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Document 32019D1954

Beschluss (EU) 2019/1954 des Rates vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts

ST/12346/2019/INIT

ABl. L 306 vom 27.11.2019, p. 5–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1954/oj

27.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/5


BESCHLUSS (EU) 2019/1954 DES RATES

vom 18. November 2019

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“)wurde im Namen der Union gemäß dem Beschluss 2009/152/EG des Rates (2) unterzeichnet. Es wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendet.

(2)

Nach Artikel 80 Absatz 1 des Abkommens nimmt der WPA-Ausschuss die dort als Geschäftsordnung bezeichnete Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für die Beilegung von Streitigkeiten an.

(3)

Nach Artikel 88 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss beschließen, Titel VI des Abkommens und seine Anhänge zu ändern.

(4)

Der WPA-Ausschuss soll in seiner nächsten jährlichen Sitzung den Beschluss über die Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, die Verfahrensordnung für Schiedspanels und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter annehmen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im WPA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme des vorgesehenen Beschlusses festzulegen, da dieser für die Union verbindlich sein wird.

(6)

Daher sollte der von der Union im WPA-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des WPA-Ausschusses über die Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2.

(2)  Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2019 DES WPA-AUSSCHUSSES

eingesetzt durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

vom …

zur Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 88,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun.

(2)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 des Abkommens werden die Streitbeilegungsverfahren, die in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens vorgesehen sind, durch die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter geregelt, die vom WPA-Ausschuss angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 88 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss beschließen, Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens und seine Anhänge zu ändern.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses als Anhang IV des Abkommens festgelegt.

(2)   Die Verfahrensordnung für Schiedspanels wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses als Anhang V des Abkommens festgelegt.

(3)   Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter wird gemäß Anhang III dieses Beschlusses als Anhang VI des Abkommens festgelegt.

(4)   Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannte Verfahrensordnungen und der dort genannte Verhaltenskodex werden unbeschadet der besonderen Vorschriften des Abkommens oder der gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss angenommenen besonderen Bestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu …am …

Für die Republik Kamerun

Für die Europäische Union


ANHANG I

VERFAHRENSORDNUNG FÜR VERMITTLUNGSVERFAHREN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung ergänzen und präzisieren das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere Artikel 69 (Vermittlung).

(2)   Zweck dieser Verfahrensordnung ist es, den Vertragsparteien zu ermöglichen, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten mithilfe eines umfassenden und zügigen Vermittlungsverfahrens einvernehmlich zu lösen.

(3)   Im Rahmen der vorliegenden Verfahrensordnung ist unter "Vermittlung" (Mediation) jedes Verfahren zu verstehen, in dem die Vertragsparteien einen Vermittler (Mediator) ersuchen, sie bei der gütlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten zu unterstützen, unabhängig davon, wie das Verfahren bezeichnet wird.

Artikel 2

Einleitung des Verfahrens

(1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit schriftlich darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Das Ersuchen muss hinreichend detailliert sein, dass daraus das Begehren der beschwerdeführenden Vertragspartei eindeutig ersichtlich wird. Außerdem muss darin

a)

die jeweilige strittige Maßnahme genau bezeichnet werden,

b)

dargelegt werden, welche angeblichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei auf den Handel zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird,

c)

erläutert werden, warum nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme und diesen Auswirkungen besteht.

(2)   Das Vermittlungsverfahren kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien eingeleitet werden. Ersucht eine Vertragspartei um Vermittlung nach Absatz 1, so prüft die andere Vertragspartei das Ersuchen und antwortet darauf schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach dessen Erhalt. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt.

Artikel 3

Auswahl des Vermittlers

(1)   Zu Beginn des Vermittlungsverfahrens wählen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler aus, spätestens jedoch 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Vermittlungsersuchen.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist der Vermittler weder Bürger der einen noch der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Vermittler gibt eine schriftliche Erklärung ab, in der er seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie seine Verfügbarkeit für das Vermittlungsverfahren bestätigt.

(4)   Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler.

