falle von Jushi Egypt bei fünf von acht Warentypen die ausgeführten Warentypen mit den auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen identisch oder ihnen sehr ähnlich waren.

(307)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte Jushi Egypt die Art und Weise infrage, in der die Kommission beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis verschiedene Abnehmertypen berücksichtigt hatte. Nach einer weitergehenden Prüfung bestätigte die Kommission, dass es bei den Funktionen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem ägyptischen Inlandsmarkt keinen konsistenten und eindeutigen Unterschied gab, der eine Unterscheidung nach der Art des Abnehmers gerechtfertigt hätte. Infolgedessen akzeptierte sie das Vorbringen des Unternehmens und berechnete seine Spannen neu, ohne dabei nach Abnehmertypen zu unterscheiden. Folglich korrigierte die Kommission auch den rechnerisch ermittelten Normalwert für Hengshi Egypt.

(308)

Die Analyse der Inlandsverkäufe von Jushi Egypt nach Warentyp (mit repräsentativen Mengen) ergab ferner, dass mehr als 80 % der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Daher wurde der Normalwert für diese Warentypen als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum ermittelt. Für den ausstehenden Warentyp ohne Inlandsverkäufe wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt (vgl. Erwägungsgrund 305).

(309)

Der zweite ausführende Hersteller, Hengshi Egypt, verkaufte seine GFF-Produktion ausschließlich zur Ausfuhr und hatte daher keine Inlandsverkäufe zu verzeichnen. Da es auf dem Inlandsmarkt keine Verkäufe gleichartiger Ware gab, wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(310)

Im Untersuchungszeitraum bezog Hengshi Egypt das wichtigste Ausgangsmaterial (GFR) für die Herstellung von GFF von Jushi Egypt und von einem anderen verbundenen Lieferanten.

(311)

In diesem Zusammenhang brachten die ausführenden Hersteller vor, angesichts des Gewinns, den Jushi Egypt mit seinen GFR-Verkäufen an Hengshi Egypt erzielte, seien die Geschäfte als zu marktüblichen Preisen getätigt anzusehen. Die Hersteller verwiesen auch auf die Rechtsprechung (94), nach der die Verwendung der in den Aufzeichnungen des untersuchten Unternehmens enthaltenen Daten als Regelfall angesehen werde und die Anpassung oder Ersetzung dieser Daten die Ausnahme darstelle. Außerdem verwiesen sie auf das Fehlen wettbewerbsverzerrender staatlicher Maßnahmen und vertraten die Auffassung, dass die Herstellkosten in den Aufzeichnungen von Hengshi Egypt korrekt wiedergegeben wurden und dass diese Unterlagen zur Ermittlung der Herstellkosten und des anschließend rechnerisch ermittelten Normalwerts von Hengshi Egypt herangezogen werden sollten.

(312)

Entgegen dem Vorbringen der ausführenden Hersteller wurden die Preise, zu denen Hengshi Egypt GFR von Jushi Egypt bezog, nicht als marktüblich bewertet, da sie durchweg und erheblich unter den Preisen lagen, die Jushi Egypt unabhängigen Abnehmern auf dem ägyptischen Inlandsmarkt für dieselbe Ware in Rechnung stellte. Angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen diesen Preisen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Hengshi Egypt an Jushi Egypt gezahlten Preise nicht als marktüblich angesehen werden konnten. Obwohl mit diesen Preisen Gewinne erzielt wurden, spiegelten sie nicht die Marktpreise in Ägypten wider, und ohne die Unternehmenszugehörigkeit hätte Hengshi Egypt einen wesentlich höheren Preis für GFR gezahlt. Darüber hinaus wurde der Einwand, dass bei der Festsetzung der Preise der Ausgangsmaterialien keine verzerrende staatlichen Maßnahme gegeben war, als irrelevant befunden, da in diesem Fall die Prüfung marktüblicher Bedingungen ausschlaggebend ist.

(313)

In ihrer Antwort auf die endgültige Unterrichtung wiederholten Jushi/Hengshi Egypt ihr Vorbringen, dass die Preise für GFR, die Jushi Egypt Hengshi Egypt in Rechnung gestellt habe, marktüblich seien, und argumentierte, dass die Verkäufe zwischen den verbundenen Parteien Gewinnspannen ergeben hätten, die mit der vom Antragsteller im Antrag ermittelten Zielgewinnspanne, die ausreiche, um „langfristig nachhaltig auf dem Markt tätig zu sein“, vergleichbar seien. Die Kommission stellte fest, dass der Zielgewinn der Gewinn ist, den der Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren auf dem Unionsmarkt nach vernünftigem Ermessen erzielen kann, und dass er daher kein geeigneter Referenzwert ist, um zu beurteilen, ob der zwischen verbundenen Parteien vereinbarte Preis marktüblich ist. Das maßgebliche Kriterium für eine solche Bewertung ist das Preisniveau, das ohne die Verbindung in Ägypten erzielt werden könnte. Die Untersuchung ergab, dass die Preise (und Gewinne) auf dem ägyptischen Markt tatsächlich höher waren als die zwischen diesen verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellten Preise.

(314)

Aus diesen Gründen und aus den in Erwägungsgrund 312 dargelegten Gründen wurde das Vorbringen, dass es sich aufgrund der erzielten Gewinnspanne um marktübliche Preise gehandelt habe, zurückgewiesen.

(315)

Jushi/Hengshi Egypt brachten ferner vor, die in den Erwägungsgründen 309 bis 311 beschriebene Methode der Kommission verstoße gegen Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, der eng auszulegen sei, und verwies auch auf die Rechtsprechung der EU-Gerichte und der WTO. Laut Jushi/Hengshi Egypt kann der Kaufpreis für GFR zwischen Hengshi Egypt und Jushi Egypt nicht allein deshalb außer Acht gelassen werden, weil er nicht marktüblich sei. Jushi/Hengshi Egypt führten an, die Kommission müsse außerdem nachweisen, inwieweit die Aufzeichnungen von Hengshi Egypt die mit der Herstellung und dem Verkauf von GFF verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegelten.

(316)

Die Kommission widerspricht dieser Auslegung und ist der Auffassung, dass keiner der von Jushi/Hengshi Egypt angeführten Fälle die Feststellungen der Kommission im vorliegenden Fall entkräftet. Nach ständiger Rechtsprechung der WTO-Gremien (95) kann festgestellt werden, dass die Aufzeichnungen ausführender Hersteller die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln, wenn beispielsweise der Hersteller zu einer Unternehmensgruppe gehört (wie es bei Jushi und Hengshi Egypt der Fall ist) und die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Geschäfte mit Vorleistungen nicht zu marktüblichen Bedingungen abgewickelt werden. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(317)

Jushi/Hengshi Egypt brachten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (96) ferner vor, dass die Methode der Kommission zur Beurteilung, ob der GFR-Kaufpreis marktüblich war, falsch sei. Jushi/Hengshi Egypt wandten ein, dass die Preise, die die Kommission verglichen habe, nicht vergleichbar gewesen seien, und dass die Kommission alle relevanten Faktoren im Zusammenhang mit den fraglichen Verkäufen hätte berücksichtigen müssen, insbesondere i) Lieferbedingungen, ii) Einfuhrzölle auf Rohstoffe, iii) nicht vergleichbare Mengen sowie iv) die Preisfestsetzungspolitik von Jushi Egypt bei Geschäften mit verbundenen Unternehmen.

(318)

Nach Prüfung der im Dossier enthaltenen Informationen gab die Kommission dem Antrag auf Berichtigung wegen unterschiedlicher Lieferbedingungen statt und zog die Transportkosten soweit erforderlich vom Verkaufspreis für GFR ab. Die Transportkosten wurden auf der Grundlage der von der Kommission geprüften tatsächlichen Transportkosten für GFF geschätzt.

(319)

Jushi/Hengshi Egypt brachten nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung vor, dass die Kreditkosten zusätzlich zu den Transportkosten abgezogen werden müssten. Was die beantragte Berichtigung um die Kreditkosten betrifft, so sind solche Kosten, die einem Verkäufer entstehen, in Wirklichkeit ein wesentliches Element von Geschäften, die auf einem offenen Markt unter marktüblichen Bedingungen getätigt werden. Daher muss ein solches Vorbringen von der Kommission zurückgewiesen werden.

(320)

Was Einfuhrabgaben betrifft, so liegen unabhängig von der Frage, ob eine Berichtigung in dieser Situation gerechtfertigt wäre, keine Beweise dafür vor, dass die Zölle von Jushi Egypt entrichtet oder von den ägyptischen Behörden erhoben wurden. Das Unternehmen legte in seiner Stellungnahme keine Beweise dafür vor, dass es diese Zölle entrichtet hat, und erklärte vielmehr, dass der Zoll „normalerweise anwendbar“ sei und „Jushi Egypt [ihn] zahlen müsste“. In Bezug auf die Mengen konnten die Unternehmen keine Beweise für eine allgemein angewandte Rabattpolitik vorlegen, die ihre Behauptung stützen würden, dass der Preisunterschied zwischen den verbundenen und den unabhängigen Parteien auf Mengenrabatte zurückzuführen sei. In dem einzigen vom Unternehmen vorgelegten Dokument wird erläutert, dass der Preis, den Jushi Egypt Hengshi Egypt in Rechnung gestellt habe, auf dem Durchschnittspreis beruhe, den Jushi Egypt im Vorjahr unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt habe, erhöht um einen bestimmten Prozentsatz je nach Art der Rovings. Die Marktrealität und erhebliche Unterschiede zwischen den Hengshi Egypt bzw. unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Preisen zeigen jedoch, dass Jushi Egypt die oben genannte Preisfestsetzungspolitik nicht umgesetzt hat. Folglich spiegelte die Preisfestsetzungspolitik von Jushi Egypt nicht den von der verbundenen Partei (Hengshi Egypt) tatsächlich gezahlten Preis wider. Daher wurde der Einwand, dass die Verkaufspreise für GFR um diese Elemente berichtigt werden sollten, zurückgewiesen.

(321)

In gleicher Weise wandte die ägyptische Regierung nach der endgültigen Unterrichtung ein, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Aufzeichnungen der Ausführer marktübliche Bedingungen widerspiegelten, der Preis lediglich eine der Bedingungen eines Geschäfts sei und dass die endgültige Unterrichtung keine Beweise dafür enthalte, dass die Kommission die anderen Bedingungen der fraglichen Geschäfte geprüft habe. Die ägyptische Regierung brachte ferner vor, die Kommission habe gegen Artikel 2.2.1.1 Satz 1 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoßen, indem sie Kostendaten außer Acht gelassen habe, die die beiden in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllten, nämlich dass sie „den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen … entsprechen“ und „Kosten angemessen darstellen“.

(322)

Wie in den Erwägungsgründen 318 und 319 erwähnt, nahm die Kommission eine Berichtigung für die Transportkosten vor. Auf der Grundlage der vorliegenden Fakten stellte sie jedoch fest, dass keine Berichtigung für andere Elemente gerechtfertigt war und dies daher für die Beurteilung, ob es sich um marktübliche Preise handelte, unerheblich war. Wie in Erwägungsgrund 312 dargelegt, stellte die Kommission ferner fest, dass die Preise, zu denen Hengshi Egypt GFR von Jushi Egypt kaufte, auch nach den gerechtfertigten Berichtigungen stetig und wesentlich unter den Preisen lagen, die Jushi Egypt unabhängigen Abnehmern für dieselbe Ware auf dem ägyptischen Inlandsmarkt in Rechnung stellte. Angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen diesen Preisen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie nicht als marktüblich angesehen werden konnten. Daher kam die Kommission zu dem Urteil, dass sie die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, der denselben Wortlaut wie Artikel 2.2.1.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens hat, nicht angemessen widerspiegelten. Beide Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(323)

Jushi/Hengshi Egypt brachten ferner vor, dass der Vergleich der an verbundene und an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen unter Berücksichtigung ihrer unternehmensinternen Warencodes für GFR nicht repräsentativ sei. Jushi/Hengshi Egypt schlugen stattdessen einen Vergleich auf der Grundlage der Struktur der Warenkennnummer (PCN) vor, die von der Kommission in einer anderen Antidumpinguntersuchung für Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain und Ägypten festgelegt wurde. (97) Die Unternehmen brachten vor, dass dieser Ansatz zu einem repräsentativeren Ergebnis führen würde. Da die PCN beim Preisvergleich für die Zwecke der Dumping- und Schadensspannenberechnungen als angemessen angesehen würden, sollten sie dem Unternehmen zufolge auch als geeignet angesehen werden, um die Preise für GFR zu vergleichen, die Jushi Egypt einerseits Hengshi Egypt und andererseits unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt in Rechnung gestellt habe.

(324)

Der Ansatz der Kommission ermöglichte einen Vergleich der Verkäufe an Hengshi Egypt und an unabhängige Parteien auf der Grundlage genau übereinstimmender interner Warencodes, was einen genauen Vergleich der jeweiligen an beide Abnehmertypen verkauften Warentypen ermöglichte. Jushi/Hengshi Egypt konnten nicht nachweisen, inwiefern ein Vergleich nach Warenkennnummern, die für einen anderen Zweck erstellt wurden, zu einem angemesseneren Ergebnis führen sollte als der Vergleich der Preise für ein und dieselbe Ware. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der von Jushi/Hengshi Egypt vorgeschlagene alternative Ansatz zu einem weniger genauen Ergebnis führen würde, und wies das Vorbringen zurück.

(325)

Folglich bestätigte die Kommission die Feststellung, dass die in den Büchern des Unternehmens ausgewiesenen Kosten für GFR die mit der Herstellung von GFF verbundenen Kosten von Hengshi Egypt nicht angemessen widerspiegelten. Daher mussten diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung an die Preise angepasst werden, die unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt in Rechnung gestellt wurden.

(326)

Wie in Erwägungsgrund 548 erwähnt‚ erfolgte am 10. Februar 2020 eine zusätzliche endgültige Unterrichtung durch die Kommission, in der sie die Unternehmen aufforderte, zum Inhalt der zusätzlichen Informationen Stellung zu nehmen. Jushi/Hengshi Egypt übermittelten am 13. Februar 2020 Anmerkungen, die sich jedoch nicht auf den Inhalt der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung bezogen. Stattdessen beanstandeten die Unternehmen erneut die Methodik der Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von Hengshi, insbesondere bekräftigten sie ihre von der Kommission nicht akzeptierten Vorbringen.

(327)

Die Kommission betont, dass diese Stellungnahme, die sich auf Informationen bezog, die dem Unternehmen im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung übermittelt wurden, nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung (d. h. nach dem 9. Januar 2020) erfolgte. In jedem Fall hat die Kommission beschlossen, die betreffenden Anmerkungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu behandeln.

(328)

Erstens brachten Jushi und Hengshi vor, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bildeten, da sich die von ihnen hergestellten Waren nicht überschnitten und sie sich in ein und derselben Wirtschaftszone befänden. Zweitens verstoße die Kommission gegen Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, da diese Bestimmung es der Kommission nicht erlaube, eine Marktüblichkeitsprüfung durchzuführen. Sie verwiesen auf mehrere Panels und Berichte des Berufungsgremiums, die diese Behauptung angeblich stützen würden. Bei einer Anhörung erklärten die Vertreter der Unternehmen, dass Gewinne nicht als Kosten angesehen werden könnten. Schließlich wiederholten sie ihre Behauptung, dass die Kommission, indem sie den Marktpreis für GFR in Ägypten (auf der Basis der Verkäufe von Jushi an unabhängige Abnehmer auf dem ägyptischen Markt) zugrunde gelegt habe, die VVG-Kosten und den Gewinn für GFR doppelt gezählt habe.

(329)

In Bezug auf das erste Vorbringen ist anzumerken, dass die Kommission Unternehmen nur dann als eine wirtschaftliche Einheit betrachten kann, wenn aus den im Dossier enthaltenen Informationen hervorgeht, dass sie in allen Aspekten zusammenarbeiten. In Ermangelung anderer Elemente sind Standort- und Produktionstypen kein Indiz dafür, dass die Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit agieren. So bleibt die Kommission bei der Auffassung, dass Jushi und Hengshi zwar Teil derselben Gruppe sind, sich jedoch aus den im Dossier enthaltenen Informationen ergibt, dass die beiden juristischen Personen unabhängig voneinander arbeiten und daher nicht als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden können.

