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Document 32020D0272

    Beschluss (EU) 2020/272 des Rates vom 20. Februar 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2020-2026)

    ST/5242/2020/INIT

    ABl. L 60 vom 28.2.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/272/oj

    Related international agreement

    28.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 60/3


    BESCHLUSS (EU) 2020/272 DES RATES

    vom 20. Februar 2020

    über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2020-2026)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 15. Juli 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“) mit dem Ziel des Abschlusses eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden das „Abkommen“) und ein neues zugehöriges Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen.

    (2)

    Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls am 22. Oktober 2019 erfolgreich abgeschlossen.

    (3)

    Durch das Abkommen wird das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) aufgehoben, das am 2. November 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft trat und stillschweigend verlängert wurde und daher noch in Kraft ist.

    (4)

    Das jüngste Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2) wurde am 18. Dezember 2013 unterzeichnet und ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt. Seine Gültigkeit endete am 17. Januar 2020.

    (5)

    Ziel des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls ist es, die Union und die Seychellen in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik weiter zu fördern, die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen und im Indischen Ozean zu ermöglichen und gleichzeitig zu angemessenen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.

    (6)

    Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone der Seychellen und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so gering wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

    (7)

    Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten durch Unionsschiffe zu gewährleisten, sollten das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll nach der Unterzeichnung bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden.

    (8)

    Daher sollte das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden das „Abkommen“) und des Durchführungsprotokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) (im Folgenden das „Protokoll“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte (3) — genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll werden ab dem Datum der Unterzeichnung (4) vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    B. DIVJAK


    (1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

    (2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 3).

    (3)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

    (4)  Das Datum, ab dem das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll vorläufig angewandt werden, wird durch das Generalsekretariat im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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