Artikel 4

Ablauf des Vermittlungsverfahrens

(1)   Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit über die strittige Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2)   Der Vermittler kann den Ansatz wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit über die betreffende Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Insbesondere hat er die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, die Hilfe von Sachverständigen und Interessenträgern in Anspruch zu nehmen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Bevor der Vermittler aber Sachverständige und Interessenträger zur Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, konsultiert er die Vertragsparteien. Will sich der Vermittler mit einer Vertragspartei und/oder deren Berater allein treffen oder austauschen, so bringt er dies der anderen Vertragspartei davor oder so schnell wie möglich nach seinem unilateralen Treffen oder Austausch mit erstgenannten Vertragspartei zur Kenntnis.

(3)   Der Vermittler kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich sogar auf eine andere Lösung einigen. Der Vermittler hat sich indessen jeder Beratung oder Stellungnahme über die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit dem Abkommen zu enthalten.

(4)   Das Verfahren findet im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien an einem anderen Ort oder auf andere Weise.

(5)   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.

(6)   Die Lösung kann durch Beschluss des WPA-Ausschusses angenommen werden. Die einvernehmlichen Lösungen werden öffentlich bekannt gemacht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf allerdings keine Informationen enthalten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden.

(7)   Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt ihnen der Vermittler schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem er zusammenfasst, welche Maßnahme in dem Verfahren strittig war, und zu welcher einvernehmlichen Lösung die Vertragsparteien letztlich gelangt sind, wobei auch etwaige Zwischenlösungen aufzuführen sind. Der Vermittler räumt den Vertragsparteien eine Frist von fünfzehn Tagen ein, in der sie zu dem Berichtsentwurf Stellung nehmen können. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von weiteren fünfzehn Tagen den endgültigen schriftlichen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens enthalten.

Artikel 5

Ende des Vermittlungsverfahrens

Das Verfahren endet

a)

am Tag der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien;

b)

am Tag einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgten schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären;

c)

am Tag einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie im Rahmen des Vermittlungsverfahrens einvernehmliche Lösungen und alle Ratschläge und alle Lösungsvorschläge des Vermittlers geprüft hat. Diese Erklärung darf nicht vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verfahrensordnung festgelegten Frist abgegeben werden; oder

d)

am Tag der Erzielung eines gegenseitigem Einvernehmens der Vertragsparteien in jeder Phase des Verfahrens.

Artikel 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

(1)   Haben die Vertragsparteien sich auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung fristgerecht umzusetzen.

(2)   Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei fristgerecht schriftlich über alle Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

Artikel 7

Vertraulichkeit und Verhältnis zum Streitbeilegungsverfahren

(1)   Alle Informationen in Verbindung mit dem Vermittlungsverfahren müssen vertraulich bleiben, sofern ihre Offenlegung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder für die Umsetzung oder die Durchsetzung der im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zwischen den Vertragsparteien erzielten Vereinbarung notwendig wird.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung alle Verfahrensschritte, einschließlich aller Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet. Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.

(3)   Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens oder anderer einschlägiger Übereinkünfte unberührt.

(4)   Die Vertragsparteien sind nicht dazu verpflichet, vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens Konsultationen einzuleiten. Allerdings sollte eine Vertragspartei grundsätzlich die anderen einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen des Abkommens ausschöpfen, bevor sie ein Vermittlungsverfahren einleitet.

(5)   Folgendes darf im Rahmen anderer Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden:

a)

Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung zusammengetragen wurden,

b)

die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung im Zusammenhang mit der Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war,

c)

Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Vermittler keinem Schiedspanel angehören, das im Rahmen eines nach dem Abkommen oder nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens tätig ist und sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig war.

Artikel 8

Anwendung der Verfahrensordnung für Schiedspanels

Artikel 3 (Notifikationen) – unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der vorliegenden Verfahrensordnung –, Artikel 15 (Kosten), Artikel 16 (Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung) und Artikel 17 (Berechnung der Fristen) der Verfahrensordnung für Schiedspanels gelten sinngemäß.

