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Document 32020A1113(01)

Stellungnahme der Kommission vom 10. November 2020 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Oberflächenlager Dessel in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) 2020/C 383/01

C/2020/7630

ABl. C 383 vom 13.11.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 10. November 2020

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Oberflächenlager Dessel in Belgien

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2020/C 383/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind. (1)

Am 18. Dezember 2019 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung Belgiens gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus dem Oberflächenlager Dessel.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 4. Februar 2020 angefordert und von den belgischen Behörden am 4. August 2020 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1.

Die Entfernung des Endlagers zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (der Niederlande) beträgt 11 km.

2.

Während der Betriebsphase des Endlagers

werden radioaktive Abfälle ohne Rückholungsabsicht eingelagert;

wird es keine Ableitungsgenehmigung für luftgetragene und flüssige radioaktive Ableitungen aus dem Endlager geben (im Normalbetrieb werden keine luftgetragenen oder flüssigen radioaktiven Stoffe freigesetzt);

im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom (3)) gesundheitlich nicht signifikant.

3.

Für die Zeit nach der Betriebsphase des Endlagers

lassen die in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Maßnahmen für den endgültigen Verschluss des Endlagers erwarten, dass die unter Punkt 2 genannten Schlussfolgerungen auch langfristig gültig bleiben.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Form aus dem Oberflächenlager Dessel in Belgien während seiner Betriebsdauer, nach dem endgültigen Verschluss oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 10. November 2020

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).


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