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Document 32019R0263

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/263 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente in Bezug auf die Koinvestitionsfazilität und den Stadtentwicklungsfonds

    C/2019/976

    ABl. L 44 vom 15.2.2019, blz. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Juridische status van het document Van kracht

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/263/oj

    15.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 44/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/263 DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2019

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente in Bezug auf die Koinvestitionsfazilität und den Stadtentwicklungsfonds

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Anhänge I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission (2) enthalten ein kommentiertes Inhaltsverzeichnis einer Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Koinvestitionsfazilität bzw. für den Stadtentwicklungsfonds.

    (2)

    In Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Verwaltungsüberprüfungen und Prüfregelungen für Finanzinstrumente erläutert, die von der EIB und anderen internationalen Finanzinstituten, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, eingesetzt werden. Diesen Regelungen sollte in Anhang I als Teil der Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und der EIB oder anderen internationalen Finanzinstituten, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, Rechnung getragen werden.

    (3)

    In Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingefügt wurde, werden die Vorschriften für Finanzinstrumente im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bei der Risiko- und Gewinnbeteiligung erläutert. Die in den Anhängen I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 verwendete Terminologie sollte an die Terminologie von Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die ESI-Fonds —

    (5)

    Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen dieser Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (6)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission vom 11. September 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 16).

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I wird das kommentierte Inhaltsverzeichnis der Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 11 wird ein neuer Absatz eingefügt:

    „Bestimmungen über Verwaltungsüberprüfungen und Prüfregelungen im Einklang mit Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Fällen, in denen die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitute, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sind.“

    b)

    In Nummer 17 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

    „Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a“.

    2.

    In Anhang V werden die Vorschriften und Bedingungen für die Koinvestitionsfazilität wie folgt geändert:

    a)

    im Abschnitt „Fondsbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails)“ erhält der vierte Absatz folgende Fassung:

    „Die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren, die ausschließlich auf eine asymmetrische Gewinnverteilung abzielt, wird gemäß Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 21 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgesetzt.“;

    b)

    im Abschnitt „Förderfähige Finanzmittler und Koinvestoren“ erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

    „Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten, angemessenen und diskriminierungsfreien Weise; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei der Auswahl der Finanzmittler werden angemessene Risikoteilungsvorkehrungen im Falle der differenzierten Behandlung festgelegt und ein möglicher Carried Interest ermittelt.“;

    3.

    In Anhang VI werden die Vorschriften und Bedingungen für den Stadtentwicklungsfonds wie folgt geändert:

    a)

    im Abschnitt „Einbeziehung staatlicher Beihilfen“ erhält der fünfte Absatz folgende Fassung:

    „Die differenzierte Behandlung (asymmetrische Bedingungen für Risikoteilungsmaßnahmen) für den Dachfonds, die Beiträge des Finanzmittlers und der Koinvestoren auf der Ebene des Fonds und auf Projektebene in Form von Darlehen wird gegebenenfalls gemäß Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegt, wie im Abschnitt „Preispolitik“ weiter erläutert.“;

    b)

    im Abschnitt „Programmbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails)“ erhält der erste Absatz folgende Fassung:

    „Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag, die differenzierte Behandlung und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt und gewährleisten, dass Artikel 16 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird.“;

    c)

    im Abschnitt „Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)“ erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

    „Die Risikoteilung mit dem Finanzmittler und mit Koinvestoren (auf der Ebene des Fonds oder des Stadtentwicklungsprojekts) erfolgt anteilig entsprechend dem Programmbeitrag, es sei denn, die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zeigt, dass eine differenzierte Behandlung in Form einer asymmetrischen Risikoverteilung zwischen den Koinvestoren erforderlich ist. Solche Vorkehrungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 getroffen und in die Koinvestitionsvereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen. Sie gelten nicht für die 1 %, die der Finanzmittler wie vorstehend erläutert aus eigenen Mitteln investieren muss, um ein Gleichgewicht der Interessen zu gewährleisten.“;

    d)

    im Abschnitt „Förderfähige Finanzmittler“ erhält der sechste Absatz folgende Fassung:

    „Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten, angemessenen und diskriminierungsfreien Weise; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei der Auswahl der Finanzmittler sollten geeignete Risikoteilungsvorkehrungen im Falle von differenzierter Behandlung getroffen werden.“


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