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Document 32020D1007(01)

Beschluss der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stifungen vom 2. September 2020, die European Alliance for Freedom and Democracy ASBL nicht einzutragen (Nur der englische Text ist verbindlich) 2020/C 331/05

ABl. C 331 vom 7.10.2020, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

7.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/7


Beschluss der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stifungen

vom 2. September 2020,

die European Alliance for Freedom and Democracy ASBL nicht einzutragen

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2020/C 331/05)

DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 9,

unter Hinweis auf die Anträge der European Alliance for Freedom and Democracy ASBL,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) sind am 27., 28. und 29. Juli 2020 mehrere Anträge seitens der European Alliance for Freedom and Democracy ASBL (im Folgenden „EAFD“) auf Eintragung als europäische politische Partei eingegangen (2).

(2)

Am 1., 5. und 13. August 2020 erhielt die Behörde zusätzliche Unterlagen von der EAFD (im Folgenden — zusammen mit den zuvor eingereichten Dokumenten — „der Antrag“).

(3)

Am 14. August 2020 übermittelte die Behörde der EAFD eine vorläufige Bewertung, in der sie ihre vorläufige Auffassung darlegte, dass der Antrag mindestens eine der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

(4)

Insbesondere konnte die EAFD nicht nachweisen, dass sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Bedingung (die „Mindestanforderungen an die Vertretung“) erfüllt.

(5)

Gemäß dieser Bestimmung setzt die Eintragung als europäische politische Partei voraus, dass der Antragsteller nachweist, dass seine Mitgliedsparteien in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder regionalen Versammlungen vertreten sind oder dass er oder seine Mitgliedsparteien in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten haben.

(6)

Im Rahmen der vorläufigen Bewertung forderte die Behörde die EAFD auf, sich gegebenenfalls bis zum 31. August 2020 schriftlich zu äußern, und teilte der EAFD außerdem mit, dass der Antrag in jedem Fall unvollständig sei.

(7)

Die EAFD antwortete am 20. August 2020 auf die vorläufige Bewertung und legte am 24., 26. und 27. August 2020 zusätzliche Unterlagen vor.

(8)

Nach Prüfung der Antwort der EAFD auf die vorläufige Bewertung sowie der zusätzlich eingereichten Unterlagen bleibt die Behörde bei ihrer Auffassung, dass der Antrag abzulehnen ist, weil die EAFD nicht nachgewiesen hat, dass sie die Mindestanforderungen an die Vertretung erfüllt.

(9)

Vor der vorläufigen Bewertung legte die EAFD Mitgliedschaftserklärungen für folgende Mitgliedstaaten vor: (i) Österreich, (ii) Kroatien, (iii) Zypern, (iv) Italien, (v) die Niederlande, (vi) Portugal und (vii) Schweden.

(10)

In Bezug auf Kroatien und die Niederlande hat die EAFD keine Unterlagen über die Vertretung von Mitgliedsparteien im Europäischen Parlament oder in nationalen oder regionalen Parlamenten oder Versammlungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgelegt. Dies liegt daran, dass die Mitgliedschaftserklärungen nicht von einer nationalen oder regionalen politischen Partei in Kroatien bzw. den Niederlanden stammten.

(11)

In Bezug auf Italien führten die Prüfung durch die Behörde und die Stellungnahme der italienischen nationalen Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 — der Commissione di Garanzia degli Statuti e per la Trasparenza e il Controllo dei Rendiconti dei Partiti Politici — zu dem Ergebnis, dass die von der EAFD in Bezug auf diesen Mitgliedstaat angegebene politische Partei, 10 Volte Meglio, nicht, wie in der entsprechenden Mitgliedschaftserklärung angegeben, im italienischen Parlament vertreten war.

(12)

Die von der EAFD vorgelegten Mitgliedschaftserklärungen wiesen zudem eine Reihe von formalen Mängeln (wie etwa mehrere Versionen, falsche Verweise, Inkonsistenzen) auf.