(330)

Was den zweiten Einwand betrifft, so ist in Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegt, dass die Kosten, die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbunden sind, berichtigt werden müssen, wenn sie sich nicht in angemessener Weise in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln. Nach Auffassung der Kommission kann davon ausgegangen werden, dass ein Verrechnungspreis die mit der Herstellung der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht widerspiegelt, wenn er nicht marktüblich ist. Diese Auslegung wurde vom WTO-Berufungsgremium bestätigt. (98) Die WTO-Rechtsprechung, die von Jushi/Hengshi in ihrem Vorbringen aus dem Zusammenhang gerissen wurde‚ stützt nämlich die Auslegung der Kommission in diesem Fall. (99) Das Berufungsgremium hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass Aufzeichnungen, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen, trotz allem unter Umständen die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln, wenn beispielsweise der betroffene Ausführer oder Hersteller zu einer Unternehmensgruppe gehört, in der die Kosten bestimmter mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundener Inputsauf die Aufzeichnungen verschiedener Unternehmen verteilt werden, oder wenn die Geschäfte im Zusammenhang mit solchen Inputs nicht zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall.

(331)

Diese ausführenden Hersteller scheinen auch den Kostenbegriff in Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung falsch zu verstehen. Dabei geht es um die Kosten, die dem Hersteller der untersuchten Ware (und nicht dem Hersteller des Inputs) entstehen. Aus der Sicht eines Käufers handelt es sich bei dem Gewinn des Verkäufers um Kosten, die in den Input-Preis einfließen. Die Kommission hat korrekt geprüft, ob die Aufzeichnungen von Hengshi die mit der Produktion von GFF verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten, und festgestellt, dass die Verrechnungspreise für GFR im Verhältnis zum Marktpreis für dieselben Warentypen in Ägypten erheblich deflationiert, d. h. nicht marktüblich waren. Infolgedessen berichtigte sie die GFR-Kosten auf der Grundlage der Preise, die Jushi unabhängigen Unternehmen auf dem ägyptischen Markt in Rechnung stellte.

(332)

Schließlich wird das Vorbringen zur doppelten Zählung in den Erwägungsgründen 337 bis 345 dieser Verordnung umfassend behandelt.

(333)

Hinsichtlich der Käufe von GFR von dem anderen verbundenen Lieferanten ist festzustellen, dass dieser keine GFR an unabhängige Abnehmer in Ägypten verkaufte. Daher verglich die Kommission die Preise, zu denen GFR von diesem Lieferanten bezogen wurden, mit den Preisen, die Jushi Egypt unabhängigen Parteien auf dem Inlandsmarkt berechnete. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Preise, zu denen Hengshi Egypt GFR bei dem anderen verbundenen Lieferanten einkaufte, mit den Preisen auf dem freien ägyptischen Inlandsmarkt deckten; diese GFR-Käufe wurden somit zu marktüblichen Bedingungen getätigt.

(334)

Da Hengshi Egypt keine Inlandsverkäufe tätigte, wurden die VVG-Kosten und die Gewinne auf der Grundlage der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr und ursprünglich auf derselben Handelsstufe (d. h. nur für Endverwender) im Untersuchungszeitraum berechnet, die Jushi Egypt, der andere ausführende Hersteller in Ägypten, verzeichnete.

(335)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Jushi/Hengshi Egypt vor, der Ansatz der Kommission, ausschließlich VVG-Kosten und Gewinne von Jushi Egypt für Verkäufe an Endverwender für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von Hengshi Egypt heranzuziehen, stehe nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung und werde durch keine faktische Überlegung gestützt. Wie in Erwägungsgrund 306 erwähnt, gab es bei den Funktionen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem ägyptischen Inlandsmarkt keinen konsistenten und eindeutigen Unterschied, der eine Unterscheidung nach der Art des Abnehmers gerechtfertigt hätte. Infolgedessen bilden die Inlandsverkäufe von Jushi Egypt über alle Vertriebskanäle im normalen Handelsverkehr die Grundlage für die VVG-Kosten und Gewinne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Hengshi Egypt zugrunde zu legen sind.

(336)

Hengshi Egypt vertrat die Auffassung, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Hengshi Egypt der Gewinn abzuziehen sei, den Jushi Egypt mit seinen GFR-Verkäufen erzielte. Es stützte sein Vorbringen darauf, dass i) die Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten und ii) die Berücksichtigung des von Jushi Egypt erzielten Gewinns bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und bei der Berechnung der Herstellkosten eine doppelte Zählung zur Folge hätte.

(337)

Die Kommission stellt fest, dass die beiden ägyptischen ausführenden Hersteller keine wirtschaftliche Einheit bilden (obwohl sie derselben Unternehmensgruppe (d. h. der CNBM-Gruppe) angehören), da sie getrennte Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenständigen Produktions- und Verkaufsaktivitäten sind.

(338)

Außerdem wurden bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Herstellkosten von Hengshi Egypt nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt, um den marktüblichen Preisen auf dem Markt Rechnung zu tragen (und somit die GFR-Verkäufe zwischen verbundenen Parteien faktisch außer Acht zu lassen). Darüber hinaus beruht die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogene Gewinnspanne nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung auf den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware (d. h. auf den Verkäufen von GFF und nicht von GFR) an unabhängige Abnehmer im normalen Handelsverkehr. Zudem entspricht diese Gewinnspanne der Gewinnspanne, die ein Hersteller normalerweise mit dem Verkauf von GFF auf dem ägyptischen Markt erzielen kann. Das im vorherigen Erwägungsgrund beschriebene Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(339)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Jushi/Hengshi Egypt erneut vor, der rechnerisch ermittelte Normalwert von Hengshi Egypt sei künstlich aufgebläht, da die VVG-Kosten und die Gewinne aus den GFR-Verkäufen von Jushi Egypt doppelt gezählt worden seien. Die Unternehmen verwiesen auf zwei frühere Antidumpinguntersuchungen, in denen die Kommission in einem Fall die VVG-Kosten der Verkäufe von Halbfertigerzeugnissen und in einem anderen Fall die VVG-Kosten der Verkäufe eines Rohstofflieferanten abgezogen habe (100), und führten an, dass die Umstände in diesen Fällen mit denen in der vorliegenden Untersuchung vergleichbar seien. Die Unternehmen brachten daher vor, dass die Kommission im Einklang mit diesen früheren Fällen die VVG-Kosten und den Gewinn von Jushi Egypt beim Verkauf von GFR von den bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für GFF von Hengshi Egypt zugrunde gelegten VVG-Kosten und Gewinnen abziehen müsse.

(340)

Die Umstände in den Fällen, auf die sich Jushi/Hengshi Egypt beziehen, unterscheiden sich jedoch von denen in dieser Untersuchung. In einem der Fälle stellte sich die Frage nicht bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung, sondern bei der Feststellung, ob die Inlandsverkäufe auf der Grundlage aller Kosten des betreffenden Unternehmens im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. In diesem Fall verkauften beide betroffenen Unternehmen die untersuchte Ware auf dem Inlandsmarkt, womit die VVG-Kosten beider Unternehmen mit Verkäufen der untersuchten Ware verbunden waren, was in der vorliegenden Untersuchung nicht der Fall ist.

(341)

In der aktuellen Untersuchung wurde für die Ermittlung der Herstellkosten für GFF von Hengshi Egypt der Preis für GFR auf dem freien Markt herangezogen. Dieser Preis umfasste sowohl VVG-Kosten als auch Gewinne (aus den Verkäufen von GFR) und führte zu den vollen Herstellkosten für GFF von Hengshi Egypt. Es wurden jedoch keine VVG-Kosten und Gewinne für Inlandsverkäufe von GFF durch Hengshi Egypt berücksichtigt, da das Unternehmen GFF nicht auf dem Inlandsmarkt verkaufte. Zur Ermittlung des Normalwerts wurde nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung zu den Herstellkosten ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet. Dieser angemessene Betrag spiegelte die im Zusammenhang mit den Inlandsverkäufen von GFF auf dem ägyptischen Markt angefallenen VVG-Kosten und erzielten Gewinne wider.

(342)

Was die zweite Untersuchung betrifft, auf die Jushi/Hengshi Egypt Bezug nehmen, so wurde das Vorbringen der betroffenen ausführenden Hersteller, die VVG-Kosten der Rohstofflieferanten von den Herstellkosten des ausführenden Herstellers abzuziehen, mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Ferner enthalten bei allen Rohstoffkäufen die gezahlten Preise gewisse VVG-Kosten, aber dabei handelt es sich um Kosten, die dem Zulieferer entstehen, und nicht um VVG-Kosten des fraglichen Ausführers“. Gleiches galt im vorliegenden Fall.

(343)

In Anbetracht des Vorstehenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Präzedenzfälle die Behauptung der ausführenden Hersteller stützen, dass der vorliegende Fall nicht im Einklang mit früheren Untersuchungen stehe.

(344)

Jushi/Hengshi Egypt argumentierten ferner, dass Jushi Egypt ein integrierter Hersteller sei, der GFR für die Weiterverarbeitung zu GFF herstelle, und dass seine Verkaufspreise für GFF daher auch die VVG-Kosten und den Gewinn aus der Herstellung von GFR umfassten. Jushi/Hengshi Egypt wandten daher ein, dass die mutmaßlich mit GFR in Verbindung stehenden VVG-Kosten und Gewinne von den VVG-Kosten und Gewinnen im Zusammenhang mit den Verkäufen von GFF durch Jushi Egypt abgezogen werden sollten, die im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung zu den Herstellkosten für GFF von Hengshi Egypt hinzuzurechnen sind. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte auch die ägyptische Regierung ein ähnliches Argument vor.

(345)

Die Kommission stellte fest, dass jede Zurechnung von aus den Verkäufen von GFF resultierenden Gewinnen und VVG-Kosten zu GFR rein spekulativ wäre, da Gewinne und VVG-Kosten von den Verkäufen der Ware getragen werden, auf die sie sich beziehen, und nicht mit den vorgelagerten Inputs verknüpft werden können, aus denen die Ware hergestellt wird. Daher sollten die VVG-Kosten und Gewinne, die das Unternehmen den Verkäufen von GFF zuweist, keine Kosten im Zusammenhang mit einer anderen Ware enthalten. Darüber hinaus unterscheidet Jushi Egypt in seinen Buchführungsunterlagen selbst bei den Einnahmen und Aufwendungen eindeutig zwischen den einzelnen Geschäftssegmenten innerhalb des Unternehmens, d. h. zwischen GFF und anderen Waren. Würde die Behauptung der Unternehmen zutreffen, wäre die Zuverlässigkeit der von Jushi Egypt angewandten Methode zur Zuordnung der Kosten zur betroffenen Ware für die Zwecke dieser Untersuchung tatsächlich infrage gestellt.

(346)

Daher wurde die Behauptung, dass die mit GFF verbundenen VVG-Kosten Gewinne von Jushi Egypt auch die VVG-Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit seinen GFR-Verkäufen umfassten und dass folglich die VVG-Kosten und Gewinne für GFR im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung doppelt gezählt worden seien, als sachlich unzutreffend angesehen und daher zurückgewiesen.

(347)

Die ägyptische Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die Art und Weise, wie der Normalwert für Hengshi Egypt rechnerisch ermittelt worden sei, zu einer Aufblähung der für die Gruppe berechneten Dumpingspanne geführt habe. Nach Angaben der ägyptischen Regierung war die Kommission der Auffassung, dass die beiden Hersteller keine wirtschaftliche Einheit bildeten, und ließ gleichzeitig die Preise der GFR-Verkäufe zwischen den beiden Unternehmen mit der Begründung außer Acht, dass die beiden Unternehmen miteinander verbunden sind. In diesem Zusammenhang verwies die ägyptische Regierung auf die frühere Praxis, Gewinne zwischen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, abzuziehen.

(348)

Die Tatsache, dass Jushi Egypt und Hengshi Egypt zu ein und derselben Unternehmensgruppe gehörten und miteinander verbunden waren, qualifizierte sie jedoch nicht als eine wirtschaftliche Einheit. Wie in Erwägungsgrund 329 erläutert, handelte es sich bei beiden Unternehmen um getrennte Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenständigen Produktions- und Verkaufsaktivitäten. Diese Tatsachen wurden von den betroffenen Unternehmen nie bestritten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.11.   Ausfuhrpreis

(349)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Händler außerhalb der Union bzw. über verbundene Einführer in der Union ab.

(350)

Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union oder über ein als Händler fungierendes verbundenes Unternehmen ist der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

(351)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen in die Union aus, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Zugrundelegung des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurde der Preis um alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten der verbundenen Einführer in der Union und eines angemessenen Gewinns berichtigt.

(352)

Nur ein unabhängiger Händler arbeitete an der Untersuchung mit. Da das Unternehmen im Untersuchungszeitraum allerdings nur unerhebliche Mengen an GFF einführte, wurde seine Gewinnspanne nicht als repräsentativ angesehen. In Ermangelung anderer Informationen wurde die Gewinnspanne eines unabhängigen Händlers im GFF-Sektor auf 5 % geschätzt.

3.12.   Vergleich

(353)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(354)

Soweit dies im Interesse eines fairen Vergleichs erforderlich war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. In diesem Fall wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen.

(355)

Zudem ist festzustellen, dass die beiden mitarbeitenden Hersteller im Untersuchungszeitraum GFF über verbundene Händler außerhalb der Union (in Hongkong) in die Union ausführten. Die Händler in Hongkong suchten mögliche Abnehmer und nahmen Kontakt zu ihnen auf. Sie waren für den Verkaufsprozess verantwortlich und erhielten einen Aufschlag für ihre Dienstleistungen. Daher stellte die Kommission fest, dass die Aufgaben dieser Händler denen eines Vermittlers ähnelten. Aus diesem Grund wurde nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i auch eine Berichtigung für Verkäufe über diese verbundenen Handelsunternehmen vorgenommen. Die Berichtigung bestand im Abzug der VVG-Kosten dieser Handelsunternehmen und eines Gewinns von 5 %. In Ermangelung anderer Informationen wurde diese Gewinnspanne als angemessen angesehen.

3.13.   Dumpingspannen

(356)

Um die Dumpingspanne für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller zu ermitteln, verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert je Typ der gleichartigen Ware mit dem gewogenen Durchschnitt des Ausfuhrpreises des entsprechenden Typs der betroffenen Ware auf der Stufe ab Werk.

(357)

Da die beiden mitarbeitenden Hersteller verbundene Unternehmen sind, wurde auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts ihrer individuellen Dumpingspannen eine einzige Dumpingspanne ermittelt.

(358)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die ägyptische Regierung die Art und Weise, wie die Kommission die Dumpingspanne für die CNBM-Gruppe berechnet hat. Die ägyptische Regierung wandte ein, dass nach Artikel 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens in einer Untersuchung für jeden einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller individuelle Spannen berechnet werden sollten. In diesem Zusammenhang hätten die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise von Jushi Egypt als Grundlage für den Normalwert für die gesamte CNBM-Gruppe und den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von Hengshi Egypt und Jushi Egypt herangezogen werden müssen.

(359)

Wie in Erwägungsgrund 34 erwähnt‚ kann die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung einen einzigen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll festlegen, wenn Unternehmensverbindungen zwischen ausführenden Herstellern bestehen. Die Tatsache, dass Jushi Egypt und Hengshi Egypt verbundene Unternehmen sind, wurde im Zuge der aktuellen Untersuchung festgestellt und nicht bestritten. Daher berechnete die Kommission nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung eine einzige individuelle Dumpingspanne für die CNBM-Gruppe. Die individuellen Dumpingspannen der betroffenen Unternehmen bilden die Grundlage für die Berechnung einer einzigen Dumpingspanne für die Gruppe insgesamt. In diesem Zusammenhang müssen der Normalwert und der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 und 3 der Grundverordnung für jedes Unternehmen einzeln ermittelt werden. In Artikel 2 der Grundverordnung wird die Methode zur Ermittlung des Normalwerts für den Fall beschrieben, dass die Inlandsverkaufspreise nicht repräsentativ sind; dabei ist nicht vorgesehen, den Normalwert lediglich auf der Grundlage der inländischen Verkaufspreise eines anderen Unternehmens zu ermitteln. Auch nach Artikel 3 der Grundverordnung ist es nicht möglich, die Dumpingspanne auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise von zwei oder mehr Unternehmen zu berechnen. Das diesbezügliche Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(360)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung stellte die ägyptische Regierung fest, dass die Kommission auf die meisten Anmerkungen und Argumente von Hengshi/Jushi Egypt infolge der endgültigen Unterrichtung nicht eingegangen sei, und brachte vor, dass diese berücksichtigt werden sollten. Die Kommission wies darauf hin, dass alle Stellungnahmen von Hengshi/Jushi Egypt nach der endgültigen Unterrichtung und der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in den vorstehenden Erwägungsgründen vollständig behandelt werden. Wie auch in Erwägungsgrund 548 erwähnt‚ beschränkte sich die zusätzliche endgültige Unterrichtung auf die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die endgültigen Feststellungen getroffen wurden und die sich im Vergleich zur endgültigen Unterrichtung geändert haben.

