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Document 32020D0190
Council Implementing Decision (CFSP) 2020/190 of 12 February 2020 implementing Decision 2010/788/CFSP concerning restrictive measures against the Democratic Republic of the Congo
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/190 des Rates vom 12. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/190 des Rates vom 12. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
ST/5883/2020/INIT
ABl. L 40I vom 13.2.2020, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 40/3 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/190 DES RATES
vom 12. Februar 2020
zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1), insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP angenommen. |
(2) |
Am 6. Februar 2020 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese Person sollte daher in Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen werden. |
(3) |
Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
ANHANG
Die nachstehende Person wird der Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP hinzugefügt:
„36. Seka BALUKU (ungesicherte Aliasnamen: a) Mzee Kajaju, b) Musa, c) Lumu, d) Lumonde)
Benennung: Oberkommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF).
Geburtsdatum: ca. 1977
Staatsangehörigkeit: Uganda
Anschrift: Letzter bekannter Aufenthaltsort ist das Lager Kajuju in Medina II, Beni-Territorium, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo
Tag der Benennung durch die VN: 6. Februar 2020
Weitere Angaben: Als langjähriges Mitglied der ADF war Baluku der Zweite in der Befehlskette der ADF nach deren Gründer Jamil Mukulu, bis er 2014 nach der FARDC-Militäroperation Sukola I die Führung übernahm.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Die Aufnahme von Seka Baluku in die Liste erfolgte am 6. Februar 2020 gemäß Nummer 7 der Resolution 2293 (2016) mit der Begründung: ‚Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der DRK untergraben, oder unterstützt diese.‘
Weitere Angaben:
Oberkommandant der ADF. Wie in mehreren Berichten der Expertengruppe zur DRK (S/2015/19, S/2015/797, S/2016/1102, S/2017/672, S/2018/531, S/2019/469, S/2019/974) hervorgehoben wurde, hat Seka Baluku folgende Taten begangen, geplant und/oder angeführt: am 12. und 24. Februar 2019 wiederholte Angriffe, Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt, die Entführung von Zivilisten einschließlich Kindern sowie Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in Mamove (Beni-Territorium) und mindestens seit 2015 kontinuierliche Rekrutierung und Einsatz von Kindern bei Angriffen und für Zwangsarbeit im Beni-Territorium in der DRK.“