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Document 32019D1957

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1957 der Kommission vom 25. November 2019 über die Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer vom Vereinigten Königreich gewährten Ausnahme von bestimmten materiellen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8345) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 306 vom 27.11.2019, p. 35–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1957/oj

    27.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 306/35


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1957 DER KOMMISSION

    vom 25. November 2019

    über die Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer vom Vereinigten Königreich gewährten Ausnahme von bestimmten materiellen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8345)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 20. September 2019 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass es allen Betreibern von Luftfahrzeugen, die im Vereinigten Königreich in einer Höhe von 3 000 Fuß über dem mittleren Meeresspiegel oder darunter und innerhalb eines Luftraums der Klasse D geflogen werden, nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eine Ausnahme von den Anforderungen nach Punkt SERA.5005(a) (Sichtflugregeln, VFR) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (2) erteilt hat. Die angemeldete Ausnahmeregelung sieht u. a. vor, dass die vorherige, identische Ausnahme, die der Kommission am 17. April 2019 mitgeteilt worden war, mit Wirkung vom 12. September aufgehoben wird.

    (2)

    Die vorstehende Ausnahme ist zulässig, wenn ein Luftfahrzeug unter den folgenden kumulativen Bedingungen fliegt: i) nur am Tag, ii) bei einer Geschwindigkeit, die gemäß dem Fluggeschwindigkeitsanzeiger höchstens 140 Knoten beträgt, damit der andere Verkehr beobachtet und etwaige Hindernisse rechtzeitig erkannt werden können, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, iii) frei von Wolken und mit Erdsicht und, sofern es sich bei dem Luftfahrzeug nicht um einen Hubschrauber handelt, bei einer Flugsicht von mindestens 5 km oder, wenn es sich bei dem Luftfahrzeug um einen Hubschrauber handelt, bei einer Flugsicht von mindestens 1 500 m.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich hat diese Ausnahme gewährt, um den sicheren Übergang zu den künftigen Luftraumanforderungen zu erleichtern, wie er in seinem überarbeiteten, auf hoher Ebene festgelegten Aktionsplan formuliert ist, und um insbesondere Zeit für die Umsetzung der Verfahrensänderungen im Luftverkehr zu gewinnen, die erforderlich sind, um die einschlägigen SERA-Anforderungen sicher anzuwenden und die Modernisierung des Luftraums zu prüfen. Schließlich legte das Vereinigte Königreich eine Beschreibung verschiedener flankierender Minderungsmaßnahmen für diese Ausnahmeregelung vor.

    (4)

    Die Ausnahme wurde für den Zeitraum vom 12. September 2019 bis zum 25. März 2020 gewährt. Seit 2014 hat das Vereinigte Königreich acht Ausnahmen von Punkt SERA.5005(a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erlassen, die zusammengenommen einundsechzig Monate umfassen (3). Ausgehend von dem Grundsatz, wonach neue Vorschriften unmittelbar für die zukünftigen Auswirkungen einer Situation gelten, die unter Geltung der alten Vorschrift entstanden ist, sind die in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Zeiträume so zu berechnen, dass sie Zeiträume vor Inkrafttreten der Verordnung beinhalten. In Anbetracht dessen prüfte die Agentur, ob die in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt waren, und kam zu dem Schluss, dass dies zum Teil nicht der Fall war.

    (5)

    Die Kommission stimmt der Empfehlung der Agentur zu.

    (6)

    Nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 darf ein Mitgliedstaat nur dann eine Ausnahme gewähren, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, „im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person“ und unter der Voraussetzung, dass alle in den Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, gewährt wird.

    (7)

    Nach Auffassung der Kommission erfüllt die Ausnahme nicht die Bedingung „dringende betriebliche Erfordernisse“. Diese Schlussfolgerung wird durch die wiederholte Gewährung der gleichen Art von Ausnahme seit dem 13. November 2014 bestätigt. Die kontinuierliche Wiederholung der Ausnahme zeigt, dass deren Dauer nicht begrenzt ist, und legt nahe, dass das eigentliche Ziel darin besteht, eine langfristige Abweichung von Punkt SERA.5005(a) beizubehalten, anstatt dem konkreten dringenden betrieblichen Erfordernis einer Person, auf die diese Bestimmungen anwendbar sind, Rechnung zu tragen. Auch die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich in seiner Anmeldung mitgeteilt hat, dass es keinen Wolkenmindestabstand im Luftraum der Klasse D vorgeschrieben habe und Maßnahmen ergreifen werde, um die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 langfristig zu erfüllen, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.