(361)

Die Mitarbeit in diesem Fall ist als hoch einzustufen, da praktisch sämtliche Einfuhren der betroffenen Ware in die Union Einfuhrstatistiken von Eurostat zufolge auf die an der Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum entfielen. Daher beschloss die Kommission, die für die mitarbeitenden Unternehmen ermittelte individuelle Dumpingspanne auch als residuale Dumpingspanne festzusetzen.

(362)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

CNBM-Gruppe

20,0  %

Alle übrigen Unternehmen

20,0  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(363)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 16 Herstellern in der Union produziert. Diese bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(364)

Die Gesamtproduktion der Union an GFF im Untersuchungszeitraum betrug etwa 115 000 t. Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der geprüften Fragebogenantwort des Antragstellers, wobei die Daten überprüft und mit den geprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und gegebenenfalls entsprechend aktualisiert wurden. Wie in Erwägungsgrund 12 erläutert, waren in die Stichprobe vier Unionshersteller einbezogen worden, auf die mehr als 40 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen.

4.2.   Unionsverbrauch

(365)

Die Kommission stützte sich bei der Ermittlung des Unionsverbrauchs und der Einfuhrmengen auf berichtigte Eurostat-Daten nach der vom Antragsteller vorgeschlagenen und nicht beanstandeten Methode. Auf der Grundlage der TARIC-Daten wurde ein geringer Teil der Inputs aus den verwendeten Einfuhrstatistiken herausgerechnet. Die Kommission prüfte und bestätigte die Schätzungen des Antragstellers in Bezug auf den Anteil der betroffenen Ware an den Mengen, die unter den in der Einleitungsbekanntmachung (101) genannten KN-Codes (102) eingeführt wurden, auf der Grundlage der Informationen, die sie von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China und in Ägypten erhalten hatte.

(366)

Die Mengen und Werte der Einfuhren aus anderen Drittländern wurden während der Untersuchung aufgrund direkter Kenntnis von Unternehmen ermittelt, die GFF in anderen Drittländern herstellen und in die Union einführen. Bezüglich aller Drittländer legte der Antragsteller über die im Antrag genannten Zahlen hinaus aktualisierte Marktinformationen für den Untersuchungszeitraum vor.

(367)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zuzüglich der Einfuhren aus allen Drittländern nach der Eurostat-Datenbank Comext und berichtigte den ermittelten Wert wie in den Erwägungsgründen 365 und 366 erläutert.

(368)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in t)

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

153 287

175 827

181 464

168 270

Index

100

115

118

110

Quelle:

Comext, Antrag.

(369)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum von ca. 153 000 t im Jahr 2015 auf ca. 168 000 t im Untersuchungszeitraum, d. h. um 9,8 %.

(370)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung verlangten Jushi/Hengshi China und die CCCLA zusätzliche Informationen, um sich Klarheit über die zugrunde liegenden Einfuhr- und Verbrauchsdaten und über die Details der zu deren Ermittlung verwendete Methode verschaffen zu können. Dies sei notwendig, da die im Antrag verwendeten Zahlen sich von den offengelegten Zahlen unterschieden.

(371)

Die Behauptung, einschlägige Zahlen seien nicht offengelegt worden, trifft nicht zu. Die zur Ermittlung des GFF-Verbrauchs in der Union verwendeten Zahlen wurden allen interessierten Parteien in der endgültigen Unterrichtung vom 19. Dezember 2019 offengelegt. Unterschiede gegenüber den im Antrag verwendeten Zahlen sind nicht auf eine Änderung der Methodik zurückzuführen, sondern zum einen — wie oben erläutert — auf die zwischen Antrag und Untersuchung unterschiedlichen Zeiträume, und zum anderen auf die Verfügbarkeit detaillierterer Daten, die während der Untersuchung erhoben wurden. Während sich der Antragsteller auf Marktinformationen stützen musste, um Einfuhren unter den einschlägigen KN-Codes, bei denen es sich nicht um GFF handelte, herauszurechnen, hat die Kommission Zugang zu Einfuhrdaten auf TARIC-Ebene. Wie in Erwägungsgrund 365 erwähnt, ließ die Kommission gestützt auf diese Daten Waren unberücksichtigt, die unter TARIC-Codes für andere Waren eingeführt wurden. Abgesehen von der Heranziehung unterschiedlicher Zeiträume hatte die Kommission Zugang zu tatsächlichen Daten der in die Stichprobe einbezogenen europäischen Hersteller, was nach einer Überprüfung in einigen Fällen zu Korrekturen der gemeldeten Zahlen führte.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(372)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von GFF mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(373)

Diese Vorschrift legt fest, dass die Einfuhren aus mehr als einem Land nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass

die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land über der festgelegten Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung liegt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie in Anbetracht des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware in der Union angemessen ist.

(374)

Die ermittelten Dumpingspannen für die Einfuhren aus der VR China und Ägypten lagen über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Menge der Einfuhren war nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Im Untersuchungszeitraum lagen die Marktanteile der Einfuhren aus der VR China bei 22,3 % (37 558 t) und der Einfuhren aus Ägypten bei 9,1 % (15 334 t).

(375)

Die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Ägypten sowie zwischen diesen Einfuhren und der gleichartigen Ware in der Union waren ähnlich. Im Einzelnen konkurrierten die eingeführten Waren miteinander und mit den in der Union hergestellten GFF, da sie über dieselben Absatzkanäle und an ähnliche Abnehmerkategorien verkauft werden. In Bezug auf die Einfuhrpreise zeigt Tabelle 4, dass trotz unterschiedlicher allgemeiner Preisniveaus in den einzelnen betroffenen Ländern die Trends doch weitgehend gleich waren, d. h., dass die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum insgesamt zurückgingen und sich 2017 und im Untersuchungszeitraum stabilisierten; in beiden Fällen wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt deutlich unterboten.

(376)

Somit waren alle Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus der VR China und Ägypten wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(377)

Wie in den Erwägungsgründen 365 und 366 erläutert, ermittelte die Kommission Einfuhrmengen und -preise auf der Grundlage berichtigter Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.

(378)

Die Einfuhren aus der VR China und Ägypten in die Union entwickelten sich wie folgt.

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Einfuhren aus der VR China (in t)

34 470

42 507

44 278

37 558

Index

100

123

129

109

Einfuhren aus Ägypten (in t)

108

417

6 092

15 334

Index

100

386

5 641

14 198

Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in t)

34 578

42 924

50 370

52 892

Index

100

124

145

153

Marktanteil der VR China (in %)

22,5

24,2

24,4

22,3

Index

100

108

109

99

Marktanteil Ägyptens

0,1  %

0,2  %

3,4  %

9,1  %

Index

100

337

4 765

12 934

Marktanteil der betroffenen Länder (in %)

22,6

24,4

27,8

31,4

Index

100

108

123

139

Quelle:

Comext, Antworten der ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern auf die Stichprobenformulare.

(379)

Die Einfuhren der betroffenen Länder erhöhten sich im Bezugszeitraum um 53 % von 35 000 t im Jahr 2015 auf fast 53 000 t im Untersuchungszeitraum. Damit stieg der Marktanteil der betroffenen Länder um knapp neun Prozentpunkte von 22,6 % im Jahr 2015 auf 31,4 % im Untersuchungszeitraum. Dieser Anstieg setzte sich im gesamten Bezugszeitraum sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen fort.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(380)

Wie in Erwägungsgrund 365 erläutert‚ ermittelte die Kommission die Entwicklung der Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten.

(381)

Demnach entwickelte sich der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Preise der Einfuhren aus der VR China

1,78

1,75

1,69

1,63

Index

100

99

95

91

Preise der Einfuhren aus Ägypten

1,36

1,40

1,32

1,32

Index

100

103

98

97

Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

1,78

1,75

1,64

1,54

Index

100

99

92

86

Quelle:

Comext.

(382)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen stets unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (siehe Tabelle 8). Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken im Bezugszeitraum von 1,78 EUR/kg auf 1,54 EUR/kg, d. h. um fast 14 %.

(383)

Die Kommission ermittelte des Weiteren die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, wobei sie die folgenden Faktoren miteinander verglich:

die gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Herstellern aus der VR China und aus Ägypten bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt (103) in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessenen Berichtigungen zur Berücksichtigung von Zöllen (nur VR China) und nach der Einfuhr angefallenen Kosten (beide Länder) und

die entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk.

(384)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt, nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des hypothetischen Umsatzes im Untersuchungszeitraum ausgedrückt. Dieser Umsatz errechnet sich durch Multiplikation des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union je Warentyp mit den in die Union ausgeführten Mengen des vergleichbaren Warentyps. Dabei wurden erhebliche Preisunterbietungsspannen festgestellt, die im Falle der VR China 15,4-55,8 % und im Falle Ägyptens 30,5-54,9 % betrugen, und eine gewogene durchschnittliche Spanne von 15,4 % für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China und von 31,5 % für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Ägypten ermittelt.

(385)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wiesen Jushi/Hengshi China und die CCCLA darauf hin, dass die offengelegte Preisunterbietungsspanne der mitarbeitenden Hersteller (41,1 %) wahrscheinlich falsch sei.

(386)

Die Kommission nahm diese Bemerkung zur Kenntnis und stellte klar, dass dies auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Die Preisunterbietungsspanne der mitarbeitenden Hersteller belief sich in der Tat auf 15,4 % und nicht auf 41,1 %.

(387)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung verwiesen Jushi/Hengshi China auf die Differenz zwischen ihrer Preisunterbietungsspanne und ihrer Zielpreisunterbietungsspanne (42,4 % bzw. 116,9 %) und verglichen sie mit der Differenz zwischen diesen für Jushi/Hengshi Egypt ermittelten Spannen (30,5 % bzw. 61,4 %). Der ausführende Hersteller wies ferner darauf hin, dass sich die Ergebnisse dieses Vergleichs sowohl hinsichtlich der absoluten Prozentsätze für beide Arten von Spannen als auch hinsichtlich der Größenordnung des Vorsprungs der Zielpreisunterbietungsspanne gegenüber der Preisunterbietungsspanne erheblich unterschieden. Der ausführende Hersteller merkte an, dass dies überraschend sei, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die gewogenen durchschnittlichen CIF-Stückpreise von Jushi/Hengshi China und Jushi/Hengshi Egypt ähnlich seien.

(388)

Die Kommission stellte fest, dass solche Unterschiede nicht ungewöhnlich sind, wenn die betreffenden Unternehmen unterschiedliche Produktmixes auf dem Unionsmarkt verkaufen. Bei einem unterschiedlichen Produktmix wie im vorliegenden Fall ermöglicht die Ähnlichkeit der durchschnittlichen CIF-Stückpreise keinen aussagekräftigen Vergleich der Preisunterbietungs- oder Zielpreisunterbietungsspannen der beiden Unternehmen mit den jeweiligen Differenzen zwischen diesen Spannen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(389)

Jushi/Hengshi China und Jushi/Hengshi Egypt wiesen darauf hin, dass der CIF-Wert der Verkäufe der ausführenden Hersteller über verbundene Einführer auf der Grundlage des Preises ermittelt wurde, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten eine Berichtigung vorgenommen wurde. Der ausführende Hersteller brachte vor, dass die Verwendung eines solchen rechnerisch ermittelten CIF-Wertes bei der Berechnung der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne gegen Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung verstoße, da die Kommission in Artikel 3 der Grundverordnung an keiner Stelle angewiesen werde, zur Berechnung der Schadensspanne einen rechnerisch ermittelten CIF-Ausfuhrpreis heranzuziehen.

(390)

Die ausführenden Hersteller machten ferner geltend, dass die Berechnung der Preisunterbietungsspanne auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten CIF-Wertes fehlerhaft sei. Diesen ausführenden Herstellern zufolge hat die Kommission dadurch gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 und folglich gegen Artikel 3 Absätze 5, 6, 7 und 8 der Grundverordnung verstoßen, dass sie die Auswirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren auf die Preise der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften gleichartigen Waren nicht durch einen Vergleich der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union mit den endgültigen Verkaufspreisen der ausführenden Hersteller an den ersten unabhängigen Abnehmer bewertet hat.

(391)

Erstens bezieht sich Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Auswirkungen gedumpter Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen könnten, und nicht auf den Weiterverkaufspreis eines Unternehmens (verbundener Einführer) an einen anderen Abnehmer in der Union.

(392)

Zweitens enthält die Grundverordnung in Bezug auf die Preisunterbietungsspanne keine spezifische Methode für dieses Konzept. Die Kommission verfügt daher bei der Beurteilung dieses Schadensindikators über einen großen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum wird durch die Notwendigkeit eingeschränkt, die Feststellungen auf eindeutige Beweise zu stützen und eine objektive Prüfung vorzunehmen, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gefordert.

(393)

Bei den Elementen, die bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne berücksichtigt werden (insbesondere der Ausfuhrpreis), muss die Kommission den ersten Punkt ermitteln, an dem die ausführenden Hersteller mit dem Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb stehen (oder stehen können). Dies ist der Kaufpreis des ersten unabhängigen Einführers, da dieses Unternehmen grundsätzlich die Wahl hat, entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder von Abnehmern aus Drittländern zu beziehen. Im Gegensatz dazu spiegelt sich in den Weiterverkaufspreisen der unabhängigen Einführer nicht der Punkt wider, an dem echter Wettbewerb stattfindet. Dies ist nur der Punkt, an dem die etablierte Vertriebsstruktur des Ausführers versucht, Abnehmer zu finden, der aber bereits nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Einfuhrentscheidung getroffen wurde. Sobald der ausführende Hersteller sein System verbundener Unternehmen in der Union aufgebaut hat, haben diese bereits entschieden, dass ihre Verkaufsware aus Drittländern stammt. Der Vergleich sollte daher stattfinden, sobald die Ware die Grenze der Union passiert hat, und nicht an einem späteren Punkt in der Vertriebskette, z. B. beim Verkauf an den Endverwender der Ware.

(394)

Dieses Konzept sorgt auch für Konsistenz in Fällen, in denen ein ausführender Hersteller die Waren direkt an einen unabhängigen Abnehmer (sei er nun Einführer oder Endverwender) verkauft, weil in diesem Szenario die Weiterverkaufspreise definitionsgemäß nicht herangezogen würden. Ein anderer Ansatz, der ausschließlich auf dem verwendeten Absatzkanal beruht, würde zu einer Diskriminierung zwischen den ausführenden Herstellern führen.

(395)

In diesem Fall kann der angegebene Einfuhrpreis nicht berücksichtigt werden, da der ausführende Hersteller und der Einführer miteinander verbunden sind. Um zu einem zuverlässigen marktüblichen Einfuhrpreis zu gelangen, muss der Preis daher rekonstruiert werden, indem der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers als Ausgangspunkt verwendet wird. Um diese Rekonstruktion durchführen zu können, sind die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung enthaltenen Regeln für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises relevant, so wie sie für die Ermittlung des Ausfuhrpreises für Dumpingzwecke relevant sind. Durch die Anwendung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung gelangt man zu einem Preis, der vollständig mit dem CIF-Preis (frei Grenze der Union) vergleichbar ist, der bei der Untersuchung von Verkäufen an unabhängige Abnehmer verwendet wird.

(396)

Die Kommission stellt ferner fest, dass in diesem besonderen Fall die meisten Verkäufe sowohl aufseiten des Wirtschaftszweigs der Union als auch aufseiten der ausführenden Hersteller direkt erfolgen (d. h. ohne Händler oder Einführer). Auf diese Direktverkäufe entfallen mehr als 95 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und mehr als 95 % der Verkäufe der ausführenden Hersteller.

(397)

Die Kommission hält an der oben dargelegten Argumentation fest, doch wurden der Vollständigkeit halber zusätzliche Berechnungen der Preisunterbietungsspanne vorgenommen.

(398)

Erstens wurde der Endabnehmer berücksichtigt, sodass die Warentypen auf der Grundlage des Endabnehmertyps verglichen wurden, wobei Letzterer als ein Merkmal der Warenkontrollnummer hinzugefügt wurde. Auf der Grundlage dieser Berechnung wurde festgestellt, dass die Preise der CNBM-Gruppe in China, der CNBM-Gruppe in Ägypten und der Yuntianhua-Gruppe die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 42,7 %, 32,1 % bzw. 17,2 % unterboten.

(399)

Bei der zweiten Berechnung der Preisunterbietungsspanne berücksichtigte die Kommission nur die Direktverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und der ausführenden Hersteller, auf die, wie bereits erwähnt, der weitaus größte Teil der Verkäufe auf beiden Seiten entfällt. Auf der Grundlage dieser Berechnung wurde festgestellt, dass die Preise der CNBM-Gruppe in China, der CNBM-Gruppe in Ägypten und der Yuntianhua-Gruppe die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 45,4 %, 30,8 % bzw. 14,7 % unterboten.

