This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32019R2175
Regulation (EU) 2019/2175 of the European Parliament and of the Council of 18 December 2019 amending Regulation (EU) No 1093/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority), Regulation (EU) No 1094/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Insurance and Occupational Pensions Authority), Regulation (EU) No 1095/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Securities and Markets Authority), Regulation (EU) No 600/2014 on markets in financial instruments, Regulation (EU) 2016/1011 on indices used as benchmarks in financial instruments and financial contracts or to measure the performance of investment funds, and Regulation (EU) 2015/847 on information accompanying transfers of funds (Text with EEA relevance) (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/75/2019/REV/1
ABl. L 334 vom 27.12.2019, p. 1–145
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/12/2019
27.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/2175 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Dezember 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach den Stellungnahmen der Europäischen Zentralbank (1),
nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Finanzkrise und den Empfehlungen einer Gruppe hochrangiger Sachverständigen unter Leitung von Jacques de Larosière hat die Union wichtige Fortschritte in Richtung nicht nur stärkerer, sondern auch stärker harmonisierter Regeln für die Finanzmärkte in Form des einheitlichen Regelwerks gemacht. Die Union hat auch das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) eingerichtet, das auf zwei Säulen basiert und die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) koordinierte Finanzaufsicht auf Mikroebene mit der vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) koordinierten Finanzaufsicht auf Makroebene kombiniert. Die drei ESA, d. h. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichtet wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, sowie die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden die „Gründungsverordnungen“), errichtet wurde, haben im Januar 2011 ihre Arbeit aufgenommen. Das übergeordnete Ziel der ESA ist die nachhaltige Stärkung der Stabilität und Effektivität des Finanzsystems in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern und Anlegern. |
(2) |
Die ESA haben die Kommission bei ihren Initiativen für Verordnungen und Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützt und damit einen entscheidenden Beitrag zur Harmonisierung der Vorschriften für die Finanzmärkte in der Union geleistet. Ferner haben die ESA für die Kommission Entwürfe detaillierter technischer Vorschriften erstellt, die als delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verabschiedet wurden. |
(3) |
Die ESA haben auch einen Beitrag zur Konvergenz der Finanzaufsicht und der Aufsichtspraktiken in der Union geleistet, indem sie Leitlinien für die zuständigen Behörden, die Finanzinstitute oder Finanzmarktteilnehmer erstellt und Überprüfungen der Aufsichtspraxis koordiniert haben. |
(4) |
Die Stärkung der Befugnisse die den ESA gewährt werden, um ihnen die Erfüllung ihrer Ziele zu ermöglichen, würde auch eine angemessene Governance-Struktur, einen effizienten Einsatz der Mittel und ausreichende Finanzmittel erfordern. Wenn die ESA ihre Ziele erfüllen sollen, reicht es nicht aus, nur ihre Befugnisse zu stärken; dies erfordert auch eine angemessene Finanzausstattung sowie wirksame und effiziente Governance-Strukturen. |
(5) |
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die ESA im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie nach Maßgabe der Politik der besseren Rechtssetzung handeln. Inhalt und Form der Tätigkeiten und Maßnahmen der ESA, einschließlich von Instrumenten wie Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen oder Fragen und Antworten, sollten stets auf der Grundlage und in den Grenzen der Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen beziehungsweise im Rahmen ihrer Befugnisse festgelegt werden. Die ESA sollten dabei nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, und ihr Handeln sollte im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken stehen, die sich aus den Finanztätigkeiten oder der Geschäftstätigkeit der betroffenen Finanzinstitute oder -unternehmen ergeben. |
(6) |
In ihrer Mitteilung vom 8. Juni 2017 über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion hat die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine effektivere und einheitlichere Beaufsichtigung der Finanzmärkte und Finanzdienstleistungen eine entscheidende Voraussetzung für die Beseitigung der Regulierungsarbitrage zwischen Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben ist, um die Integration der Märkte zu beschleunigen und neue Möglichkeiten für Unternehmen und Anleger auf dem Binnenmarkt zu schaffen. |
(7) |
Daher sind zur Vollendung der Kapitalmarktunion weitere Fortschritte bei der aufsichtlichen Konvergenz dringend nötig. Zehn Jahre nach dem Ausbruch der Finanzkrise und der Einrichtung des neuen Aufsichtssystems werden Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zunehmend durch zwei wichtige Entwicklungen getragen: nachhaltige Finanzierungen und technologische Innovation. Beide könnten zu einer gründlichen Transformation der Finanzdienstleistungen führen, und unser System der Finanzaufsicht sollte für sie gerüstet sein. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Finanzsystem seinen Beitrag zur Bewältigung kritischer Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit beiträgt. Dies erfordert einen aktiven Beitrag der ESA zur Schaffung eines angemessenen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens. |
(8) |
Die ESA sollten eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und Meldung von Risiken, die der Finanzmarktstabilität aufgrund von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren drohen, sowie dabei spielen, die Tätigkeiten auf den Finanzmärkten besser auf Nachhaltigkeitsziele abzustimmen. Die ESA sollten Leitlinien erstellen, in denen sie darlegen, wie Nachhaltigkeitsaspekte wirksam in einschlägige Finanzvorschriften der Union eingebunden werden können, und sich nach Verabschiedung dieser Bestimmungen für eine kohärente Anwendung einsetzen. Initiieren und koordinieren die ESA unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen, so sollten sie die Risiken, die von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren für die Finanzstabilität dieser Institute ausgehen könnten, gebührend berücksichtigen. |
(9) |
Die technologische Innovation hat immer größeren Einfluss auf den Finanzsektor, und die zuständigen Behörden haben deshalb zahlreiche Initiativen ergriffen, um diesen technologischen Entwicklungen angemessen Rechnung zu tragen. Zur weiteren Förderung der Aufsichtskonvergenz und des Austauschs bewährter Praktiken zwischen den einschlägigen Behörden einerseits sowie zwischen den einschlägigen Behörden und Finanzinstituten oder Finanzmarktteilnehmern andererseits sollten die Rolle der ESA bei ihrer Aufsichtsfunktion und Rolle bei der Koordinierung der Aufsicht gestärkt werden. |
(10) |
Technische Fortschritte auf den Finanzmärkten können die finanzielle Inklusion verbessern, Zugang zu Finanzierungen bieten, Marktintegrität und operative Effizienz stärken und die Hindernisse für den Eintritt in diese Märkte verringern. Soweit die technologische Innovation für die geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften relevant ist, sollten sich Ausbildungsmaßnahmen der zuständigen Behörden auch mit diesen Themen befassen. Dies sollte dazu beitragen, zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten divergierende Ansätze in diesen Bereichen entwickeln. |
(11) |
Die EBA sollte in ihrem Fachgebiet die bestehenden Hindernisse für oder die Auswirkungen auf aufsichtliche Konsolidierungen beobachten, und die EBA könnte Stellungnahmen oder Empfehlungen abgeben, um angemessene Wege zur Beseitigung solcher Hindernisse oder Auswirkungen darzulegen. |
(12) |
Fragen und Antworten sind ein wichtiges Instrument der Konvergenz, das gemeinsame Aufsichtskonzepte und -praktiken fördert, indem Orientierungen zur Anwendung der Rechtsakte der Union, die in den Zuständigkeitsbereich der ESA fallen, erteilt werden. |
(13) |
Es wird zunehmend wichtiger, eine kohärente, systematische und wirksame Überwachung und Bewertung von Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem der Union zu fördern. Die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung liegt im Rahmen der jeweiligen Mandate in der gemeinsamen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Organe und Einrichtungen der Union. Sie sollten Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit, Koordinierung und gegenseitige Unterstützung einrichten und dabei in vollem Umfang von allen Instrumenten und Maßnahmen Gebrauch machen, die ihnen im geltenden rechtlichen und institutionellen Rahmen zur Verfügung stehen. |
(14) |
Die EBA sollte angesichts der Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus dem Missbrauch des Finanzsektors zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergeben könnten, und der Tatsache, dass Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Bankensektor am wahrscheinlichsten systemische Auswirkungen haben, auf der Grundlage ihrer Erfahrung beim Schutz des Bankensektors vor derartigem Missbrauch als Aufsichtsbehörde, in der die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind, eine führende, koordinierende und überwachende Rolle auf Unionsebene übernehmen, um zu verhindern, dass das Finanzsystem für solche Zwecke genutzt wird. Daher muss die EBA zusätzlich zu ihren derzeitigen Zuständigkeiten mit der Befugnis ausgestattet werden, im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 tätig zu werden, soweit diese Befugnis mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht und Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors sowie die für diese zuständigen Aufsichtsbehörden, die in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fallen, betroffen sind. Darüber hinaus würden mit einem entsprechenden gebündelten Mandat für die EBA, das den gesamten Finanzsektor einschließt, die Nutzung des Fachwissens und der Ressourcen der EBA optimiert, und die materiellen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) blieben unberührt. |
(15) |
Damit die EBA ihr Mandat wirksam ausüben kann, sollte sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle ihre Befugnisse und Instrumente nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in vollem Umfang nutzen. Für diesen Zweck sollte sie Regulierungs- und Aufsichtsstandards erarbeiten, indem sie insbesondere Entwürfe technischer Regulierungsstandards, Entwürfe technischer Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen ausarbeitet sowie Stellungnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor abgibt und sich für deren einheitliche Anwendung entsprechend dem Mandat nach den in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 16 der Gründungsverordnungen genannten Gesetzgebungsakten einsetzt. Die von der EBA angenommenen Maßnahmen zur Förderung von Integrität, Transparenz und Sicherheit im Finanzsystem sowie zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten nicht über das Maß hinausgehen, das notwendig ist, um die Ziele dieser Verordnung oder der in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Gesetzgebungsakte zu erreichen, und sie sollte dabei die Art, das Ausmaß und die Komplexität der Risiken, Geschäftspraktiken, Geschäftsmodelle sowie die Größe der Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und der Märkte angemessen berücksichtigen. |
(16) |
Im Einklang mit ihrer neuen Rolle ist es wichtig, dass die EBA — unbeschadet der Aufgaben, die Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 übertragen werden, und ohne unnötige Duplizierungen — alle relevanten Informationen zu Schwachstellen im Zusammenhang mit Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsaktivitäten sammelt, die von den zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten erhoben wurden. Die EBA sollte diese Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in einer zentralisierten Datenbank speichern und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden fördern, indem sie für eine angemessene Verbreitung relevanter Informationen sorgt. Die EBA sollte daher damit beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Informationserhebung zu erarbeiten. Für diese explizit übertragene Aufgabe kann die EBA gegebenenfalls ferner in ihrem Besitz befindliches Beweismaterial, das eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnten, an die nationalen Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats und — soweit dies Mitgliedstaaten betrifft, die an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (9) teilnehmen — an die Europäische Staatsanwaltschaft übermitteln. |
(17) |
Die EBA sollte keine Informationen zu konkreten verdächtigen Transaktionen sammeln, die Wirtschaftsbeteiligte im Finanzsektor nach der Richtlinie (EU) 2015/849 den zentralen Meldestellen der EU in ihren Mitgliedstaaten melden müssen. Schwachstellen sollten als wesentlich eingestuft werden, wenn sie einen Verstoß oder einen potenziellen Verstoß eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine unangemessene oder unwirksame Anwendung durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung darstellen. Es wird dann davon ausgegangen, dass ein Verstoß vorliegt, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Unionsrechtsakte oder den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derartiger Anforderungen nicht einhält, insoweit diese Rechtsakte zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung beitragen. Ein potenzieller Verstoß liegt dann vor, wenn eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass es zu einem Verstoß gekommen ist, dies aber zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen kann. Jedoch kann aufgrund der zu dem gegebenen Zeitpunkt vorliegenden Informationen, die beispielsweise bei Kontrollen vor Ort oder anderswo durchgeführten Verfahren erlangt wurden, mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß vorliegt. Eine unangemessene oder unwirksame Anwendung von Rechtsvorschriften liegt dann vor, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors die Anforderungen gemäß den vorgenannten Rechtsakten nicht auf zufriedenstellende Weise erfüllt. Eine unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sollte als eine Schwachstelle betrachtet werden, durch die die Gefahr, dass es zu Verstößen kommt oder kommen kann, erheblich vergrößert wird. |
(18) |
Bei der Bewertung der Anfälligkeit für und der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor sollte die EBA gegebenenfalls auch bedenken, welche Auswirkungen sämtliche Vortaten, einschließlich jene, die Steuerbetrug darstellen, für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben. |
(19) |
Auf Anfrage sollte die EBA den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen Unterstützung leisten. Außerdem sollte sich die EBA eng mit den zuständigen Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank in ihrer Aufsichtsfunktion und den Behörden, denen die Aufsicht über die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten übertragen wurde, abstimmen und mit den genannten Stellen gegebenenfalls einen Informationsaustausch betreiben, um Effizienz sicherzustellen und jede Form sich überschneidender oder widersprüchlicher Handlungen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. |
(20) |
Die EBA sollte vergleichende Analysen (im Folgenden „Peer Reviews“) der zuständigen Behörden sowie Risikobewertungen durchführen, bei denen sie sich mit der Angemessenheit der Strategien und Ressourcen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die wichtigsten aufkommenden Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie sie in der supranationalen Risikobewertung ermittelt wurden, befasst. Bei der Durchführung solcher Peer Reviews im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollte die EBA einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den alle zwei Jahre vorgelegten Bericht der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und die nationale Risikobewertung des jeweiligen Mitgliedstaats nach Artikel 7 der genannten Richtlinie berücksichtigen. |
(21) |
Ferner sollte die EBA federführend dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in der Union und den zuständigen Behörden in Drittländern in diesen Angelegenheiten zu erleichtern, um in schwerwiegenden Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit grenzüberschreitender Dimension und Bezug zu Drittländern besser Maßnahmen auf Unionsebene koordinieren zu können. Eine solche Rolle sollte regelmäßige Interaktionen der zuständigen Behörden mit Behörden von Drittländern unberührt lassen. |
(22) |
Um die Wirksamkeit der aufsichtlichen Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern und eine größere Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen durch die nationalen zuständigen Behörden bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationale Umsetzungsvorschriften sicherzustellen, sollte die EBA befugt sein, Analysen der gesammelten Informationen vorzunehmen und gegebenenfalls Untersuchungen durchzuführen, wenn sie darauf aufmerksam gemacht wird, dass möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen oder dieses nicht angewandt wird, und bei Anzeichen für wesentliche Verstöße die zuständigen Behörden aufzufordern, mögliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zu untersuchen, Beschlüsse zu erwägen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte im Finanzsektor zu verhängen, damit diese ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Befugnis sollte nur dann angewandt werden, wenn der EBA Anzeichen für wesentliche Verstöße vorliegen. |
(23) |
Für die Zwecke des Verfahrens bei einem Verstoß gegen das Unionsrecht nach Artikel 17 der Gründungsverordnungen und im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts ist es angebracht, den Zugang der ESA zu Informationen zu erleichtern und zu beschleunigen. Sie sollten daher mittels eines gebührend gerechtfertigten und mit Gründen versehenen Ersuchens direkt Informationen von anderen zuständigen Behörden verlangen können, wenn ein Informationsersuchen an die betroffene zuständige Behörde sich als unzureichend erwiesen hat oder für unzureichend erachtet wird, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts erforderlich sind. |
(24) |
Eine harmonisierte Beaufsichtigung des Finanzsektors erfordert ein kohärentes Vorgehen bei den zuständigen Behörden. Deshalb sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörden Gegenstand von Peer Reviews. Die ESA sollten auch sicherstellen, dass die Methodik in gleicher Weise angewandt wird. Bei diesen Peer Reviews sollte der Schwerpunkt nicht ausschließlich auf der Konvergenz der Aufsichtspraktiken, sondern auch auf der Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und ihrer Fähigkeit zur Erzielung qualitativ hochwertiger Aufsichtsergebnisse liegen. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Peer Reviews sollten veröffentlicht werden, um die Einhaltung der Vorschriften und die Transparenz zu fördern, es sei denn, eine solche Veröffentlichung würde Risiken für die Finanzstabilität beinhalten. |
(25) |
Angesichts der Bedeutung, die der Sicherstellung der wirksamen Anwendung des Aufsichtsrahmens der Union für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukommt, sind Peer Reviews für objektive und transparente Perspektiven auf die Aufsichtspraxis von größter Bedeutung. Die EBA sollte zudem die Strategien, Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden für die Bewältigung der im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufkommenden Risiken bewerten. |
(26) |
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte es der EBA möglich sein, im Rahmen des Verfahrens bei einem Verstoß gegen Unionsrecht und des Verfahrens der verbindlichen Mediation Beschlüsse im Einzelfall an Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors zu richten, nachdem ein Beschluss an die zuständige Behörde ergangen ist, und zwar auch dann, wenn die materiellen Vorschriften nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind. Liegen die materiellen Vorschriften in Form von Richtlinien vor, so sollte die EBA die nationalen Rechtsvorschriften anwenden, insofern sie die betreffenden Richtlinien umsetzen. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausdrücklich Optionen eingeräumt, so sollte die EBA die nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese Optionen ausgeübt wurden, anwenden. |
(27) |
Wird die EBA durch diese Verordnung zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien umgesetzt werden, befugt, so kann die EBA diese nationalen Rechtsvorschriften nur insoweit anwenden, als dies zur Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die EBA sollte deshalb alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts anwenden, und soweit diese Vorschriften in Form von Richtlinien vorliegen, sollte sie die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien insoweit anwenden, als dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist; dabei sollte sie unter Achtung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eine unionsweit einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften anstreben. |
(28) |
Beruht ein Beschluss der EBA auf ihren Befugnissen für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder steht ein Beschluss mit diesen Befugnissen in Zusammenhang, und betrifft dieser Beschluss Finanzinstitute oder zuständige Behörden, die in den Zuständigkeitsbereich der EIOPA oder der ESMA fallen, so sollte die EBA den entsprechenden Beschluss nur im Benehmen mit der EIOPA beziehungsweise der ESMA fassen können. Wenn sie ihren Standpunkt äußern, sollten EIOPA und ESMA — jeweils unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des betreffenden Beschlusses — prüfen, ob im Einklang mit ihrer jeweiligen internen Governance ein beschleunigtes Beschlussfassungsverfahren angewendet werden kann. |
(29) |
Die ESA sollten über besondere Meldekanäle verfügen, um von einer natürlichen oder juristischen Person gemeldete Informationen über tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verletzungen, Rechtsmissbrauch oder Nichtanwendung des Unionsrechts entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Die ESA sollten sicherstellen, dass die Möglichkeit besteht, diese Informationen anonym oder vertraulich und sicher zu übermitteln. Der Hinweisgeber sollte vor Repressalien geschützt sein. Die ESA sollten dem Hinweisgeber Rückmeldung geben. |
(30) |
Eine harmonisierte Beaufsichtigung des Finanzsektors setzt auch voraus, dass in grenzüberschreitenden Situationen Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten wirksam beigelegt werden. Die bestehenden Vorschriften für die Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten sind nicht vollständig zufriedenstellend. Sie sollten daher angepasst werden, damit sie einfacher angewendet werden können. |
(31) |
Wesentlicher Bestandteil der Arbeit der ESA an der Konvergenz der Aufsichtspraxis ist die Förderung einer Aufsichtskultur der Union. Daher kann die Behörde regelmäßig bis zu zwei Prioritäten von unionsweiter Relevanz festlegen. Diese Prioritäten sollten von den zuständigen Behörden bei der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme berücksichtigt werden. Der Rat der Aufseher jeder ESA sollte die von zuständigen Behörden im nächsten Jahr durchzuführenden Tätigkeiten erörtern und Schlussfolgerungen ziehen. |
(32) |
Bewertungen der Peer-Review-Ausschüsse sollten eingehende Überprüfungen auf der Grundlage einer Selbstbeurteilung der überprüften Behörden ermöglichen, auf die eine Evaluierung durch den Peer-Review-Ausschuss folgt. Das Mitglied einer überprüften zuständigen Behörde sollte nicht an der Bewertung teilnehmen, falls sie dessen zuständige Behörde betrifft. |
(33) |
Die Erfahrung der ESA hat gezeigt, dass eine erweiterte Koordinierung in bestimmten Bereichen über Ad-hoc-Gruppen oder Plattformen Vorteile hat. Diese Verordnung sollte eine Rechtsgrundlage für solche Modalitäten bieten und diese stärken, indem ein neues Instrument geschaffen wird, nämlich indem Koordinierungsgruppen eingerichtet werden. Solche Koordinierungsgruppen sollten die Konvergenz im Zusammenhang mit den Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden fördern, insbesondere durch den Informations- und Erfahrungsaustausch. Die Beteiligung aller zuständigen Behörden an diesen Koordinierungsgruppen sollte obligatorisch sein, und die zuständigen Behörden sollten den Koordinierungsgruppen die erforderlichen Informationen bereitstellen. Die Einrichtung von Koordinierungsgruppen sollte immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn die zuständigen Behörden angesichts spezifischer Marktentwicklungen Koordinierungsbedarf ermitteln. Solche Koordinierungsgruppen können im Zusammenhang mit allen in Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen genannten Gesetzgebungsakten abgedeckten Bereichen eingerichtet werden. |
(34) |
