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Document 32020D1115

Beschluss (EU) 2020/1115 des Rates vom 24. Juli 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss betreffend die Annahme von Änderungen der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zu dem Abkommen zu vertreten ist

ST/9323/2020/INIT

ABl. L 244 vom 29.7.2020, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1115/oj

29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/16


BESCHLUSS (EU) 2020/1115 DES RATES

vom 24. Juli 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss betreffend die Annahme von Änderungen der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zu dem Abkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (1) von der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 34 des Abkommens kann der nach Artikel 31 des Abkommens eingerichtete Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) die Bestimmungen der Protokolle zu diesem Abkommen ändern.

(3)

Im Anschluss an Verhandlungen haben die Union und die Landesregierung der Färöer vereinbart, gewisse Bestimmungen der Protokolle des Abkommens, und zwar Protokoll Nr. 1 mit der Zollregelung und den Vereinbarungen für bestimmte in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder nach den Färöern eingeführte Fische und Fischereierzeugnisse und Protokoll Nr. 4 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr bestimmter nicht in Protokoll Nr. 1 aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu ändern. Zweck dieser Änderungen ist es, den Umfang des Marktzugangs für beide Parteien in Bezug auf ausgewählte Erzeugnisse zu erweitern.

(4)

Der Gemischte Ausschuss soll einen Beschluss zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 annehmen.

(5)

Es ist angebracht, den im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt betreffend die Annahme der Änderungen der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 festzulegen, da der Beschluss zur Änderung dieser Protokolle für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses (2).

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).

(2)  Siehe Dokument ST 9385/20 auf http://register.consilium.europa.eu.


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