(13)

Als Antwort auf die vorläufige Bewertung erklärte die EAFD: „Derzeit hat die EAFD Mitglieder (Mitgliedsparteien und natürliche Personen, Mitglieder des Europäischen Parlaments) aus (i) Österreich; (ii) Zypern; (iii) Italien; (iv) Portugal; (v) Schweden; (vi) den Niederlanden und (vii) Kroatien“.

(14)

Die EAFD erklärte ihre Absicht, Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Abgeordneten, die die Mitgliedschaftserklärungen für Kroatien und die Niederlande unterzeichnet haben, gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments sind (3).

(15)

Die EAFD stellte zudem klar, dass die Mitgliedschaftserklärung in Bezug auf Italien das Ergebnis falscher Informationen war, die ihr übermittelt wurden, und dass sie Unterlagen für ein weiteres Mitglied einreichen würde.

(16)

Die Behörde ist der Ansicht, dass die Antwort der EAFD keine Elemente enthält, die geeignet wären, die vorläufige Auffassung der Behörde zu ändern.

(17)

In Bezug auf die Vertretung durch einzelne Abgeordnete sieht der erste Teilsatz von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Folgendes vor: „[...] die Mitgliedsparteien [des Antragstellers] sind in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder von regionalen Versammlungen vertreten“ (Hervorhebung hinzugefügt).

(18)

In diesem Zusammenhang heißt es in Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausdrücklich „Daher sollten für die Zwecke dieser Mindestanforderungen an die Vertretung ausschließlich politische Parteien und nicht Einzelpersonen berücksichtigt werden“ (4).

(19)

Die EAFD konnte keine politischen Parteien in Kroatien und den Niederlanden nennen und konnte sich, wie in Erwägungsgrund (11) festgestellt, nicht auf die politische Partei in Italien berufen.

(20)

Gleichermaßen sieht der zweite Teilsatz von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Folgendes vor: „[ein Antragsteller] oder seine Mitgliedsparteien haben in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten“ (Hervorhebung hinzugefügt).

(21)

Die EAFD hat keine Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass sie oder ihre Mitgliedsparteien diese Anforderung erfüllen, und in jedem Fall würden die Erwägungen aus dem Erwägungsgrund (19) sinngemäß gelten.

(22)

In Anbetracht der obigen Ausführungen beziehen sich die Unterlagen, die potenziell zum Zwecke der Vertretung herangezogen werden könnten, nur auf vier Mitgliedstaaten: (i) Österreich, (ii) Zypern, (iii) Portugal und (iv) Schweden. Dies reicht nicht aus, um die Mindestanforderungen an die Vertretung zu erfüllen, die eine Vertretung in mindestens sieben Mitgliedstaaten verlangen.

(23)

An dieser Schlussfolgerung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die EAFD, wie in ihrer Antwort auf die vorläufige Bewertung angekündigt, Unterlagen für ein weiteres Mitglied, vermutlich aus einem weiteren Mitgliedstaat, vorlegen würde.

(24)

Vor diesem Hintergrund besteht für die Behörde keine Notwendigkeit, die Begründetheit des restlichen Antrags zu bewerten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag der European Alliance for Freedom and Democracy ASBL auf Eintragung als europäische politische Partei wird hiermit abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss richtet sich an die:

European Alliance for Freedom and Democracy ASBL

Avenue Louise/Louizalaan 65 box 11

1050 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2020.

Für die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

Der Direktor

M. ADAM


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.

(2)  Aufgrund der Gesundheitslage im Zusammenhang mit COVID-19 (Coronavirus) in Europa erklärte sich die Behörde ausnahmsweise bereit, den Antrag vor Erhalt der unterzeichneten Originale zu bewerten.

(3)  Die Antwort auf die vorläufige Bewertung enthielt solche Unterlagen nur in Bezug auf die Niederlande.

(4)  ABl. L 114 I vom 4.5.2018, S. 1.


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