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Document 32019H0903(18)

    Empfehlung der Kommission vom 18. Juni 2019 zum Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Maltas für den Zeitraum 2021-2030

    C/2019/4418

    ABl. C 297 vom 3.9.2019, p. 68–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 297/68


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

    vom 18. Juni 2019

    zum Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Maltas für den Zeitraum 2021-2030

    (2019/C 297/18)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission einen Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für den Zeitraum 2021–2030 vorzulegen, der den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 und des Anhangs I der genannten Verordnung entspricht. Die ersten Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne mussten bis zum 31. Dezember 2018 vorgelegt werden.

    (2)

    Malta hat seinen Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 21. Dezember 2018 vorgelegt. Die Vorlage des Plans stellt die Grundlage und den ersten Schritt des iterativen Prozesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten dar, der die Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre anschließende Durchführung zum Zweck hat.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 muss die Kommission die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne bewerten. Die Kommission hat den Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Maltas unter Berücksichtigung der einschlägigen Elemente der Verordnung (EU) 2018/1999 umfassend bewertet. Diese Bewertung (2) wird parallel zur vorliegenden Empfehlung veröffentlicht. Die folgenden Empfehlungen stützen sich auf diese Bewertung.

    (4)

    Die Empfehlungen der Kommission können insbesondere Folgendes betreffen: i) das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge für die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030 sowie das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 anstrebt; ii) die Politiken und Maßnahmen mit Bezug zu den Zielen auf der Ebene des Mitgliedstaats und der Union sowie sonstige Politiken und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung; iii) etwaige zusätzliche Politiken und Maßnahmen, die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen erforderlich sein könnten; iv) die Wechselbeziehungen zwischen den und Kohärenz der derzeitigen und geplanten Politiken und Maßnahmen im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion.

    (5)

    Bei der Ausarbeitung ihrer Empfehlungen berücksichtigte die Kommission zum einen, dass sie bestimmte quantifizierte geplante Beiträge aller Mitgliedstaaten addieren muss, um das Ambitionsniveau auf Unionsebene zu bewerten, und zum anderen, dass den betreffenden Mitgliedstaaten genügend Zeit eingeräumt werden muss, damit sie den Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung tragen können, bevor sie ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplan fertigstellen.

    (6)

    Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie beruhen auf einer Formel, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt ist und sich auf objektive Kriterien gründet.

    (7)

    In Bezug auf die Energieeffizienz stützen sich die Empfehlungen der Kommission auf die Bewertung des nationalen Ambitionsniveaus im Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gegenüber den gemeinsamen Anstrengungen, die erforderlich sind, um die Ziele der Union zu verwirklichen, wobei gegebenenfalls die vorgelegten Informationen über spezifische nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Die endgültigen nationalen Beiträge im Bereich der Energieeffizienz sollten das Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen widerspiegeln und durch eine solide langfristige Strategie zur Gebäuderenovierung und Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung zu Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner nachweisen, dass sie dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (energy efficiency first principle) angemessen Rechnung getragen haben, indem sie insbesondere erklären, wie Energieeffizienz zur kostenwirksamen Verwirklichung der nationalen Ziele für eine wettbewerbsfähige CO2-arme Wirtschaft, die Sicherheit der Energieversorgung und Maßnahmen gegen Energiearmut beiträgt.

    (8)

    In der Governance-Verordnung ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten einen allgemeinen Überblick über die Investitionen, die erforderlich sind, um die im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Ziele, Vorgaben und Beiträge zu verwirklichen, und eine allgemeine Einschätzung der Quellen für diese Investitionen vorlegen müssen. Mit den nationalen Energie- und Klimaplänen sollte dafür gesorgt werden, dass die nationalen Politiken und Maßnahmen transparent und vorhersagbar sind, damit Investitionssicherheit gegeben ist.

