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Document 32020R0447

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/447 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung der Regelungen für eine angemessene Minderung des Gegenparteiausfallrisikos bei gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen und zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 und (EU) 2016/1178 (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2019/8886

    ABl. L 94 vom 27.3.2020, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/447/oj

    27.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/5


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/447 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2019

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung der Regelungen für eine angemessene Minderung des Gegenparteiausfallrisikos bei gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen und zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 und (EU) 2016/1178

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden in die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmte Bedingungen eingefügt, unter denen OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen werden, und OTC-Derivatekontrakte, die von Verbriefungszweckgesellschaften im Zusammenhang mit Verbriefungen geschlossen werden, von der Clearingpflicht befreit werden können.

    (2)

    Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 (3) und (EU) 2016/1178 (4) der Kommission enthalten bereits eine Reihe von Bedingungen, unter denen OTC-Derivatekontrakte, die vom Emittenten einer gedeckten Schuldverschreibung im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung geschlossen werden, von der Clearingpflicht befreit werden können.

    (3)

    OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen werden, und OTC-Derivatekontrakte, die von Verbriefungszweckgesellschaften im Zusammenhang mit Verbriefungen geschlossen werden, sind bis zu einem gewissen Grad substituierbar. Um möglichen Verzerrungen oder Arbitrage vorzubeugen, sollten diese in Bezug auf die Clearingpflicht übereinstimmend behandelt werden.

    (4)

    Aus diesem Grund sollten nicht zuletzt angesichts der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Verordnung (EU) 2017/2402 alle Bedingungen, unter denen die von einem Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte von der Clearingpflicht befreit werden können, aus den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 und (EU) 2016/1178 gestrichen und zusammen mit den Bedingungen, unter denen die von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung geschlossenen OTC-Derivatekontrakte von der Clearingpflicht befreit werden können, in einer neuen delegierten Verordnung zusammengefasst werden.

    (5)

    Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 und (EU) 2016/1178 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Europäischen Kommission vorgelegt haben.

    (7)

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt und die die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert. Darüber hinaus haben die europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Stellungnahmen der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Kriterien für die Bestimmung der Regelungen, die im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen das Gegenparteiausfallrisiko mindern

    Bei Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen ist von einer angemessenen Minderung des Gegenparteiausfallrisikos auszugehen, wenn die von den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit den gedeckten Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte alle folgenden Kriterien erfüllen:

    a)

    Diese Kontrakte sind gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung eingetragen oder registriert.

    b)

    Diese Kontrakte werden im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Deckungspools nicht beendet.

    c)

    Die Gegenpartei des mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakts ist mit den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibung zumindest gleichrangig, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei des mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakts die säumige oder die betroffene Partei ist oder auf die Gleichrangigkeit verzichtet.

    d)

    Die gedeckte Schuldverschreibung unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Besicherungspflicht von mindestens 102 %.

    Artikel 2

    Kriterien für die Bestimmung der Regelungen, die im Rahmen von Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko mindern

    Bei Regelungen im Rahmen von Verbriefungen ist von einer angemessenen Minderung des Gegenparteiausfallrisikos auszugehen, wenn die von Verbriefungszweckgesellschaften im Zusammenhang mit Verbriefungen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte alle folgenden Kriterien erfüllen:

    a)

    Die Gegenpartei des mit der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung geschlossenen OTC-Derivatekontrakts ist mit den Inhabern der höchstrangigen Verbriefungstranche zumindest gleichrangig, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei des mit der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung geschlossenen OTC-Derivatekontrakts die säumige oder die betroffene Partei ist.

    b)

    Die Verbriefungszweckgesellschaft ist in Verbindung mit der mit dem OTC-Derivatekontrakt zusammenhängenden Verbriefung dazu verpflichtet, beim höchstrangigen Verbriefungstitel kontinuierlich für eine Bonitätsverbesserung im Umfang von mindestens 2 % der ausstehenden Titel zu sorgen.

    Artikel 3

    Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205

    Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 wird gestrichen.

    Artikel 4

    Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178

    Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 wird gestrichen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 2019

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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