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Document 32020D0264

    Beschluss (EU) 2020/264 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020

    ABl. L 58 vom 27.2.2020, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/264/oj

    27.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 58/49


    BESCHLUSS (EU) 2020/264 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 27. November 2019

    über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 4,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

    (2)

    Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) besteht für den Fonds eine jährliche Obergrenze in Höhe von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

    (3)

    In Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 ist vorgesehen, dass der Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden kann und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.

    (4)

    Um zu gewährleisten, dass im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 rechtzeitig ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Fonds für einen Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden.

    (5)

    Um die zur Inanspruchnahme des Fonds benötigte Zeit möglichst gering zu halten, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2020 gelten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für den Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen bereitgestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

    Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    T. TUPPURAINEN


    (1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

    (2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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