Artikel 9

Überprüfung

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses konsultieren die Vertragsparteien einander in der Frage, ob das Vermittlungsverfahren im Lichte der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung eines entsprechenden WTO-Mechanismus möglicherweise geändert werden muss.


ANHANG II

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSPANELS

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck

Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu beraten oder zu unterstützen,

Schiedspanel ein nach Artikel 71 des Abkommens eingesetztes Schiedspanel,

Schiedsrichter ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels,

Assistent eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

Tag einen Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist,

Vertreter einer Vertragspartei eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen bestellte natürliche Person, welche die Vertragspartei in einer das Abkommen betreffenden Streitigkeit vertritt,

Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 67 des Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat,

beschwerdeführende Vertragspartei die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 70 des Abkommens beantragt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verfahrensordnung ergänzt und präzisiert das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere die Artikel 70 ff. betreffend das Schiedsverfahren.

(2)   Zweck dieser Verfahrensordnung ist es den Vertragsparteien zu ermöglichen, etwaige zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten mithilfe eines Schiedsverfahrens einvernehmlich zu lösen.

Artikel 3

Notifikationen

(1)   „Notifizierung“ im Sinne dieser Verfahrensordnung ist jedes Ersuchen, jede Mitteilung, jeder Schriftsatz oder jede sonstige mit dem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehende Unterlage, wobei

a)

jede vom Schiedspanel ausgehende Notifizierung beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt wird;

b)

jede von einer Vertragspartei ausgehende Notifizierung an das Schiedspanel gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt wird;

c)

jede von einer Vertragspartei ausgehende Notifizierung an die andere Vertragspartei gegebenenfalls gleichzeitig in Kopie dem Schiedspanel zugesandt wird.

(2)   Alle Notifikationen erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

(3)   Alle Notifikationen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission beziehungsweise an das kamerunische Ministerium, das für die Durchführung des Abkommens zuständig ist, zu richten.

(4)   Geringfügige Schreibfehler in Notifizierungen können durch Übermittlung einer neuen Notifizierung, in der die darin vorgenommenen Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

(5)   Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Notifizierung auf einen Tag, der in der Vertragspartei Zentralafrika beziehungsweise in der Europäischen Union kein Arbeitstag ist, so kann die Notifizierung am nächsten Arbeitstag zugestellt werden. Notifizierungen gelten niemals als an einem Tag eingegangen, der kein Arbeitstag ist.

(6)   Je nach Art der Streitfragen werden Kopien aller Ersuchen und Notifikationen, die nach dieser Verfahrensordnung an den WPA-Ausschuss gerichtet werden, auch an die anderen zuständigen institutionellen Gremien weitergeleitet.

Artikel 4

Bestellung der Schiedsrichter

(1)   Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens per Los ausgewählt, so unterrichtet der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung die Vertragsparteien unverzüglich über Datum, Zeitpunkt und Ort der Auslosung.

(2)   Die Auslosung findet in Anwesenheit der Vertragsparteien statt.

(3)   Der Vorsitz des WPA-Ausschusses oder seine Stellvertretung unterrichtet jede ausgewählte Person schriftlich von ihrer Bestellung zum Schiedsrichter. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung.

(4)   Wurde die Liste der Schiedsrichter nach Artikel 85 des Abkommens nicht aufgestellt oder sind auf ihr zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens nicht genügend Namen aufgeführt, so wählt der Vorsitzende des WPA-Ausschusses die Schiedsrichter per Los unter Personen aus, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell vorgeschlagen wurden und die Anforderungen des Artikels 85 Absatz 2 des Abkommens erfüllen.

Artikel 5

Koordinierungssitzung der Vertragsparteien und des Schiedspanels

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

a)

die den Schiedsrichtern nach den WTO-Sätzen zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen;

b)

die jedem Assistenten eines Schiedsrichters zu zahlende Vergütung, deren Gesamtbetrag 50 Prozent des Gesamthonorars des Schiedsrichters nicht übersteigt;

c)

der Zeitplan für das Verfahren.

Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können an der Sitzung per Telefon oder über eine Videokonferenz teilnehmen.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedspanel das folgende Mandat:

Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, Beurteilung der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit Artikel 67 des Abkommens, und Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 73, 83 und 84 des Abkommens.

(3)   Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Tagen nach Erzielung der Einigung über das Mandat mit.

Artikel 6

Schriftsätze

Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Einleitungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach dem Tag der Übermittlung des Einleitungsschriftsatzes vor.

Artikel 7

Arbeitsweise des Schiedspanels

(1)   Alle Sitzungen des Schiedspanels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, in der jeweiligen Sache administrative und prozedurale Entscheidungen zu treffen.

(2)   Gemäß Artikel 9 dieser Verfahrensordnung sind die Schiedsrichter und die einberufenen Personen bei den Verhandlungen anwesend. Sofern im Abkommen oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte jeglicher Kommunikationsmittel bedienen, unter anderem Telefon, Telefax und jedes elektronische Mittel.

(3)   An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; das Schiedspanel kann jedoch seinen Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

(4)   Für das Abfassen von Entscheidungen ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

(5)   Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Vorgehen beschließen, das mit den genannten Bestimmungen vereinbar ist und die Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet.

(6)   Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens, geändert oder eine andere prozedurale oder administrative Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe dafür, dass die Änderung oder Anpassung vorgenommen wurde, und über die Frist oder die erforderliche Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen.

(7)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die Verfahrensfristen ändern, gewährleistet dabei aber die Gleichbehandlung der Vertragsparteien.

(8)   Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedspanel das Verfahren jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedspanel nimmt das Verfahren auf gemeinsames schriftliches Ersuchen der Vertragsparteien jederzeit wieder auf, ansonsten auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei nach Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums. Das Ersuchen wird dem Vorsitz des Schiedspanels und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei notifiziert. Wenn das Schiedsverfahren länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate ausgesetzt war, erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Schiedspanels, und das Schiedsverfahren ist beendet. Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Schiedsverfahren einzustellen. Eine solche Vereinbarung wird dem Vorsitz des Schiedspanels von den Vertragsparteien gemeinsam mitgeteilt. Im Falle der Aussetzung des Verfahrens werden die relevanten Fristen um die Dauer der Aussetzung des Schiedsverfahrens verlängert.

(9)   Die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen eines anderen, dieselbe Angelegenheit betreffenden Verfahrens nach Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens bleiben von der Einstellung der Arbeit des Schiedspanels unberührt.

Artikel 8

Ersetzung

(1)   Kann ein Schiedsrichter nicht am Verfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird eine Ersatzperson gemäß Artikel 71 des Abkommens bestimmt.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie von den Umständen des vermeintlichen Verstoßes des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex Kenntnis erhalten hat.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Die Vertragsparteien unterrichten den Schiedsrichter über seinen vermeintlichen Verstoß und können ihn ersuchen, die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bei Einvernehmlichkeit können sie den Schiedsrichter auch abberufen und gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens einen neuen Schiedsrichter bestellen.

(4)   Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, den Schiedspanelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

Stellt der Vorsitz auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstößt, so wird der neue Schiedsrichter gemäß Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens bestimmt.

(5)   Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass eine der Personen auf der gemäß Artikel 85 des Abkommens erstellten Liste mit Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befasst wird. Die Person wird vom Vorsitz des WPA-Ausschusses durch Losentscheid ausgewählt. Die so ausgewählte Person entscheidet, ob der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstoßen hat. Ihre Entscheidung ist endgültig.

Wird befunden, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter verstoßen hat, so wird gemäß Artikel 71 Absatz 3 des Abkommens ein neuer Vorsitz bestimmt.

Artikel 9

Verhandlungen

(1)   Auf der Grundlage des nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über Datum, Zeitpunkt und Ort der Verhandlung. Vorbehaltlich des Artikels 11 dieser Verfahrensordnung macht die Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

(2)   Ist Zentralafrika die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Brüssel statt; ist die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei, so findet die Verhandlung in Yaoundé statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen.

(3)   Das Schiedspanel kann zusätzliche Verhandlungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer der Verhandlung anwesend sein.

