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Document 32019D1255

Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

ST/9723/2019/INIT

ABl. L 196 vom 24.7.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1255/oj

24.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1255 DES RATES

vom 18. Juli 2019

zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 308,

auf Antrag der Europäischen Investitionsbank,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „Bank“) hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2018 einen Zeitplan zur Umsetzung der Governance-Änderungen genehmigt, die er am 17. Juli 2018 dargelegt hatte.

(2)

Nach einem Beschluss des Rates der Gouverneure der Bank vom 22. Juni 2018 wurde eine hochrangige Arbeitsgruppe von Anteilseignern einberufen, um Möglichkeiten für bestimmte Mitgliedstaaten zu analysieren, zusätzliches Kapital der Bank zu zeichnen.

(3)

Es ist angemessen, das gezeichnete Kapital Polens entsprechend seinem Antrag um 5 386 000 000 EUR zu erhöhen.

(4)

Es ist auch angemessen, das gezeichnete Kapital Rumäniens entsprechend seinem Antrag um 125 452 381 EUR zu erhöhen.

(5)

Im Zusammenhang mit diesen Erhöhungen sollten die Bestimmungen zur einvernehmlichen Ernennung von stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der Bank durch Gruppen von Mitgliedstaaten ebenfalls geändert werden.

(6)

Die Satzung der Bank sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bank wird mit einem Kapital von 248 795 606 881 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:“

b)

Die Einträge für Polen und Rumänien erhalten folgende Fassung:

„Polen

11 366 679 827 “

„Rumänien

1 639 379 073 “

2.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

drei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

drei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Polen im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

vier stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, von Irland und von Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab einem Monat nach dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluss (EU) 2019/654 des Rates (3) gilt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Stellungnahme vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss (EU) 2019/654 des Rates vom 15. April 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (ABl. L 110 vom 25.4.2019, S. 36).


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