Für geordnete und gut funktionierende internationale Finanzmärkte müssen von der Kommission angenommene Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Systemen in Drittländern überwacht werden. Jede ESA sollte die regulatorischen und Aufsichtsentwicklungen sowie die Durchsetzungspraxis in den betreffenden Drittländern überwachen. Dies sollte sie tun, um zu verifizieren, ob die Kriterien, auf deren Grundlage die genannten Beschlüsse gefasst wurden, und alle darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Jede ESA sollte der Kommission einmal jährlich einen vertraulichen Bericht über ihre Überwachungstätigkeiten vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte jede ESA außerdem soweit möglich Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, um die für die Zwecke der Überwachung und der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten erforderlichen Informationen zu erhalten. Durch diesen verstärkten Aufsichtsrahmen sollte sichergestellt werden, dass bezüglich der Gleichwertigkeit von Drittländern mehr Transparenz, eine bessere Vorhersehbarkeit für die betreffenden Drittländer und sektorübergreifend mehr Kohärenz gegeben ist. |
(35) |
Der Vertreter des ESRB im Rat der Aufseher sollte den gemeinsamen Standpunkt des Verwaltungsrates des ESRB darlegen und insbesondere auf die Finanzstabilität eingehen. |
(36) |
Um sicherzustellen, dass den Entscheidungen über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein angemessenes Maß an Fachwissen zugrunde liegt, sollte ein ständiger interner Ausschuss in der EBA eingerichtet werden. Dieser Ausschuss sollte sich aus hochrangigen Vertretern von Behörden und Stellen zusammensetzen, die für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind und die Fachwissen und Entscheidungskompetenz im Bereich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung haben. Diesem Ausschuss sollten außerdem hochrangige Vertreter der ESA mit Fachwissen über die verschiedenen Geschäftsmodelle und deren jeweiligen sektorspezifischen Besonderheiten angehören. Dieser Ausschuss sollte die von der EBA zu fassenden Beschlüsse prüfen und vorbereiten. Um Duplizierungen zu vermeiden, wird dieser neue Ausschuss an die Stelle des bestehenden Unterausschusses für Geldwäschebekämpfung treten, der im Gemeinsamen Ausschuss der ESA eingerichtet wurde. Die ESA sollten jederzeit schriftliche Bemerkungen zu jedem Entwurf eines Beschlusses des internen Ausschusses vorlegen können, die der Rat der Aufseher der EBA vor seinem abschließenden Beschluss gebührend berücksichtigen sollte. |
(37) |
Im Einklang mit dem Ziel, das Aufsichtssystem in der Union kohärenter und tragfähiger zu gestalten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und sie zu bekämpfen, sollte die Kommission nach Konsultation aller einschlägigen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende Bewertung der Umsetzung, Arbeitsweise und Wirksamkeit in Bezug auf die spezifischen Aufgaben vornehmen, die der EBA nach dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden. Insbesondere sollten bei der Bewertung so weit wie möglich Erfahrungen widergespiegelt werden, die auf Fällen beruhen, in denen die EBA eine zuständige Behörde auffordert, mögliche Verstöße von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen nationale Rechtsvorschriften, soweit diese Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, zu untersuchen oder aufgrund eines solchen Verstoßes die Verhängung von Sanktionen gegen diese Wirtschaftsbeteiligten zu erwägen, oder zu erwägen, einen Beschluss im Einzelfall an die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zu richten, mit dem sie dazu verpflichtet werden, die zur Einhaltung ihrer Pflichten im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Außerdem sollten solche Erfahrungen widergespiegelt werden, die auf Fällen beruhen, in denen die EBA nationale Rechtsvorschriften anwendet, soweit diese Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben. Die Kommission sollte diese Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen ihres Berichts gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen bis zum 11. Januar 2022 vorlegen. Bis zur Vorlage dieser Bewertung sollten die der EBA durch Artikel 9b, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragenen Befugnisse als eine vorläufige Lösung betrachtet werden, soweit diese Befugnisse der EBA die Möglichkeit geben, auf der Grundlage möglicher Verstöße gegen nationales Recht Aufforderungen an die zuständigen Behörden zu richten, oder der EBA die Möglichkeit zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften geben. |
(38) |
Um die Vertraulichkeit der Arbeit der ESA zu schützen, sollten die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses auch für Personen gelten, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der betreffenden ESA Dienstleistungen direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich erbringen. |
(39) |
Gemäß den Gründungsverordnungen und den sektorspezifischen Gesetzgebungsakten müssen die ESA wirksame Verwaltungsvereinbarungen schließen, die einen Austausch von Informationen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern beinhalten. Die Notwendigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit und eines wirksamen Informationsaustauschs dürfte noch weiter an Bedeutung gewinnen, wenn einige der ESA infolge dieser Änderungsverordnung bei der Beaufsichtigung von Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb der EU zusätzliche, umfassendere Zuständigkeiten übernehmen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang, einschließlich der Übertragung dieser Daten außerhalb der Europäischen Union, sind die ESA an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1725 gebunden. In Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien, die beispielsweise durch Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 geleistet werden, können die ESA personenbezogene Daten mit Behörden von Drittländern im Einklang mit und unter den Bedingungen der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung formulierten Ausnahme im öffentlichen Interesse austauschen, was insbesondere für den internationalen Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden gilt. |
(40) |
Die Gründungsverordnungen sehen vor, dass die ESA in Zusammenarbeit mit dem ESRB unionsweite Stresstests veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten oder Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen zu bewerten. Sie sollten ferner sicherstellen, dass auf nationaler Ebene eine kohärente Methode für diese Tests angewendet wird. Ferner sollte in Bezug auf alle ESA klargestellt werden, dass die Geheimhaltungspflichten der zuständigen Behörden diese nicht daran hindern sollten, den ESA die Ergebnisse der Stresstests zur Veröffentlichung zu übermitteln. |
(41) |
Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Konvergenz bei der Beaufsichtigung und Genehmigung interner Modelle im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte die EIOPA berechtigt sein, auf Ersuchen die zuständigen Behörden bei jeglichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung interner Modelle zu unterstützen. |
(42) |
Damit die ESA ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz nachkommen können, sollten sie gegebenenfalls sogenannte „Testkäufe“ durch die zuständigen Behörden koordinieren dürfen. |
(43) |
Die ESA sollten ordnungsgemäß und angemessen mit Ressourcen und Mitarbeitern ausgestattet werden, damit sie im Rahmen ihrer einschlägigen Zuständigkeiten nach dieser Verordnung wirksam zu einer kohärenten, effizienten und wirksamen Finanzaufsicht beitragen können. In gleichem Maße sollten die zusätzlichen Aufgaben und das zusätzliche Arbeitsaufkommen der ESA mit einer ausreichenden Ausstattung mit Human- und Finanzressourcen einhergehen. |
(44) |
Angesichts der Entwicklung des Anwendungsbereichs der direkten Beaufsichtigung könnte es erforderlich sein, dass Finanzinstitute und Finanzmarktteilnehmer, die direkt von den ESA beaufsichtigt werden, zusätzliche Beiträge auf der Grundlage der geschätzten Ausgaben der betreffenden ESA leisten müssen. |
(45) |
Unstimmigkeiten hinsichtlich der Qualität, der Formatierung, der Zuverlässigkeit und der Kosten von Handelsdaten schaden der Transparenz, dem Anlegerschutz und der Markteffizienz. Um die Überwachung und Rekonstruktion von Handelsdaten sowie Kohärenz und Qualität dieser Daten zu verbessern und um sicherzustellen, dass sie für die betreffenden Handelsplätze in der gesamten Union verfügbar und zu vertretbaren Kosten zugänglich sind, wurde mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ein neuer Rechtsrahmen für Datenbereitstellungsdienste eingeführt, einschließlich Vorschriften für die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienste. |
(46) |
Die Qualität der Handelsdaten sowie der Verarbeitung und Bereitstellung dieser Daten, einschließlich der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung und -bereitstellung, ist von grundlegender Bedeutung, um das zentrale Ziel der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), nämlich die Stärkung der Transparenz der Finanzmärkte, zu erreichen. Dienstleistungen zur Übermittlung zentraler Daten sind für Nutzer daher von entscheidender Bedeutung, um den gewünschten Überblick über die Handelstätigkeit auf den Finanzmärkten der Union zu bekommen, und für zuständige Behörden, um genaue und umfassende Informationen über einschlägige Transaktionen zu erhalten. |
(47) |
Darüber hinaus sind Handelsdaten ein zunehmend wichtiges Instrument für die wirksame Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Daten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienste zu vermeiden, ist es sinnvoll und gerechtfertigt, Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Datenbereitstellungsdienste von den zuständigen Behörden auf die ESMA zu übertragen, mit Ausnahme derjenigen, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und diese Befugnisse in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festzulegen, wodurch gleichzeitig eine Konsolidierung der Vorteile aus der Bündelung von Daten-Zuständigkeiten innerhalb der ESMA möglich wird. |
(48) |
Kleinanleger sollten bei ihrer Entscheidung zugunsten eines bestimmten Finanzinstruments angemessen über potenzielle Risiken informiert werden. Der Rechtsrahmen der Union zielt darauf ab, das Risiko missbräuchlicher Verkäufe von Finanzprodukten, die den Bedürfnissen oder Erwartungen eines Kleinanlegers nicht entsprechen, zu verringern. Zu diesem Zweck wurden mit der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 strengere organisatorische Anforderungen und Wohlverhaltensregeln eingeführt, um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Diese Vorschriften beinhalten eine bessere Offenlegung von Risiken an die Kunden, eine bessere Bewertung der Eignung der empfohlenen Produkte und die Verpflichtung zum Vertrieb von Finanzinstrumenten an den bestimmten Zielmarkt unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Solvenz des Emittenten. Die ESMA sollte von ihren Befugnissen umfassend Gebrauch machen, um Aufsichtskonvergenz zu gewährleisten und die nationalen Behörden bei ihrem Streben nach einem hohen Niveau des Anlegerschutzes und der wirksamen Beaufsichtigung von Risiken im Zusammenhang mit Finanzprodukten zu unterstützen. |
(49) |
Es ist wichtig, die wirksame und effiziente Vorlage, Zusammenstellung, Analyse und Veröffentlichung von Daten für die Zwecke der Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der Handelspflichten sowie für die Zwecke der Referenzdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sicherzustellen. Daher sollten neben den zuständigen Behörden auch der ESMA im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz sowie der Zulassung von Marktteilnehmern und der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten Befugnisse zur direkten Datenerhebung bei Marktteilnehmern übertragen werden. |
(50) |
Durch Übertragung dieser Befugnisse an die ESMA wird eine Zentralisierung von Zulassung und Aufsicht ermöglicht, sodass zahlreiche Handelsplätze, systematische Internalisierer, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) Daten nicht mehr — so wie aktuell der Fall — an mehrere zuständige Behörden übermitteln, welche erst dann an die ESMA übermittelt werden. Ein solches zentral verwaltetes System dürfte den Marktteilnehmern durch die Steigerung von Datentransparenz, Anlegerschutz und Markteffizienz große Vorteile bringen. |
(51) |
Die Übertragung von Befugnissen bezüglich der Datenerhebung, Zulassung und Beaufsichtigung von den zuständigen Behörden auf die ESMA dient auch anderen Aufgaben wie beispielsweise Marktüberwachung und die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention, die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wahrnimmt. |
(52) |
Damit die ESMA ihre Aufsichtsbefugnisse im Bereich der Datenverarbeitung und –bereitstellung wirksam ausüben kann, sollte sie in der Lage sein, Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. Die ESMA sollte in der Lage sein, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, um Datenbereitstellungsdienste dazu zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln, oder sie einer Untersuchung oder einer Kontrollen vor Ort zu unterziehen, und sie sollte Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängen können, wenn sie feststellt, dass eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat. |
(53) |
Finanzprodukte, die kritische Referenzwerte verwenden, sind in allen Mitgliedstaaten verfügbar. Diese Referenzwerte sind daher von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren der Finanzmärkte und die Finanzstabilität in der Union. Bei der Beaufsichtigung kritischer Referenzwerte sollte das Augenmerk im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise nicht nur auf den Auswirkungen liegen, die im Mitgliedstaat, in dem der Administrator angesiedelt ist, und den Mitgliedstaaten, in denen seine Kontributoren angesiedelt sind, entstehen können, sondern sollten die Auswirkungen in der gesamten Union im Auge behalten werden. Daher ist es angemessen, dass bestimmte kritische Referenzwerte auf Unionsebene durch die ESMA überwacht werden. Um Duplizierungen zu vermeiden, sollten Administratoren kritischer Referenzwerte, auch im Hinblick auf nicht-kritische Referenzwerte, die sie verwalten, ausschließlich durch die ESMA beaufsichtigt werden. |
(54) |
Da Administratoren und Kontributoren kritischer Referenzwerte strengeren Anforderungen unterliegen als Administratoren und Kontributoren anderer Referenzwerte, sollte eine Einstufung von Referenzwerten als kritische Referenzwerte von der Kommission vorgenommen oder von der ESMA angefordert und von der Kommission kodifiziert werden. Da die nationalen zuständigen Behörden den besten Zugang zu Daten und Informationen über von ihnen beaufsichtigte Referenzwerte haben, sollten sie der Kommission oder der ESMA mitteilen, welche Referenzwerte ihrer Auffassung nach die Kriterien für die Einstufung als kritischer Referenzwert erfüllen. |
(55) |
Das Verfahren zur Bestimmung des Referenzmitgliedstaats für Referenzwert-Administratoren in Drittländern, die eine Anerkennung in der Union beantragen, ist sowohl für die Antragsteller als auch für die nationalen zuständigen Behörden umständlich und zeitintensiv. Die Antragsteller könnten in der Hoffnung auf Aufsichtsarbitrage versuchen, auf dieses Verfahren Einfluss zu nehmen. Diese Referenzwert-Administratoren könnten ihre rechtlichen Vertreter aus strategischen Erwägungen in einem Mitgliedstaat wählen, in dem sie von einer weniger strengen Beaufsichtigung ausgehen. Ein harmonisiertes Konzept mit der ESMA als der zuständigen Behörde für die Anerkennung von Referenzwerte-Administratoren aus Drittländern könnte diese Risiken vermeiden und die Kosten für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats sowie die anschließende Beaufsichtigung senken. Die Rolle als zuständige Behörde für anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern macht die ESMA zudem zum Ansprechpartner in der Union für Aufsichtsbehörden von Drittländern, wodurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit effizienter und wirksamer wird. |
(56) |
Viele, wenn nicht gar die Mehrheit der Referenzwert-Administratoren sind Banken oder andere Finanzdienstleistungsunternehmen, die Kundengelder verwalten. Um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union nicht zu unterlaufen, sollte der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einer zuständigen Behörde im Rahmen einer Gleichwertigkeitsregelung davon abhängig gemacht werden, dass das Land der zuständigen Behörde nicht in der Liste der Rechtsordnungen aufgeführt ist, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. |
(57) |
Fast alle Referenzwerte sind mit Finanzprodukten verbunden, die in mehreren Mitgliedstaaten, wenn nicht in der gesamten Union verfügbar sind. Zur Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Referenzwerten, die nicht mehr zuverlässig oder für den Markt oder die wirtschaftliche Realität, die sie messen sollen, nicht mehr repräsentativ sein könnten, sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der ESMA, zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen, wo dies angebracht ist. |
(58) |
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, in dem die notwendigen Vorkehrungen für die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte getroffen werden, die erforderlich sind, damit die ESA und die anderen betroffenen Parteien die Vorschriften dieser Verordnung anwenden können. |
(59) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 600/2014, die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden (1) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Europäische Zentralbank ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig in Bezug auf die Durchführung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf sie übertragenen Aufsichtsaufgaben gemäß jener Verordnung. (2) Gemäß Artikel 226 AEUV kooperiert die Behörde bei Untersuchungen im Rahmen des genannten Artikels uneingeschränkt mit dem Europäischen Parlament. (3) Der Rat der Aufseher nimmt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, an und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht. (4) Der Vorsitzende nimmt auf Ersuchen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlaments zur Leistung der Behörde teil. Eine Anhörung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird. (5) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 4 genannten Erklärung. (6) Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden. (7) Die Behörde beantwortet sämtliche Fragen, die vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang. (8) Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Koordinatoren des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche. Alle Teilnehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht. (9) Unbeschadet ihrer aus der Teilnahme an internationalen Foren erwachsenden Vertraulichkeitsverpflichtungen unterrichtet die Behörde das Europäische Parlament auf Verlangen über ihren Beitrag zu einer geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in solchen internationalen Foren.“ |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a Besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (1) Die Behörde übernimmt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine führende, koordinierende und überwachende Rolle bei der Förderung der Integrität, Transparenz und Sicherheit im Finanzsystem durch die Annahme von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen diese Maßnahmen nicht über das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte erforderliche Maß hinaus und tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und der Märkte gebührend Rechnung. Zu diesen Maßnahmen gehören:
Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Definition von Schwächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden Situationen, in denen Schwächen auftreten können, der Wesentlichkeit von Schwächen und der praktischen Umsetzung der Informationserhebung durch die Behörde sowie der Art der Informationen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt werden sollten. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Standards berücksichtigt die Behörde den Umfang der bereitzustellenden Informationen und die Notwendigkeit, Duplizierungen zu vermeiden. Außerdem erarbeitet sie Regelungen zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der Vertraulichkeit. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen. (2) Die Behörde erstellt eine zentrale Datenbank mit Informationen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a gesammelt werden, und hält diese Datenbank auf dem aktuellen Stand. Die Behörde stellt sicher, dass diese Informationen analysiert werden und den zuständigen Behörden nach dem Grundsatz, dass Informationen nach dem Grundsatz ‚Kenntnis nur wenn nötig‘ und auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt werden. Die Behörde kann, sofern angemessen, in ihrem Besitz befindliches Beweismaterial, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnten, gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften an die nationalen Justizbehörden und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln. Die Behörde kann Beweismaterial sofern angemessen auch an den Europäischen Staatsanwalt übermitteln, sofern dieses Beweismaterial Straftaten betrifft, für die die Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (*19) Zuständigkeit ausübt oder ausüben könnte. (3) Die zuständigen Behörden können begründete Ersuchen um Informationen über Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors an die Behörde richten, die für ihre Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung relevant sind. Die Behörde beurteilt diese Ersuchen und stellt die von den zuständigen Behörden erbetenen Informationen nach dem Grundsatz ‚Kenntnis nur wenn nötig‘ und zeitnah zur Verfügung. Stellt die Behörde die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung, so teilt sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und erläutert, warum die Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Behörde informiert die zuständige Behörde oder eine andere Behörde oder Einrichtung, die die erbetenen Informationen ursprünglich zur Verfügung gestellt hat, über die Identität der ersuchenden zuständigen Behörde, die Identität des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, den Grund für das Informationsersuchen und darüber, ob die Informationen weitergegeben wurden. Außerdem analysiert die Behörde die Informationen, um relevante Informationen von Amts wegen an die zuständigen Behörden für deren Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung weiterzugeben. Wenn sie Informationen weitergibt, informiert sie die zuständige Behörde, die die Informationen ursprünglich zur Verfügung gestellt hat. Für die Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erstellen hat, nimmt sie auch Analysen auf aggregierter Basis vor. Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie die Informationen zu analysieren und den zuständigen Behörden nach dem Grundsatz ‚Kenntnis nur wenn nötig‘ und auf vertraulicher Basis zur Verfügung zu stellen sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen. (4) Die Behörde fördert die Konvergenz der in der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Aufsichtsverfahren, einschließlich durch Peer Reviews und hierauf bezogene Berichte sowie Folgemaßnahmen gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung. Bei der Durchführung solcher Analysen gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt die Behörde einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen sowie zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den alle zwei Jahre vorgelegten Bericht der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 jener Richtlinie. (5) Die Behörde führt unter Mitwirkung der zuständigen Behörden Risikobewertungen der Strategien, Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden durch, um den wichtigsten aufkommenden Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene, die in der supranationalen Risikobewertung ermittelt wurden, zu begegnen. Diese Risikobewertungen nimmt sie insbesondere zur Ausarbeitung ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 abzugebenden Stellungnahme vor. Die Behörde nimmt Risikobewertungen anhand der ihr vorliegenden Informationen vor, einschließlich Peer-Reviews gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung, der Analyse, die sie auf aggregierter Basis mit den für Zwecke der zentralen Datenbank nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zusammengestellten Informationen durchgeführt hat, sowie sachdienlicher Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte, die von internationalen Organisationen und zwischenstaatlichen Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgearbeitet wurden, und der Risikobewertungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2015/849. Die Behörde stellt die Risikobewertungen allen zuständigen Behörden zur Verfügung. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes erarbeitet die Behörde über ihren nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels eingesetzten internen Ausschuss Methoden, die eine objektive Bewertung sowie eine qualitativ hochwertige und kohärente Überprüfung der Bewertungen und der Anwendung der Methodik ermöglichen und gleiche Voraussetzungen schaffen, und wendet diese an. Dieser interne Ausschuss nimmt die Überprüfung der Risikobewertungen auf Qualität und Kohärenz vor. Er erstellt die Entwürfe der Risikobewertungen zur Annahme durch den Rat der Aufseher nach Artikel 44. (6) In Fällen, in denen es Hinweise auf Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors gibt und in denen eine grenzüberschreitende Dimension mit Drittländern vorhanden ist, übernimmt die Behörde eine führende Rolle dabei, erforderlichenfalls zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in der Union und den zuständigen Behörden in Drittländern beizutragen. Diese Rolle der Behörde lässt die regelmäßigen Interaktionen der zuständigen Behörden mit den Behörden von Drittländern unberührt. (7) Die Behörde richtet einen ständigen internen Ausschuss für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein, der die Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung koordiniert und gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und der Richtlinie (EU) 2015/849 alle Entwürfe von Beschlüssen ausarbeitet, die von der Behörde gemäß Artikel 44 des vorliegenden Verordnung zu fassen sind. (8) Der Ausschuss gemäß Absatz 7 setzt sich zusammen aus hochrangigen Vertretern der Behörden und Stellen aller Mitgliedstaaten, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/847 und der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zuständig sind und die Fachwissen und Entscheidungskompetenz im Bereich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung haben, sowie aus hochrangigen Fachleuten mit Kenntnissen im Bereich der verschiedenen Geschäftsmodelle und sektorspezifischen Besonderheiten als Vertreter der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) bzw. der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde). Die hochrangigen Vertreter der Behörde und jener anderen Europäischen Aufsichtsbehörden nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen dieses Ausschusses teil. Außerdem benennen die Kommission, der ESRB und das Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank jeweils einen hochrangigen Vertreter, der als Beobachter an den Sitzungen dieses Ausschusses teilnimmt. Der Vorsitzende dieses Ausschusses wird von den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern aus ihrem Kreise gewählt. Jedes Organ, jede Behörde und jede Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 benennt aus den Reihen ihrer Mitarbeiter einen Stellvertreter, der das jeweilige Mitglied bei Verhinderung vertreten kann. Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zuständig sind, können einen Vertreter für jede zuständige Behörde benennen. Ungeachtet der Anzahl der in der Sitzung vertretenen zuständigen Behörden besitzt jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Dieser Ausschuss kann für spezifische Aspekte seiner Arbeit interne Arbeitsgruppen einsetzen, die die Entwürfe von Beschlüssen dieses Ausschusses vorbereiten. Diese Gruppen stehen den Mitarbeitern aller im Ausschuss vertretenen zuständigen Behörden sowie den Mitarbeitern der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zur Teilnahme offenstehen. (9) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) können jederzeit schriftliche Bemerkungen zu jedem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorlegen. Der Rat der Aufseher berücksichtigt diese Bemerkungen vor seinem abschließenden Beschluss gebührend. Beruht ein Entwurf eines Beschlusses auf den Befugnissen, die der Behörde nach den Artikeln 9b, 17 oder 19 zugewiesen wurden, oder hängt er mit diesen Befugnissen zusammen, und betrifft