(400)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Preisunterbietungsspannen unabhängig davon, wie sie berechnet werden, nicht wesentlich voneinander abweichen. Dies überrascht nicht, wenn man bedenkt, dass der Wirtschaftszweig der Union und die ausführenden Hersteller ähnliche Warentypen überwiegend direkt an ähnliche Abnehmertypen verkaufen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(401)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte die Yuntianhua-Gruppe zusätzliche Informationen über die detaillierten Berechnungen der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspanne je Warentyp in Bezug auf ihr Unternehmen. Die Gruppe verlangte, dass ihr die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften PCN sowie die durchschnittlichen je PCN verkauften Mengen und die durchschnittlichen Verkaufspreise offengelegt würden. In der Anhörung vom 17. Januar 2020 fügte die Yuntianhua-Gruppe unter anderem hinzu, dass aus den offengelegten Informationen nicht klar hervorgehe, ob die Kommission die Methode der Nullbewertung angewandt habe. Die Yuntianhua-Gruppe beantragte außerdem zusätzliche Informationen über Verkäufe und Absatzkanäle des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt.

(402)

Die Kommission bestätigte, dass bei dieser Untersuchung keine Nullbewertung vorgenommen wurde. Im Einklang mit der allgemeinen Praxis zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen konnte die Kommission jedoch nicht alle angeforderten Daten je Warentyp offenlegen. Eine derart detaillierte Offenlegung würde es ermöglichen, entweder direkt oder unter Heranziehung von Marktinformationen vertrauliche Verkaufs- oder Produktionsdaten einzelner Unionshersteller zu rekonstruieren. Getreu ihrer Praxis zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen beschloss die Kommission, dem Vorbringen des Unternehmens teilweise stattzugeben und die Informationen über die Warentypen offenzulegen, die von drei oder mehr in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft wurden. Diese wurden zusammen mit der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung aller betroffenen ausführenden Hersteller einzeln offengelegt.

(403)

Nach dem Antrag der Yuntianhua-Gruppe auf zusätzliche Unterrichtung über Verkäufe und Absatzkanäle des Wirtschaftszweigs der Union und auf Ersuchen der Kommission übermittelten alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zusätzliche Informationen zu ihren Absatzkanälen. Diese Informationen wurden kurz nach dem Antrag in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung gestellt und die interessierten Parteien entsprechend unterrichtet. Die Unionshersteller beantragten vertrauliche Behandlung auch für die detaillierteren Informationen über ihre Absatzkanäle. Die Kommission prüfte diese Anträge und kam zu dem Schluss, dass sie ordnungsgemäß begründet waren, sodass eine vertrauliche Behandlung nach Artikel 19 der Grundverordnung gerechtfertigt war.

(404)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die Yuntianhua-Gruppe vor, dass die Kommission, da im Gegensatz zur Yuntianhua-Gruppe alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die betroffene Ware über verbundene Händler in der Union verkauften, den CIF-Wert der Yuntianhua-Gruppe um VVG und eine fiktive Gewinnspanne der verbundenen Handelsunternehmen der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller nach oben korrigieren sollte, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe erfolge.

(405)

Wie in Erwägungsgrund 396 erwähnt, handelte es sich bei mehr als 95 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um Direktverkäufe. Darüber hinaus zeigen, wie in den Erwägungsgründen 397 bis 400 dargelegt, die Berechnungen der Preisunterbietungsspanne auf der Grundlage der Verkäufe an Endverwender und nur der Direktverkäufe für alle ausführenden Hersteller, einschließlich der Yuntianhua-Gruppe, eine Preisunterbietungsspanne. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(406)

In ihrer Stellungnahme nach der zusätzlichen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die Yuntianhua-Gruppe erneut vor, dass die Offenlegung der Berechnung der Schadensspanne unzureichend sei. Das Unternehmen machte geltend, dass ihm die Verkaufspreise und -mengen aller vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen offengelegt werden sollten, unabhängig davon, wie viele Unionshersteller in der Stichprobe eine bestimmte PCN verkauften. Die Gruppe wies die Auffassung der Kommission zurück, dass ein Dritter in der Lage wäre, die Daten zu einzelnen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuverfolgen, wenn die Verkaufsdaten für eine bestimmte PCN sich nur auf zwei oder weniger Unionshersteller bezögen. Da die Yuntianhua-Gruppe nicht über die entsprechenden Marktkenntnisse verfüge, gebe es keinen Grund, diese Daten vertraulich zu behandeln. Alternativ brachte die Yuntianhua-Gruppe vor, dass die Kommission zumindest eine aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassung der Berechnung der Schadensspanne vorlegen solle, bei der Spannen für Verkaufsdaten zu PCN angegeben würden, die von zwei oder weniger Unionsherstellern hergestellt wurden.

(407)

Die Kommission weist erneut darauf hin, dass Daten, die nur einen oder zwei Unionshersteller betreffen, aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden können. Die gleiche Behandlung wird ausführenden Herstellern gewährt, die Informationen zu ihren individuellen Unternehmen nicht einmal auf anonymer Basis freigeben. Die Untersuchung ergab, dass der GFF-Markt relativ transparent ist, da jeweils große Mengen von einer begrenzten Zahl zertifizierter Hersteller in der Union und in China bezogen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Hersteller von GFF in der Union und in den betroffenen Ländern häufig wissen, wer einen bestimmten Warentyp anbietet. Die Offenlegung eines Datenspektrums würde somit ein hohes Risiko bergen, dass vertrauliche Geschäftsdaten offengelegt werden, die die Kommission schützen will. In jedem Fall legte die Kommission detaillierte Berechnungen für alle Warentypen vor, die von drei oder mehr Unionsherstellern hergestellt wurden und auf die rund 70 % der von der Yuntianhua-Gruppe in die Union verkauften Menge und mehr als 70 % der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften entsprechenden Warentypen entfielen. Die Yuntianhua-Gruppe äußerte keine Bedenken in Bezug auf diese Berechnungen. Das Unternehmen hat sich auch nicht an den Anhörungsbeauftragten gewandt, der angeboten hatte, für das Unternehmen die erforderlichen Überprüfungen der nicht offengelegten Daten vorzunehmen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(408)

In ihrer Stellungnahme nach der zusätzlichen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die Yuntianhua-Gruppe gestützt auf eine Anhörung beim Anhörungsbeauftragten vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller jeweils auf die Herstellung eines oder mehrerer Typen einer betroffenen Ware spezialisiert seien, die speziell für einen bestimmten Verwender hergestellt würden. Die Yuntianhua-Gruppe argumentierte sodann, dass es sich dabei um abnehmerspezifische Erstausrüstungs- oder OEM-Waren handele, für die keine Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspanne festgestellt worden seien. Nach Ansicht der Yuntianhua-Gruppe sollten Dumping und Schädigung daher segmentspezifisch analysiert werden, und für das OEM-Segment dürften keine Maßnahmen eingeführt werden.

(409)

Die Annahme des ausführenden Herstellers ist sachlich falsch. Die Untersuchung ergab, dass die GFF nicht auf OEM-Basis hergestellt wurden. Wie in Erwägungsgrund 61 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass GFF für die meisten Anwendungen nach Spezifikationen der Abnehmer auf Bestellung hergestellt werden und dass folglich der überwiegende Teil der Verkäufe (sowohl von Unionsherstellern als auch von ausführenden Herstellern) direkt an unabhängige Endabnehmer erfolgt. Somit ist der Absatz nach Abnehmerspezifikationen ein charakteristisches Merkmal des GFF-Marktes und deutet keineswegs darauf hin, dass es ein gesondertes OEM-Segment gibt. Dies geht auch aus den Daten hervor, die der Yuntianhua-Gruppe offengelegt wurden. Rund 70 % der von der Yuntianhua-Gruppe in die Union ausgeführten PCN wurden von drei oder vier der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hergestellt. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und der Yuntianhua-Gruppe im Untersuchungszeitraum zu 92 % übereinstimmten. Dies widerspricht auch einer angeblich vorliegenden besonderen Spezialisierung auf dem Markt und der Behauptung, die EU-Hersteller würden für einen bestimmten Verwender einen oder mehrere Typen herstellen. Ferner trifft die Aussage, bei den Verkaufspreisen der nur von einem oder zwei Unionsherstellern hergestellten PCN läge keine Preisunterbietung oder Zielpreisunterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union vor, nicht zu. Die Kommission stellte eine Preisunterbietung für vier der sieben PCN fest, für die die detaillierte Berechnung aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden konnte. Dies bedeutet, dass laut den Feststellungen von den 18 korrespondierenden PCN nur vier (auf die ein geringer Prozentsatz der Ausfuhrmengen der Yuntianhua-Gruppe entfällt) die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten. Es versteht sich von selbst, dass die Feststellung einer Preisunterbietung auf der Ebene der PCN nur einen vorbereitenden Zwischenschritt des Preisvergleichs nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung darstellt, d. h. der Ermittlung der Preisunterbietung für die betroffene Ware insgesamt. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde das Vorbringen, dass eine nach verschiedenen Segmente getrennte Analyse hätte durchgeführt werden müssen, zurückgewiesen.

(410)

In ihrer Stellungnahme nach der zusätzlichen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die Yuntianhua-Gruppe vor, die Kommission habe Waren in die Schadensfeststellungen einbezogen, bei denen es sich nicht um betroffene Ware handelte, und begründete dies mit dem Hinweis, eine ihrer PCN sei unter einem KN-Code ausgeführt worden, der nicht Gegenstand der Untersuchung sei.

(411)

Wie die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens feststellte, werden „[d]ie KN- und TARIC-Codes […] nur informationshalber angegeben“. Sie stellen nicht die Beschreibung der untersuchten Ware dar. In diesem besonderen Fall wurde in der Tat bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission (104) festgestellt, dass die Einfuhren der untersuchten Ware auch nach der Einleitung des Verfahrens weitgehend falsch angegeben wurden. Darüber hinaus wurden die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während der Untersuchung aufgefordert, ihre Ausfuhren der zur Beschreibung in der Einleitungsbekanntmachung passenden Ware in die Union zu melden. In diesem Zusammenhang meldete die Yuntianhua-Gruppe die fragliche spezifische PCN als betroffene Ware. Jedenfalls wurde bei einem Kontrollbesuch vor Ort überprüft und bestätigt, dass alle im Fragebogen angegebenen PCN unter die für die Untersuchung geltende Warendefinition fielen. Die Verwendung dieser PCN bei den Dumping- und Schadensberechnungen wurde der Yuntianhua-Gruppe am 19. Dezember 2019 auch offengelegt. Dies wurde von der Yuntianhua-Gruppe nicht bestritten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(412)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(413)

Wie in Erwägungsgrund 12 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(414)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die im Antrag und in der Antwort des Antragstellers auf einen spezifischen Fragebogen enthalten waren. Diese Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller und wurden erforderlichenfalls nach den Überprüfungen bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern aktualisiert. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(415)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspannen.

(416)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, durchschnittliche Lohnkosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(417)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in kg)

124 892 518

134 134 913

130 312 563

114 509 129

Index

100

107

104

92

Produktionskapazität (in kg)

196 926 458

200 135 505

199 124 465

193 699 831

Index

100

102

101

98

Kapazitätsauslastung (in %)

63

67

65

59

Index

100

106

103

93

Quelle:

Antrag, geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(418)

Die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union wies im Bezugszeitraum Schwankungen auf, sank jedoch insgesamt betrachtet um 8 %. Da die Produktionskapazität im gesamten Bezugszeitraum annähernd auf demselben Niveau aufrechterhalten wurde, ging die Kapazitätsauslastung von 63 % auf 59 % zurück.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(419)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

112 925

125 056

123 108

106 723

Index

100

111

109

95

Marktanteil (in %)

73,7

71,1

67,8

63,4

Index

100

97

92

86

Quelle:

Antrag, geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(420)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück, während die Einfuhren aus der VR China und Ägypten insgesamt um 53 % zunahmen. Aufgrund des ebenfalls gestiegenen Verbrauchs verringerte sich der Marktanteil von 73,7 % im Jahr 2015 auf 63,4 % im Untersuchungszeitraum, d. h. um mehr als 10 Prozentpunkte für den Wirtschaftszweig der Union, während sich der Marktanteil der VR China und Ägyptens von 22,6 % im Jahr 2015 auf 31,4 % im Untersuchungszeitraum (d. h. um fast 9 Prozentpunkte) erhöhte.

4.4.2.3.   Wachstum

(421)

Die vorstehenden Zahlen zu Produktion, Verkäufen, Mengen und Marktanteilen zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union auf einem expandierenden Markt weder in absoluten Zahlen noch im Verhältnis zum Verbrauch im Bezugszeitraum wachsen konnte.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(422)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

1 184

1 221

1 207

1 197

Index

100

103

102

101

Produktivität (in kg je Beschäftigten)

105 504

109 839

108 001

95 665

Index

100

104

102

91

Quelle:

Antrag, geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(423)

Im Bezugszeitraum blieb die Zahl der Beschäftigten in der Union verhältnismäßig stabil (Zunahme nur um 1 %). So ging der Verbrauchsanstieg nicht mit einem vergleichbaren Wachstum der Beschäftigtenzahlen einher, da die Verkaufs- und Produktionsmengen abnahmen. Da die Produktionsmenge um 8 % zurückging, verringerte sich die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 9 %.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(424)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und Preise der Einfuhren aus der VR China und Ägypten erheblich.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(425)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union (in EUR/kg)

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Durchschnittspreis der Verkäufe ab Werk in der Union an unabhängige Abnehmer, pro kg

2,20

2,11

2,10

2,05

Index

100

96

96

93

Herstellkosten pro kg

2,18

2,15

2,15

2,25

Index

100

99

99

103

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(426)

Während die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % stiegen, was hauptsächlich auf den Verlust umfangreicher Aufträge der Windkraftbranche zurückzuführen ist, sank der durchschnittliche Stückverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union im Untersuchungszeitraum um 7 %. Dies zeigt den starken Preisdruck infolge der erheblich gestiegenen Einfuhrmengen der betroffenen Ware. Wie in Erwägungsgründen 431 und 439 erläutert wird, hatte dies erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union, der im Untersuchungszeitraum in die Verlustzone geriet.

4.4.3.2.   Lohnkosten

(427)

Die durchschnittlichen Lohnkosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Lohnkosten je Beschäftigten (in EUR)

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Lohnkosten je Beschäftigten

50 005

51 591

52 483

53 092

Index

100

103

105

106

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(428)

Von 2015 bis zum Untersuchungszeitraum stiegen die durchschnittlichen Lohnkosten je Beschäftigten bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern um 6 %.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(429)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Schlussbestand (in kg)

5 426 656

6 841 685

6 941 733

6 822 739

Index

100

126

128

126

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

4,3

5,1

5,3

6,0

Index

100

117

122

137

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(430)

Obwohl GFF unter normalen Marktbedingungen überwiegend auf Bestellung hergestellt und nicht eingelagert werden, stiegen die Lagerbestände im Bezugszeitraum drastisch (um 26 %). Dies war auf den Verlust großer Auftragsmengen des Wirtschaftszweigs der Union an Wettbewerber aus den betroffenen Ländern zurückzuführen. Um die durchschnittlichen Stückkosten auf einem niedrigeren Niveau zu halten, reduzierte der Wirtschaftszweig der Union die Stillstandzeiten der Maschinen auf ein Minimum und produzierte GFF, die nicht sofort an die Abnehmer verkauft werden konnten.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(431)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrenditen

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2,5

2,2

2,0

–3,4

Index

100

88

80

– 139

Cashflow (in EUR)

8 928 397

5 507 539

8 100 306

1 257 171

Index

100

62

91

14

Investitionen (in EUR)

4 572 837

5 164 214

3 963 173

5 050 438

Index

100

113

87

110

Kapitalrendite (in %)

15

14

13

–17

Index

100

93

89

– 118

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(432)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität war im Bezugszeitraum rückläufig und entwickelte sich im Untersuchungszeitraum negativ.

(433)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief im Bezugszeitraum negativ. Insbesondere am Ende des Untersuchungszeitraums war eine stetige Verschlechterung zu verzeichnen.

(434)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum leicht um 10 %, ließen jedoch im Bezugszeitraum wechselnde Trends erkennen. Die meisten Investitionen flossen in die Wartung von Fertigungsstraßen. Angesichts des rückläufigen Marktanteils wurde nicht in neue GFF-Kapazitäten investiert.

(435)

Die Kapitalrendite (ROI) ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und führte im Untersuchungszeitraum zu einem negativen Wert.

(436)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung baten Jushi/Hengshi China die Kommission, die Diskrepanz zwischen Rentabilität und Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union im Antrag und in der endgültigen Unterrichtung zu erläutern.