    (8)

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besteht für die Kommission keine Notwendigkeit zu prüfen, ob die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllt sind. Die Kommission stellt jedoch Folgendes fest:

    (9)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme nicht die Bedingung nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllt, da den Erfordernissen, derentwegen diese Ausnahme gewährt wurde, durch andere, der Verordnung entsprechende Mittel angemessen Rechnung getragen werden kann. So ist es, entgegen den Behauptungen des Vereinigten Königreichs, auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 durchaus möglich, den Erfordernissen ohne Ausnahmeregelung angemessen gerecht zu werden. Gemäß der genannten Verordnung können nach Punkt SERA.5010 (Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen) Flüge, die von der Flugverkehrskontrolle die Freigabe für den Betrieb innerhalb einer Kontrollzone bei Wetterbedingungen unterhalb von Sichtwetterbedingungen erhalten, als Sonderflüge nach Sichtflugregeln durchgeführt werden. Sollte es notwendig sein, innerhalb einer bestimmten Luftraumklasse einen mit einer weniger restriktiven Klasse kompatiblen Flugbetrieb durchzuführen, könnten alternativ beispielsweise folgende Lösungen in Betracht gezogen werden: Neuklassifizierung des betreffenden Luftraums oder Neufestlegung des betreffenden Luftraumbands durch Festlegung von Luftraumbeschränkungen oder -reservierungen oder von Teilbändern weniger restriktiver Luftraumklassen (z. B. Korridoren) nach Punkt SERA.6001(a).

    (10)

    Schließlich entspricht die Ausnahme weder den Sicherheitsanforderungen noch den grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139. Diesbezüglich verweist die Kommission auf ihren früheren Beschluss (Erwägungsgründe 11-13) in Bezug auf eine Ausnahme von Punkt SERA.5005(a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (4).

    (11)

    Daraus ergibt sich, dass die Anwendung der am 17. April 2019 angemeldeten Ausnahmeregelung das Sicherheitsniveau beeinträchtigt und den allgemeinen Sicherheitszielen der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht entspricht.

    (12)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass das Vereinigte Königreich gemäß dem früheren Beschluss der Kommission in Bezug eine Ausnahme von Punkt SERA.5005(a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (5) verpflichtet war, die Ausnahme zu widerrufen, anstatt ihre Anwendung zeitlich zu verlängern, wie dies der Fall war.

    (13)

    Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Nach Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf den austretenden Staat ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern. Die Frist wurde dreimal verlängert, zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1810 des Rates (6) (Verlängerung bis spätestens zum 31. Januar 2020).

    (14)

    Am 11. Januar 2019 genehmigte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/274 (7) die Unterzeichnung des Austrittsabkommens, über das am 14. November 2018 eine Einigung auf Ebene der Verhandlungsführer erzielt worden war. Die Union hat ihre Bereitschaft bekräftigt, es rasch zu unterzeichnen und zu schließen, sofern das Parlament des Vereinigten Königreichs das Austrittsabkommen genehmigt. In Teil Vier des Austrittsabkommens (8) ist vorgesehen, dass am Tag des Inkrafttretens des Abkommens ein Übergangszeitraum beginnt, in dem das Unionsrecht weiter für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.

    (15)

    In jedem Fall gilt dieser Beschluss nur solange, wie das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Ausnahme von den Anforderungen nach Punkt SERA.5005(a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, die vom Vereinigten Königreich erteilt und der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und den anderen Mitgliedstaaten am 20. September 2019 mitgeteilt wurde und mit der Sichtwetterbedingungen, die Entfernung von Wolkenminima sowie Sichtflugregeln zugelassen werden, die nicht mit der Vorschrift, einen angemessenen Abstand von Wolken einzuhalten, in Einklang stehen, erfüllt nicht die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 25. November 2019

    Für die Kommission

    Violeta BULC

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

    (3)  E 4869, E 4919, E 4761, E 4312, E 4163, E 4073, E 3982, E 3960.

    (4)  Beschluss C(2016) 7654 final der Kommission vom 30. November 2016 über die Verweigerung der Genehmigung für das Vereinigte Königreich zur Gewährung einer Ausnahme von bestimmten grundlegenden Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission.

    (5)  Beschluss C(2016) 7654 final.

    (6)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278 I vom 30.10.2019, S. 1).

    (7)  Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 47 I vom 19.2.2019, S. 1).

    (8)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 144 I vom 25.4.2019, S. 1.).


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