(5)   Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

a)

Vertreter der Vertragsparteien,

b)

Berater der Vertragsparteien,

c)

administrative Mitarbeiter, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber des Schiedspanels,

d)

Assistenten der Schiedsrichter,

e)

die vom Schiedspanel nach Artikel 81 des Abkommens ausgewählten Sachverständigen.

(6)   Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der natürlichen Personen aufgeführt sind, die in der Verhandlung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder Erläuterungen geben werden, als auch der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden.

(7)   Das Schiedspanel gewährleistet, dass die beschwerdeführende Vertragspartei und die Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin über die gleiche Redezeit verfügen. Es führt die Verhandlungen wie folgt durch:

 

Parteienvortrag

a)

Vortrag der beschwerdeführenden Vertragspartei,

b)

Vortrag der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin.

 

Gegenvortrag

a)

Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei,

b)

Gegenerwiderung der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin.

(8)   Das Schiedspanel kann während der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

(9)   Das Schiedspanel trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien nach der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

(10)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Verhandlung kann jede Vertragspartei den Schiedsrichtern und der anderen Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Verhandlung aufgeworfen wurden.

Artikel 10

Schriftliche Fragen

(1)   Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.

(2)   Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auch eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Artikel 11

Transparenz und Vertraulichkeit

(1)   Jede Vertragspartei und das Schiedspanel schützen die Vertraulichkeit aller dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Enthält ein dem Schiedspanel von einer Vertragspartei vorgelegter Schriftsatz vertrauliche Informationen, so legt diese Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Übermittlung dieses Schriftsatzes auch eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vor, die öffentlich gemacht werden kann.

(2)   Diese Verfahrensordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

(3)   Enthalten der Schriftsatz und der Vortrag einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, so tagt das Schiedspanel in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Verhandlungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Artikel 12

Einseitige Kontakte

(1)   Das Schiedspanel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

(2)   Ein Schiedsrichter darf in Abwesenheit der anderen Schiedsrichter keine den Verfahrensgegenstand betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder den beiden Vertragsparteien erörtern.

Artikel 13

Amicus-curiae-Schriftsätze

(1)   In einer Vertragspartei niedergelassene Personen des Nichtregierungssektors dürfen dem Schiedspanel gemäß den Absätzen 2 bis 5 Amicus-curiae-Schriftsätze vorlegen.

(2)   Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, vorausgesetzt, diese werden innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt, betreffen unmittelbar die vom Schiedspanel zu prüfende Frage und umfassen, einschließlich etwaiger Anhänge, auf keinen Fall mehr als fünfzehn maschinengeschriebene Seiten.

(3)   Jeder Schriftsatz enthält Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, die den Schriftsatz einreicht, unter anderem zur Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, und legt dar, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz wird in den von den Vertragsparteien nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abgefasst.

(4)   Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen.

(5)   Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle eingegangenen Schriftsätze auf, welche die Voraussetzungen dieser Verfahrensordnung erfüllen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien alle eingegangenen Schriftsätze zur Stellungnahme vor.

Artikel 14

Dringlichkeit

In dringenden Fällen im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 des Abkommens passt das Schiedspanel nach Konsultation der Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung vorgeschriebenen Fristen in ihm geeignet erscheinender Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien über diese Anpassungen.

Artikel 15

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihre Teilnahme am Schiedsverfahren.

(2)   Die logistische Abwicklung des Schiedsverfahrens, insbesondere die Organisation der Verhandlungen, obliegt der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird; sie trägt auch die Kosten der logistischen Abwicklung der Verhandlung. Die übrigen Verwaltungskosten des Schiedsverfahrens sowie die Honorare und sämtliche Auslagen der Schiedsrichter und ihrer Assistenten werden hingegen zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.

Artikel 16

Arbeitssprache für das Verfahren, Übersetzung und Verdolmetschung

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Abkommens und spätestens auf der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

(2)   Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, obliegt jeder Vertragspartei die Übersetzung ihrer Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache, es sei denn, die Schriftsätze sind in einer der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien des Abkommens verfasst. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin, sofern die Vertragsparteien eine der gemeinsamen Amtssprachen gewählt haben. Hat eine Vertragspartei eine Sprache gewählt, bei der es sich nicht um eine gemeinsame Amtssprache handelt, so obliegt die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen zur Gänze dieser Vertragspartei.