so kann die Behörde nur nach vorheriger Zustimmung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe a, beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe b, einen Beschluss fassen. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) teilt der Behörde ihre Auffassung innerhalb von 20 Tagen nach dem Entwurf des Beschlusses durch den Ausschuss gemäß Absatz 7 mit. Sollten sie der Behörde weder innerhalb von 20 Tagen ihre Auffassungen mitteilen noch um eine gebührend gerechtfertigte Fristverlängerung für die Mitteilung ihrer Auffassungen ersuchen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Artikel 9b Aufforderung zur Untersuchung im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (1) In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 kann die Behörde, wenn ihr Hinweise auf wesentliche Verstöße vorliegen, eine zuständige Behörde nach Artikel 4 Nummer 2 Ziffer iii auffordern: a) mögliche Verstöße von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen das Unionsrecht und — sofern das einschlägige Unionsrecht in Form von Richtlinien vorliegt oder den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen einräumt — Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, zu untersuchen; und b) in Erwägung zu ziehen, Sanktionen gegen solche Wirtschaftsbeteiligte bei derartigen Verstößen zu verhängen. Gegebenenfalls kann sie eine zuständige Behörde nach Artikel 4 Nummer 2 Ziffer iii auch auffordern, die Annahme eines an diesen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gerichteten Beschlusses im Einzelfall in Erwägung zu ziehen, der verlangt, dass dieser alle Maßnahmen ergreift, die notwendig sind, um seinen Verpflichtungen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder nach den nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, nachzukommen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit. Die in diesem Absatz genannten Aufforderungen führen nicht dazu, dass die laufenden Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde, an die die jeweilige Aufforderung gerichtet ist, behindert werden. (2) Die zuständige Behörde kommt jeder an sie nach Absatz 1 gerichteten Aufforderung nach und unterrichtet die Behörde möglichst bald und spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser Aufforderung nachzukommen. (3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV findet Artikel 17 der vorliegenden Verordnung Anwendung, falls eine zuständige Behörde die Behörde nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen über die Schritte unterrichtet, die sie unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um Absatz 2 des vorliegenden Artikels nachzukommen. Artikel 9c Garantien der Verfahrensaussetzung (1) Die Behörde ergreift die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder eines der darauf gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aus einem der folgenden Gründe wahrscheinlich erhebliche Bedenken aufwirft:
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen richtet die Behörde eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken an die zuständigen Behörden und die Kommission. In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen übermittelt die Behörde der Kommission eine Stellungnahme dazu, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken nach dem Dafürhalten der Behörde zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht. In dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Fall beurteilt die Behörde so bald wie möglich, ob einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 angenommen werden müssen. Die Behörde handelt zügig, insbesondere um dazu beizutragen, den in Absatz 1 genannten Fragen nach Möglichkeit vorzubeugen. (3) Sofern es in den in Absatz 1 genannten Fällen erforderlich ist und bis zur Annahme und Anwendung neuer Maßnahmen im Anschluss an die in Absatz 2 genannten Schritte gibt die Behörde Stellungnahmen zu spezifischen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ab, um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichts- und Durchsetzungspraktiken sowie die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern. (4) Ist die Behörde aufgrund der insbesondere von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen der Auffassung, dass einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder einer der auf diese Gesetzgebungsakte gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erhebliche außergewöhnliche Bedenken aufwirft, die das Marktvertrauen, den Verbraucher-, Kunden- oder Anlegerschutz, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen betreffen, so richtet sie unverzüglich eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken an die zuständigen Behörden und die Kommission. Die Behörde kann der Kommission eine Stellungnahme dazu übermitteln, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht. (*19) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).“" |
8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
9. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 gestrichen. |
10. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 16a Stellungnahmen (1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten. (2) In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein. (3) Im Hinblick auf Beurteilungen nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU, die gemäß dem genannten Artikel eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden zu derartigen Beurteilungen eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des in dem genannten Artikel genannten Beurteilungszeitraums abgegeben. (4) Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind. Artikel 16b Fragen und Antworten (1) Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich zuständiger Behörden und der Organe und Einrichtungen der Union Fragen zur praktischen Anwendung oder Umsetzung von Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, der damit verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen Leitlinien und Empfehlungen in jeder Amtssprache der Union an die Behörde richten. Finanzinstitute prüfen, bevor sie eine Frage bei der Behörde einreichen, ob die Frage zunächst an ihre zuständige Behörde gerichtet werden sollte. Bevor Antworten auf zulässige Fragen veröffentlicht werden, kann die Behörde zu Fragen, die von den im vorliegenden Absatz genannten natürlichen oder juristischen Personen gestellt wurden, um weitere Erläuterungen ersuchen. (2) Die Antworten der Behörde auf die in Absatz 1 genannten Fragen sind nicht bindend. Die Antworten werden zumindest in der Sprache veröffentlicht, in der die Frage eingereicht wurde. (3) Die Behörde erstellt und unterhält auf ihrer Website ein webbasiertes Tool, mit dem Fragen eingereicht und zeitnah alle erhaltenen Fragen sowie alle Antworten auf alle gemäß Absatz 1 zulässigen Fragen veröffentlicht werden können, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der betreffenden Personen oder würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden. Die Behörde kann Fragen, die sie nicht zu beantworten gedenkt, zurückweisen. Zurückgewiesene Fragen werden von der Behörde zwei Monate lang auf ihrer Website veröffentlicht. (4) Drei stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher können den Rat der Aufseher ersuchen, gemäß Artikel 44 zu beschließen, den Gegenstand der zulässigen Frage im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Leitlinien gemäß Artikel 16 zu behandeln, Ratschläge der in Artikel 37 genannten Interessengruppe einzuholen, die Fragen und Antworten in angemessenen Abständen zu überprüfen, offene öffentliche Konsultationen durchzuführen oder die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte zu analysieren. Diese Konsultationen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der betreffenden Fragen- und Antwortentwürfe oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit verhältnismäßig sein. Bei Einbeziehung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe gilt eine Vertraulichkeitspflicht. (5) Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des Unionsrechts bedürfen, an die Kommission. Alle Antworten der Kommission werden von der Behörde veröffentlicht.“ |
13. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
14. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Schutz von Hinweisgebern (1) Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um von einer natürlichen oder juristischen Person gemeldete Informationen über tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verletzungen, Rechtsmissbrauch oder Nichtanwendung des Unionsrechts entgegenzunehmen und zu bearbeiten. (2) Die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Meldekanäle als Hinweisgeber nutzen, werden gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (*20), sofern diese anwendbar ist, vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt. (3) Die Behörde stellt sicher, dass alle Informationen anonym oder vertraulich sowie sicher übermittelt werden können. Ist die Behörde der Ansicht, dass die übermittelten Informationen Nachweise oder erhebliche Anzeichen für einen wesentlichen Verstoß enthalten, so gibt sie dem Hinweisgeber Rückmeldung. (*20) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).“" |
15. |
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen oder den Kunden- und Verbraucherschutz ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Gesetzgebungsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.“ |
16. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
19. |
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Behörde erarbeitet in Abstimmung mit dem ESRB Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos sowie ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, mit denen sich auch beurteilen lässt, wie hoch das Potenzial ist, dass sich das von Finanzinstituten ausgehende oder auf diese einwirkende Systemrisiko, einschließlich eines möglichen umweltbezogenen Systemrisikos, in Stress-Situationen erhöht. Finanzinstitute, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, sind Gegenstand einer verstärkten Aufsicht und, sofern erforderlich, der in Artikel 25 genannten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren.“ |
20. |
Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen. |
21. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
|
22. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29a Strategische Aufsichtsprioritäten der Union Die Behörde legt im Anschluss an eine Beratung im Rat der Aufseher und unter Berücksichtigung der Beiträge der zuständigen Behörden, der von den Organen der Union geleisteten Arbeit und der vom ESRB veröffentlichten Analysen, Warnungen und Empfehlungen mindestens alle drei Jahre bis zum 31. März bis zu zwei Prioritäten von unionsweiter Bedeutung fest, die künftige Entwicklungen und Trends widerspiegeln. Die zuständigen Behörden tragen diesen Prioritäten bei der Aufstellung ihrer Arbeitsprogramme Rechnung und teilen dies der Behörde entsprechend mit. Die Behörde erörtert die entsprechenden Tätigkeiten der zuständigen Behörden im folgenden Jahr und zieht Schlussfolgerungen. Die Behörde erörtert mögliche Folgemaßnahmen, die Leitlinien, Empfehlungen an die zuständigen Behörden und Peer Reviews im betreffenden Bereich umfassen können. Die von der Behörde festgelegten Prioritäten von unionsweiter Bedeutung hindern die zuständigen Behörden nicht daran, ihre bewährten Praktiken anzuwenden und ihre zusätzlichen Prioritäten und Entwicklungen zu berücksichtigen, zudem wird nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.“ |
23. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Peer Reviews der zuständigen Behörden (1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung und Wirksamkeit zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einem Peer Review. Hierzu erarbeitet die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den analysierten zuständigen Behörden ermöglichen. Bei der Planung und Durchführung der Peer Reviews werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt, einschließlich etwaiger relevanter Informationen, die der Behörde gemäß Artikel 35 vorgelegt wurden, und etwaiger relevanter Informationen von Interessenvertretern. (2) Für die Zwecke dieses Artikels setzt die Behörde Ad-hoc-Peer-Review-Ausschüsse ein, die aus Mitarbeitern der Behörde und Mitgliedern der zuständigen Behörden bestehen. Den Vorsitz der Peer-Review-Ausschüsse führt ein Mitarbeiter der Behörde. Der Vorsitzende schlägt nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung den Vorsitzenden und die Mitglieder eines Peer-Review-Ausschusses vor; der Vorschlag wird vom Rat der Aufseher gebilligt. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss des Rates der Aufseher abgelehnt wird. (3) Bei dem Peer Review wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
(4) Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse des Peer Reviews. Dieser Peer-Review-Bericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 3a angenommen wird. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Peer-Review-Berichten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat bewertet insbesondere, ob die Methode in gleicher Weise angewandt worden ist. In dem Bericht werden die infolge des Peer Review als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen angegeben und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 und Stellungnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a angenommen werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um allen herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis des Peer Review und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen. (5) Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses des Peer Review oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen die Auffassung vertritt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für Finanzinstitute oder zuständige Behörden erforderlich ist. (6) Die Behörde erstellt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Peer-Review-Berichts einen Folgebericht. Der Folgebericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 3a angenommen. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Folgeberichten zu gewährleisten. Im Folgebericht wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, bewertet, ob die Maßnahmen, die die dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden auf die Folgemaßnahmen des Peer-Review-Berichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. (7) Der Peer-Review-Ausschuss stellt nach Konsultation der dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Reviews fest. Die Behörde veröffentlicht die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Review und des in Absatz 6 genannten Folgeberichts. Weichen die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde von den vom Peer-Review-Ausschuss festgestellten Ergebnissen ab, übermittelt die Behörde die Ergebnisse des Peer-Review-Ausschusses auf vertraulicher Basis an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. Ist eine dem Peer Review unterzogene zuständige Behörde der Auffassung, dass die Veröffentlichung der mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde die Stabilität des Finanzsystems gefährden würde, kann sie die Angelegenheit an den Rat der Aufseher verweisen. Der Rat der Aufseher kann beschließen, die betreffenden Auszüge nicht zu veröffentlichen. (8) Für die Zwecke dieses Artikels unterbreitet der Verwaltungsrat einen Vorschlag für einen Peer-Review-Arbeitsplan für die nächsten zwei Jahre, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen Peer Reviews und Beratungen der in Artikel 45b genannten Koordinierungsgruppen gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Peer-Review-Arbeitsplan ist ein separater Bestandteil des Jahres- und des Mehrjahresarbeitsprogramms. Er wird veröffentlicht. In dringenden Fällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche Peer Reviews durchzuführen.“ |
24. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
|
25. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 31a Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit Die Behörde richtet zusammen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ein System für den Austausch von Informationen ein, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten durch die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten von Bedeutung sind.“ |
26. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
27. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Internationale Beziehungen einschließlich Gleichwertigkeit (1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Regulierungs-, Aufsichts- und gegebenenfalls Abwicklungsbehörden, zu internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen. Ist ein Drittland im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt, auf der Liste derjenigen Staaten aufgeführt, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, so schließt die Behörde keine Verwaltungsvereinbarungen mit den Regulierungs-, Aufsichts- und gegebenenfalls Abwicklungsbehörden dieses Drittlands. Dies schließt andere Formen der Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden im Hinblick auf die Verringerung der Risiken für das Finanzsystem der Union nicht aus. (2) Auf besonderes Ersuchen der Kommission um Beratung oder wenn dies in den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Gesetzgebungsakten vorgesehen ist, unterstützt die Behörde die Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern. (3) Die Behörde verfolgt relevante regulierungs-, aufsichts- sowie gegebenenfalls abwicklungsspezifische Entwicklungen und Durchsetzungsverfahren sowie Marktentwicklungen in Drittländern, soweit sie für die risikobasierten Gleichwertigkeitsbewertungen, zu denen die Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten Beschlüsse über die Gleichwertigkeit angenommen hat, von Belang sind, wobei der besondere Schwerpunkt auf den Auswirkungen dieser Entwicklungen beziehungsweise Verfahren auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts liegt. Darüber hinaus verifiziert sie, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse über die Gleichwertigkeit gefasst wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Die Behörde kann sich mit den einschlägigen Behörden in den Drittländern in Verbindung setzen. Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) einen vertraulichen Bericht, der die Ergebnisse ihrer Überwachung in Bezug auf alle als gleichwertig eingestuften Drittländer zusammenfasst, vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts. Stellt die Behörde in den im vorliegenden Absatz genannten Drittländern relevante Entwicklungen in Bezug auf die Regulierung, Aufsicht oder gegebenenfalls Abwicklung oder die Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität oder den Anlegerschutz oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, unterrichtet sie unverzüglich und auf vertraulicher Basis das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. (4) Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch mit Abwicklungsbehörden von Drittländern zusammen, deren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:
Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt. (5) Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis zu begründen und um die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern. Die zuständigen Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden. Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachung durch die Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf. (6) Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen wurden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren bei.“ |
28. |
Artikel 34 wird aufgehoben. |
29. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
|
30. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
|
31. |
Artikel 39 erhält folgende Fassung: „Artikel 39 Beschlussfassungsverfahren (1) Beim Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 17, 18 und 19 handelt die Behörde im Einklang mit den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels. (2) Bevor die Behörde einen Beschluss erlässt, teilt sie dem Adressaten in dessen Amtssprache ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zum Gegenstand des Beschlusses Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Der Adressat kann in seiner Amtssprache Stellung dazu nehmen. Satz 1 gilt für Empfehlungen nach Artikel 17 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen. (4) Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt. (5) Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 18 Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. (6) Die Beschlüsse, die die Behörde nach Artikel 17, 18 oder 19 erlässt, werden veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betreffenden Finanzinstituts und unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Beschlusses, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der jeweiligen Finanzinstitute oder zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder könnte das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden.“ |
32. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
|
33. |
