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Document 32020R0183

Verordnung (eu) 2020/183 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die Schließung der Fischerei auf Kabeljau in den Gebieten 1 und 2b für Schiffe unter der Flagge mehrerer Mitgliedstaaten

C/2020/708

ABl. L 38 vom 11.2.2020, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/183/oj

11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/37


VERORDNUNG (eu) 2020/183 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2020

über die Schließung der Fischerei auf Kabeljau in den Gebieten 1 und 2b für Schiffe unter der Flagge mehrerer Mitgliedstaaten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Kabeljaubestand in den Gebieten 1 und 2b durch Schiffe, die die Flagge mehrerer Mitgliedstaaten führen oder in mehreren Mitgliedstaaten registriert sind, die den „anderen Mitgliedstaaten“ für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote, die den Mitgliedstaaten für 2020 im Rahmen der Quote „andere Mitgliedstaaten“ für den Kabeljaubestand in den im Anhang genannten Gebieten 1 und 2b zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind und im Rahmen der im Anhang genannten Quote „andere Mitgliedstaaten“ fischen, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).


ANHANG

Nr.

01/TQ/123

Mitgliedstaat

Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Quote „Andere Mitgliedstaaten“ Fischfang betreiben

Bestand

COD/1/2B.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

1 und 2b

Datum der Schließung

11.1.2020 um 11:00 UTC


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