(3)   Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden in der oder den von den Vertragsparteien gewählten Sprache(n) erstellt. Wenn sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischenbericht, der Abschlussbericht sowie die Entscheidungen des Schiedspanels in einer der gemeinsamen Amtssprachen der Vertragsparteien vorgelegt.

(4)   Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Schiedspanels in die von den Vertragsparteien gewählte(n) Sprache(n) werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

(5)   Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die gemäß dieser Verfahrensordnung erstellt wurde.

(6)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze.

Artikel 17

Berechnung der Fristen

Alle in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens und in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen, einschließlich der Fristen für die Bekanntgabe der Entscheidungen der Schiedspanels, können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden und werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

Artikel 18

Andere Verfahren

Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden nach Maßgabe der besonderen Fristen angepasst, die für die Annahme einer Entscheidung des Schiedspanels in den Verfahren der Artikel 74 bis 78 des Abkommens gelten.


ANHANG III

VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels,

Assistent: eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

Kandidat: eine Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 85 des Abkommens aufgeführt ist und die für die Bestellung als Schiedsrichter gemäß Artikel 71 des Abkommens in Betracht gezogen wird,

Vermittler: eine natürliche Person, die nach Maßgabe des Artikels 69 des Abkommens eine Vermittlung leitet,

Mitarbeiter: bezogen auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden natürlichen Personen, die keine Assistenten sind.

Artikel 2

Grundsätze

(1)   Alle Kandidaten für eine Schiedsrichterposition müssen von diesem Verhaltenskodex Kenntnis nehmen, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist. Sie müssen

a)

unabhängig und unparteiisch sein,

b)

jeden direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden,

c)

ein der Funktion nicht angemessenes Verhalten und den Anschein eines solchen Verhaltens oder von Befangenheit vermeiden,

d)

hohe Verhaltensstandards einhalten, und

e)

sie dürfen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Proteste der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder aus Angst vor Kritik beeinflussen lassen.

(2)   Ein Schiedsrichter darf weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen scheinen.

(3)   Ein Schiedsrichter darf seine Stellung im Schiedspanel nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ein Schiedsrichter sieht von allen Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in der Lage sind, ihn zu beeinflussen.

(4)   Ein Schiedsrichter lässt nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen sein Verhalten oder seine Entscheidungen beeinflussen.

(5)   Ein Schiedsrichter sieht von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit erwecken könnten.

Artikel 3

Offenlegungspflicht

(1)   Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit im Verfahren erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen im Rahmen des Möglichen alle Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen; das umfasst insbesondere finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsbezogene und familiäre Interessen.

(2)   Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

(3)   Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem WPA-Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.

Artikel 4

Pflichten der Schiedsrichter

(1)   Nach Annahme seiner Bestellung steht ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung und nimmt diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft wahr.

(2)   Ein Schiedsrichter prüft nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und entscheidungsrelevant sind; er überträgt diese Aufgabe keinem anderen.

(3)   Ein Schiedsrichter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass sein Assistent und seine Mitarbeiter die Artikel 2, 3 und 6 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

Artikel 5

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Zu keinem Zeitpunkt legen Schiedsrichter oder ehemalige Schiedsrichter nichtöffentliche Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; unter keinen Umständen legen sie derartige Informationen offen oder nutzen diese, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

(2)   Ein Schiedsrichter legt eine Entscheidung des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, bevor sie nach Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens veröffentlicht wurde.

(3)   Ein Schiedsrichter oder ehemaliger Schiedsrichter gibt zu keinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

Artikel 7

Auslagen

Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er oder sein Assistent für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die Auslagen, die ihm oder seinem Assistenten entstanden sind, und legt den Vertragsparteien eine Schlussabrechnung darüber vor.

Artikel 8

Vermittler

Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Vermittler.


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