Die Artikel 41 und 42 erhalten folgende Fassung: „Artikel 41 Interne Ausschüsse (1) Der Rat der Aufseher kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Vorsitzenden für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Auf Ersuchen des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden kann der Rat der Aufseher für bestimmte dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen. (2) Für die Zwecke des Artikels 17 und unbeschadet der Rolle des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Ausschusses schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörde sein, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und dürfen weder Interessen haben, die durch die Angelegenheit berührt werden, noch direkte Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (3) Für die Zwecke des Artikels 19 und unbeschadet der Rolle des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Ausschusses schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörden sein, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und dürfen weder Interessen haben, die durch den Konflikt berührt werden, noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (4) Für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 vorgesehenen Untersuchung kann der Vorsitzende einen Vorschlag für einen Beschluss zur Einleitung der Untersuchung und für einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums unterbreiten, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (5) Beschlüsse nach Artikel 17 oder Artikel 19, außer über Angelegenheiten, die die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung betreffen, werden von den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Gremien oder vom Vorsitzenden zur endgültigen Annahme durch den Rat der Aufseher vorgeschlagen. Ein in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genanntes Gremium legt das Ergebnis der gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 durchgeführten Untersuchung dem Rat der Aufseher vor. (6) Der Rat der Aufseher gibt den in diesem Artikel genannten Gremien eine Geschäftsordnung. Artikel 42 Unabhängigkeit des Rates der Aufseher (1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen. (2) Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Rates der Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. (3) Die Mitglieder des Rates der Aufseher, der Vorsitzende sowie die nicht stimmberechtigten Vertreter und Beobachter, die an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen, geben vor diesen Sitzungen eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Nichtbestehen beziehungsweise Bestehen von Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit bei einem Tagesordnungspunkt als beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über die betreffenden Punkte. (4) Der Rat der Aufseher legt in seiner Geschäftsordnung die praktischen Einzelheiten für die in Absatz 3 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.“ |
34. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
|
35. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 43a Transparenz der vom Rat der Aufseher erlassenen Beschlüsse Ungeachtet des Artikels 70 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Wochen nach jeder Sitzung des Rates der Aufseher mindestens einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen in dieser Sitzung, der ein vollständiges Verständnis der Erörterungen ermöglicht, sowie ein kommentiertes Verzeichnis der Beschlüsse. Dieser Bericht gibt nicht die Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute wider, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sehen etwas anderes vor.“ |
36. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
|
37. |
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Rates der Aufseher zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden. Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann. (2) Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und so oft es der Verwaltungsrat für notwendig hält, zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrates über einzelne Finanzinstitute teil.“ |
38. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 45a Beschlussfassung (1) Der Verwaltungsrat trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und bemüht sich um Konsens. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied. (2) Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. In den in Artikel 63 genannten Fragen ist der Vertreter der Kommission stimmberechtigt. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Artikel 45b Koordinierungsgruppen (1) Der Verwaltungsrat kann von Amts wegen oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen einsetzen, bei denen angesichts spezifischer Marktentwicklungen Koordinierungsbedarf bestehen könnte. Der Verwaltungsrat setzt Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen ein, wenn fünf Mitglieder des Rates der Aufseher darum ersuchen. (2) Alle zuständigen Behörden nehmen an den Koordinierungsgruppen teil und stellen den Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 35 die Informationen zur Verfügung, die die Koordinierungsgruppen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Koordinierungsaufgaben benötigen. Die Arbeit der Koordinierungsgruppen stützt sich auf die von den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen und etwaige von der Behörde festgestellte Ergebnisse. (3) In den Gruppen führt ein Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz. Jedes Jahr erstattet das jeweilige Mitglied des Verwaltungsrates, das für die Koordinierungsgruppe zuständig ist, dem Rat der Aufseher über die wesentlichen Elemente der Erörterungen und Ergebnisse Bericht und gibt — sofern relevant — Empfehlungen für regulatorische Folgemaßnahmen oder einen Peer Review im betreffenden Bereich ab. Die zuständigen Behörden teilen der Behörde mit, wie sie die Arbeit der Koordinierungsgruppen bei ihren Tätigkeiten berücksichtigt haben. (4) Wenn die Behörde Marktentwicklungen beobachtet, die im Fokus der Koordinierungsgruppen stehen könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 ersuchen, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Behörde zur Wahrnehmung ihrer überwachenden Rolle benötigt.“ |
39. |
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Unabhängigkeit des Verwaltungsrates Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen. Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“ |
40. |
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
|
41. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
|
42. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
|
43. |
Artikel 49a erhält folgende Fassung: „Artikel 49a Ausgaben Der Vorsitzende macht alle abgehaltenen Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.“ |
44. |
Artikel 50 wird aufgehoben. |
45. |
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
|
46. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
|
47. |
Die Artikel 56 und 57 erhalten folgende Fassung: „Artikel 56 Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II der vorliegenden Verordnung und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) durch Konsens herbei. Wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 16 und Beschlüsse gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannter Gesetzgebungsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) fallen, je nach Einzelfall von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) gleichzeitig angenommen. Artikel 57 Unterausschüsse (1) Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten, die Entwürfe gemeinsamer Positionen und gemeinsamer Maßnahmen für den Gemeinsamen Ausschuss vorbereiten. (2) Jeder Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen. (3) Jeder Unterausschuss wählt aus den Vertretern der jeweiligen zuständigen Behörden einen Vorsitzenden, der auch Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss ist. (4) Für die Zwecke des Artikels 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet. (5) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website alle eingerichteten Unterausschüsse, einschließlich ihrer Mandate und einer Liste ihrer Mitglieder mit ihren jeweiligen Funktionen im Unterausschuss.“ |
48. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
|
49. |
Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und das Personal der Behörde, das Unterstützung bei der Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte leistet, dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.“ |
50. |
Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihren Beschluss veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen. Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von drei Monaten nach deren Einreichung.“ |
51. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 60a Befugnisüberschreitung durch die Behörde Jede natürliche oder juristische Person kann mit Gründen versehenen Rat an die Kommission richten, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Behörde bei ihren Handlungen im Rahmen der Artikel 16 und 16b ihre Befugnisse überschritten hat - wozu auch gehört, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 missachtet hat -, und diese Person davon unmittelbar und individuell betroffen ist.“ |
52. |
Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
53. |
Die Artikel 63, 64 und 65 erhalten folgende Fassung: „Artikel 63 Aufstellung des Haushaltsplans (1) Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen vorläufigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde für die drei folgenden Haushaltsjahre, das die geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Personal aus seiner jährlichen und mehrjährigen Programmplanung enthält, und legt ihn, zusammen mit dem Stellenplan, dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher vor. (2) Auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs nimmt der Rat der Aufseher den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die drei folgenden Haushaltsjahre an. (3) Der Verwaltungsrat leitet das einheitliche Programmplanungsdokument bis zum 31. Januar der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Rechnungshof zu. (4) Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Ausgleichsbeitrags in den Entwurf des Haushaltsplans der Union ein. (5) Das Europäische Parlament und der Rat nehmen den Stellenplan der Behörde an. Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Ausgleichsbeitrag für die Behörde. (6) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher angenommen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig angenommen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst. (7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. (8) Unbeschadet der Artikel 266 und 267 der Haushaltsordnung ist eine Bewilligung durch das Europäische Parlament und den Rat für Vorhaben, die erhebliche finanzielle oder langfristige Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Behörde haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden, einschließlich Auflösungsklauseln, erforderlich. Artikel 64 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans (1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den jährlichen Haushaltsplan der Behörde aus. (2) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden Jahres den vorläufigen Rechnungsabschluss. Mit Artikel 70 wird nicht ausgeschlossen, dass die Behörde dem Rechnungshof auf Ersuchen des Rechnungshofs Informationen bereitstellt, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. (3) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 1. März des folgenden Jahres die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die vom Rechnungsführer der Kommission vorgegeben werden. (4) Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres. (5) Nach Übermittlung der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung erstellt der Rechnungsführer der Behörde den endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde. Der Exekutivdirektor übermittelt ihn dem Rat der Aufseher, der eine Stellungnahme dazu abgibt. (6) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 1. Juli des folgenden Jahres den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Rates der Aufseher. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres ein Berichterstattungspaket in einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat. (7) Der endgültige Rechnungsabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen; er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort. (9) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. (10) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. (11) Die Behörde gibt zur Position des Europäischen Parlaments und etwaigen anderen Anmerkungen des Europäischen Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Artikel 65 Finanzregelung Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (*23) nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. (*23) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).“" |
54. |
Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*24) ohne Einschränkung auf die Behörde angewandt. (*24) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).“" |
55. |
Artikel 70 wird wie folgt geändert:
|
56. |
Artikel 71 erhält folgende Fassung: „Artikel 71 Datenschutz Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*26) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (*26) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“" |
57. |
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Verwaltungsrat erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.“ |
58. |
Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wurde.“ |
59. |
Artikel 76 erhält folgende Fassung: „Artikel 76 Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEBS automatisch auf die Behörde über. Der CEBS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEBS und von der Kommission geprüft und genehmigt.“ |
60. |
Artikel 81 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden (1) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. (2) Gemäß Artikel 226 AEUV kooperiert die Behörde bei Untersuchungen im Rahmen des genannten Artikels uneingeschränkt mit dem Europäischen Parlament. (3) Der Rat der Aufseher nimmt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, an und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht. (4) Der Vorsitzende nimmt auf Ersuchen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlaments zur Leistung der Behörde teil. Eine Anhörung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird. (5) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 4 genannten Erklärung. (6) Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden. (7) Die Behörde beantwortet sämtliche Fragen, die vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang. (8) Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Koordinatoren des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche. Alle Teilnehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht. (9) Unbeschadet ihrer aus der Teilnahme an internationalen Foren erwachsenden Vertraulichkeitsverpflichtungen unterrichtet die Behörde das Europäische Parlament auf Verlangen über ihren Beitrag zu einer geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in solchen internationalen Foren.“ |
4. |
Artikel 4 Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
5. |
In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „Der Standort des Sitzes der Behörde darf die Behörde nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen, wobei die Behörde gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu ihren Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam mit Agenturen der Union nutzen kann.“ |
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Garantien der Verfahrensaussetzung (1) Die Behörde ergreift die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder eines der auf diese Gesetzgebungsakte gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aus einem der folgenden Gründe wahrscheinlich erhebliche Bedenken aufwirft:
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen richtet die Behörde eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken an die zuständigen Behörden und die Kommission. In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen übermittelt die Behörde der Kommission eine Stellungnahme dazu, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken nach dem Dafürhalten der Behörde zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht. In dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Fall beurteilt die Behörde so bald wie möglich, ob einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 angenommen werden müssen. Die Behörde handelt zügig, insbesondere um dazu beizutragen, den in Absatz 1 genannten Fragen nach Möglichkeit vorzubeugen. (3) Sofern es in den in Absatz 1 genannten Fällen erforderlich ist und bis zur Annahme und Anwendung neuer Maßnahmen im Anschluss an die in Absatz 2 genannten Schritte gibt die Behörde Stellungnahmen zu spezifischen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ab, um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichts- und Durchsetzungspraktiken sowie die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern. (4) Ist die Behörde aufgrund der insbesondere von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen der Auffassung, dass einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder einer der auf diese Gesetzgebungsakte gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erhebliche außergewöhnliche Bedenken aufwirft, die das Marktvertrauen, den Verbraucher-, Kunden- oder Anlegerschutz, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen betreffen, so richtet sie unverzüglich eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken an die zuständigen Behörden und die Kommission. Die Behörde kann der Kommission eine Stellungnahme dazu übermitteln, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht.“ |
9. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
11. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 16a Stellungnahmen (1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten. (2) In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein. (3) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und jener Richtlinie zufolge eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2009/138/EG abgegeben. (4) Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind. Artikel 16b Fragen und Antworten (1) Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich zuständiger Behörden und der Organe und Einrichtungen der Union Fragen zur praktischen Anwendung oder Umsetzung von Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, der damit verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen Leitlinien und Empfehlungen in jeder Amtssprache der Union an die Behörde richten. Finanzinstitute prüfen, bevor sie eine Frage bei der Behörde einreichen, ob die Frage zunächst an ihre zuständige Behörde gerichtet werden sollte. Bevor Antworten auf zulässige Fragen veröffentlicht werden, kann die Behörde zu Fragen, die von den im vorliegenden Absatz genannten natürlichen oder juristischen Personen gestellt wurden, um weitere Erläuterungen ersuchen. (2) Die Antworten der Behörde auf die in Absatz 1 genannten Fragen sind nicht bindend. Die Antworten werden zumindest in der Sprache veröffentlicht, in der die Frage eingereicht wurde. (3) Die Behörde erstellt und unterhält auf ihrer Website ein webbasiertes Tool, mit dem Fragen eingereicht und zeitnah alle erhaltenen Fragen sowie alle Antworten auf alle gemäß Absatz 1 zulässigen Fragen veröffentlicht werden können, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der betreffenden Personen oder würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden. Die Behörde kann Fragen, die sie nicht zu beantworten gedenkt, zurückweisen. Zurückgewiesene Fragen werden von der Behörde zwei Monate lang auf ihrer Website veröffentlicht. (4) Drei stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher können den Rat der Aufseher ersuchen, gemäß Artikel 44 zu beschließen, den Gegenstand der zulässigen Frage im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Leitlinien gemäß Artikel 16 zu behandeln, Ratschläge der in Artikel 37 genannten Interessengruppe einzuholen, die Fragen und Antworten in angemessenen Abständen zu überprüfen, offene öffentliche Konsultationen durchzuführen oder die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte zu analysieren. Diese Konsultationen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der betreffenden Fragen- und Antwortentwürfe oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit verhältnismäßig sein. Bei Einbeziehung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe gilt eine Vertraulichkeitspflicht. (5) Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des Unionsrechts bedürfen, an die Kommission. Alle Antworten der Kommission werden von der Behörde veröffentlicht.“ |
14. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Schutz von Hinweisgebern (1) Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um von einer natürlichen oder juristischen Person gemeldete Informationen über tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verletzungen, Rechtsmissbrauch oder Nichtanwendung des Unionsrechts entgegenzunehmen und zu bearbeiten. (2) Die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Meldekanäle als Hinweisgeber nutzen, werden gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (*32)sofern diese anwendbar ist, vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt. (3) Die Behörde stellt sicher, dass alle Informationen anonym oder vertraulich sowie sicher übermittelt werden können. Ist die Behörde der Ansicht, dass die übermittelten Informationen Nachweise oder erhebliche Anzeichen für einen wesentlichen Verstoß enthalten, so gibt sie dem Hinweisgeber Rückmeldung. (*32) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).“" |
16. |
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen oder den Kunden- und Verbraucherschutz ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Gesetzgebungsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.“ |
17. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
19. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Behörde erarbeitet in Abstimmung mit dem ESRB Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos sowie ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, mit denen sich auch beurteilen lässt, wie hoch das Potenzial ist, dass sich das von Finanzmarktteilnehmern ausgehende oder auf diese einwirkende Systemrisiko, einschließlich eines möglichen umweltbezogenen Systemrisikos, in Stress-Situationen erhöht. Finanzmarktteilnehmer, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, sind Gegenstand einer verstärkten Aufsicht und, sofern erforderlich, der in Artikel 25 genannten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren.“ |
21. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
|
22. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29a Strategische Aufsichtsprioritäten der Union Die Behörde legt im Anschluss an eine Beratung im Rat der Aufseher und unter Berücksichtigung der Beiträge der zuständigen Behörden, der von den Organen der Union geleisteten Arbeit und der vom ESRB veröffentlichten Analysen, Warnungen und Empfehlungen mindestens alle drei Jahre und bis zum 31. März bis zu zwei Prioritäten von unionsweiter Bedeutung fest, die künftige Entwicklungen und Trends widerspiegeln. Die zuständigen Behörden tragen diesen Prioritäten bei der Aufstellung ihrer Arbeitsprogramme Rechnung und teilen dies der Behörde entsprechend mit. Die Behörde erörtert die entsprechenden Tätigkeiten der zuständigen Behörden im folgenden Jahr und zieht Schlussfolgerungen. Die Behörde erörtert mögliche Folgemaßnahmen, die Leitlinien, Empfehlungen an die zuständigen Behörden und Peer Reviews im betreffenden Bereich umfassen können. Die von der Behörde festgelegten Prioritäten von unionsweiter Bedeutung hindern die zuständigen Behörden nicht daran, ihre bewährten Praktiken anzuwenden und ihre zusätzlichen Prioritäten und Entwicklungen zu berücksichtigen, zudem wird nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.“ |
23. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Peer Reviews der zuständigen Behörden (1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung und Wirksamkeit zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einem Peer Review. Hierzu erarbeitet die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den analysierten zuständigen Behörden ermöglichen. Bei der Planung und Durchführung der Peer Reviews werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt, einschließlich etwaiger relevanter Informationen, die der Behörde gemäß Artikel 35 vorgelegt wurden, und etwaiger relevanter Informationen von Interessenvertretern. (2) Für die Zwecke dieses Artikels setzt die Behörde Ad-hoc-Peer-Review-Ausschüsse ein, die aus Mitarbeitern der Behörde und Mitgliedern der zuständigen Behörden bestehen. Den Vorsitz der Peer-Review-Ausschüsse führt ein Mitarbeiter der Behörde. Der Vorsitzende schlägt nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung den Vorsitzenden und die Mitglieder eines Peer-Review-Ausschusses vor; der Vorschlag wird vom Rat der Aufseher gebilligt. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss des Rates der Aufseher abgelehnt wird. (3) Bei dem Peer Review wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