(437)

Die Feststellungen der Kommission, die den Parteien mitgeteilt wurden, stützen sich auf genaue mikroökonomische Daten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die von der Kommission vor Ort überprüft wurden. Der Antrag hingegen bezieht sich, wie die ausführenden Hersteller in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung angemerkt haben, „weder auf den UZ noch unterliegt er denselben Beweis- und Offenlegungspflichten“. Weitere Faktoren, die zu den Unterschieden führen dürften, sind Revisionen der Verkaufsdaten nach den Kontrollbesuchen und die Einbeziehung eines nicht an der Vorbereitung des Antrags beteiligten Unternehmens in die Stichprobe der Unionshersteller.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(438)

Alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum einen negativen Trend auf. Die Produktionsmenge und die Verkaufsmenge gingen um rund 8 % bzw. 5 % zurück. Unter Berücksichtigung des Verbrauchsanstiegs führte der Rückgang der Verkaufsmengen zu einer Verringerung des Marktanteils von 73,7 % im Jahr 2015 auf 63,4 % im Untersuchungszeitraum, d. h. zu einem Rückgang um mehr als 10 Prozentpunkte.

(439)

Auch die wichtigsten Finanzindikatoren wiesen einen negativen Trend auf, der den erheblichen Preisdruck auf dem Unionsmarkt widerspiegelt (siehe Tabelle 8). So gingen die Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum um 7 % zurück, während die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union gleichzeitig um 3 % stiegen. Der Anstieg der durchschnittlichen Stückkosten war auf den Rückgang der Produktionsmenge zurückzuführen, da vor allem in der Windkraftbranche hohe Verkaufsmengen an chinesische und ägyptische Hersteller verloren gingen. Daher sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum von einem Gewinn von 2,5 % im Jahr 2015 auf einen Verlust von - 3,4 % im Untersuchungszeitraum. Ähnliche negative Auswirkungen sind beim Cashflow und bei der Kapitalrendite zu verzeichnen.

(440)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(441)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China und Ägypten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China und Ägypten nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Bei diesen Faktoren handelte es sich um Einfuhren aus anderen Drittländern, einen Rückgang der Nachfrage nach GFF im Zeitraum 2017-2018, die Kostenentwicklung bei den Ausgangsmaterialien, eine selbstverschuldete Schädigung aufgrund mangelnder Angebotsflexibilität und einen Rückgang beim Bau von Windkraftanlagen in den Jahren 2017 und 2018.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(442)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China und Ägypten und ihr kumulierter Marktanteil stiegen im Bezugszeitraum um 53 % bzw. 39 %. Dieser Anstieg liegt erheblich über dem der Zunahme des Verbrauchs (fast 9 %) in diesem Zeitraum. Gleichzeitig büßte der Wirtschaftszweig der Union mehr als 5 % seiner Verkaufsmenge und mehr als 10 Prozentpunkte seines Marktanteils ein. Außerdem gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China und Ägypten im Bezugszeitraum um durchschnittlich fast 14 % zurück und lagen damit im Untersuchungszeitraum um durchschnittlich 15,4-55,8 % bzw. um durchschnittlich 32,3 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Diese niedrigen Preise der Einfuhren gepaart mit den steigenden Einfuhrmengen aus der VR China und Ägypten verursachten im Untersuchungszeitraum erheblichen Preisdruck, der es dem Wirtschaftszweig der Union unmöglich machte, seine Preise über die durchschnittlichen Produktionskosten hinaus zu erhöhen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum sogar um rund 7 % zurück. Daher war auch die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich rückläufig und sank im Untersuchungszeitraum um 3,4 %.

(443)

Die Analyse der Schadensindikatoren in den Erwägungsgründen 363 bis 440 zeigt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte während gleichzeitig die gedumpten Einfuhren aus der VR China und Ägypten zunahmen, wobei diese den Untersuchungsergebnissen zufolge die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum unterboten.

(444)

Ein Verwender war der Auffassung, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und der Zunahme der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestehe. Als sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum verschlechterte, seien die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihr Marktanteil vielmehr zurückgegangen.

(445)

Wie jedoch aus Tabelle 3 in Erwägungsgrund 378 ersichtlich, stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern von 50 370 auf 52 892 Tonnen, während sich der Marktanteil von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum von 27,8 % auf 31,4 % erhöhte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(446)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Indien

Einfuhrmengen (in Tonnen)

1 057

2 495

3 290

3 095

Index

100

236

311

293

Marktanteil (in %)

0,7

1,4

1,8

1,8

Index

100

206

263

267

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

1,45

1,46

1,42

1,34

Index

100

101

98

93

Russland

Einfuhrmengen (in Tonnen)

2 071

2 013

2 047

2 352

Index

100

97

99

114

Marktanteil (in %)

1,4

1,1

1,1

1,4

Index

100

85

84

103

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

1,47

1,41

1,39

1,31

Index

100

96

94

89

Andere Drittländer (ohne Indien und Russland)

Einfuhrmengen (in Tonnen)

2 657

3 339

2 649

3 208

Index

100

126

100

121

Marktanteil (in %)

1,7

1,9

1,5

1,9

Index

100

110

84

110

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

2,39

2,20

2,16

2,12

Index

100

92

90

89

Quelle:

Comext, Fragebogenantworten von Unionsherstellern, Marktinformationen des Antragstellers.

(447)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern stammten hauptsächlich aus zwei Ländern, nämlich Indien und Russland. Diese beiden Länder hatten im Untersuchungszeitraum jeweils einen Marktanteil von mehr als 1 %, während die Einfuhren aus den übrigen Drittländern jeweils weniger als 1 % ausmachten und sich zusammen auf 1,9 % beliefen.

(448)

Die indischen Ausführer sind mit dem Wirtschaftszweig der Union verbunden. Der Marktanteil der Einfuhren aus Indien nahm im Bezugszeitraum schrittweise von 0,7 % auf 1,8 % zu; von diesen unternehmensinternen Verkäufen ging jedoch kein Druck auf die Unionspreise aus, da diese Verkäufe zu Verrechnungspreisen erfolgten. Bei den in Rede stehenden Einfuhren handelt es sich um Halbfertigerzeugnisse, die bei der Herstellung des Endprodukts auf der Grundlage einer Technologie eines bestimmten europäischen Herstellers verwendet und auf dem freien Markt nicht verkauft werden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Ausfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

(449)

Der Marktanteil der russischen Einfuhren blieb im Bezugszeitraum stabil und ging zwischen 2015 und 2017 sogar zurück, bevor er im Untersuchungszeitraum wieder ein ähnliches Niveau erreichte wie 2015. Obwohl die Preise der Einfuhren aus Russland die Preise der Unionshersteller unterboten, ist es angesichts des Gesamtmarktanteils und des Trends unwahrscheinlich, dass sie Auswirkungen auf die Schädigung hatten. Vielmehr waren die Preise eine Reaktion auf den Preisdruck durch die VR China und durch Ägypten. Daher haben die Einfuhren aus Russland im gesamten Bezugszeitraum nicht zum Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die russischen Ausführer verbundene Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union sind; diese Einfuhren übten folglich keinen Druck auf die Unionspreise aus‚ da es sich um unternehmensinterne Verkäufe zu Verrechnungspreisen handelte.

(450)

Daher waren die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht die in den Erwägungsgründen 412 bis 440 beschriebene Schadensursache.

5.2.2.   Rückgang der Nachfrage nach GFF in der Union zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum

(451)

Ein Verwender wandte ein, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf den Rückgang des Verbrauchs zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum zurückzuführen; ein anderer Verwender führte die Schädigung auf den Rückgang beim Bau von Windkraftanlagen in diesem Zeitraum zurück. Der Rückgang des Verbrauchs in den Jahren 2017 und 2018 um - 7,3 % erklärt nicht die Einbußen bei der Verkaufsmenge in Höhe von - 13,3 %, die die Unionshersteller im selben Zeitraum verzeichneten, insbesondere da die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 5 % von 50 370 Tonnen auf 52 892 Tonnen stiegen und ihr Marktanteil zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum von 27,8 % auf 31,4 % zunahm.

(452)

Dass die Schädigung nicht durch einen Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2018 verursacht wurde, wird noch deutlicher, wenn der gesamte Bezugszeitraum betrachtet wird und nicht nur die beiden letzten Jahre miteinander verglichen werden. Der Verbrauch in der Union nahm im Bezugszeitraum zu, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum kontinuierlich zurückging und die Marktanteile der betroffenen Länder sich stetig erhöhten. Der Wirtschaftszweig der Union konnte nicht vom Gesamtanstieg des Verbrauchs profitieren, da die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union mit den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern beständig und erheblich unterboten wurden. Während der Wirtschaftszweig der Union erst im Untersuchungszeitraum Verluste zu verzeichnen hatte, gingen seine Gewinne bereits in den Jahren 2015-2017 kontinuierlich zurück (siehe Erwägungsgrund 431).

(453)

Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

5.2.3.   Anstieg der Preise der Ausgangsmaterialien

(454)

Die beiden mitarbeitenden Verwender vertraten die Auffassung, dass der Anstieg der Preise des wichtigsten aus der VR China eingeführten Ausgangsmaterials (GFR) infolge der Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf diese Waren sowie der Anstieg der Energiekosten die Ursache für die Schädigung seien. Die durchschnittlichen Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum nur geringfügig um 3 %, während die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern um fast 14 % zurückgingen und um 32,3 % unter den Unionspreisen lagen. Daher kann die erlittene Schädigung nicht mit dem Kostenanstieg begründet werden, sondern ist auf den Druck durch die gedumpten Einfuhren zurückzuführen, der dem Wirtschaftszweig der Union angesichts der gestiegenen Kosten Preiserhöhungen unmöglich machte.

(455)

Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

5.2.4.   Mangelnde Flexibilität des Wirtschaftszweigs der Union

(456)

Die Verwender machten geltend, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht hinreichend flexibel und liefere große Mengen nur im Rahmen langfristiger Verpflichtungen, die jedoch erhebliche finanzielle Risiken für die Verwender (d. h. die Windkraftbranche) mit sich brächten; aus diesem Grund hätten Letztere sich für andere Lieferanten entschieden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Windkraftbranche eine Politik der Diversifizierung ihres Angebots verfolgt und GFF-Hersteller in der Union stets in ihre Lieferkette einbezieht. Die Untersuchung ergab auch, dass ein Hersteller von Windkraftanlagen nur unter Einbeziehung von GFF-Herstellern in der Union eine auf mehreren Bezugsquellen beruhende Strategie verfolgen kann. Dies zeigt, dass es auch in der Union GFF-Hersteller gibt, die die Anforderungen der Windkraftbranche im Bereich Warenqualität erfüllen (siehe Erwägungsgrund 471 für weitere Ausführungen dazu).

(457)

Diese Argumente wurden daher zurückgewiesen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(458)

Zwischen dem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestand ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang.

(459)

Die Kommission prüfte auch andere Schadensfaktoren, ermittelte jedoch keine anderen Faktoren, die zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten. Die anderen untersuchten Faktoren boten weder einzeln noch zusammengenommen Anlass zu Zweifeln daran, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Ägypten und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein echter und wesentlicher Zusammenhang besteht.

(460)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wandten die ägyptische Regierung und die CCCLA allgemein ein, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus anderen Drittländern, den Rückgang des Verbrauchs zwischen 2017 und dem UZ, die Kostenentwicklung bei den Ausgangsmaterialien, die mangelnde Angebotsflexibilität des Wirtschaftszweigs der Union und den Rückgang beim Bau von Windkraftanlagen zwischen 2017 und 2018 verursacht worden sei, ohne jedoch eine Begründung oder irgendwelche Informationen oder Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vorzulegen. Sie stellten auch keine der spezifischen Feststellungen, die in den Erwägungsgründen 442 bis 458 dargelegt werden, infrage. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

6.   UNIONSINTERESSE

(461)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender, der Lieferanten und des nachgelagerten Wirtschaftszweigs der Anbieter von Zuschneideleistungen und von Paketen (Cutter/Kitter).

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(462)

Die Untersuchung ergab, dass, wie in den Erwägungsgründen 412 bis 458 dargelegt, der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Auswirkungen gedumpter Einfuhren, welche die Unionspreise unterboten und Preisdruck ausübten, was im Untersuchungszeitraum zu erheblichen Einbußen an Marktanteilen und zu Verlusten führte, eine bedeutende Schädigung erleidet.

(463)

Der Wirtschaftszweig der Union wird von Maßnahmen profitieren, die voraussichtlich einen weiteren massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China und Ägypten zu sehr niedrigen Preisen unterbinden dürften. Ohne geeignete Maßnahmen werden chinesische und ägyptische Hersteller weiterhin GFF auf dem Unionsmarkt zu Dumpingpreisen anbieten und weiteren Preisdruck ausüben, wodurch der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wird, GFF mit einem angemessenen Gewinn zu verkaufen, was eine weitere bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge haben wird.

6.2.   Interesse der Verwender

(464)

Hersteller von Windkraftanlagen sind mit einem Anteil von etwa 60-70 % der Nachfrage die größten Abnehmer von GFF in der Union. Zu den übrigen Verwendern zählen Hersteller von Booten (ca. 11 %), Lkw (ca. 8 %) und Sportausrüstungen (etwa 2 %) sowie Anbieter von Rohrsanierungssystemen (etwa 8 %).

(465)

Bei der Einleitung des Verfahrens setzte sich die Kommission mit 25 ihr bekannten Verwendern in der Union in Verbindung und forderte sie zur Mitarbeit auf. Zwei Hersteller von Windkraftanlagen sprachen sich gegen mögliche Maßnahmen im Zusammenhang mit GFF aus. Drei Hersteller von Windkraftanlagen meldeten sich, legten jedoch ihre Standpunkte nicht dar, obwohl sie in der Einleitungsbekanntmachung und in den von ihnen ausgefüllten Fragebogen für Verwender dazu aufgefordert wurden. Die beiden Hersteller von Windkraftanlagen, die sich gegen Maßnahmen ausgesprochen hatten, wurden von einem Verband der europäischen Windkraftbranche unterstützt. Eines der Mitglieder, ein französischer Windkraftverband, erklärte jedoch ausdrücklich, in Bezug auf mögliche Zölle neutral bleiben zu wollen.

(466)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte der Verband der europäischen Windenergiebranche ausdrücklich, dass er sich als Verband gegen die Einführung von Maßnahmen ausspreche. Er stellte ferner klar, dass er die beiden mitarbeitenden Hersteller von Windkraftanlagen vertrete. Die beiden Hersteller von Windkraftanlagen beantworteten den Fragebogen. Ein dritter Hersteller von Windkraftanlagen gab an, GFF ausschließlich von verschiedenen Unionsherstellern zu beziehen. Verschiedene Hersteller von Skiausrüstungen und verschiedene Hersteller von Paketen befürworteten die möglichen Maßnahmen.

6.2.1.   Hersteller von Windkraftanlagen

(467)

Zwei Haupttypen von Windkraftanlagen sind i) Offshore-Anlagen, die im Allgemeinen größer sind und im Meer (in Küstennähe) betrieben werden, und ii) Onshore-Anlagen zum Betrieb an Land.

(468)

Entwickler von Windparkprojekten in der Union sind gewöhnlich entweder Energieunternehmen oder Investoren, nicht jedoch die Hersteller der eigentlichen Anlagen. Ursprünglich garantierten die Mitgliedstaaten einen Einspeisetarif für die aus Windparks erzeugte Energie; seit 2014 wurde die Förderung auf im Rahmen von Ausschreibungen vergebene Projekte verlagert, wobei bei den Ausschreibungen verschiedene Projektentwickler miteinander im Wettbewerb stehen und die Ausschreibungen seit Kurzem energieübergreifend durchgeführt werden (Windenergie kann mit Solarenergie konkurrieren).

(469)

Die beiden mitarbeitenden Verwender gehören mit einem Anteil von zusammen mehr als 20 % der gesamten Nachfrage nach GFF in der Union zu den größten Herstellern von Windkraftanlagen in der Union. Auf beide gemeinsam entfallen mehr als 30 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Beide Unternehmen brachten vor, dass im Falle der Einleitung von Maßnahmen Folgendes im Raum stehe i) der Verlust der Versorgungsstabilität, ii) Einbußen bei der Wettbewerbsfähigkeit der Windkraftbranche, iii) die Gefahr der Verlagerung eines Teils ihrer Produktion und iv) die Frage der Vereinbarkeit etwaiger Maßnahmen mit den Zielen der Union im Hinblick auf die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien.

i)    Versorgungsstabilität

(470)

Die Hersteller von Windkraftanlagen erläuterten, die in Rotorblättern verwendeten GFF durchliefen ein komplexes Zertifizierungsverfahren mit intensiven und langwierigen Testphasen. Die Verwender brachten darüber hinaus vor, dass nur die chinesischen GFF-Hersteller dank ihrer vertikalen Integration kurzfristig große Mengen in homogener Qualität liefern könnten. Zudem sei die Produktionsmenge der Unionshersteller unzureichend, da sie unter dem Gesamtverbrauch der Union liege. Den Verwendern zufolge kann die Windkraftbranche aus diesen Gründen nicht schnell den Anbieter wechseln, und selbst wenn dies möglich sein sollte, würden in der Union nicht genügend GFF hergestellt.

