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Document 32019R0261

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/261 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien

    C/2019/933

    ABl. L 44 vom 15.2.2019, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/03/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/261/oj

    15.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 44/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/261 DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2019

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION—

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 (2) führte die Kommission auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, die unter den Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325100031) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991051) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 15,5 % bis 38,1 % ein.

    (2)

    Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17 (Profit Europe(3) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die KN so auszulegen ist, dass die Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit als andere gegossene Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke in die Auffangunterposition 7307 19 90 der KN einzureihen sind und nicht als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus nicht verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 11 10 oder als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 19 10.

    (3)

    Die beiden Tarifpositionen 7325 und 7307 sind nahezu identisch aufgebaut und betreffen dieselben Materialien. Daher wurde es als angemessen erachtet, die Feststellung des Gerichtshofs auch auf die Einreihung von Waren der Position 7325 anzuwenden.

    (4)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 betreffend bestimmte Waren aus Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) wird immer noch auf deren Einreihung unter dem KN-Code 7325 99 10 als andere Waren aus verformbarem Gusseisen verwiesen.

    (5)

    Daher sollte bei den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 aufgeführten Codes in Bezug auf Waren, für deren Einfuhren der endgültige Antidumpingzoll gilt, der KN-Code ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991051) durch den KN-Code ex 7325 99 90 (TARIC-Code 7325999080) ersetzt werden.

    (6)

    Um die effektive Vereinnahmung der geltenden Antidumpingzölle sicherzustellen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325100031) und ex 7325 99 90 (TARIC-Code 7325999080) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    Es handelt sich dabei um:

    Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art sowie

    Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

    Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.

    Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

    Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;

    Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253;

    Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 6).

    (3)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018, verbundene Rechtssachen C-397/17 und C-398/17' Profit Europe NV/Belgische Staat, ECLI:EU:C:2018:564.


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