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Document 32020D1260

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1260 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

ABl. L 296 vom 10.9.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1260/oj

10.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1260 DES RATES

vom 4. September 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates (2) wurde Rumänien ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „abweichende Regelung“) einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung endete am 31. Dezember 2014.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates (3) wurde Rumänien ermächtigt, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates (4) wurde Rumänien ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, um Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Die Ermächtigung für diese abweichende Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(5)

Am 18. Februar 2020 erließ der Rat die Richtlinie (EU) 2020/285 (5) zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen. Die Richtlinie (EU) 2020/285 erlaubt den Mitgliedstaaten auch, Steuerpflichtige, deren Einkünfte den Schwellenwert von 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Steuer zu befreien.

(6)

Mit einem am 14. Januar 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Rumänien um die Ermächtigung, die abweichende Regelung über den 31. Dezember 2020 hinaus anzuwenden.

(7)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission mit Schreiben vom 18. Februar 2020 den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Rumäniens übermittelt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(8)

Aus den von Rumänien vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Bei der abweichenden Regelung handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, mit der die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen zahlreicher Kleinunternehmen verringert werden. Die Anhebung des Schwellenwerts wird außerdem den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden verringern, da sie nicht mehr die Erhebung geringfügiger Einnahmen von einer Vielzahl von Kleinunternehmen überwachen müssen. Die Beibehaltung des derzeitigen Schwellenwerts scheint ein wirksames Mittel zur Einsparung von Verwaltungsressourcen und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu sein.

(9)

Die Steuerpflichtigen konnten und können auch künftig entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Die Steuerpflichtigen können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(10)

Den von Rumänien vorgelegten Informationen zufolge würde die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Rumänien erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(11)

Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (6) vornehmen wird.

(12)

Angesichts der möglichen positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen sollte Rumänien ermächtigt werden, die abweichende Regelung weiterhin anzuwenden.

(13)

Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(14)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 145).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).

(5)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(6)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


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