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Document 32020D0948

    Beschluss (EU) 2020/948 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

    ST/9556/2019/INIT

    ABl. L 212 vom 3.7.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/948/oj

    Related international agreement

    3.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 212/3


    BESCHLUSS (EU) 2020/948 DES RATES

    vom 26. Juni 2020

    über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum mit Georgien (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

    (2)

    Das Abkommen wurde am 2. Dezember 2010 unterzeichnet, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Beschlusses 2012/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2).

    (3)

    Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Kroatien ratifiziert. Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen gemäß dem in der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags vom 5. Dezember 2011 festgelegten Verfahren. Das entsprechende Protokoll zum Beitritt der Republik Kroatien wurde im November 2014 unterzeichnet.

    (4)

    Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.

    (5)

    Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2012/708/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 (3) sollten einige dieser Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind weder neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten noch Bestimmungen über Informationspflichten der Mitgliedstaaten erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer des Artikels 3 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/708/EU mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt (4).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 29 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

    Artikel 3

    Der Standpunkt, der von der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 22 des Abkommens nur im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang III des Abkommens (Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt), gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Übermittlung zur Konsultation, je nach Entscheidung des Rates, an den Rat oder an seine Vorbereitungsgremien festgelegt.

    Artikel 4

    Die Geltungsdauer der Artikel 3 Absätze 2 bis 5 sowie der Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/708/EU endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. METELKO-ZGOMBIĆ


    (1)  Zustimmung vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss 2012/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Oktober 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 1).

    (3)  ECLI:EU:C:2015:282.

    (4)  Der Wortlaut des Abkommens wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 3. veröffentlicht.


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