(471)

Obwohl die meisten Unionshersteller nicht vertikal integriert sind, ergab die Untersuchung, dass die Hersteller von Windkraftanlagen zur Vermeidung von Versorgungsschwierigkeiten in der Regel eine Strategie der Einbeziehung mehrerer Bezugsquellen verfolgen und regelmäßig denselben GFF-Typ von einem Unionshersteller und von einem chinesischen oder ägyptischen Hersteller beziehen. Die Kommission erhielt jedoch auch Daten eines dritten Herstellers von Windkraftanlagen, der seine Ware von mehreren Herstellern ausschließlich aus der Union bezog. Da ein GFF-Typ regelmäßig sowohl von vertikal integrierten als auch von nicht integrierten Unionsherstellern aus mehreren Bezugsquellen bezogen wird, ist festzustellen, dass auch nicht integrierte Hersteller in der Lage sind, die erforderlichen GFF für die Herstellung von Windkraftanlagen zu liefern.

(472)

In Bezug auf die Produktionskapazität in der Union geht aus Tabelle 5 hervor, dass die Unionsproduktion derzeit zwar niedriger ist als der Verbrauch (siehe Tabelle 2), die Produktionskapazität der Union insgesamt den Verbrauch jedoch übersteigt. Die Untersuchung ergab, dass derzeit eine hohe Kapazitätsreserve von über 40 % zur Verfügung steht, was auf den Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und Ägypten zurückzuführen ist, mit denen Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union übernommen wurden. Diese Kapazitätsreserven verteilen sich auf 16 Unionshersteller; somit ist die Union als wettbewerbsorientierter Markt mit unterschiedlichen internen Bezugsquellen anzusehen. Zudem können leicht zusätzliche Kapazitäten aufgebaut werden, da dazu nur geringe Investitionen aufgebracht werden müssen. Der Wirtschaftszweig der Union versorgt die Windkraftbranche bereits als zertifizierter Lieferant und kann sein Angebot bei fairen Marktbedingungen daher leicht erhöhen.

(473)

Außerdem könnten Hersteller von Windkraftanlagen mittel- bis langfristig zusätzliche GFF-Hersteller entweder aus der Union oder aus Drittländern zertifizieren, die nicht zu Dumpingpreisen liefern. Wie in Erwägungsgrund 465 erläutert, entwickelte einer der Hersteller von Windkraftanlagen eine auf verschiedenen Bezugsquellen beruhende Strategie unter Einbeziehung mehrerer Unionshersteller. Darüber hinaus gibt es in der Union ausreichende Kapazitätsreserven, die diese Diversifizierung in dem von großen Herstellern von Windkraftanlagen benötigten Umfang ermöglichen.

(474)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte einer der Hersteller von Windkraftanlagen vor, die Kommission habe keine Konsequenzen daraus gezogen, dass es ein Zertifizierungsverfahren gebe, und zu Unrecht den Schluss gezogen, dass es möglich sei, problemlos zwischen den Lieferanten von GFF zu wechseln. Derselbe Hersteller von Windkraftanlagen wies darauf hin, dass die Kapazitätsreserven der Unionshersteller auf 16 Unionshersteller verteilt seien und es nicht möglich sei, alle 16 Unionshersteller zu zertifizieren. Aufgrund des langwierigen und kostspieligen Zertifizierungsverfahrens und der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, große Mengen an Waren von homogener Qualität anzubieten, sei es außerdem wirtschaftlich nicht rentabel, Lieferanten zu wechseln oder nur von Unionsherstellern zu beziehen. Die Verwender könnten sich ferner nicht darauf verlassen, dass die Unionshersteller ohne Weiteres zusätzliche Kapazitäten aufbauen könnten.

(475)

Erstens berücksichtigte die Kommission in ihrer Untersuchung entgegen der Behauptung die Tatsache, dass Hersteller von GFF ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen müssen, um die Windkraftbranche beliefern zu können (siehe Erwägungsgründe 472 und 473). Die Kommission verwies auf die Möglichkeit, mittel- bis langfristig zusätzliche Hersteller von GFF zu zertifizieren, gelangte aber nicht zu dem Schluss, dass ein Wechsel der Lieferanten zwangsläufig „leicht“ sei. Die Kommission berücksichtigte sehr wohl die lange Dauer des Zertifizierungsverfahrens und die Tatsache, dass es nicht möglich ist, alle Unionshersteller für alle Arten von GFF zu zertifizieren. Wie bereits in Erwägungsgrund 472 dargelegt, ergab die Untersuchung dennoch, dass die Produktionskapazität eines bestimmten Herstellers vergrößert werden kann, wenn ein Hersteller von Windkraftanlagen große Mengen von diesem einen zertifizierten Unionshersteller beziehen möchte. Nach der endgültigen Unterrichtung legte die betreffende interessierte Partei keine zusätzlichen Informationen vor, die diese Feststellungen hätten entkräften können.

(476)

Zweitens ergab die Untersuchung, wie in den Erwägungsgründen 472 und 473 ausführlicher dargelegt, dass das Risiko einer Angebotsverknappung mittel- und langfristig eher gering ist. Die interessierte Partei legte abermals keine zusätzlichen Informationen vor, die diese Feststellungen hätten widerlegen können.

(477)

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass Antidumpingmaßnahmen auf die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs und von gleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt abzielen, nicht aber darauf, Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu verhindern. Im konkreten Fall ergab die Untersuchung, dass die Antidumpingzölle die Hersteller von Windkraftanlagen nicht daran hindern werden, die Ware zu einem fairen Preis weiterhin bei ihren derzeit zertifizierten Lieferanten aus den betroffenen Ländern zu beziehen. Dies wird insbesondere durch die Feststellungen in den Erwägungsgründen 481 bis 484 untermauert‚ wonach Zölle nur sehr geringe Auswirkungen auf die Kosten und die Rentabilität der Hersteller von Windkraftanlagen haben.

(478)

Daher wurden die Vorbringen zur Versorgungsstabilität zurückgewiesen.

ii)    Wettbewerbsfähigkeit der Windkraftbranche

(479)

Die mitarbeitenden Hersteller von Windkraftanlagen machten geltend, dass jede Erhöhung der Preise von GFF ihre Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Der durch GFF verursachte Kostenanteil müsse bezogen auf die Herstellung von Rotorblättern und nicht auf der Ebene eines gesamten Windparks berechnet werden. Außerdem könnten die durch die potenziellen Zölle bedingten Kostensteigerungen nicht an die Windparkentwickler weitergegeben werden, da es nach der Unterbreitung eines Angebots für ein Windparkprojekt noch lange dauere, bis das Vorhaben tatsächlich durchgeführt werde. Den Herstellern von Windkraftanlagen zufolge wird sich der durch die Zölle bedingte Kostenanstieg auf das langfristige technologische Überleben der gesamten Windkraftbranche in der Union auswirken, da wichtige Investitionen in Forschung und Entwicklung von wesentlicher Bedeutung seien, um weiterhin die effizienteste Technologie anbieten zu können.

(480)

Die Untersuchung ergab, dass Rotorblätter nicht getrennt, sondern als Bestandteil einer Windkraftanlage verkauft werden. Zudem erwerben die Entwickler von Windparkprojekten regelmäßig zusätzliche einschlägige Infrastrukturen von den Herstellern der Windkraftanlagen. Daher sollten im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller von Windkraftanlagen die auf GFF entfallenden Kosten entweder bezogen auf die gesamte Windkraftanlage oder aber auf die von den Herstellern von Windkraftanlagen verkaufte gesamte Windpark-Technologie und nicht — wie vorgetragen — nur für die Herstellung der Rotorblätter ermittelt werden, da dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes entsprechen würde.

(481)

GFF und Epoxydharz sind die beiden wichtigsten Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Rotorblättern für Windkraftanlagen. Auf GFF entfallen [10 % bis 35 %] der mit den Ausgangsmaterialien verbundenen Kosten eines Rotorblatts, je nach dem Anteil von GFF bzw. von anderen verwendeten Materialien. Die Untersuchung ergab jedoch auch, dass die Herstellung von Rotorblättern arbeitsintensiv ist und der Anteil von GFF an den gesamten Herstellkosten eines Rotorblatts daher deutlich niedriger ist (nur [4 % bis 14 %]). Dieser Anteil reduziert sich weiter auf [0,1 % bis 2 %] der Gesamtkosten einer Windkraftanlage bzw. der gesamten Baukosten eines Windparks.

(482)

Angesichts des nur geringen Anteils von GFF an den Kosten eines Windparks [0,1 % bis 2 %] werden die Auswirkungen der endgültigen Zölle auf GFF im Hinblick auf die Gesamtkosten eines Windparks als unerheblich angesehen, zumal ein großer Teil der GFF in der Union beschafft wird. Die Untersuchung ergab, dass die Unionshersteller von Windkraftanlagen im Hinblick auf die mögliche Weitergabe der zusätzlichen Kosten an Windparkentwickler zudem über eine beträchtliche Verhandlungsmacht verfügen, da sie gemeinsam die größten Lieferanten von Windkraftanlagen auf dem Unionsmarkt sind. Angesichts des geringen Kostenanteils von GFF an den Gesamtkosten eines Windparks sollte eine Rentabilität gewahrt werden, bei der die Investitionen in Forschung und Entwicklung in dem Umfang beibehalten werden können, der für die Erhaltung der Position als führender Anbieter der effizientesten Technologie unabdingbar ist.

(483)

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Wettbewerbscharakter einer mittelbaren Teilnahme am Ausschreibungsverfahren eine solche Weitergabe erschweren könnte, ist zu berücksichtigen, dass sich die mitarbeitenden Hersteller von Windkraftanlagen im Gegensatz zu den GFF-Herstellern in einer soliden finanziellen Lage mit Gewinnspannen befinden, bei denen die geringen Auswirkungen der Zölle leicht absorbiert werden könnten. Darüber hinaus verkaufen die beiden mitarbeitenden Hersteller von Windkraftanlagen nicht nur Windkraftanlagen, sondern auch damit verbundene Wartungsdienstleistungen an Windparkentwickler. Die betreffenden Aufträge sind sehr lukrativ. Für die Attraktivität der Dienstleistungssparte in diesem Sektor spricht auch die kürzlich erfolgte Übernahme dieser Sparte eines insolventen Wettbewerbers (105) durch einen der mitarbeitenden Verwender.

(484)

Daher ist festzustellen, dass etwaige Kostensteigerungen aufgrund von Antidumpingzöllen, die nicht an Windparkentwickler weitergegeben werden könnten, von den Herstellern von Windkraftanlagen leicht absorbiert werden könnten. Außerdem sollten die Hersteller von Windkraftanlagen, wie in Erwägungsgrund 473 dargelegt‚ ihre GFF auch bei anderen Lieferanten in der Union oder in Drittländern beziehen können, die nicht zu Dumpingpreisen anbieten.

(485)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten zwei Hersteller von Windkraftanlagen ihr Argument, dass die Auswirkungen von Zöllen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Windkraftbranche nicht in Bezug auf einen Windpark oder eine Windkraftanlage, sondern nur in Bezug auf die Rotorblätter bewertet werden sollten. Einer von ihnen brachte vor, dass die Rotorblätter nicht zusammen mit den anderen Komponenten der Windkraftanlagen hergestellt würden und dass bei einer auf den gesamten Windpark bezogenen Beurteilung der Auswirkungen der Zölle die wirtschaftliche Realität außer Acht gelassen werde.

(486)

Der andere Hersteller von Windkraftanlagen bestritt, dass sich die Windkraftbranche im Allgemeinen in einer soliden finanziellen Lage befinde. Er war der Auffassung, dass die Sparte der Wartungsdienstleistungen für Windkraftanlagen nicht in die Bewertung einbezogen werden sollte, da es sich um einen anderen Geschäftsbereich innerhalb des Unternehmens handle.

(487)

Dieselbe Partei bekräftigte auch, dass die Windenergie bei Projekten in direktem Wettbewerb mit Erzeugern von Energie aus anderen Quellen, insbesondere Solarenergie, stehe. Solarpaneele würden jedoch überwiegend außerhalb der Europäischen Union hergestellt, und dies bei geringeren Arbeitskosten. Ihrer Ansicht nach sollte die Kommission dies in der Analyse berücksichtigen.

(488)

Dieselbe Partei brachte ferner vor, dass sie aufgrund des Preisdrucks über keine Verhandlungsmacht verfüge, die Kosten weiterzugeben.

(489)

Ein Hersteller von Windkraftanlagen brachte außerdem das Argument vor, dass die Wartungssparte zu einem anderen Geschäftsbereich gehöre und dass die Wettbewerbsfähigkeit für den jeweiligen Geschäftsbereich gesondert bewertet werden müsse. Der Verband der europäischen Windkraftbranche fügte hinzu, dass sich nicht der gesamte Wirtschaftszweig in einer soliden finanziellen Lage befinde, die es ermögliche, steigende Preise für Ausgangsmaterialien zu absorbieren, da einige Hersteller von Windkraftanlagen Verluste machen würden und in den letzten Jahren eine Verringerung der Gesamtgewinnspannen eingetreten sei.

(490)

Wie die Kommission erneut festhielt, ergab die Untersuchung, dass Rotorblätter nicht getrennt, sondern gemeinsam mit Windkraftanlagen oder sogar als Teil eines gesamten Windparks verkauft werden. Folglich müssen die Auswirkungen der Zölle auf die Rotorblätter vor dem Hintergrund des Risikos einer Verlagerung der Produktion von Rotorblättern untersucht werden, nicht jedoch im Rahmen der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller von Windkraftanlagen. Aus der von der Kommission durchgeführten Analyse geht hervor, dass sich die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von Windkraftanlagen in einer soliden finanziellen Lage befinden. Trotz der internen Organisation in verschiedene Geschäftsbereiche ist die Wartung von Windkraftanlagen eng mit dem Verkauf von Windkraftanlagen verbunden. Die interne Trennung der Geschäftsbereiche hat daher keine Auswirkungen auf die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit, bei der das Geschäftsmodell als Ganzes berücksichtigt werden muss.

(491)

Die Kommission hat auch berücksichtigt, dass Windenergie mit anderen Energiequellen wie Solarenergie im Wettbewerb steht, auch bei energieübergreifenden Ausschreibungsverfahren, und dass Solarpaneele nun überwiegend außerhalb der Union hergestellt werden. Die Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Windenergie und anderen Energiequellen findet auf der Grundlage der Kosten der gesamten Windparktechnologie statt, und die Untersuchung hat gezeigt, dass sich Zölle auf GFF nur geringfügig auf die Kosten der gesamten Windparktechnologie auswirken würden. Dazu kommt, dass in den letzten zehn Jahren die Kosteneffizienz der neu installierten Windenergieleistung wesentlich gestiegen ist. Daher dürften sich die Zölle nicht auf die Wettbewerbsfähigkeit der Windenergie im Verhältnis zu anderen Energiequellen auswirken.

(492)

Die Kommission hat auch den Preisdruck berücksichtigt, der durch das Ausschreibungssystem für Hersteller von Windkraftanlagen entstanden ist. Ihre starke Marktposition verleiht den Herstellern von Windkraftanlagen der Union jedoch eine gewisse Verhandlungsmacht.

(493)

Die Tatsache, dass einige Hersteller von Windkraftanlagen Verluste machen und dass sich die Gesamtgewinnspannen in den letzten Jahren verringert haben, steht nicht im Widerspruch zu dem Gesamtbild eines finanziell soliden Wirtschaftszweigs. Die Verringerung der Gewinnspannen in den letzten Jahren hat nichts mit einem Anstieg der Preise der Ausgangsmaterialien zu tun; sie ist vielmehr auf eine Änderung des Vergabesystems für Windparks zurückzuführen. Durch diese Änderung wurde eine Phase der Marktkonsolidierung eingeleitet, in der einige Hersteller von Windkraftanlagen Verluste schreiben. In einer Phase der Marktkonsolidierung ist es jedoch nicht ungewöhnlich, dass einige Marktteilnehmer Verluste schreiben.

