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Document 32019R0788R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019)

ST/14248/2019/INIT

ABl. L 334 vom 27.12.2019, p. 168–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/corrigendum/2019-12-27/oj

27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/168


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative

( Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 17. Mai 2019 )

1.

Deckblatt

Anstatt:

„Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1)“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative“.

2.

Seite 55, Titel

Anstatt:

„VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (Text von Bedeutung für den EWR)“

muss es heißen:

„VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative“.

3.

Seite 62, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3

Anstatt:

„Unbeschadet der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels entscheidet die Kommission über den Antrag auf Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einreichung.“

muss es heißen:

„Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels entscheidet die Kommission über den Antrag auf Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einreichung.“

4.

Seite 63, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

Anstatt:

„Sind eine oder mehrere der Anforderungen des vorliegenden Absatzes, Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e nicht erfüllt, so lehnt die Kommission unbeschadet der Absätze 4 und 5 die Registrierung der Initiative ab.“

muss es heißen:

„Sind eine oder mehrere der Anforderungen des vorliegenden Absatzes, Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e nicht erfüllt, so lehnt die Kommission unbeschadet des Absatzes 4 die Registrierung der Initiative ab.“


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