(4) Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse des Peer Reviews. Dieser Peer-Review-Bericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 4 angenommen. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Peer-Review-Berichten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat bewertet insbesondere, ob die Methode in gleicher Weise angewandt worden ist. In dem Bericht werden die infolge des Peer Review als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen angegeben und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 und Stellungnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a angenommen werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um allen herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis des Peer Reviews und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen. (5) Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses des Peer Review oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen die Auffassung vertritt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für Finanzinstitute oder zuständige Behörden erforderlich ist. (6) Die Behörde erstellt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Peer-Review-Berichts einen Folgebericht. Der Folgebericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 4 angenommen. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Folgeberichten zu gewährleisten. Im Folgebericht wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, bewertet, ob die Maßnahmen, die die dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden auf die Folgemaßnahmen des Peer-Review-Berichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. (7) Der Peer-Review-Ausschuss stellt nach Konsultation der dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Reviews fest. Die Behörde veröffentlicht die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Review und des in Absatz 6 genannten Folgeberichts. Weichen die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde von den vom Peer-Review-Ausschuss festgestellten Ergebnissen ab, übermittelt die Behörde die Ergebnisse des Peer-Review-Ausschusses auf vertraulicher Basis an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. Ist eine dem Peer Review unterzogene zuständige Behörde der Auffassung, dass die Veröffentlichung der mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde die Stabilität des Finanzsystems gefährden würde, kann sie die Angelegenheit an den Rat der Aufseher verweisen. Der Rat der Aufseher kann beschließen, die betreffenden Auszüge nicht zu veröffentlichen. (8) Für die Zwecke dieses Artikels unterbreitet der Verwaltungsrat einen Vorschlag für einen Peer-Review-Arbeitsplan für die nächsten zwei Jahre, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen Peer Reviews und Beratungen der in Artikel 45b genannten Koordinierungsgruppen gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Peer-Review-Arbeitsplan ist ein separater Bestandteil des Jahres- und des Mehrjahresarbeitsprogramms. Er wird veröffentlicht. In dringenden Fällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche Peer Reviews durchzuführen.“ |
24. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
|
25. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 31a Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit Die Behörde richtet zusammen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ein System für den Austausch von Informationen ein, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten durch die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten von Bedeutung sind.“ |
26. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
27. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Internationale Beziehungen einschließlich Gleichwertigkeit (1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, zu internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen. Ist ein Drittland im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt, auf der Liste derjenigen Staaten aufgeführt, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, so schließt die Behörde keine Verwaltungsvereinbarungen mit den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden dieses Drittlands. Dies schließt andere Formen der Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden im Hinblick auf die Verringerung der Risiken für das Finanzsystem der Union nicht aus. (2) Auf besonderes Ersuchen der Kommission um Beratung oder wenn dies in den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Gesetzgebungsakten vorgesehen ist, unterstützt die Behörde die Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern. (3) Die Behörde verfolgt relevante regulierungs- und aufsichtsspezifische Entwicklungen und Durchsetzungsverfahren sowie Marktentwicklungen in Drittländern, soweit sie für die risikobasierten Gleichwertigkeitsbewertungen, zu denen die Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten Beschlüsse über die Gleichwertigkeit angenommen hat, von Belang sind, wobei der besondere Schwerpunkt auf den Auswirkungen dieser Entwicklungen beziehungsweise Verfahren auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Schutz der Versicherungsnehmer und das Funktionieren des Binnenmarkts liegt. Darüber hinaus verifiziert sie, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse über die Gleichwertigkeit gefasst wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Die Behörde kann sich mit den einschlägigen Behörden in den Drittländern in Verbindung setzen. Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) einen vertraulichen Bericht, der die Ergebnisse ihrer Überwachung in Bezug auf alle als gleichwertig eingestuften Drittländer zusammenfasst, vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Schutz der Versicherungsnehmer oder das Funktionieren des Binnenmarkts. Stellt die Behörde in den im vorliegenden Absatz genannten Drittländern relevante Entwicklungen in Bezug auf die Regulierung und Aufsicht oder die Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität, den Schutz der Versicherungsnehmer oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, unterrichtet sie unverzüglich und auf vertraulicher Basis das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. (4) Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zusammen, deren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:
Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt. (5) Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis zu begründen und um die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern. Die zuständigen Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden. Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachung durch die Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf. (6) Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen wurden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren bei.“ |
28. |
Artikel 34 wird aufgehoben. |
29. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
|
30. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
|
31. |
Artikel 39 erhält folgende Fassung: „Artikel 39 Beschlussfassungsverfahren (1) Beim Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 17, 18 und 19 handelt die Behörde im Einklang mit den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels. (2) Bevor die Behörde einen Beschluss erlässt, teilt sie dem Adressaten in dessen Amtssprache ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zum Gegenstand des Beschlusses Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Der Adressat kann in seiner Amtssprache Stellung dazu nehmen. Satz 1 gilt für Empfehlungen nach Artikel 17 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen. (4) Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt. (5) Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 18 Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. (6) Die Beschlüsse, die die Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlässt, werden veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betreffenden Finanzinstituts und unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Beschlusses, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der jeweiligen Finanzinstitute oder zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder könnte das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden.“ |
32. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
|
33. |
Die Artikel 41 und 42 erhalten folgende Fassung: „Artikel 41 Interne Ausschüsse (1) Der Rat der Aufseher kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Vorsitzenden für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Auf Ersuchen des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden kann der Rat der Aufseher für bestimmte dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen. (2) Für die Zwecke des Artikels 17 schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörde sein, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und dürfen weder Interessen haben, die durch die Angelegenheit berührt werden, noch direkte Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (3) Für die Zwecke des Artikels 19 schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörden sein, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und dürfen weder Interessen haben, die durch den Konflikt berührt werden, noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (4) Für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 vorgesehenen Untersuchung kann der Vorsitzende einen Vorschlag für einen Beschluss zur Einleitung der Untersuchung und für einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums unterbreiten, was vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (5) Beschlüsse nach Artikel 17 oder Artikel 19 werden von den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Gremien oder vom Vorsitzenden zur endgültigen Annahme durch den Rat der Aufseher vorgeschlagen. Ein in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genanntes Gremium legt das Ergebnis der gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 durchgeführten Untersuchung dem Rat der Aufseher vor. (6) Der Rat der Aufseher gibt den in diesem Artikel genannten Gremien eine Geschäftsordnung. Artikel 42 Unabhängigkeit des Rates der Aufseher (1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen. (2) Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Rates der Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. (3) Die Mitglieder des Rates der Aufseher, der Vorsitzende sowie die nicht stimmberechtigten Vertreter und Beobachter, die an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen, geben vor diesen Sitzungen eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Nichtbestehen beziehungsweise Bestehen von Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit bei einem Tagesordnungspunkt als beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über die betreffenden Punkte. (4) Der Rat der Aufseher legt in seiner Geschäftsordnung die praktischen Einzelheiten für die in Absatz 3 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.“ |
34. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
|
35. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 43a Transparenz der vom Rat der Aufseher erlassenen Beschlüsse Ungeachtet des Artikels 70 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Wochen nach jeder Sitzung des Rates der Aufseher mindestens einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen in dieser Sitzung, der ein vollständiges Verständnis der Erörterungen ermöglicht, sowie ein kommentiertes Verzeichnis der Beschlüsse. Dieser Bericht gibt nicht die Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute wider, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sehen etwas anderes vor.“ |
36. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
|
37. |
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Rates der Aufseher zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden. Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann. (2) Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und so oft es der Verwaltungsrat für notwendig hält, zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrates über einzelne Finanzinstitute teil.“ |
38. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 45a Beschlussfassung (1) Der Verwaltungsrat trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und bemüht sich um Konsens. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied. (2) Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. In den in Artikel 63 genannten Fragen ist der Vertreter der Kommission stimmberechtigt. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Artikel 45b Koordinierungsgruppen (1) Der Verwaltungsrat kann von Amts wegen oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen einsetzen, bei denen angesichts spezifischer Marktentwicklungen Koordinierungsbedarf bestehen könnte. Der Verwaltungsrat setzt Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen ein, wenn fünf Mitglieder des Rates der Aufseher darum ersuchen. (2) Alle zuständigen Behörden nehmen an den Koordinierungsgruppen teil und stellen den Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 35 die Informationen zur Verfügung, die die Koordinierungsgruppen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Koordinierungsaufgaben benötigen. Die Arbeit der Koordinierungsgruppen stützt sich auf die von den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen und etwaige von der Behörde festgestellte Ergebnisse. (3) In den Gruppen führt ein Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz. Jedes Jahr erstattet das jeweilige Mitglied des Verwaltungsrates, das für die Koordinierungsgruppe zuständig ist, dem Rat der Aufseher über die wesentlichen Elemente der Erörterungen und Ergebnisse Bericht und gibt — sofern relevant — Empfehlungen für regulatorische Folgemaßnahmen oder einen Peer Review im betreffenden Bereich ab. Die zuständigen Behörden teilen der Behörde mit, wie sie die Arbeit der Koordinierungsgruppen bei ihren Tätigkeiten berücksichtigt haben. (4) Wenn die Behörde Marktentwicklungen beobachtet, die im Fokus der Koordinierungsgruppen stehen könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 ersuchen, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Behörde zur Wahrnehmung ihrer überwachenden Rolle benötigt.“ |
39. |
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Unabhängigkeit des Verwaltungsrates Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen. Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“ |
40. |
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
|
41. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
|
42. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
|
43. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 49a Ausgaben Der Vorsitzende macht alle abgehaltene Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.“ |
44. |
Artikel 50 wird aufgehoben. |
45. |
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
|
46. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
|
47. |
Die Artikel 56 und 57 erhalten folgende Fassung: „Artikel 56 Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II der vorliegenden Verordnung und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) durch Konsens herbei. Wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 16 und Beschlüsse gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannter Gesetzgebungsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) fallen, je nach Einzelfall von der Behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), gleichzeitig angenommen. Artikel 57 Unterausschüsse (1) Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten, die Entwürfe gemeinsamer Positionen und gemeinsamer Maßnahmen für den Gemeinsamen Ausschuss vorbereiten. (2) Jeder Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen. (3) Jeder Unterausschuss wählt aus den Vertretern der jeweiligen zuständigen Behörden einen Vorsitzenden, der auch Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss ist. (4) Für die Zwecke des Artikels 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet. (5) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website alle eingerichteten Unterausschüsse, einschließlich ihrer Mandate und einer Liste ihrer Mitglieder mit ihren jeweiligen Funktionen im Unterausschuss.“ |
48. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
|
49. |
Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und das Personal der Behörde, das Unterstützung bei der Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte leistet, dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.“ |
50. |
Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihren Beschluss veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen. Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von drei Monaten nach deren Einreichung.“ |
51. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 60a Befugnisüberschreitung durch die Behörde Jede natürliche oder juristische Person kann mit Gründen versehenen Rat an die Kommission richten, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Behörde bei ihren Handlungen im Rahmen der Artikel 16 und 16b ihre Befugnisse überschritten hat - wozu auch gehört, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 missachtet hat - und diese Person davon unmittelbar und individuell betroffen ist.“ |
52. |
Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
53. |
Die Artikel 63, 64 und 65 erhalten folgende Fassung: „Artikel 63 Aufstellung des Haushaltsplans (1) Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen vorläufigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde für die drei folgenden Haushaltsjahre, das die geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Personal aus seiner jährlichen und mehrjährigen Programmplanung enthält, und legt ihn, zusammen mit dem Stellenplan, dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher vor. (2) Auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs nimmt der Rat der Aufseher den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die drei folgenden Haushaltsjahre an. (3) Der Verwaltungsrat leitet das einheitliche Programmplanungsdokument bis zum 31. Januar der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Rechnungshof zu. (4) Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Ausgleichsbeitrags in den Entwurf des Haushaltsplans der Union ein. (5) Das Europäische Parlament und der Rat nehmen den Stellenplan der Behörde an. Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Ausgleichsbeitrag für die Behörde. (6) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher angenommen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig angenommen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst. (7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. (8) Unbeschadet der Artikel 266 und 267 der Haushaltsordnung ist eine Bewilligung durch das Europäische Parlament und den Rat für Vorhaben, die erhebliche finanzielle oder langfristige Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Behörde haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden, einschließlich Auflösungsklauseln, erforderlich. Artikel 64 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans (1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den jährlichen Haushaltsplan der Behörde aus. (2) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden Jahres den vorläufigen Rechnungsabschluss. Mit Artikel 70 wird nicht ausgeschlossen, dass die Behörde dem Rechnungshof auf Ersuchen des Rechnungshofs Informationen bereitstellt, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. (3) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 1. März des folgenden Jahres die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die vom Rechnungsführer der Kommission vorgegeben werden. (4) Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Jahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. (5) Nach Übermittlung der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung erstellt der Rechnungsführer der Behörde den endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde. Der Exekutivdirektor übermittelt ihn dem Rat der Aufseher, der eine Stellungnahme dazu abgibt. (6) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 1. Juli des folgenden Jahres den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Rates der Aufseher. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres ein Berichterstattungspaket in einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat. (7) Der endgültige Rechnungsabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen; er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort. (9) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. (10) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. (11) Die Behörde gibt zur Position des Europäischen Parlaments und etwaigen anderen Anmerkungen des Europäischen Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Artikel 65 Finanzregelung Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (*35) nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. (*35) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).“" |
54. |
Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*36) ohne Einschränkung auf die Behörde angewandt. (*36) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).“" |
55. |
Artikel 70 wird wie folgt geändert:
|
56. |
Artikel 71 erhält folgende Fassung: „Artikel 71 Datenschutz Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*38) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (*38) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“" |
57. |
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Verwaltungsrat erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.“ |
58. |
Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wurde.“ |
59. |
Artikel 76 erhält folgende Fassung: „Artikel 76 Verhältnis zum Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEIOPS automatisch auf die Behörde über. Der CEIOPS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEIOPS und von der Kommission geprüft und genehmigt.“ |
60. |
Artikel 81 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden (1) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. (2) Gemäß Artikel 226 AEUV kooperiert die Behörde bei Untersuchungen im Rahmen des genannten Artikels uneingeschränkt mit dem Europäischen Parlament. (3) Der Rat der Aufseher nimmt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, an und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht. (4) Der Vorsitzende nimmt auf Ersuchen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlaments zur Leistung der Behörde teil. Eine Anhörung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird. (5) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 4 genannten Erklärung. (6) Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden. (7) Die Behörde beantwortet sämtliche Fragen, die vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang. (8) Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Koordinatoren des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche. Alle Teilnehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht. (9) Unbeschadet ihrer aus der Teilnahme an internationalen Foren erwachsenden Vertraulichkeitsverpflichtungen unterrichtet die Behörde das Europäische Parlament auf Verlangen über ihren Beitrag zu einer geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in solchen internationalen Foren.“ |
4. |
Artikel 4 Nummer 3 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
5. |
In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „Der Standort des Sitzes der Behörde darf die Behörde nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen, wobei die Behörde gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu ihren Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam mit Agenturen der Union nutzen kann.“ |
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Garantien der Verfahrensaussetzung (1) Die Behörde ergreift die in Absatz 2 genannten Maßnahmen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder eines der darauf gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aus einem der folgenden Gründe wahrscheinlich erhebliche Bedenken aufwirft:
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen richtet die Behörde eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken an die zuständigen Behörden und die Kommission. In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen übermittelt die Behörde der Kommission eine Stellungnahme dazu, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken nach dem Dafürhalten der Behörde zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht. In dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Fall beurteilt die Behörde so bald wie möglich, ob einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 angenommen werden müssen. Die Behörde handelt zügig, insbesondere um dazu beizutragen, den in Absatz 1 genannten Fragen nach Möglichkeit vorzubeugen. (3) Sofern es in den in Absatz 1 genannten Fällen erforderlich ist und bis zur Annahme und Anwendung neuer Maßnahmen im Anschluss an die in Absatz 2 genannten Schritte gibt die Behörde Stellungnahmen zu spezifischen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ab, um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichts- und Durchsetzungspraktiken sowie die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern. (4) Ist die Behörde aufgrund der insbesondere von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen der Auffassung, dass einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder einer der auf diese Gesetzgebungsakte gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erhebliche außergewöhnliche Bedenken aufwirft, die das Marktvertrauen, den Kunden- oder Anlegerschutz, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen betreffen, so richtet sie unverzüglich eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken an die zuständigen Behörden und die Kommission. Die Behörde kann der Kommission eine Stellungnahme dazu übermitteln, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht.“ |
9. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
11. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 16a Stellungnahmen (1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten. (2) In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein. (3) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU fallen und der genannten Richtlinie entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Ersuchen einer der betreffenden zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2014/65/EU. Die Stellungnahme wird unverzüglich und auf jeden Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2014/65/EU abgegeben. (4) Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind. Artikel 16b Fragen und Antworten (1) Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich zuständiger Behörden und der Organe und Einrichtungen der Union Fragen zur praktischen Anwendung oder Umsetzung von Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, der damit verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen Leitlinien und Empfehlungen in jeder Amtssprache der Union an die Behörde richten. Finanzmarktteilnehmer prüfen, bevor sie eine Frage bei der Behörde einreichen, ob die Frage zunächst an ihre zuständige Behörde gerichtet werden sollte. Bevor Antworten auf zulässige Fragen veröffentlicht werden, kann die Behörde zu Fragen, die von den im vorliegenden Absatz genannten natürlichen oder juristischen Personen gestellt wurden, um weitere Erläuterungen ersuchen. (2) Die Antworten der Behörde auf die in Absatz 1 genannten Fragen sind nicht bindend. Die Antworten werden zumindest in der Sprache veröffentlicht, in der die Frage eingereicht wurde. (3) Die Behörde erstellt und unterhält auf ihrer Website ein webbasiertes Tool, mit dem Fragen eingereicht und zeitnah alle erhaltenen Fragen sowie alle Antworten auf alle gemäß Absatz 1 zulässigen Fragen veröffentlicht werden können, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der betreffenden Personen oder würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden. Die Behörde kann Fragen, die sie nicht zu beantworten gedenkt, zurückweisen. Zurückgewiesene Fragen werden von der Behörde zwei Monate lang auf ihrer Website veröffentlicht. (4) Drei stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher können den Rat der Aufseher ersuchen, gemäß Artikel 44 zu beschließen, den Gegenstand der zulässigen Frage im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Leitlinien gemäß Artikel 16 zu behandeln, Ratschläge der in Artikel 37 genannten Interessengruppe einzuholen, die Fragen und Antworten in angemessenen Abständen zu überprüfen, offene öffentliche Konsultationen durchzuführen oder die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte zu analysieren. Diese Konsultationen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der betreffenden Fragen- und Antwortentwürfe oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit verhältnismäßig sein. Bei Einbeziehung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe gilt eine Vertraulichkeitspflicht. (5) Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des Unionsrechts bedürfen, an die Kommission. Alle Antworten der Kommission werden von der Behörde veröffentlicht.“ |
14. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Schutz von Hinweisgebern (1) Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um von einer natürlichen oder juristischen Person gemeldete Informationen über tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verletzungen, Rechtsmissbrauch oder Nichtanwendung des Unionsrechts entgegenzunehmen und zu bearbeiten. (2) Die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Meldekanäle als Hinweisgeber nutzen, werden gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (*45), sofern diese anwendbar ist, vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt. (3) Die Behörde stellt sicher, dass alle Informationen anonym oder vertraulich sowie sicher übermittelt werden können. Ist die Behörde der Ansicht, dass die übermittelten Informationen Nachweise oder erhebliche Anzeichen für einen wesentlichen Verstoß enthalten, so gibt sie dem Hinweisgeber Rückmeldung. (*45) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).“" |
16. |
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen oder den Kunden- und Anlegerschutz ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Gesetzgebungsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.“ |
17. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
19. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Behörde erarbeitet in Abstimmung mit dem ESRB Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos sowie ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, mit denen sich auch beurteilen lässt, wie hoch das Potenzial ist, dass sich das von Finanzmarktteilnehmern ausgehende oder auf diese einwirkende Systemrisiko, einschließlich eines möglichen umweltbezogenen Systemrisikos, in Stress-Situationen erhöht. Finanzmarktteilnehmer, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, sind Gegenstand einer verstärkten Aufsicht und, sofern erforderlich, der in Artikel 25 genannten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren.“ |
21. |
Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
22. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
|
23. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29a Strategische Aufsichtsprioritäten der Union Die Behörde legt im Anschluss an eine Beratung im Rat der Aufseher und unter Berücksichtigung der Beiträge der zuständigen Behörden, der von den Organen der Union geleisteten Arbeit und der vom ESRB veröffentlichten Analysen, Warnungen und Empfehlungen mindestens alle drei Jahre und bis zum 31. März bis zu zwei Prioritäten von unionsweiter Bedeutung fest, die künftige Entwicklungen und Trends widerspiegeln. Die zuständigen Behörden tragen diesen Prioritäten bei der Aufstellung ihrer Arbeitsprogramme Rechnung und teilen dies der Behörde entsprechend mit. Die Behörde erörtert die entsprechenden Tätigkeiten der zuständigen Behörden im folgenden Jahr und zieht Schlussfolgerungen. Die Behörde erörtert mögliche Folgemaßnahmen, die Leitlinien, Empfehlungen an die zuständigen Behörden und Peer Reviews im betreffenden Bereich umfassen können. Die von der Behörde festgelegten Prioritäten von unionsweiter Bedeutung hindern die zuständigen Behörden nicht daran, ihre bewährten Praktiken anzuwenden und ihre zusätzlichen Prioritäten und Entwicklungen zu berücksichtigen, zudem wird nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.“ |
24. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Peer Reviews der zuständigen Behörden (1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung und Wirksamkeit zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einem Peer Review. Hierzu erarbeitet die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den analysierten zuständigen Behörden ermöglichen. Bei der Planung und Durchführung der Peer Reviews werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt, einschließlich etwaiger relevanter Informationen, die der Behörde gemäß Artikel 35 vorgelegt wurden, und etwaiger relevanter Informationen von Interessenvertretern. (2) Für die Zwecke dieses Artikels setzt die Behörde Ad-hoc-Peer-Review-Ausschüsse ein, die aus Mitarbeitern der Behörde und Mitgliedern der zuständigen Behörden bestehen. Den Vorsitz der Peer-Review-Ausschüsse führt ein Mitarbeiter der Behörde. Der Vorsitzende schlägt nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung den Vorsitzenden und die Mitglieder eines Peer-Review-Ausschusses vor; der Vorschlag wird vom Rat der Aufseher gebilligt. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss des Rates der Aufseher abgelehnt wird. (3) Bei dem Peer Review wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
(4) Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse des Peer Reviews. Dieser Peer-Review-Bericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 4 angenommen wird. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Peer-Review-Berichten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat bewertet insbesondere, ob die Methode in gleicher Weise angewandt worden ist. In dem Bericht werden die infolge des Peer Review als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen angegeben und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 und Stellungnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a angenommen werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um allen herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der Peer Reviews und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen. (5) Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses des Peer Review oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen die Auffassung vertritt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für Finanzmarktteilnehmer oder zuständige Behörden erforderlich ist. (6) Die Behörde erstellt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Peer-Review-Berichts einen Folgebericht. Der Folgebericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 4 angenommen. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Folgeberichten zu gewährleisten. Im Folgebericht wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, bewertet, ob die Maßnahmen, die die dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden auf die Folgemaßnahmen des Peer-Review-Berichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. (7) Der Peer-Review-Ausschuss stellt nach Konsultation der dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Reviews fest. Die Behörde veröffentlicht die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Review und des in Absatz 6 genannten Folgeberichts. Weichen die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde von den vom Peer-Review-Ausschuss festgestellten Ergebnissen ab, übermittelt die Behörde die Ergebnisse des Peer-Review-Ausschusses auf vertraulicher Basis an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. Ist eine dem Peer Review unterzogene zuständige Behörde der Auffassung, dass die Veröffentlichung der mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde die Stabilität des Finanzsystems gefährden würde, kann sie die Angelegenheit an den Rat der Aufseher verweisen. Der Rat der Aufseher kann beschließen, die betreffenden Auszüge nicht zu veröffentlichen. (8) Für die Zwecke dieses Artikels unterbreitet der Verwaltungsrat einen Vorschlag für einen Peer-Review-Arbeitsplan für die nächsten zwei Jahre, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen Peer Reviews und Beratungen der in Artikel 45b genannten Koordinierungsgruppen gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Peer-Review-Arbeitsplan ist ein separater Bestandteil des Jahres- und des Mehrjahresarbeitsprogramms. Er wird veröffentlicht. In dringenden Fällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche Peer Reviews durchzuführen.“ |
25. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
|
26. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 31a Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit Die Behörde richtet zusammen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ein System für den Austausch von Informationen ein, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzmarktteilnehmern durch die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten von Bedeutung sind. Artikel 31b Koordinatorfunktion in Bezug auf Aufträge, Geschäfte und Tätigkeiten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen Hat eine zuständige Behörde Nachweise oder eindeutige Anhaltspunkte aus verschiedenen Quellen dafür, dass Aufträge, Geschäfte oder sonstige Tätigkeiten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Finanzstabilität in der Union gefährden könnten, setzt sie die Behörde unverzüglich davon in Kenntnis und stellt die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Behörde kann eine Stellungnahme zu geeigneten Folgemaßnahmen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die verdächtige Tätigkeit stattgefunden hat, richten.“ |
27. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
28. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Internationale Beziehungen einschließlich Gleichwertigkeit (1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, zu internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen. Ist ein Drittland im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt, auf der Liste derjenigen Staaten aufgeführt, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, so schließt die Behörde keine Verwaltungsvereinbarungen mit den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden dieses Drittlands. Dies schließt andere Formen der Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden im Hinblick auf die Verringerung der Risiken für das Finanzsystem der Union nicht aus. (2) Auf besonderes Ersuchen der Kommission um Beratung oder wenn dies in den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Gesetzgebungsakten vorgesehen ist, unterstützt die Behörde die Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern. (3) Die Behörde verfolgt relevante regulierungs- und aufsichtsspezifische Entwicklungen und Durchsetzungsverfahren sowie Marktentwicklungen in Drittländern, soweit sie für die risikobasierten Gleichwertigkeitsbewertungen, zu denen die Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten Beschlüsse über die Gleichwertigkeit angenommen hat, von Belang sind, wobei der besondere Schwerpunkt auf den Auswirkungen dieser Entwicklungen beziehungsweise Verfahren auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts liegt. Darüber hinaus verifiziert sie, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse über die Gleichwertigkeit gefasst wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Die Behörde kann sich mit den einschlägigen Behörden in den Drittländern in Verbindung setzen. Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) einen vertraulichen Bericht, der die Ergebnisse ihrer Überwachung in Bezug auf alle als gleichwertig eingestuften Drittländer zusammenfasst, vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz oder das Funktionieren des Binnenmarkts. Stellt die Behörde in den im vorliegenden Absatz genannten Drittländern relevante Entwicklungen in Bezug auf die Regulierung und Aufsicht oder die Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität oder den Anlegerschutz oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, unterrichtet sie unverzüglich und auf vertraulicher Basis das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. (4) Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zusammen, deren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:
Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt. (5) Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis zu begründen und um die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern. Die zuständigen Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden. Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachung durch die Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf. (6) Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen wurden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren bei.“ |
29. |
Artikel 34 wird aufgehoben. |
30. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
|
31. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
|
32. |
Artikel 39 erhält folgende Fassung: „Artikel 39 Beschlussfassungsverfahren (1) Beim Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 17, 18 und 19 handelt die Behörde im Einklang mit den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels. (2) Bevor die Behörde einen Beschluss erlässt, teilt sie dem Adressaten in dessen Amtssprache ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zum Gegenstand des Beschlusses Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Der Adressat kann in seiner Amtssprache Stellung dazu nehmen. Satz 1 gilt für Empfehlungen nach Artikel 17 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen. (4) Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt. (5) Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 18 Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. (6) Die Beschlüsse, die die Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlässt, werden veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betreffenden Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Beschlusses, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse dieser Finanzmarktteilnehmer oder zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder könnte das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden.“ |
33. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
|
34. |
Die Artikel 41 und 42 erhalten folgende Fassung: „Artikel 41 Interne Ausschüsse (1) Der Rat der Aufseher kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Vorsitzenden für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Auf Ersuchen des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden kann der Rat der Aufseher für bestimmte dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen. (2) Für die Zwecke des Artikels 17 schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörde sein, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und dürfen weder Interessen haben, die durch die Angelegenheit berührt werden, noch direkte Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (3) Für die Zwecke des Artikels 19 schlägt der Vorsitzende einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums vor, der vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Die sechs weiteren Mitglieder dürfen keine Vertreter der zuständigen Behörden sein, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und dürfen weder Interessen haben, die durch den Konflikt berührt werden, noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (4) Für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 vorgesehenen Untersuchung kann der Vorsitzende einen Vorschlag für einen Beschluss zur Einleitung der Untersuchung und für einen Beschluss zur Einberufung eines unabhängigen Gremiums unterbreiten, was vom Rat der Aufseher angenommen werden muss. Das unabhängige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung vorgeschlagen werden. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst. (5) Beschlüsse nach Artikel 17 oder Artikel 19 werden von den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Gremien oder vom Vorsitzenden zur endgültigen Annahme durch den Rat der Aufseher vorgeschlagen. Ein in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genanntes Gremium legt das Ergebnis der gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 durchgeführten Untersuchung dem Rat der Aufseher vor. (6) Der Rat der Aufseher gibt den in diesem Artikel genannten Gremien eine Geschäftsordnung. Artikel 42 Unabhängigkeit des Rates der Aufseher (1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen. (2) Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Rates der Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. (3) Die Mitglieder des Rates der Aufseher, der Vorsitzende sowie die nicht stimmberechtigten Vertreter und Beobachter, die an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen, geben vor diesen Sitzungen eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Nichtbestehen beziehungsweise Bestehen von Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit bei einem Tagesordnungspunkt als beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über die betreffenden Punkte. (4) Der Rat der Aufseher legt in seiner Geschäftsordnung die praktischen Einzelheiten für die in Absatz 3 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.“ |
35. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
|
36. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 43a Transparenz der vom Rat der Aufseher erlassenen Beschlüsse Ungeachtet des Artikels 70 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Wochen nach jeder Sitzung des Rates der Aufseher zumindest einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen in dieser Sitzung, der ein vollständiges Verständnis der Erörterungen ermöglicht, sowie ein kommentiertes Verzeichnis der Beschlüsse. Dieser Bericht gibt nicht die Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzmarktteilnehmer wider, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sehen etwas anderes vor.“ |
37. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
|
38. |
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Rates der Aufseher zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden. Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann. (2) Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und so oft es der Verwaltungsrat für notwendig hält, zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrates über einzelne Finanzmarktteilnehmer teil.“ |
39. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 45a Beschlussfassung (1) Der Verwaltungsrat trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und bemüht sich um Konsens. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied. (2) Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. In den in Artikel 63 genannten Fragen ist der Vertreter der Kommission stimmberechtigt. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Artikel 45b Koordinierungsgruppen (1) Der Verwaltungsrat kann von Amts wegen oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen einsetzen, bei denen angesichts spezifischer Marktentwicklungen Koordinierungsbedarf bestehen könnte. Der Verwaltungsrat setzt Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen ein, wenn fünf Mitglieder des Rates der Aufseher darum ersuchen. (2) Alle zuständigen Behörden nehmen an den Koordinierungsgruppen teil und stellen den Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 35 die Informationen zur Verfügung, die die Koordinierungsgruppen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Koordinierungsaufgaben benötigen. Die Arbeit der Koordinierungsgruppen stützt sich auf die von den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen und etwaige von der Behörde festgestellte Ergebnisse. (3) In den Gruppen führt ein Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz. Jedes Jahr erstattet das jeweilige Mitglied des Verwaltungsrates, das für die Koordinierungsgruppe zuständig ist, dem Rat der Aufseher über die wesentlichen Elemente der Erörterungen und Ergebnisse Bericht und gibt — sofern relevant — Empfehlungen für regulatorische Folgemaßnahmen oder einen Peer Review im betreffenden Bereich ab. Die zuständigen Behörden teilen der Behörde mit, wie sie die Arbeit der Koordinierungsgruppen bei ihren Tätigkeiten berücksichtigt haben. (4) Wenn die Behörde Marktentwicklungen beobachtet, die im Fokus der Koordinierungsgruppen stehen könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 ersuchen, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Behörde zur Wahrnehmung ihrer überwachenden Rolle benötigt.“ |
40. |
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Unabhängigkeit des Verwaltungsrates Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen. Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“ |
41. |
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
|
42. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
|
43. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
|
44. |
Folgender Artikel wird eingefügt: ‚Artikel 49a Ausgaben Der Vorsitzende macht alle abgehaltenen Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.‘ |
45. |
Artikel 50 wird aufgehoben. |
46. |
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
|
47. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
|
(48) |
Die Artikel 56 und 57 erhalten folgende Fassung: ‚Artikel 56 Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II der vorliegenden Verordnung und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) durch Konsens herbei. Wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 16 und Beschlüsse gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannter Gesetzgebungsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) fallen, je nach Einzelfall von der Behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), gleichzeitig angenommen. Artikel 57 Unterausschüsse (1) Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten, die Entwürfe gemeinsamer Positionen und gemeinsamer Maßnahmen für den Gemeinsamen Ausschuss vorbereiten. (2) Jeder Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen. (3) Jeder Unterausschuss wählt aus den Vertretern der jeweiligen zuständigen Behörden einen Vorsitzenden, der auch Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss ist. (4) Für die Zwecke des Artikels 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet. (5) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website alle eingerichteten Unterausschüsse, einschließlich ihrer Mandate und einer Liste ihrer Mitglieder mit ihren jeweiligen Funktionen im Unterausschuss.‘ |
49. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
|
50. |
Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und das Personal der Behörde, das Unterstützung bei der Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte leistet, dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.‘ |
51. |
Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihren Beschluss veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen. Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von drei Monaten nach deren Einreichung.‘ |
52. |
Folgender Artikel wird eingefügt: ‚Artikel 60a Befugnisüberschreitung durch die Behörde Jede natürliche oder juristische Person kann mit Gründen versehenen Rat an die Kommission richten, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Behörde bei ihren Handlungen im Rahmen der Artikel 16 und 16b ihre Befugnisse überschritten hat - wozu auch gehört, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 missachtet hat - und diese Person davon unmittelbar und individuell betroffen ist.‘ |
53. |
Artikel 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