    (9)

    Parallel dazu hat die Kommission im Rahmen des Zyklus 2018–2019 des Europäischen Semesters einen starken Schwerpunkt auf den energie- und klimabezogenen Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt. Dies spiegelt sich im Länderbericht Malta 2019 (4) und in der Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates an Malta (5) im Rahmen des Europäischen Semesters wider. Bei ihrer Bewertung der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigte die Kommission die jüngsten Ergebnisse und Empfehlungen des Europäischen Semesters. Die Empfehlungen der Kommission ergänzen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters Rechnung tragen.

    (10)

    Darüber hinaus verlangt die Governance-Verordnung von den Mitgliedstaaten, etwaigen Empfehlungen der Kommission zu ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, der bis zum 31. Dezember 2019 vorzulegen ist, gebührend Rechnung zu tragen; greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so sollte er seine Gründe dafür angeben und sie veröffentlichen.

    (11)

    Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und bei Aktualisierungen in späteren Jahren dieselben Daten verwenden, die sie Eurostat oder der Europäischen Umweltagentur melden. Auch zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage für Modelle und Projektionen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass dieselbe Quelle und, sofern vorhanden, europäische Statistiken verwendet werden. Durch die Verwendung europäischer Statistiken werden sich die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen verwendeten Daten und Projektionen besser vergleichen lassen.

    (12)

    Alle Elemente des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1999 sind in den endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sollten die Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen auf die Volkswirtschaft und — soweit möglich — auf Gesundheit, Umwelt, Beschäftigung und Bildung, Kompetenzen und soziale Verhältnisse bewertet werden. Die Öffentlichkeit und andere Interessenträger sind an der Ausarbeitung des endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu beteiligen. Diese und andere Aspekte werden ausführlich in der parallel zu dieser Empfehlung veröffentlichten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (6) beschrieben.

    (13)

    Im endgültigen Plan sollte Malta auf den positiven Verknüpfungen zwischen den im Planentwurf genannten geplanten Politiken und Maßnahmen aufbauen und weitere problematischere Zusammenhänge prüfen, vor allem zwischen den Dimensionen „Dekarbonisierung“, „Energieversorgungssicherheit“ und „Binnenmarkt“ und dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (energy efficiency first principle). Die Ziele im Rahmen der Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ müssen die für die übrigen Dimensionen der Energieunion geplanten Anstrengungen untermauern. Malta müsste außerdem mehr konkrete, messbare und zeitbezogene Ziele für alle fünf Dimensionen festlegen.

    (14)

    Der endgültige integrierte nationale Energie- und Klimaplan könnte durch umfassendere Maßnahmen ergänzt werden, um das Potenzial von Querverbindungen zur Kreislaufwirtschaft zu nutzen.

    (15)

    Die Empfehlungen der Kommission für Malta stützen sich auf die Bewertung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Maltas (7), die parallel zu dieser Empfehlung veröffentlicht wird —

    EMPFIEHLT, DASS MALTA MAẞNAHMEN ERGREIFT, UM

    1.

    zusätzliche nationale Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gebäude und Verkehr, zu planen sowie ihre erwarteten Auswirkungen zu quantifizieren, um die erhebliche Lücke zu seiner Zielvorgabe zu schließen, die Treibhausgasemissionen in nicht unter das Emissionshandelssystem der EU fallenden Sektoren bis 2030 gegenüber 2005 um 19 % zu senken. Aus Gründen der Kostenwirksamkeit könnten Übertragungen der jährlichen Emissionszuweisung von anderen Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gerechtfertigt sein;

    2.

    das Ambitionsniveau für das Jahr 2030 auf einen Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 21 % als Maltas Beitrag zum Unionsziel für erneuerbare Energien bis 2030 entsprechend der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 und nach eingehender Prüfung der maßgeblichen Umstände und nationalen Vorgaben deutlich anzuheben; einen indikativen Zielpfad in den endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufzunehmen, der nach Maßgabe dieses Anteils alle Referenzwerte nach Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 einhält, da die Anstrengungen zur gemeinsamen Verwirklichung dieses Ziels verstärkt werden müssen; Angaben zu detaillierten und quantifizierten Politiken und Maßnahmen zu machen, die mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Verpflichtungen in Einklang stehen und eine rechtzeitige und kosteneffiziente Verwirklichung dieses Beitrags ermöglichen; das Ambitionsniveau im Wärme- und Kältesektor zu erhöhen, um den indikativen Richtwert gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erreichen; detailliertere Maßnahmen zur Erreichung des Ziels für den Verkehrssektor gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzulegen; im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zusätzliche Informationen zu den Regulierungsrahmen zur Förderung der Eigenversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bereitzustellen;

