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Document 32020R0415
Council Implementing Regulation (EU) 2020/415 of 19 March 2020 implementing Article 9 of Regulation (EC) No 1183/2005 imposing certain specific restrictive measures directed against persons acting in violation of the arms embargo with regard to the Democratic Republic of the Congo
Durchführungsverordnung (EU) 2020/415 des Rates vom 19. März 2020 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
Durchführungsverordnung (EU) 2020/415 des Rates vom 19. März 2020 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
ST/6354/2020/INIT
ABl. L 86 vom 20.3.2020, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/415 DES RATES
vom 19. März 2020
zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen. |
(2) |
Am 25. Februar 2020 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. März 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
ANHANG
In Anhang I Buchstabe a (Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält Eintrag 16 folgende Fassung:
„ 16. Ignace MURWANASHYAKA
(alias: Dr. Ignace)
Titel: Dr.
Benennung: Präsident der FDLR
Aufenthalt: Deutschland (in Haft)
Geburtsdatum: 14. Mai 1963
Geburtsort: a) Butera, Ruanda, b) Ngoma, Butare, Ruanda
Staatsangehörigkeit: Ruanda
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005
Weitere Angaben: Starb am 16. April 2019 in Deutschland im Gefängnis. Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppierung und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Ignace Murwanashyaka ist Präsident der FDLR und übt Einfluss auf die Strategien der FDLR-Truppen aus, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er hatte telefonischen Kontakt zu den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (unter anderem während des Busurungi-Massakers im Mai 2009); er erteilte militärische Befehle an das Oberkommando; er war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung und er verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Gebieten. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Präsident und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich. Er wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppierung und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Er wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt.“