54. |
Die Artikel 63, 64 und 65 erhalten folgende Fassung: ‚Artikel 63 Aufstellung des Haushaltsplans (1) Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen vorläufigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde für die drei folgenden Haushaltsjahre, das die geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Personal aus seiner jährlichen und mehrjährigen Programmplanung enthält, und legt ihn, zusammen mit dem Stellenplan, dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher vor. (2) Auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs nimmt der Rat der Aufseher den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die drei folgenden Haushaltsjahre an. (3) Der Verwaltungsrat leitet das einheitliche Programmplanungsdokument bis zum 31. Januar der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Rechnungshof zu. (4) Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Ausgleichsbeitrags in den Entwurf des Haushaltsplans der Union ein. (5) Das Europäische Parlament und der Rat nehmen den Stellenplan der Behörde an. Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Ausgleichsbeitrag für die Behörde. (6) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher angenommen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig angenommen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst. (7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. (8) Unbeschadet der Artikel 266 und 267 der Haushaltsordnung ist eine Bewilligung durch das Europäische Parlament und den Rat für Vorhaben, die erhebliche finanzielle oder langfristige Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Behörde haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden, einschließlich Auflösungsklauseln, erforderlich. Artikel 64 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans (1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den jährlichen Haushaltsplan der Behörde aus. (2) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden Jahres den vorläufigen Rechnungsabschluss. Mit Artikel 70 wird nicht ausgeschlossen, dass die Behörde dem Rechnungshof auf Ersuchen des Rechnungshofs Informationen bereitstellt, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. (3) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 1. März des folgenden Jahres die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die vom Rechnungsführer der Kommission vorgegeben werden. (4) Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Jahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. (5) Nach Übermittlung der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung erstellt der Rechnungsführer der Behörde den endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde. Der Exekutivdirektor übermittelt ihn dem Rat der Aufseher, der eine Stellungnahme dazu abgibt. (6) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 1. Juli des folgenden Jahres den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Rates der Aufseher. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres ein Berichterstattungspaket in einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat. (7) Der endgültige Rechnungsabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen; er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort. (9) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. (10) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N. (11) Die Behörde gibt zur Position des Europäischen Parlaments und etwaigen anderen Anmerkungen des Europäischen Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Artikel 65 Finanzregelung Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (*48) nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. (*48) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).‘" |
55. |
Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*49) ohne Einschränkung auf die Behörde angewandt. (*49) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).‘" |
56. |
Artikel 70 wird wie folgt geändert:
|
57. |
Artikel 71 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 71 Datenschutz Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*51) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (*51) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).‘" |
58. |
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚(2) Der Verwaltungsrat erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.‘ |
59. |
Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wurde.‘ |
60. |
Artikel 76 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 76 Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CESR automatisch auf die Behörde über. Der CESR erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CESR und von der Kommission geprüft und genehmigt.‘ |
61. |
Artikel 81 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 22 Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (1) Für die Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach den Artikeln 3 bis 11, 14 bis 21 und 32 sowie zur Festlegung, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist, können die ESMA und die zuständigen Behörden Informationen anfordern von:
(2) Die Handelsplätze, APA und CTP speichern die erforderlichen Daten für einen ausreichenden Zeitraum. (3) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Inhalt und Häufigkeit der Datenanforderungen, Formate und Zeitrahmen, in denen die Handelsplätze, APA und CTP auf die Datenanforderungen nach Absatz 1 reagieren müssen sowie die Art der zu speichernden Daten und die Frist festgelegt werden, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen, damit sie den Datenanforderungen nach Absatz 2 nachkommen können. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.‘ |
4. |
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: ‚Die zuständigen Behörden stellen der ESMA unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel übermittelt werden.‘ |
5. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 27 Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente (1) In Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder über ein MTF oder OTF gehandelt werden, stellen die Handelsplätze der ESMA identifizierende Referenzdaten für die Zwecke der Meldung von Geschäften nach Artikel 26 zur Verfügung. In Bezug auf andere unter Artikel 26 Absatz 2 fallende Finanzinstrumente, die über sein System gehandelt werden, stellt jeder systematische Internalisierer der ESMA Referenzdaten zu diesen Finanzinstrumenten zur Verfügung. Die identifizierenden Referenzdaten sind zur Vorlage bei der ESMA in einem elektronischen und standardisierten Format zusammenzustellen, bevor der Handel in diesem betreffenden Finanzinstrument beginnt. Die Referenzdaten eines Finanzinstruments werden immer dann aktualisiert, wenn Änderungen der Daten bezüglich eines Finanzinstruments auftreten. Die ESMA veröffentlicht diese Referenzdaten unverzüglich auf ihrer Website. Die ESMA gewährt den zuständigen Behörden unverzüglich Zugang zu diesen Referenzdaten. (2) Damit die zuständigen Behörden die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 26 so überwachen können, dass gewährleistet wird, dass diese ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die der Integrität des Marktes dient, trifft die ESMA nach Anhörung der zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass
(3) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (4) Die ESMA kann die in Absatz 1 festgelegten Meldepflichten für bestimmte oder alle Finanzinstrumente aussetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Bei Einleitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahme berücksichtigt die ESMA, in welchem Umfang mit der Maßnahme die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Daten für die in Absatz 2 festgelegten Zwecke sichergestellt wird. Bevor die ESMA beschließt, die in Unterabsatz 1 genannte Maßnahme zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden entsprechend. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 und der Umstände, unter denen die Aussetzung gemäß dem genannten Unterabsatz nicht länger anwendbar ist, zu ergänzen.‘ |
6. |
Folgender Titel wird eingefügt: ‚TITEL IVa DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTE KAPITEL 1 Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern Artikel 27a Für Zwecke dieses Titels bedeutet ‚zuständige nationale Behörde‘ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU. Artikel 27b Zulassungspflicht (1) Der Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erfordert die vorherige Zulassung durch die ESMA gemäß diesem Titel. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes unterliegen gemäß dem in Artikel 2 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt ermittelte APA oder ARM der vorherigen Zulassung und Beaufsichtigung durch die zuständige nationale Behörde nach Maßgabe dieses Titels. (2) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, können ebenfalls Dienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern zuvor von der ESMA oder der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde festgestellt worden ist, dass die Wertpapierfirmen oder die Marktbetreiber den Anforderungen dieses Titels genügen. Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist in ihrer Zulassung eingeschlossen. (3) Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Datenbereitstellungsdienstleister in der Union. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich, enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der Datenbereitstellungsdienstleister zugelassen ist, und wird regelmäßig aktualisiert. Hat die ESMA oder gegebenenfalls eine nationale zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 27e entzogen, so wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht. (4) Die Erbringung von Dienstleistungen durch Datenbereitstellungsdienstleister unterliegt der Beaufsichtigung durch die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde. Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überprüft die Datenbereitstellungsdienstleister regelmäßig im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Titels. Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überwacht, ob die Datenbereitstellungsdienstleister jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel erfüllen. Artikel 27c Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern (1) Datenbereitstellungsdienstleister werden von der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Titels zugelassen, wenn
(2) In der Zulassung gemäß Absatz 1 werden die Datenbereitstellungsdienste genannt, die der Datenbereitstellungsdienstleister erbringen darf. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienste erweitern will, beantragt die Ausweitung seiner Zulassung bei der ESMA oder gegebenenfalls bei der nationalen zuständigen Behörde. (3) Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach diesem Titel jederzeit zu erfüllen. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister unterrichtet die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen. (4) Die Zulassung gemäß Absatz 1 ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienstleister, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen. Artikel 27d Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung (1) Der vom antragstellenden Datenbereitstellungsdienstleister vorzulegende Antrag enthält alle erforderlichen Informationen, anhand denen die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde bestätigen kann, dass er zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen. (2) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde eine Frist, innerhalb deren ihr der Datenbereitstellungsdienstleister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat. Hat die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Datenbereitstellungsdienstleister mit. (3) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde prüft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt. Sie erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Zulassung oder die Ablehnung der Zulassung und teilt dies dem antragstellenden Datenbereitstellungsdienstleister innerhalb von fünf Arbeitstagen mit. (4) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 und nach Artikel 27f Absatz 2 zu übermittelnden Mitteilungen und Angaben festgelegt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Artikel 27e Entzug der Genehmigung (1) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienstleister die Zulassung entziehen, wenn dieser
(2) Die ESMA teilt der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Datenbereitstellungsdienstleister seinen Sitz hat, sofern relevant unverzüglich ihren Beschluss mit, die Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstleisters zu widerrufen. Artikel 27f Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstleisters (1) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters muss zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstleisters notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsführung erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung, wenn nötig, wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM gemäß Artikel 27d und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllen. (2) Ein Datenbereitstellungsdienstleister teilt der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde die Namen sämtlicher Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mit, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob es den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. (3) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters legt Unternehmensführungsregelungen fest, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen, die zu diesem Zweck unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen und die gewährleisten, dass die Marktintegrität und die Interessen seiner Kunden gefördert werden, und überwacht deren Umsetzung. (4) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstleisters tatsächlich leiten, gut beleumundet ist/sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen im Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstleisters dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und der Marktintegrität gefährden könnten. (5) Die ESMA erarbeitet bis zum 1. Januar 2021 Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Beurteilung der in Absatz 1 beschriebenen Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, wobei den verschiedenen von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Interessenkonflikte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und den Nutzern des APA, des CTP oder des ARM zu unterbinden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. KAPITEL 2 Bedingungen für APA, CTP und ARM Artikel 27g Organisatorische Anforderungen an APA (1) Ein APA verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach den Artikeln 20 und 21 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Das APA verbreitet diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert. (2) Die durch ein APA nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:
(3) Das APA trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen. (4) Das APA richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können. (5) Das APA verfügt über Systeme, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern. (6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen allgemeine Formate, Datenstandards und technische Vorkehrungen festgelegt werden, die die Konsolidierung der Informationen im Sinne von Absatz 1 erleichtern. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (7) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die vorliegende Verordnung durch Präzisierung dessen, was im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist, zu ergänzen.‘ (8) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. Artikel 27h Organisatorische Anforderungen an CTP (1) Der CTP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die gemäß den Artikeln 6 und 20 veröffentlichten Informationen erheben, zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom konsolidieren und der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung stellen zu können. Diese Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:
Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP ist in der Lage, diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in Formaten sicherstellt, die für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind. (2) Der CTP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die gemäß den Artikeln 10 und 21 veröffentlichten Informationen erheben, zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom konsolidieren und der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung stellen zu können, wozu mindestens folgende Angaben gehören:
Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP ist in der Lage, diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen, diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind. (3) Der CTP stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Daten von allen geregelten Märkten, MTF, OTF, APA und für die in technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 8 Buchstabe c festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden. (4) Der CTP trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein Marktbetreiber oder ein APA, der beziehungsweise das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen. (5) Der CTP richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der CTP verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können. (6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Datenstandards und -formate für die gemäß den Artikeln 6, 10, 20 und 21 zu veröffentlichenden Informationen, darunter Finanzinstrumentenkennung, Kurs, Volumen, Zeitpunkt, Kurszusatz, Handelsplatzkennung und Hinweise auf besondere Bedingungen, denen das Geschäft unterlag, sowie technische Vorkehrungen festgelegt werden, die eine effiziente und kohärente Verbreitung der Informationen ermöglichen und die leichte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationen für die Marktteilnehmer im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gewährleisten, was auch zusätzliche Dienstleistungen einschließt, die der CTP erbringen könnte, um die Effizienz des Marktes zu erhöhen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (7) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50, um die vorliegende Verordnung durch Präzisierung dessen, was im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung von Datenströmen im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist, zu ergänzen. (8) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. Artikel 27i Organisatorische Anforderungen an ARM (1) Ein ARM verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach Artikel 26 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch am Ende des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden. (2) Der ARM trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein ARM, der auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen. (3) Der ARM richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Der ARM verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können. (4) Der ARM verfügt über Systeme, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und — sofern solche Fehler oder Lücken auftreten — der Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern. Der ARM verfügt über Systeme, die ihn in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln. (5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“ |
7. |
Folgender Titel wird eingefügt: „TITEL VIa BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER ESMA KAPITEL 1 Zuständigkeiten und Verfahren Artikel 38a Ausübung der Befugnisse durch die ESMA Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 38b bis 38e übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Artikel 38b Informationsersuchen (1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:
(2) Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1
(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich unrichtig und irreführend sind. (5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses. Artikel 38c Allgemeine Untersuchungen (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 38i verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht zur Verfügung gestellt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 38h verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind. (3) Die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben. (4) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen. (5) Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden. (6) Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,
Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren. Artikel 38d Kontrollen vor Ort (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Kontrollen vor Ort in den Geschäftsräumen der in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen durchführen. (2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 38b Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, jegliche Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Kontrolle und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln. (3) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Kontrolle. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Kontrolle dies erfordern, kann die ESMA die Kontrolle vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Kontrollen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende zuständige Behörde bestätigt hat, dass sie keine Einwände gegen diese Kontrollen erhebt. (4) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Kontrolle genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 38i für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Kontrolle unterziehen. (5) Die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Kontrollen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben. (6) Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Ferner können Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden an den Kontrollen vor Ort teilnehmen. (7) Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Kontrollen vor Ort im Sinne dieses Artikels und des Artikels 38b Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen. (8) Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Kontrolle widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Kontrolle vor Ort durchgeführt werden kann. (9) Setzt die Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach nationalem Recht eine Genehmigung von einem Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden. (10) Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,
Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren. Artikel 38e Informationsaustausch Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Artikel 38f Wahrung des Berufsgeheimnisses Die ESMA und alle Personen, die bei der ESMA oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet. Artikel 38g Aufsichtsmaßnahmen der ESMA (1) Stellt die ESMA fest, dass eine Person nach Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a gegen die Anforderungen gemäß Titel IVa verstoßen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
(2) Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:
(3) Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:
KAPITEL 2 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen Artikel 38h Geldbußen (1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 38k Absatz 5 fest, dass eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Anforderungen gemäß Titel IVa verstoßen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat. (2) Die für Verstöße nach Absatz 1 zu verhängende Geldbuße beträgt höchstens 200 000 EUR beziehungsweise entspricht in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung. (3) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 38g Absatz 2 festgelegten Kriterien. Artikel 38i Zwangsgelder (1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet. (4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme. Artikel 38j Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder (1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*52) enthalten. (2) Gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Natur. (3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar. (4) Gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. (5) Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen. Artikel 38k Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen (1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Titel IVa darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Zulassungsverfahren des betreffenden Datenbereitstellungsdienstleisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr. (2) Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 38b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 38c und 38d Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. (4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat. (5) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten. (6) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden. (7) Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen. (8) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, darum ersuchen — nach deren Anhörung gemäß Artikel 38l entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere Verstöße gegen Anforderungen gemäß Titel IVa begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 38g. (9) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein. (10) Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten auch Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen. (11) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat. Artikel 38l Anhörung der betroffenen Personen (1) Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 38g, 38h und 38i gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten. Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden. (2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA. Artikel 38m Überprüfung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen. Artikel 38n Zulassungs- und Aufsichtsgebühren (1) Die ESMA stellt den Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern und der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben Artikel 38o — entstehen können, voll ab. (2) Die Höhe einer einzelnen, von einem Datenbereitstellungsdienstleister zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA für die Zulassungs- und Beauf-sichtigungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Dienstleister ab. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Datenbereitstellungsdienstleisters. (3) Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 50, durch den die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, im Einzelnen festgelegt werden. Artikel 38o Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden (1) Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 38b und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Kontrollen vor Ort gemäß den Artikeln 38c und 38d zählen. (2) Bevor die ESMA Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:
