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Document 32020R0455

Verordnung (EU) 2020/455 des Rates vom 26. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838 für bestimmte Fangmöglichkeiten für 2020 in der Ostsee und anderen Gewässern und der Verordnung (EU) 2020/123 für bestimmte Fangmöglichkeiten für 2020 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

ST/6819/2020/INIT

ABl. L 97 vom 30.3.2020, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/455/oj

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/1


VERORDNUNG (EU) 2020/455 DES RATES

vom 26. März 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838 für bestimmte Fangmöglichkeiten für 2020 in der Ostsee und anderen Gewässern und der Verordnung (EU) 2020/123 für bestimmte Fangmöglichkeiten für 2020 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 festgesetzt. Für die beiden Dorschbestände in der Ostsee werden Sperrzeiten für die Laichsaison festgelegt. Die Gewährleistung kontinuierlicher Zeitreihen vergleichbarer Daten über die Fischbestände ist ein wesentliches Element für die wissenschaftliche Bewertung dieser Bestände. Es ist daher angezeigt, während der jeweiligen Sperrzeiten Fangeinsätze zuzulassen, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt werden. Die Verordnung (EU) 2019/1838 sollte daher entsprechend geändert werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (3) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2020 festgesetzt. Es sollte präzisiert werden, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 10 Absatz 6 dieser Verordnung für die Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gelten.

(3)

Auf ihrer Jahrestagung im Juli 2019 haben die Parteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) Maßnahmen in der Grundfischerei und Beschränkungen des Fischereiaufwands im SIOFA-Bereich beschlossen. Diese Maßnahmen wurden durch die Verordnung (EU) 2020/123 in Unionsrecht umgesetzt. Auf ihrer Jahrestagung des SIOFA im Juli 2019 haben die Parteien auch fünf vorübergehende Schutzgebiete vereinbart, in denen zum Schutz benthischer Ökosysteme besondere Vorschriften für Fischereifahrzeuge gelten. Daher sollten weitere Änderungen der genannten Verordnung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Beschlüssen der Parteien des SIOFA angemessen Rechnung tragen.

(4)

Die Fangbeschränkungen für Sandaal in den Divisionen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES-Divisionen) 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten im Einklang mit den neuesten Gutachten des ICES geändert werden, das am 27. Februar 2019 und am 27. Februar 2020 veröffentlicht wurde.

(5)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung im November 2019 neue Meldepflichten für tropischen Thunfisch beschlossen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Daten über die monatlichen Fangmengen für große Langleinenfänger (Länge über alles von 20 Metern oder mehr) und für Ringwadenfänger, die im Atlantik Großaugenthun (Thunnus obesus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares) befischen, zu übermitteln. Erreichen die Fänge von Großaugenthun 80 % der Quote, so müssen die Mitgliedstaaten die Daten über die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln.

(6)

Es ist zweckmäßig, diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, indem die in der Verordnung (EU) 2020/123 aufgeführten Tabellen der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Großaugenthun und Gelbflossenthun im Atlantik entsprechend geändert werden.

(7)

Grundlage für die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union im ICCAT-Übereinkommensbereich sind die Angaben in den Fangplänen, Kapazitätsmanagementplänen und Aufzuchtmanagementplänen für Roten Thun (Thunnus thynnus), die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Unterrichtung über diese Fischereiaufwandsbeschränkungen erfolgt durch den Plan der Union, der von der ICCAT auf der Zwischentagung des Panels 2, die am 5./6. März 2020 stattgefunden hat, gebilligt wurde. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sollten als Teil der Fangmöglichkeiten festgelegt werden.

(8)

Die Verordnung (EU) 2020/123 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in den Verordnungen (EU) 2019/1838 und (EU) 2020/123 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2020. Die Bestimmungen über Fangbeschränkungen, die durch diese Änderungsverordnung festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

(10)

Das Vereinigte Königreich wurde gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838

Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1838 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2020/123

Die Verordnung (EU) 2020/123 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen. Dieser Absatz gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch weder gefangen noch behalten werden darf.“

b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 28a

Teufelsrochen

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die Subsistenzfischerei betreiben (bei der der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird).

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (Fischerei ohne Langleinen oder Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwaden, Angeln, Kiemennetzen, Handleinen und Schleppleinen, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet ist) gefangen werden, ausschließlich für den lokalen Verzehr angelandet werden.

(2)   Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass den gefangenen Exemplaren möglichst wenig Leid zugefügt wird.“

c)

Artikel 30 wird gestrichen.

d)

„Die Anhänge IA, ID, IK und VI werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(3)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).


