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Document 32020D1494

Beschluss (EU) 2020/1494 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens zu vertreten ist

ABl. L 343 vom 16.10.2020, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1494/oj

16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/18


BESCHLUSS (EU) 2020/1494 DES RATES

vom 12. Oktober 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (im Folgenden „TIR-Übereinkommen“) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates (1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt und trat am 20. Juni 1983 in der Gemeinschaft in Kraft (2).

(2)

Mit dem Beschluss 2009/477/EG des Rates (3) wurde eine konsolidierte Fassung des TIR-Übereinkommens veröffentlicht. Nach Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses veröffentlicht die Kommission künftige Änderungen des TIR-Übereinkommens unter Angabe des Tages ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)

Der mit dem TIR-Übereinkommen eingesetzte Verwaltungsausschuss (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) kann Änderungen des TIR-Übereinkommens gemäß den Artikeln 59 und 60 des TIR-Übereinkommens annehmen.

(4)

Auf seiner 73. Sitzung am 15. Oktober 2020 oder einer folgenden Sitzung wird der Verwaltungsausschuss voraussichtlich bestimmte Änderungen des TIR-Übereinkommens annehmen.

(5)

Da diese Änderungen für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen des TIR-Übereinkommens festzulegen.

(6)

Um die Modernisierung des TIR-Systems zu beschleunigen, ist es notwendig, die verbindliche elektronische Übermittlung von Daten durch die zuständigen Behörden an die durch den Verwaltungsausschuss eingerichtete TIR-Kontrollkommission über Zulassungen der Inhaber von Carnets TIR und den Widerruf solcher Zulassungen einzuführen und eine zuverlässige internationale Online-Datenbank der Zollstellen, die TIR-Beförderungen annehmen, durch Änderung des Artikels 38 des TIR-Übereinkommens und der Anlage 9 des TIR-Übereinkommens sowie durch eine neue Erläuterung zu Artikel 45 des TIR-Übereinkommens einzurichten.

(7)

Um die Attraktivität des TIR-Übereinkommens sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Zollbehörden zu erhöhen, ist es notwendig, durch eine neue Erläuterung zu Artikel 49 des TIR-Übereinkommens den Vertragsparteien zu ermöglichen, ordnungsgemäß zugelassenen Personen weitergehende Erleichterungen bei der Anwendung des TIR-Übereinkommens zu gewähren.

(8)

Um das TIR-Übereinkommen klarer zu fassen, ist es notwendig, durch Änderung von Artikel 20 des TIR-Übereinkommens die Verwendung einer vorgeschriebenen Fahrtstrecke innerhalb von Zollunionen zu spezifizieren und durch Änderung der Erläuterung zu Artikel 8 des TIR-Übereinkommens den empfohlenen Höchstbetrag, der von den bürgenden Verbänden für Carnets TIR Tabak und Alkohol zu entrichten ist, zu erhöhen.

(9)

Dem Standpunkt der Union im Verwaltungsausschuss, sollte daher dem beigefügten Entwurf einer Änderung des TIR-Übereinkommens zugrunde liegen.

(10)

Der Standpunkt der Union sollte von der Kommission vertreten werden.

(11)

Bei einer förmlichen Abstimmung im Verwaltungsausschuss sollte der Standpunkt der Union von den Mitgliedstaaten der Union vertreten werden, die gemeinsam im Interesse der Union handeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 73. oder einer folgenden Sitzung des — mit dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (im Folgenden „TIR-Übereinkommen“) eingesetzten — Verwaltungsausschusses zu vertreten ist, stützt sich auf den Entwurf zur Änderung des TIR-Übereinkommens (4).

Artikel 2

(1)   Die Kommission trägt den in Artikel 1 genannten Standpunkt vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten der Union vertreten den Standpunkt der Union bei einer förmlichen Abstimmung im Verwaltungsausschuss gemeinsam handelnd im Interesse der Union.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluss des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf (ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1).

(2)  ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.

(3)  Beschluss 2009/477/EG des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen (ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1).

(4)  Siehe Dokument ST 10759/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


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