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Document 32019D1255
Council Decision (EU) 2019/1255 of 18 July 2019 amending Protocol No 5 on the Statute of the European Investment Bank
Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
ST/9723/2019/INIT
ABl. L 196 vom 24.7.2019, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1255 DES RATES
vom 18. Juli 2019
zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 308,
auf Antrag der Europäischen Investitionsbank,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „Bank“) hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2018 einen Zeitplan zur Umsetzung der Governance-Änderungen genehmigt, die er am 17. Juli 2018 dargelegt hatte. |
(2) |
Nach einem Beschluss des Rates der Gouverneure der Bank vom 22. Juni 2018 wurde eine hochrangige Arbeitsgruppe von Anteilseignern einberufen, um Möglichkeiten für bestimmte Mitgliedstaaten zu analysieren, zusätzliches Kapital der Bank zu zeichnen. |
(3) |
Es ist angemessen, das gezeichnete Kapital Polens entsprechend seinem Antrag um 5 386 000 000 EUR zu erhöhen. |
(4) |
Es ist auch angemessen, das gezeichnete Kapital Rumäniens entsprechend seinem Antrag um 125 452 381 EUR zu erhöhen. |
(5) |
Im Zusammenhang mit diesen Erhöhungen sollten die Bestimmungen zur einvernehmlichen Ernennung von stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der Bank durch Gruppen von Mitgliedstaaten ebenfalls geändert werden. |
(6) |
Die Satzung der Bank sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab einem Monat nach dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluss (EU) 2019/654 des Rates (3) gilt.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Stellungnahme vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Beschluss (EU) 2019/654 des Rates vom 15. April 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (ABl. L 110 vom 25.4.2019, S. 36).