    3.

    den Beitrag zur Verringerung des Primär- und Endenergieverbrauchs bis 2030 deutlich zu erhöhen, da die Anstrengungen verstärkt werden müssen, um das Energieeffizienzziel der Union für 2030 zu verwirklichen; ehrgeizigere Politiken und Maßnahmen vorzuschlagen, die bis 2030 zusätzliche Energieeinsparungen ermöglichen würden. Konkrete zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz vor allem in den Bereichen Gebäude und Verkehr sind notwendig, um die vorgeschlagenen Ziele für den Zeitraum 2021-2030 zu erreichen;

    4.

    Maßnahmen festzulegen, mit denen die Ziele im Bereich der Energieversorgungssicherheit in Bezug auf die Diversifizierung und die Verringerung der Energieabhängigkeit unterstützt werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Flexibilität sowie möglicherweise der verstärkten Nachfragesteuerung im Elektrizitätssektor;

    5.

    die nationalen Ziele und Finanzierungsvorgaben in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Energieunion, die bis 2030 erreicht werden sollen, weiter zu präzisieren, sodass sie leicht messbar und geeignet sind, die Umsetzung der Ziele der anderen Dimensionen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu fördern; diese Ziele mit spezifischen und angemessenen Politiken und Maßnahmen zu untermauern, einschließlich solcher, die in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden, z. B. der Strategieplan für Energietechnologie;

    6.

    die Detailtiefe der Ziele, Politiken und Maßnahmen des endgültigen integrierten Energie- und Klimaplans maßgeblich zu verbessern, um klare, messbare und zukunftsorientierte Ziele für die Dimensionen „Binnenmarkt“ und „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ festzulegen; darzulegen, in welchem Umfang die vorgesehenen Pläne zur Erdölexploration mit den längerfristigen Dekarbonisierungszielen im Einklang stehen;

    7.

    die hauptsächlich qualitativen Verweise auf einen Teil des voraussichtlichen Investitionsbedarfs, der Ausgaben und Finanzierungsquellen mit einer weiteren Quantifizierung sowie mit Informationen über die zu mobilisierenden Finanzierungsquellen auf nationaler und Unionsebene zu ergänzen, um eine umfassende Bewertung des gesamten Investitionsbedarfs im Hinblick auf die Erreichung der Ziele zu erhalten;

    8.

    alle Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, sowie die ergriffenen Maßnahmen und Pläne, diese Subventionen auslaufen zu lassen, aufzuführen;

    9.

    die Analyse der Wechselwirkungen mit der Luftqualitäts- und Luftemissionspolitik zu ergänzen und dabei die Auswirkungen der verschiedenen Szenarien auf die Luftverschmutzung mithilfe von unterstützenden Informationen und unter Berücksichtigung von Synergien und Zielkonflikten darzustellen und zu quantifizieren;

    10.

    Aspekte eines gerechten und fairen Übergangs besser zu integrieren, insbesondere durch genauere Angaben zu den Auswirkungen der geplanten Ziele auf soziale Verhältnisse, Beschäftigung und Kompetenzen sowie zu den Politiken und Maßnahmen.

    Brüssel, den 18. Juni 2019

    Für die Kommission

    Miguel ARIAS CAÑETE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

    (2)  SWD(2019) 268.

    (3)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

    (4)  SWD(2019) 1017 final.

    (5)  COM(2019) 518 final vom 5. Juni 2019.

    (6)  SWD(2019) 268.

    (7)  SWD(2019) 268.

    (8)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

    (9)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).


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