ANHANG I

Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1838 wird wie folgt geändert:

1.

Fußnote 2 der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 25-32 erhält folgende Fassung:

„(2)

In den Unterdivisionen 25 und 26 ist vom 1. Mai bis zum 31. August der Fischfang im Rahmen dieser Quote verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen (mit Ausnahme von treibenden Langleinen), Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge müssen dafür sorgen, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.“

2.

Fußnote 2 der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22-24 erhält folgende Fassung:

„(2)

Fischfang im Rahmen dieser Quote ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Februar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 1. Juni bis zum 31. Juli verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen (mit Ausnahme von treibenden Langleinen), Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge müssen dafür sorgen, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.“


ANHANG II

Die Anhänge IA, ID, IK und VI der Verordnung (EU) 2020/123 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang IA erhält die Tabelle für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 folgende Fassung:

„Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 (1)

Dänemark

215 863

 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

4 719

 (2)

Deutschland

329

 (2)

Schweden

7 926

 (2)

Union

228 837

 

 

 

 

TAC

228 837

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

107 525

59 106

11 702

37 365

0

165

0

Vereinigtes Königreich

2 350

1 292

256

817

0

4

0

Deutschland

164

90

18

57

0

0

0

Schweden

3 948

2 170

430

1 372

0

6

0

Union

113 987

62 658

12 406

39 611

0

175

0

Insgesamt

113 987

62 658

12 406

39 611

0

175

0“

2.

Anhang ID wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle für Großaugenthun im Atlantik erhält folgende Fassung:

„Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

8 055,73

 (3)  (4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

4 428,60

 (3)  (4)

Portugal

3 058,33

 (3)  (4)

Union

15 542,66

 (3)  (4)

 

 

 

TAC

62 500

 (3)  (4)

b)

Die Tabelle für Gelbflossenthun im Atlantik erhält folgende Fassung:

„Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

110 000

 (5)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.

In Anhang IK wird folgender Teil hinzugefügt:

„Vorübergehende Schutzgebiete

Atlantis Bank

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

32° 00'

57° 00'

2

32° 50'

57° 00'

3

32° 50'

58° 00'

4

32° 00'

58° 00'

Coral

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

41° 00'

42° 00'

2

41° 40'

42° 00'

3

41° 40'

44° 00'

4

41° 00'

44° 00'

Fools Flat

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

31° 30'

94° 40'

2

31° 40'

94° 40'

3

31° 40

95° 00'

4

31° 30'

95° 00'

Middle of What

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

37° 54'

50° 23'

2

37° 56.5'

50° 23'

3

37° 56.5'

50° 27'

4

37° 54'

50°27'

Walter’s Shoal

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

33° 00'

43° 10'

2

33° 20'

43° 10'

3

33° 20'

44° 10'

4

33° 00'

44° 10'“

4.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH1

1.

Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

55

Union

115

1

Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

2.

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

364

Frankreich

140 (7)

Italien

30

Zypern

20 (6)

Malta

54 (6)

Portugal

76 (7)

Union

684

3.

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

18

Italien

12

Union

28

4.

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (8)

 

Zypern (9)

Griechenland (10)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (11)

Portugal

Ringwadenfänger

1

0

18

21

22

6

2

0

Langleinenfänger

27 (12)

0

0

40

23

48

62

0

Köderschiffe

0

0

0

0

8

68

0

76 (13)

Handleinenfänger

0

0

12

0

47 (14)

1

0

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

0

Kleine Fischereifahrzeuge

0

32

0

0

140

620

52

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (15)

0

61

0

0

0

0

0

0

5.

Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren (16)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

2

6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und -aufzuchtkapazität für Roten Thun

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

10

11 852

Italien

13

12 600

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

6

12 300

Tabelle B (17)

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

6 300

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 786

Portugal

350

7.

Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge entweder eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten und auf das Vereinigte Königreich auf:

Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

8.

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfischer

Höchstanzahl Langleinenfischer

Spanien

23

190

Frankreich

11

 

Portugal

 

79

Union

34

269


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)  Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden.

(4)  Ab Juni 2020 müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.“

(5)  Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ATLLL) sind getrennt zu melden.“

(6)  Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Abschnitt 4 Tabelle A Fußnote 2 oder 4 durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

(7)  Im nationalen Kapazitätsmanagementplan als Teil der sektorspezifischen Quote aufgeführt.

(8)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(9)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(10)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(11)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(12)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(13)  Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(14)  Leinenfänger, die im Atlantischen Ozean fischen.

(15)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(16)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(17)  Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.


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