(494)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die CCCLA vor, dass die GFF-Branche der Union höhere Gewinne erzielen könnte, wenn die Kommission hohe Antidumpingzölle auf aus China und Ägypten eingeführte GFF erheben würde, dass die Kosten von GFF für die europäischen Hersteller von Windkraftanlagen jedoch entsprechend steigen würden. Die CCCLA verwies außerdem darauf, dass Verbundwerkstoffe einschließlich GFF mehr als 90 % der Herstellkosten des Rotorblattes einer Windkraftanlage ausmachten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Kommission die Kosten von GFF mit den Gesamtkosten eines Windparks vergleiche. Die CCCLA betonte, dass die europäischen Hersteller von Windkraftanlagen in Bezug auf die Kosten wettbewerbsfähig sein müssten. In diesem Zusammenhang sollte laut der CCCLA berücksichtigt werden, dass die Windkraftbranche auch mit anderen erneuerbaren Energiequellen im Wettbewerb stehe (einschließlich etwa Solarpaneelen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt würden).

(495)

Die Kommission wies darauf hin, dass, wie in Erwägungsgrund 481 erwähnt, der Anteil von GFF an den Herstellkosten von Rotorblättern [4 % bis 14 %] ausmacht. Dies wurde von den Herstellern von Windkraftanlagen, die diese Daten zur Verfügung gestellt haben, nicht bestritten. Darüber hinaus führte die CCCLA nicht aus, warum „es nicht nachvollziehbar [sei], […] die Kosten von GFF mit den Gesamtkosten eines Windparks“ zu vergleichen, wenn man die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bewertet, die die gesamten Windparktechnologien verkaufen. Diese Aussage wurde nicht weiter untermauert. Wie in Erwägungsgrund 480 dargelegt‚ ergab die Untersuchung, dass Rotorblätter nicht getrennt verkauft werden, sondern als Teil einer Windkraftanlage. Die diesbezüglichen Stellungnahmen der CCCLA wurden daher zurückgewiesen.

(496)

Aus diesen Gründen wurden alle Vorbringen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller von Windkraftanlagen zurückgewiesen.

iii)    Verlagerung der Produktion von Rotorblättern

(497)

Die mitarbeitenden Verwender brachten ferner vor, dass jeder Anstieg der Produktionskosten von Rotorblättern zu einer Verlagerung dieses Produktionsschritts in Drittländer und damit zum Verlust von Tausenden von Arbeitsplätzen in der Union führen würde.

(498)

In Bezug auf die Produktion von Rotorblättern für Onshore-Anlagen hat die Untersuchung ergeben, dass die Verlagerung dieser Produktion auch ohne die Anwendung von Maßnahmen betreffend GFF bereits erfolgt. Dies ist auf das Wachstum des Marktes für Windparkprojekte in Drittländern bei rückläufiger Anzahl neuer Windparkprojekte in der Union zurückzuführen; in Deutschland beispielsweise ist die Anzahl neuer Projekte auf den geringsten Stand seit 20 Jahren gesunken. Ein weiterer Grund sind die hohen Arbeitskosten bei der Herstellung von Rotorblättern. Die Untersuchung ergab, dass die Herstellung von Rotorblättern arbeitsintensiv ist und die Arbeitskosten den Kostenanteil von GFF um [300 bis 700 %] übersteigen. Niedrigere Arbeitskosten in Drittländern sind daher ein erheblicher Anreiz, die Produktion von Rotorblättern zu verlagern. Die Einführung von Antidumpingzöllen auf GFF würde in diesem Zusammenhang allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.

(499)

Die Untersuchung ergab ferner, dass bei Rotorblättern für Offshore-Anlagen die Transportkosten stärker ins Gewicht fallen als die Kosten der für die Rotorblätter benötigten Ausgangsmaterialien (z. B. GFF). Rotorblätter für Offshore-Anlagen sind länger und schwerer als Rotorblätter für Onshore-Anlagen; daher gestaltet sich der Transport dieser Rotorblätter komplexer und kostspieliger. Insoweit ist unwahrscheinlich, dass auf die betroffene Ware erhobene Antidumpingzölle eine Verlagerung der Produktion von Rotorblättern für Offshore-Anlagen zur Folge haben könnten.

(500)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein Hersteller von Windkraftanlagen abermals vor, dass die Einführung von Maßnahmen zu einer Verlagerung der Produktion von Rotorblättern führen werde und dass die Analyse der Kommission auf falschen Annahmen beruhe.

(501)

Wie im Rahmen der Einschätzung in den Erwägungsgründen 498 und 499 beschrieben, wurden im Rahmen der Untersuchung jedoch verschiedene andere Faktoren ermittelt, die bei der Entscheidung über den Standort der Produktion von Rotorblättern eine wichtige Rolle spielen; es wurde auch festgestellt, dass ein Anstieg der GFF-Kosten wahrscheinlich nicht der entscheidende Faktor für eine Standortverlagerung wäre. Die Tatsache, dass aufgrund der in den Erwägungsgründen 498 und 499 genannten Faktoren bereits Produktionsverlagerungen stattgefunden haben, bestätigt diese Einschätzung. Auch die Tatsache, dass trotz niedrigeren Arbeitskosten und bedeutenden Produktionskapazitäten die Produktion in der Union beibehalten wurde, unterstreicht die Bedeutung der Transportkosten und spricht gegen eine Standortverlagerung aufgrund eines einzigen Kostenvorteils bei den Herstellkosten.

(502)

Aus diesem Grund wurden die Vorbringen in Bezug auf die Verlagerung der Produktion von Rotorblättern in andere Drittländer zurückgewiesen.

iv)    Politik im Bereich erneuerbare Energiequellen

(503)

Ein Verwender brachte vor, die Einführung von Maßnahmen stehe im Widerspruch zu den politischen Zielen der Union im Hinblick auf die Förderung der erneuerbaren Energien, da etwaige Maßnahmen die Produktion von Windkraftanlagen erheblich verteuern würden. Er verwies auf die europäische Industrieinitiative der Kommission für Windenergie, nach der die Herstellkosten von Windkraftanlagen und deren Komponenten bis 2020 um 20 % gesenkt werden sollen.

(504)

Wie in den Erwägungsgründen 480 bis 484 erläutert‚ stützen die Ergebnisse der Untersuchung diese Behauptung nicht, da festgestellt wurde, dass Antidumpingmaßnahmen nur geringfügige Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller von Windkraftanlagen hätten. Außerdem konnte dieser Verwender nicht nachweisen, inwiefern Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf GFF, auf die nur ein Bruchteil der Gesamtkosten der Windparktechnologie entfallen, der kontinuierlichen Zunahme des Anteils der Windkraft in Europa entgegenstehen oder die Erreichung des Ziels für 2020 verhindern würden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(505)

Ein Hersteller von Windkraftanlagen brachte erneut vor, dass die Zölle den Zielen zuwiderlaufen würden, die die EU in ihrer Politik im Bereich der erneuerbaren Energien gesetzt hat, und wies darauf hin, dass die Kommission keine Beweise oder Argumente vorgelegt habe, die den Standpunkt widerlegen würden.

(506)

Wie in Erwägungsgrund 504 dargelegt, traf die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage einer Analyse der Kostenauswirkungen auf die Windparktechnologie, die als unerheblich eingestuft wurden und wahrscheinlich keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Windkraftbranche insgesamt haben werden. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller von GFF eine wichtige Rolle dabei spielen, im Rahmen der Politik der Union im Bereich der erneuerbaren Energie eine langfristige Beschaffungsstrategie zu garantieren, wobei vermieden werden soll, dass es bei der Versorgung zu einer absoluten Abhängigkeit von Drittländern kommt. Es muss weiter europäische Hersteller von GFF geben, damit die die Hersteller von Windkraftanlagen, die einen Baustein in der Politik im Bereich der erneuerbaren Energie darstellen, nach wie vor zuverlässige Partner im Hinblick auf die Entwicklung neuer Ausgangsmaterialien haben und ihren Wettbewerbsvorsprung gegenüber Herstellern aus Drittländern behalten. Schließlich wird davon ausgegangen, dass die politische Vorgabe der Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen in der EU nicht im Widerspruch zu den Zielen der Politik im Bereich der erneuerbaren Energie steht.

(507)

Die diesbezüglichen Vorbringen der interessierten Parteien wurden daher zurückgewiesen.

6.2.2.   Skihersteller und andere Verwender

(508)

Mehrere Verwender aus der Skiindustrie machten geltend, dass GFF-Hersteller in der Union für ihre Versorgungsstabilität von entscheidender Bedeutung seien, da sie einen lokalen Partner für eine enge Zusammenarbeit und maßgeschneiderte GFF in geringeren Mengen benötigten, die derzeit außerhalb der Union nicht hergestellt würden. Zudem sei der GFF-Sektor in der Union ein wichtiger Partner bei der Verbesserung ihrer Produkte und der Entwicklung neuer Lösungen. Die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung mit den GFF-Herstellern habe in den letzten Jahren verschiedentlich zu Effizienzgewinnen, zu einer verbesserten Produktleistung und zur Entwicklung neuer und umweltfreundlicherer Produkte geführt. Diese Verwender gaben ferner zu bedenken, dass die Skihersteller in der Union mit chinesischen oder ägyptischen GFF-Lieferanten nicht in gleichem Maße zusammenarbeiten könnten, da sie ansonsten Gefahr laufen würden, ihren Vorsprung im Hinblick auf (umweltfreundliche und nachhaltige) Innovationen zu verlieren, und zudem dann selbst stärker dem unlauteren Wettbewerb durch Einfuhren ausgesetzt wären.

(509)

Die Kommission hielt die vorgebrachten Einwände für überzeugend, insbesondere in Bezug auf Forschung und Entwicklung in einem FuE-orientierten Wirtschaftszweig. Zu den vorgebrachten Punkten gingen von den ausführenden Herstellern keine Gegendarstellungen ein. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass Skihersteller GFF in geringem Umfang verwenden als Hersteller von Windkraftanlagen.

(510)

Vorbringen anderer Verwender in der Union gab es im Rahmen der Untersuchung nicht.

(511)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es mit Blick auf die Verwender keine zwingenden Gründe gab, keine Antidumpingmaßnahmen einzuführen, sondern dass das Überleben des GFF-Sektors der Union vielmehr für mehrere Gruppen von Verwendern wichtig ist.

6.3.   Lieferanten

(512)

Zwei Unionshersteller von GFR als dem wichtigsten Ausgangserzeugnis für GFF sowie ein Verband, der die GFR-Hersteller in der Union vertritt, sprachen sich für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus. Sie machten geltend, dass es für die GFR-Hersteller in der Union nachteilig wäre, ihre Hauptabnehmer zu verlieren, da dies ihr eigenes Überleben in der Union gefährden würde.

(513)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse der GFR-Hersteller in der Union als Lieferanten der GFF-Hersteller liegt.

6.4.   Einführer

(514)

Wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt‚ meldete sich nur ein unabhängiger Einführer, der jedoch nur unerhebliche Mengen an GFF (unter 25 Tonnen) aus der VR China einführte. Da die meisten Verwender, die große Mengen an GFF beziehen, spezielle, auf Bestellung angefertigte GFF benötigen, handelt es sich nicht um eine Ware, die regelmäßig in großen Mengen von unabhängigen Händlern eingeführt wird.

(515)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es mit Blick auf unabhängige Einführer keine zwingenden Gründe gab, auf die Einführung von Maßnahmen zu verzichten, da diese nur geringfügige Mengen an GFF einführen.

6.5.   Anbieter von Zuschneideleistungen und von Paketen

(516)

Zunehmend verlangen die Verwender, insbesondere die Windkraftbranche, GFF in Form von Paketen (siehe Erwägungsgründe 58 bis 66), die zugeschnitten und dann zusammengefügt werden, indem verschiedene Lagen von GFF miteinander vernäht werden, wodurch die Produktion im nachgelagerten Wirtschaftszweig beschleunigt wird. In den letzten Jahren ist daher ein Markt für Dienstleister in der Union entstanden. Ein Anbieter von Zuschneideleistungen sprach sich für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus. Da die chinesischen und ägyptischen ausführenden Hersteller diese zusätzlichen Dienstleistungen im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Union zunehmend integrieren, würden die Dienstleister einen erheblichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit verlieren, wenn die Unionshersteller vom Markt verschwinden würden. Nach Schätzungen von Anbietern von Zuschneideleistungen sind in der Union mehr als 2 000 Beschäftigte in diesem Sektor tätig.

(517)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse der in der Union befindlichen Anbieter von Paketen und von Zuschneideleistungen für die GFF-Hersteller liegt.

6.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(518)

Die Einführung von Maßnahmen liegt eindeutig im Interesse des GFF-Wirtschaftszweigs der Union, dessen Überleben durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware bedroht ist. Das Überleben des GFF-Wirtschaftszweigs der Union ist wichtig für die Angebotsstabilität seiner Abnehmer in der Union, insbesondere für Verwender, die auf eine enge Zusammenarbeit auf lokaler Ebene angewiesen sind und spezifische GFF in geringeren Mengen benötigen, die nicht aus der VR China oder aus Ägypten bezogen werden können. Für einige Verwender ist es auch wichtig, dass weiterhin neue GFF in der Union entwickelt werden, damit sie gegenüber dem Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern nicht benachteiligt sind. Darüber hinaus ist das Überleben des GFF-Wirtschaftszweigs der Union auch für das Überleben seiner Lieferanten von GFR aus der Union und der Dienstleister aus der Union, die GFF zuschneiden und Pakete herstellen, von entscheidender Bedeutung.

(519)

Wie in den Erwägungsgründen 467 bis 504 erläutert, hätte die Einführung von Maßnahmen jedoch keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Hersteller von Windkraftanlagen.

(520)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(521)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(522)

Zur Bestimmung der Höhe der Maßnahmen hat die Kommission zunächst den Zollsatz ermittelt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(523)

In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(524)

In Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung ist die Mindestzielgewinnspanne auf 6 % festgelegt. Diesem Artikel folgend berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne die folgenden Faktoren: das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China und Ägypten, das zur Deckung aller Kosten und Investitionen einschließlich der Kosten für Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovationen erforderliche Rentabilitätsniveau und das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau.

(525)

Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, nahmen die kumulierten Einfuhren aus der VR China und Ägypten im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich zu. Keines der betreffenden Jahre käme daher als Grundlage für die Festlegung einer Zielgewinnspanne nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung infrage. Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller übermittelte ein durch Beweise untermauertes Vorbringen in Bezug auf nicht getätigte Investitionen oder FuE- und Innovationskosten. Angesichts dessen stützte sich die Kommission auf den Mindestzielgewinn von 6 %, der zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises auf die tatsächlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union aufgeschlagen wurde.

(526)

Da keine Vorbringen nach Artikel 7 Absatz 2d betreffs aktueller oder künftiger Kosten, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen oder den aufgeführten Übereinkommen der IAO ergeben, eingingen, wurden zu dem so ermittelten nicht schädigenden Preis keine weiteren Kosten addiert.

(527)

Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des in die Stichprobe aufgenommenen mitarbeitenden ausführenden Herstellers aus der VR China mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die sich hieraus ergebende Zielpreisunterbietungsspanne betrug 79,5 %.

(528)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten „anderen mitarbeitenden Unternehmen“ aus der VR China wurde mit 37,6 % in der gleichen Höhe festgesetzt wie bei der einzigen in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller (Yuntianhua-Gruppe) (siehe Erwägungsgrund 288).

(529)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China wird im Einklang mit der in Erwägungsgrund 289 erläuterten Methode zur Festlegung der residualen Dumpingspanne in der Höhe der höchsten festgestellten individuellen Zielpreisunterbietungsspanne (d. h. 109,3 %) festgelegt. Die Kommission ermittelte die Schadensspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Angesichts der intensiven Mitarbeit der ausführenden Hersteller, die alle GFF-Ausfuhren aus der VR China in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Einfuhrstatistiken abdecken, betrachtete die Kommission die höchste Schadensspanne, die in Verbindung mit den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern/Gruppen ausführender Hersteller (d. h. für die CNBM-Gruppe) festgestellt wurde, als repräsentativen Ausgangswert für die Ermittlung der residualen Schadensspanne.

(530)

Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellers aus Ägypten mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die sich hieraus ergebende Zielpreisunterbietungsspanne betrug 63,9 %.

(531)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Unternehmen“ in Ägypten wird im Einklang mit der in Erwägungsgrund 361 erläuterten Methode zur Festlegung der residualen Dumpingspanne in Höhe der für die mitarbeitenden Unternehmen ermittelten individuellen Zielpreisunterbietungsspanne (d. h. 63,9 %) festgelegt.

(532)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachten Jushi/Hengshi China vor, dass die Verkäufe ihrer Pakete bei der Berechnung der Schadensspanne nicht berücksichtigt werden sollten, um einen fairen Vergleich für die Zwecke der Berechnung der Preis- und der Zielpreisunterbietungsspanne zu gewährleisten. Nach Angaben des ausführenden Herstellers enthalten diese Pakete eine Vielzahl von GFF mit unterschiedlicher Qualität und Form, unterschiedlichem Flächengewicht und unterschiedlicher Dichte, die gemäß den besonderen Spezifikationen gebündelt werden. Sie seien somit nicht mit den von den Unionsherstellern verkauften Paketen vergleichbar.

