EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R1811

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1811 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2019/7717

ABl. L 278 vom 30.10.2019, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1811/oj

30.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1811 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein mobiles, automatisch ausbalanciertes, elektrisch angetriebenes Gerät, ein sogenannter „Telepräsenzroboter“. Dieser umfasst folgende Hauptkomponenten in einem Gehäuse und weist zwei auf einer Achse montierte Räder auf:

Beschleunigungsmesser und Gyroskop,

Elektromotor,

Bluetooth-Modul,

wiederaufladbare Batterie.

Die Ware verfügt über einen Stromanschluss zum Aufladen der Batterie, eine Statusleuchte und eine vertikale Teleskopstange mit motorisierter Höhenkontrolle. An der Stange ist oben eine abnehmbare Halterung für einen Tablet-Computer („Tablet“) angebracht. Die Halterung ist mit einem USB-Anschluss zum Aufladen des Tablets ausgestattet.

Die Ware kann ausschließlich mithilfe eines kompatiblen Geräts (Tablet usw.) mit drahtlosen Kommunikationsfunktionen über Bluetooth ferngesteuert werden.

Die Ware wird verwendet, um das Tablet zu befördern, anzuheben oder abzusenken und es mit Strom zu versorgen.

Siehe Abbildung (*1).

8428 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8428, 8428 90 und 8428 90 90 .

Die Ware dient ausschließlich dazu, das Tablet zu bewegen und mit Strom zu versorgen. Sie ermöglicht es nicht, dass mit dem Tablet andere Arbeiten als die ursprünglich vorgesehenen verrichtet werden. Daher wird das Tablet durch die Ware weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet gemacht, noch werden seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert; die Ware führt auch keine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion des Tablets stehende Sonderarbeit aus (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, Unomedical, Rechtssache C-152/10, EU:C:2011:402, Rn. 29, sowie die HS-Erläuterungen zu Position 8473 zweiter Absatz).

Eine Einreihung in die Position 8473 als Zubehör, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt ist, ist daher ausgeschlossen.

Eine Einreihung in die Positionen 8479 oder 8543 ist ausgeschlossen, da die Ware mehrere Funktionen von Maschinen gemäß den Überschriften der Kapitel 84 und 85 (Abschnitt XVI) ausführt, wie zum Beispiel eine Hebe- oder Förderfunktion (Beförderung und Anheben oder Absenken eines Tablets), die Stromversorgung eines Geräts und eine Kommunikationsfunktion unter Verwendung des Bluetooth-Protokolls.

Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist das Gerät nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen.

Die Ware dient dazu, ein Tablet zu befördern und anzuheben oder abzusenken; daher ist dies ihre Hauptfunktion im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI. Die sonstigen Funktionen sind nur untergeordneter Art.

Die Ware ist daher als andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern in den KN-Code 8428 90 90 einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


Top