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Document 32020D1222(01)

    Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 2020/C 444/01

    ABl. C 444 vom 22.12.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    22.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 444/1


    BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 16. Dezember 2020

    zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

    (2020/C 444/01)

    DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

    gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),

    gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) können die Beträge der Reisekostenerstattung, der Tagegeldvergütung und der allgemeinen Kostenvergütung vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres.

    (2)

    Die von Eurostat am 18. November 2020 mitgeteilte Inflationsrate in der Europäischen Union für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 beträgt 0,3 %. Die neuen Beträge, die sich aus der zur Berücksichtigung der Inflationsrate erforderlichen Anpassung ergeben, sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 angewandt und die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen wird der Höchstbetrag der für die Mitarbeiter übernommenen Kosten für parlamentarische Assistenz gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen gegebenenfalls jährlich auf der Grundlage der gemäß Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), ermittelten Daten angepasst.

    (4)

    Die Kommission hat in diesem Rahmen den Anpassungssatz für das Jahr 2020 auf 0,7 % festgesetzt. Infolgedessen sollte der monatliche Höchstbetrag dieser für parlamentarische Assistenz übernommenen Kosten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auf 25 620 EUR angehoben werden.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

    Artikel 1

    Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 23,96 EUR,“;

    2.

    Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 517 EUR festgesetzt.“;

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitze von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 517 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben genannten Höchstbetrags.“;

    3.

    Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Union statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 324 EUR festgesetzt wurde.“;

    4.

    Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4 576 EUR festgesetzt.“;

    5.

    Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 34 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 202025 620 EUR.“.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 5, der ab dem 1. Juli 2020 gilt.


    (1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

    (2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).

    (3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


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