(533)

Die Kommission prüfte das Argument der ausführenden Hersteller und stimmte zu, dass ein Vergleich angesichts der einzigartigen Zusammensetzung der Pakete höchstwahrscheinlich zu einem Vergleich verschiedener Pakete führen würde. Die Kommission stellte fest, dass sowohl die ausführenden Hersteller als auch Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union Bedenken geäußert hatten, die Pakete für die Zwecke dieser Untersuchung hinreichend genau zu klassifizieren. Obwohl es keinen Zweifel gibt, dass die Pakete Teil der betroffenen Ware sind und den Wirtschaftszweig der Union schädigten, hielt es die Kommission für angemessen, die Pakete nicht in die Quantifizierung der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne einzubeziehen, wie von den ausführenden Herstellern gefordert. Die Kommission berechnete daher die Zielpreisunterbietungs- und die Preisunterbietungsspanne entsprechend neu. Diese Neuberechnung wirkte sich nur geringfügig auf die in Erwägungsgrund 384 genannten Berechnungen der Preisunterbietungsspanne aus‚ da die Verkäufe/Einfuhren von Paketen unerheblich waren. Die für den einzigen von dieser Neuberechnung betroffenen ausführenden Hersteller ermittelte Preisunterbietung sank von 42,4 % auf 42,1 %.

7.2.   Endgültige Maßnahmen

(534)

Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(535)

Es sollten daher die folgenden endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, gelten:

Betroffenes Land

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

VR China

CNBM-Gruppe

99,7

108,9

99,7

VR China

Yuntianhua-Gruppe

64,7

37,6

37,6

VR China

Andere mitarbeitende Unternehmen

64,7

37,6

37,6

VR China

Alle übrigen Unternehmen

99,7

108,9

99,7

Ägypten

CNBM-Gruppe

20,0

63,9

20,0

Ägypten

Alle übrigen Unternehmen

20,0

63,9

20,0

(536)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(537)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten (106). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(538)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(539)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (107) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(540)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwies die ägyptische Regierung auf Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens und wandte ein, dass die Kommission gemäß diesem Artikel der Lage in Ägypten als Entwicklungsland anlässlich der Prüfung, ob Antidumpingmaßnahmen anzuwenden sind, besonders berücksichtigen müsse. Die Kommission merkte an, dass sie die ausführenden Hersteller in Ägypten ausdrücklich aufgefordert hat, ein Verpflichtungsangebot nach Artikel 8 der Grundverordnung zu unterbreiten, dass jedoch keiner der ausführenden Hersteller auf dieser Grundlage ein Angebot übermittelte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass sie ganz im Einklang mit Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens auch nach „Möglichkeiten für konstruktive Abhilfemaßnahmen“ gesucht hat.

7.3.   Besondere Überwachung

(541)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(542)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(543)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

8.   UNTERRICHTUNG

(544)

Am 19. Dezember 2019 wurden die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten zu empfehlen.

(545)

Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Verband der Unionshersteller, die beiden mitarbeitenden Verwender, die Windkraftanlagen herstellen, der Europäische Verband für Windenergie, drei ausführende Hersteller aus den betroffenen Ländern (Jushi/Hengshi, Taishan und die Yuntianhua-Gruppe), die CCCLA und die ägyptische Regierung nahmen zur Unterrichtung Stellung.

(546)

Auf ihren Antrag fanden Anhörungen mit Jushi/Hengshi China und Jushi/Hengshi Egypt sowie der Yuntianhua-Gruppe statt. Die Yuntianhua-Gruppe beantragte die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragen. Die Anhörung fand am 17. Januar 2020 statt.

(547)

Die ägyptische Regierung brachte vor, sie sei als interessierte Partei nicht über die wesentlichen Tatsachen unterrichtet worden, die die Grundlage für die Entscheidung über die Einführung endgültiger Maßnahmen bildeten. Die Kommission hält fest, dass sie der ägyptischen Regierung am 19. Dezember 2019 gemäß Artikel 20 der Grundverordnung das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung übermittelte, in dem alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthalten sind, auf die sich die Schlussfolgerungen der Kommission stützen. Wie in Erwägungsgrund 545 erwähnt‚ übermittelte die ägyptische Regierung nach dieser Unterrichtung eine Stellungnahme.

(548)

Am 10. Februar 2020 erfolgte seitens der Kommission nach Berücksichtigung bestimmter nach der endgültigen Unterrichtung eingegangener Vorbringen mit Auswirkungen auf das Untersuchungsergebnis die Unterrichtung über diejenigen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren sie ihre endgültigen Feststellungen, wie sie zuvor dargelegt worden waren, abänderte. Nach dieser zusätzlichen Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Jushi/Hengshi Egypt, die ägyptische Regierung und die Yuntianhua-Gruppe übermittelten Stellungnahmen. Auf ihren Antrag fand eine Anhörung mit Jushi/Hengshi Egypt statt. Jushi/Hengshi Egypt beantragten die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragen. Die Anhörung fand am 25. Februar 2020 statt.

(549)

Die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft, und dort, wo dies geboten war, wurden die Feststellungen entsprechend angepasst.

(550)

Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Jushi Group Co. Ltd;

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd;

Taishan Fiberglass Inc.

99,7  %

C531

Volksrepublik China

PGTEX China Co. Ltd;

Chongqing Tenways Material Corp.

37,6  %

C532

Volksrepublik China

Andere mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (im Anhang genannt)

37,6  %

 

Volksrepublik China

Alle übrigen Unternehmen

99,7  %

C999

Ägypten

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E;

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.

20,0  %

C533

Ägypten

Alle übrigen Unternehmen

20,0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise vor, so kann der Anhang geändert werden, indem dieser neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz von 37,6 % gilt. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2018-31. Dezember 2018) nicht ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c)

die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29); in der deutschen Sprachfassung berichtigt in „Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“ (ABl. C 356 vom 21.10.2019, S. 14).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11); in der deutschen Sprachfassung berichtigt in „Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“ (ABl. C 356 vom 21.10.2019, S. 16).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)  WT/DS312/R vom 28. Oktober 2005.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(7)  http://cnbm.wsfg.hk/index.php?SectionID=FinancialReports&PageID=2019&Language=eng (zuletzt aufgerufen am 20. November 2019 ).

(8)  https://www1.hkexnews.hk/listedco/listconews/sehk/2017/0908/ltn20170908865.pdf (zuletzt aufgerufen am 20. November 2019).

(9)  https://img3.gelonghui.com/pdf/3a1a2-2862061c-769f-43a8-823e-ebbf7ac6de94.pdf (S. 4, zuletzt aufgerufen am 20. November 2019 ).

(10)  WT/DS312/R vom 28. Oktober 2005.

(11)  WT/DS312/R vom 28. Oktober 2005, Rn. 7.162.

(12)  WT/DS397AB/R vom 15. Juli 2011, Rn. 376. Derselbe Wortlaut findet sich nun in Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Antidumping-Grundverordnung.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(14)  Abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2385.

(15)  Bekanntmachung zur Präzisierung der Bekanntmachungen der Einleitung eines Antidumping- und eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter textiler Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 314 vom 18.9.2019, S. 6).

(16)  Wie in der Präzisierungsbekanntmachung klargestellt.

(17)  Einleitungsbekanntmachung nach der Präzisierung in der Präzisierungsbekanntmachung.

(18)  Bericht über den Kontrollbesuch, der dem Unternehmen am 4. Oktober 2019 übermittelt wurde (Fassung zur eingeschränkten Verwendung nur durch das betreffende Unternehmen selbst).

(19)  Siehe Abschnitt 3.1.

(20)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(21)  Siehe 13. Fünfjahresplan, S. 23 und 24.

(22)  Siehe US-China Economic and Security Review Commission: The 13th Five-Year Plan, S. 12.

(23)  Siehe 13. Fünfjahresplan für die Baustoffindustrie.

(24)  Bericht, Kapitel 2, S. 6 und 7.

(25)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(26)  Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019 ).

(27)  Bericht, Kapitel 2, S. 20 und 21.

(28)  Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(29)  Bericht, Kapitel 6, S. 120 und 121.

(30)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(31)  Bericht, Kapitel 7, S. 167 und 168.

(32)  Bericht, Kapitel 8, S. 169, 170, 200 und 201.

(33)  Bericht, Kapitel 2, S. 15 und 16, Kapitel 4, S. 50 und 84, Kapitel 5, S. 108 und 109.

(34)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24 und Kapitel 5, S. 97-108.

(35)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(36)  Dokument von Essence Securities vom 25. April 2019. Dieses Dokument ist nicht mehr im Internet verfügbar. Im nicht vertraulichen Untersuchungsdossier steht jedoch eine Kopie davon zur Verfügung (siehe Abbildung 23, S. 16).

(37)  Bericht, Kapitel 5, S. 100 und 101.

(38)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(39)  Bericht, Kapitel 2, S. 31 und 32.

(40)  Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019 ).

(41)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(42)  Bericht, Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(43)  https://urldefense.com/v3/__http://english.www.gov.cn/policies/latest_releases/2015/05/19/content_281475110703534.htm__;!!DOxrgLBm!Qx1Y6Etr7MfxDwEJQzueGBrq8htyy6lrbQbZQQR0llcNIGCyZoVG9l2erto3XU0UWMag-g$ und http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-05/19/content_9784.htm.

(44)  https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf

(45)  Siehe Made in China 2025 Roadmap, S. 142 und 152.

(46)  Siehe 13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China, Teil II, Kapitel 6 Abschnitt 1.

(47)  Ebd., Teil II, Kapitel 6, Abschnitt 4.

(48)  Siehe Made in China 2025, Kapitel 4: Strategische Unterstützung und Absicherungen.

(49)  13. Fünfjahresplan für die Baustoffindustrie, Abschnitte III-1 und III-3.

(50)  Bericht, Kapitel 12.3.1.4, S. 283-286.

(51)  13. Fünfjahresplan für die Faser- und Verbundwerkstoffindustrie, am 2. Juni 2015 veröffentlicht vom chinesischen Verband der Glasfaserindustrie und dem chinesischen Verband für Verbundwerkstoffe.

(52)  Ebd. Abschnitt III.3.

(53)  Siehe Bericht, S. 33-34.

(54)  13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Stadt Jiujiang.

(55)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(56)  Siehe Bericht, S. 219, Fußnote 757, und S. 221.

(57)  Siehe Bericht, S. 64 und 294.

(58)  13. Fünfjahresplan für die petrochemische und chemische Industrie, Abschnitt III.2.

(59)  Guidance Catalogue for Industrial Structure Adjustment (Leitlinien-Katalog für die Anpassung der Industriestruktur, überarbeitet 2013), Erlass Nr. 21 der National Development and Reform Commission (Nationale Entwicklungs- und Reformkommission), Kategorie II — Beschränkungen unterliegende Vorhaben, Abschnitt IV.

(60)  13. Fünfjahresplan für die petrochemische Industrie in der Provinz Hebei, Abschnitt II-3.

(61)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(62)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(63)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(64)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(65)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(66)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(67)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(68)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(69)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(70)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(71)  Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(72)  Vgl. IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan Yu und Longmei Zhang, Oktober 2016, WP/16/203.

(73)  Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(74)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22), Erwägungsgrund 138.

(75)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019 ).

(76)  Wird die untersuchte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die untersuchte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(77)  Vermerke vom März 2019 und vom September 2019.

(78)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1146 der Kommission vom 4. Juli 2019 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Spundwanderzeugnissen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 181 vom 5.7.2019, S. 89) und Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5).

(79)  http://www.sisecam.com.tr/en/investor-relations/presentations-and-bulletins/annual-reports

(80)  https://www.ise.ie/debt_documents/Prospectus%20-%20Standalone_c5b7db48-30e0-4939-8773-1d0e744aa7cc.pdf

(81)  https://www.istanbulteknik.com/en/

(82)  https://www.sonmezholding.com.tr/en/

(83)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(84)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 der Kommission vom 14. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 287 vom 15.11.2018, S. 3).

(85)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 der Kommission vom 1. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1).

(86)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates vom 9. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 1).

(87)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1).

(88)  Eine Abfrage in der Datenbank Orbis unter Verwendung der Schlüsselbegriffe „Kivanc“, „Dost Kimya“, „Istanbul Teknik“ und „Sonmez“ ergab 91 Einträge in der Türkei. Diese Unternehmen sind in mehreren Hauptwirtschaftszweigen tätig, unter anderem in folgenden Bereichen: verarbeitendes Gewerbe, Groß- und Einzelhandel, Beherbergungs- und Gaststättengewerbe, Transport und Lagerung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, Baugewerbe sowie Grundstücks- und Wohnungswesen. Von diesen 91 Unternehmen sind 25 im verarbeitenden Gewerbe tätig, allerdings produzieren sie verschiedene Waren, unter anderem Textilien und Bekleidung, industrielle, elektrische und elektronische Maschinen, Chemikalien, Erdöl, Kautschuk, Kunststoffe. Acht Unternehmen sind in der Chemie-, Erdöl-, Kautschuk- und Kunststoffbranche, in verschiedenen Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und in den Branchen Leder, Stein, Ton und Glas tätig. Orbis enthält Finanzdaten für 2018 für drei dieser acht Unternehmen. Diese drei Unternehmen stellen jedoch Kunststoffwaren und Zement her, was nicht mit GFF verbunden ist.

(89)  http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2090 (zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2019 ).

(90)  Hierbei handelt es sich um eine von Eurostat verwendete statistische Systematik der Wirtschaftszweige (https://ec.europa.eu/eurostat/web/nace-rev2 (zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2019 )).

(91)  http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2104 (zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2019 ).

(92)  http://www.turkstat.gov.tr => Pressemitteilungen => Strom- und Erdgaspreise.

(93)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(94)  Urteil des Gerichts vom 15. September 2016, PT Pelita Agung Agrindustri/Rat, T-121/14, ECLI:EU:T:2016:500, Rn. 47-49.

(95)  Siehe Bericht des Berufungsgremiums, EU-Biodiesel (Argentina), WT/DS473/AB/R, Rn. 6.33; Panelbericht, EU — Biodiesel (Argentina), WT/DS473/R, Fußnote 400; Bericht des Berufungsgremiums, Ukraine — Ammoniumnitrat (Russland), WT/DS493/AB/R, Rn. 6.94 und 6.96. Vgl. auch T-607/15, Yieh United Steel Corp‚ ECLI:EU:T:2019:831‚ Rn. 62-67 und 83.

(96)  Rechtssache C-393/13 P, Rat der Europäischen Union/Alumina d.o.o. ‚ ECLI:EU:C:2014:2245‘ Rn. 30.

(97)  Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain und Ägypten, eingeleitet mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (ABl. C 151 vom 3.5.2019, S. 4).

(98)  Berufungsgremium, EU — Biodiesel (Argentina).

(99)  Berufungsgremium, EU — Biodiesel (Argentina), Panelbericht, EU — Biodiesel (Indonesia), Panelbericht, EU — Biodiesel (Argentina).

(100)  Dabei handelt es sich um die Verordnung (EU) 2019/1295 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 22), Erwägungsgründe 32 und 33, und die Verordnung (EG) Nr. 695/2006 des Rates vom 5. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 14), Erwägungsgrund 44.

(101)  KN-Codes 7019 39 00, 7019 40 00, 7019 59 00 und 7019 90 00.

(102)  Codes der Kombinierten Nomenklatur.

(103)  GFF werden überwiegend auf Bestellung nach Kundenspezifikationen hergestellt; daher handelte es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Verkäufe um Direktverkäufe an unabhängige Endabnehmer. Die Verkäufe an Großhändler machten [1-5 %] der Gesamtverkäufe der betroffenen Länder aus (während die übrigen Verkäufe an Endverwender gingen). [95-99 %] der Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller und der ägyptischen ausführenden Hersteller erfolgten direkt in die Union (der Rest wurde über verbundene Einführer getätigt). Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verkaufen ebenfalls überwiegend direkt an denselben Endabnehmertyp, auf den [90-95 %] ihrer Verkäufe entfallen; nur [5-10 %] werden an Großhändler verkauft.

(104)   ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 1.

(105)  Erwerb bestimmter Vermögenswerte von Senvion durch Siemens Gamesa im Oktober 2019.

(106)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(107)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Changshu Dongyu Insulated Compound Materials Co., Ltd

B995

Changzhou Pro-Tech Industry Co., Ltd

C534

Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd;

C535

Jiangsu Jiuding New Material Co., Ltd

C536

Neijiang Huayuan Electronic Materials Co., Ltd

C537

NMG Composites Co., Ltd

C538

Zhejiang Hongming Fiberglass Fabrics Co., Ltd

C539


Top