(3) Gemäß dem nach Artikel 38n Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung übertragener Aufgaben entstanden sind. (4) Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Übertragung von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden. (5) Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. (*52) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“" |
8. |
Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die ESMA überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, und mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen kann die ESMA auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Verbraucher die jährliche Verlängerung des Verbots oder der Beschränkung beschließen.“ |
9. |
Artikel 41 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die EBA überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, und mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen kann die EBA auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Verbraucher die jährliche Verlängerung des Verbots oder der Beschränkung beschließen.“ |
10. |
Artikel 50 wird wie folgt geändert:
|
11. |
In Artikel 52 werden die folgenden Absätze angefügt: „(13) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der ESMA Berichte über die Funktionsweise der im Einklang mit Titel IVa eingerichteten konsolidierten Datenticker vor. Der Bericht zu Artikel 27h Absatz 1 wird bis zum 3. September 2019 vorgelegt. Der Bericht zu Artikel 27h Absatz 2 wird bis zum 3. September 2021 vorgelegt. In den in Unterabsatz 1 genannten Berichten wird die Funktionsweise der konsolidierten Datenticker anhand folgender Kriterien beurteilt:
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die CTP Informationen auf eine Weise zur Verfügung gestellt haben, die den in Unterabsatz 2 genannten Kriterien nicht genügt, so fügt sie ihrem Bericht ein Ersuchen an die ESMA bei, ein Verhandlungsverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen eine gewerbliche Stelle im Wege eines von der ESMA durchzuführenden öffentlichen Vergabeverfahrens als Betreiberin eines konsolidierten Datentickers benannt wird. Nach Eingang des Ersuchens der Kommission leitet die ESMA das Verfahren unter den im Ersuchen festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*53) ein. (14) Wird ein Verfahren nach Absatz 13 eingeleitet, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen
(*53) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“" |
12. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 54a Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA (1) Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister werden am 1. Januar 2022 der ESMA übertragen, mit Ausnahme der Zuständigkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit APA und ARM, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 3 gilt. Die ESMA übernimmt diese übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag. (2) Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen. Abweichend davon werden Zulassungsanträge, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2021 eingegangen sind, nicht der ESMA übergeben und wird der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung von der jeweils zuständigen Behörde erlassen. (3) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandenen Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sowie die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und bis zum 1. Januar 2022 an die ESMA übergeben werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übergabe und Aufnahme der Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister zu gewährleisten. (4) Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen. (5) Sämtliche von einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU erteilten Zulassungen von Datenbereitstellungsdienstleistern behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit. Artikel 54b Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern (1) Jede im Rahmen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*54) zugelassene Person, die bei einem Datenbereitstellungsdienstleister die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*55) beziehungsweise in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllt, ist verpflichtet, der ESMA unverzüglich jeden diesen Datenbereitstellungsdienstleister betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und der
Diese Person ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem Datenbereitstellungsdienstleister steht, bei dem sie diese Tätigkeit ausübt. (2) Meldet eine im Rahmen der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich. (*54) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)." (*55) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“" |
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011
Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(9) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Regelungen für die Unternehmensführung ausreichend robust sind. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“ |
3. |
In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung von Bedingungen, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Methodik den Bestimmungen der Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes gerecht wird. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“ |
4. |
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Merkmale der in Absatz 1 genannten Systeme und Kontrollen. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“ |
5. |
In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Ist die ESMA der Auffassung, dass ein Referenzwert alle in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien erfüllt, legt sie der Kommission einen begründeten Antrag zur Anerkennung dieses Referenzwerts als kritischen Referenzwert vor. Nach Eingang dieses begründeten Antrags erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1. Die ESMA überprüft mindestens alle zwei Jahre ihre Bewertung des Referenzwerts als kritisch, unterrichtet die Kommission darüber und übermittelt ihr die Bewertung.“ |
6. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
7. |
In Artikel 23 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Beabsichtigt ein beaufsichtigter Kontributor eines kritischen Referenzwerts, den Beitrag von Eingabedaten einzustellen, so benachrichtigt er umgehend schriftlich den Administrator. Der Administrator benachrichtigt daraufhin unverzüglich seine zuständige Behörde. Die zuständige Behörde des Administrators des kritischen Referenzwerts unterrichtet unverzüglich die für diesen beaufsichtigten Kontributor zuständige Behörde und gegebenenfalls die ESMA. Der Administrator unterbreitet seiner zuständigen Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Benachrichtigung des beaufsichtigten Kontributors eine Einschätzung der Folgen für die Eignung des kritischen Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes beziehungsweise der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Realität. (4) Nach Eingang der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Einschätzung unterrichtet die zuständige Behörde des Administrators gegebenenfalls unverzüglich die ESMA oder das nach Artikel 46 eingerichtete Kollegium und nimmt auf der Grundlage dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung der Eignung des Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes beziehungsweise der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität vor, wobei das von dem Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 zu befolgende Verfahren für die Einstellung eines Referenzwerts zu berücksichtigen ist.“ |
8. |
In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 Änderungen der Konformitätserklärung verlangen können. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“ |
9. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
11. |
In Artikel 34 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Erfüllen ein oder mehrere der von der in Absatz 1 genannten Person bereitgestellten Indizes die Bedingungen für eine Einstufung als kritischer Referenzwert im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c, so ist der Antrag bei der ESMA zu stellen.“ |
12. |
Artikel 40 erhält folgende Fassung: „Artikel 40 Zuständige Behörden (1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ESMA die zuständige Behörde für:
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde und teilt diese der Kommission und der ESMA mit. (3) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gemäß Absatz 2, so legt er die jeweiligen Aufgaben dieser zuständigen Behörden klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist. (4) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß den Absätzen 2 und 3 benannten zuständigen Behörden.“ |
13. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
|
14. |
In Artikel 43 Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 benannt haben, bei der Bestimmung von Art und Schwere der Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:“ |
15. |
Artikel 44 erhält folgende Fassung: „Artikel 44 Pflicht zur Zusammenarbeit (1) Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 42 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 benannt haben, alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden. Diese zuständigen Behörden stellen diese Informationen anderen zuständigen Behörden und der ESMA zur Verfügung. (2) Die gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 benannten zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen. Die zuständigen Behörden können auch mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Einziehung von Geldbußen zu erleichtern.“ |
16. |
Artikel 45 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 42 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen mit Ermittlungscharakter. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen sowie eine Zusammenfassung von Informationen über alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie gemäß Artikel 48f verhängt hat, in einem Jahresbericht.“ |
17. |
In Artikel 46 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufnahme eines Referenzwerts gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c in die Liste kritischer Referenzwerte — mit Ausnahme von Referenzwerten, bei denen die Mehrheit der Kontributoren nichtbeaufsichtigte Unternehmen sind, — richtet die zuständige Behörde ein Kollegium ein und führt darin den Vorsitz. (2) Das Kollegium umfasst Vertreter der für den Administrator zuständigen Behörde, der ESMA — sofern sie nicht die zuständige Behörde des Administrators ist — und der für die beaufsichtigten Kontributoren zuständigen Behörden.“ |
18. |
In Artikel 47 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen. (2) Die in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“ |
19. |
In Titel VI wird folgendes Kapitel angefügt: „KAPITEL 4 Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
Artikel 48a Ausübung der Befugnisse durch die ESMA Die der ESMA, Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 48b bis 48d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Artikel 48b Informationsersuchen (1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:
Im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 stellen die zuständigen Behörden auf Ersuchen der ESMA das Informationsersuchen an Kontributoren zu kritischen Referenzwerten im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der vorliegenden Verordnung und leiten die erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter. (2) Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1
(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich nicht richtig oder irreführend sind. (5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Person unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses. Artikel 48c Allgemeine Untersuchungen (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. In der Vollmacht wird angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 48g verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht zur Verfügung gestellt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 48f verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind. (3) Die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 48g vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben. (4) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag an den Untersuchungen teilnehmen. (5) Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden. (6) Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, prüft das Gericht,
Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren. Artikel 48d Kontrollen vor Ort (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Kontrollen vor Ort in den Geschäftsräumen der in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen durchführen. (2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 48c Absatz 1 genannten Befugnisse. Sie sind befugt, jegliche Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Kontrolle und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln. (3) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Kontrolle. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Kontrolle dies erfordern, kann die ESMA die Kontrolle vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Kontrollen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt. (4) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Kontrolle genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 48g für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Kontrolle unterziehen. (5) Die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Kontrollen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 48g festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben. (6) Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Kontrollen vor Ort teilnehmen. (7) Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Kontrollen vor Ort im Sinne dieses Artikels und des Artikels 48c Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden in derselben Weise wie die ESMA über die in diesem Artikel und in Artikel 48c Absatz 1 genannten Befugnisse. (8) Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Kontrolle widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Kontrolle vor Ort durchgeführt werden kann. (9) Setzt die Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden. (10) Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,
Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 48e Aufsichtsmaßnahmen der ESMA (1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
(2) Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:
(3) Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:
Artikel 48f Geldbußen (1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat. (2) Für die in Absatz 1 genannte Geldbuße gelten folgende Höchstbeträge:
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 liegt der Höchstbetrag der Geldbuße bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 bei juristischen Personen bei 250 000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016 — oder 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes der jeweiligen juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist, oder bei natürlichen Personen bei 100 000 EUR — beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016. Für die Zwecke des Buchstabens a ist, wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. (3) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 48e Absatz 2 festgelegten Kriterien. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn. (5) Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen der zugrundeliegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt. Artikel 48g Zwangsgelder (1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet. (4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme. Artikel 48h Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder (1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 48f und Artikel 48g verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*57) enthalten. (2) Gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Natur. (3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar. (4) Gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. (5) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.
Artikel 48i Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen (1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der Referenzwerte, auf die sich der Verstoß bezieht, einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr. (2) Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 48b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 48c und 48d Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. (4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat. (5) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten. (6) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind müssen während der Untersuchungen nach diesem Titel in vollem Umfang gewahrt werden. (7) Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen. (8) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach deren Anhörung gemäß Artikel 48j entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 48e und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 48f. (9) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein. (10) Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten auch Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen. (11) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat. Artikel 48j Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind (1) Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 48e, 48f und 48g gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten. Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen gemäß Artikel 48e ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden. (2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA. Artikel 48k Überprüfung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 48l Aufsichtsgebühren (1) Die ESMA stellt den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren gemäß den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Administratoren und der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 48m — entstehen können, voll ab. (2) Die Höhe einer einzelnen, von einem Administrator zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA ab, die ihr im Zusammenhang mit ihren Beaufsichtigungstätigkeiten entstehen, und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Administrators. (3) Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, in denen zur Ergänzung dieser Verordnung die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, im Einzelnen festgelegt werden. Artikel 48m Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden (1) Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 48b und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Kontrollen vor Ort gemäß den Artikeln 48c und 48d zählen. Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Zulassung von kritischen Referenzwerten nicht übertragen werden. (2) Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:
(3) Gemäß dem nach Artikel 48l Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind. (4) Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Eine Übertragung von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden. (5) Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Artikel 48n Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA (1) Sämtliche in Artikel 40 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1. Januar 2022. Die ESMA übernimmt diese Befugnisse und Aufgaben am selben Tag. (2) Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Administratoren, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen. Abweichend davon werden Zulassungsanträge von Administratoren der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerte sowie Anträge auf Anerkennung gemäß Artikel 32, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2021 eingegangen sind, nicht der ESMA übergeben und wird der Beschluss über die Zulassung oder Anerkennung von der jeweils zuständigen Behörde erlassen. (3) Die zuständigen Behörden und Kollegien sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und bis zum 1. Januar 2022 an die ESMA übergeben werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Administratoren zu gewährleisten. (4) Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen. (5) Zulassungen von Administratoren der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerte und Anerkennungen gemäß Artikel 32, die von einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörde erteilt wurden, behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit. (*57) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“" |
20. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
|
21. |
Artikel 53 erhält folgende Fassung: „Artikel 53 Überprüfung durch die ESMA (1) Die ESMA ist bemüht, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und eine kohärente Aufsichtspraxis zu schaffen und bei den zuständigen Behörden für kohärente Ansätze hinsichtlich der Anwendung von Artikel 33 zu sorgen. Zu diesem Zweck werden die gemäß Artikel 33 genehmigten Übernahmen alle zwei Jahre durch die ESMA überprüft. Die ESMA übermittelt jeder zuständigen Behörde, die einen Referenzwert aus einem Drittstaat übernommen hat, eine Stellungnahme, in der sie bewertet, wie die zuständige Behörde die anwendbaren Anforderungen von Artikel 33 sowie die Anforderungen der einschlägigen delegierten Rechtsakte und der technischen Regulierungs- oder technischen Durchführungsstandards, die sich auf diese Verordnung stützen, anwendet. (2) Die ESMA ist befugt, in Bezug auf jede Entscheidung, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 getroffen wurde, sowie in Bezug auf jede Maßnahme, die zur Durchsetzung des Artikels 24 Absatz 1 ergriffen wurde, die dokumentierten Nachweise einer zuständigen Behörde zu verlangen.“ |
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EU) 2015/847
Die Verordnung (EU) 2015/847 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*58). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die Kommission oder die EBA gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlament und des Rates (*59). (*58) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1." (*59) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“" |
2. |
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die Vorschriften gemäß Absatz 1 bis zum 26. Juni 2017 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA unverzüglich jegliche Änderung dieser Vorschriften mit.“ |
3. |
Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Nach einer Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 3 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Kapitels IV, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle.“ |
4. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Leitlinien Bis zum 26. Juni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den gemäß der vorliegenden Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen heraus, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Artikel 7, 8, 11 und 12. Ab dem 1. Januar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“ |
Artikel 7
Inkrafttreten und Beginn der Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 1, 2, 3 und 6 gelten ab dem 1. Januar 2020. Die Artikel 4 und 5 gelten ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) ABl. C 255 vom 20.7.2018, S. 2 und ABl. C 37 vom 30.1.2019, S. 1.
(2) ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 63 und ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 58.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2019.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(7) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(9) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(10) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(11) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(12) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(13) Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
(15) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).