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Document 32019D1220(02)

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die Erneuerung der Expertengruppe der Kommission Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung2019/C 428/08

C/2019/8864

ABl. C 428 vom 20.12.2019, p. 34–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2024

20.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2019

über die Erneuerung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung“

(2019/C 428/08)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 (1) stellte die Kommission einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vor. Diese Mitteilung wurde von zwei Empfehlungen begleitet — betreffend aggressive Steuerplanung (2) und für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen (3).

(2)

Durch den Beschluss C(2013) 2236 der Kommission (4) wurde die Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung (im Folgenden die „Plattform“) als eine Expertengruppe der Kommission eingerichtet, um die bei einer Reihe von Maßnahmen erzielten Fortschritte zu prüfen, u. a. die Fortschritte beim Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2012 und bei der Umsetzung der beiden Empfehlungen. In ihrer Mitteilung zum Thema Doppelbesteuerung im Binnenmarkt (5) kündigte die Kommission an zu prüfen, welche Vorteile die Einrichtung eines EU-Forums zur Doppelbesteuerung hätte. Da doppelte Nichtbesteuerung und Doppelbesteuerung oftmals miteinander verbunden sind, wurde es als zweckmäßig erachtet, dass sich die Plattform auch mit der Doppelbesteuerung befasst, was auch heute noch der Fall ist.

(3)

Mit dem Beschluss C(2015) 4095 der Kommission (6) wurde die Plattform neu eingerichtet und der Beschluss C(2013) 2236 aufgehoben. Die Geltungsdauer des Beschlusses C(2015) 4095 endete am 17. Juni 2019.

(4)

Das Europäische Parlament (7) und der Rat der Europäischen Union (8) haben anhaltende Bemühungen im Kampf gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung gefordert. Der im Frühjahr 2015 eingesetzte TAXE-Ausschuss des Europäischen Parlaments mit seinen Arbeiten, unmittelbar gefolgt vom TAX2-Sonderausschuss, dem „Untersuchungsausschuss zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung“, und schließlich der TAX3-Sonderausschuss forderten weitere Anstrengungen zur Bekämpfung einer unfairen, ineffizienten Besteuerung sowie weitere Initiativen in den Bereichen verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen und Steuertransparenz.

(5)

Die Plattform hat sich als ein wirksames Instrument bewährt, um die Transparenz bei der Gestaltung der Steuerpolitik zu erhöhen und gleichzeitig einen konstruktiven Dialog zwischen der Kommission und den verschiedenen Akteuren im Steuerbereich sowie unter diesen Steuerakteuren selbst zu fördern. Die Kommission muss sich auf die Sachkenntnis von Fachleuten und Interessenträgern stützen können. Die Plattform ist eine wertvolle Quelle für solche Sachkenntnis auf dem Gebiet der Steuern.

(6)

Die Kommission ist ein Partner in der Addis-Steuerinitiative („Addis Tax Initiative“), einer 2015 ins Leben gerufenen Multi-Stakeholder-Partnerschaft zur Verbesserung der Mobilisierung inländischer Einnahmen in Entwicklungsländern, damit diese ihre Entwicklungsagenda finanzieren und die Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 erreichen können. Die Plattform sollte die Kommission auch weiterhin bei ihren laufenden Arbeiten auf der Grundlage der Addis-Steuerinitiative beraten und unterstützen.

(7)

Die faire und effiziente Besteuerung ist eine politische Priorität der Kommission und führte als solche zu zahlreichen Rechtsetzungsinitiativen sowie zu Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen und zu unverbindlichen Rechtsmaßnahmen. Am 18. März 2015 nahm die Kommission ein Paket über Steuertransparenz (9) an. Am 17. Juni 2015 (10) verabschiedete sie eine Mitteilung über ein faires und effizientes System der Unternehmensbesteuerung in der Union (Aktionsplan von 2015), in der sie mithilfe von Beiträgen der Plattform über die Anwendung der Empfehlungen aus dem Jahr 2012 Bericht erstattete. In dieser Mitteilung kündigte die Kommission an, dass das Mandat der Plattform verlängert, ihr Aufgabenbereich erweitert und ihre Arbeitsmethoden verbessert werden würden.

(8)

Am 28. Januar 2016 nahm die Kommission eine Mitteilung über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (11) an, um ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen weltweit zu fördern. Darin wurden neue Arbeitsbereiche für die Plattform genannt, insbesondere in Bezug auf die EU-Agenda für Steuer und Entwicklung und die Koordinierung nationaler Listen nicht kooperativer Länder und Gebiete. In dieser Hinsicht bleibt die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (12) weiterhin ein grundlegendes Instrument für die weltweite Durchsetzung einer verantwortungsvollen Steuerverwaltung.

(9)

Wie in den im Juli 2019 vorgestellten politischen Leitlinien 2019–2024 (13) dargelegt‚ wird die faire und effiziente Besteuerung für die Kommission weiterhin hohe Priorität haben.

(10)

Angesichts des bewährten Nutzens der Plattform als Forum, das einen erheblichen Einfluss auf die Weiterentwicklung der Agenda in den Bereichen Steuertransparenz und gerechte Besteuerung hatte und weiterhin hat, ist es geboten, ihr Mandat zu verlängern.

(11)

Die Plattform sollte die Kommission beraten und unterstützen. Ferner sollte die Plattform den Dialog, den Austausch von Erfahrungen und Sachkenntnis und den Meinungsaustausch zwischen allen Beteiligten ermöglichen.

(12)

Die Plattform sollte von einem Vertreter der Kommission geleitet werden und aus Vertretern der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten sowie aus die Wirtschaft oder die Zivilgesellschaft vertretenden Organisationen und aus Steuerfachleuten bestehen.

(13)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Plattform festgelegt werden.

(14)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erfolgen.

(15)

Um die Kontinuität der Tätigkeit der Plattform zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(16)

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Mandat der Expertengruppe „Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung“ (im Folgenden die „Plattform“) wird verlängert.

Artikel 2

Aufgaben

Die Plattform hat die Aufgabe, die Kommission in den Bereichen verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung zu beraten und zu unterstützen und gleichzeitig einen Dialog zu ermöglichen, bei dem Erfahrungen und Sachkenntnisse ausgetauscht und die Standpunkte aller Beteiligten gehört werden. Die Plattform hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung von Informationen für die Kommission, die für die Festlegung von Prioritäten in Bereichen wie verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung von Belang sind;

b)

Beratung der Kommission zu geeigneten Mitteln und Instrumenten, mit denen Fortschritte in diesen Bereichen erzielt werden können;

c)

Förderung von Diskussionen zwischen Experten aus der Wirtschaft, aus der Zivilgesellschaft und aus nationalen Steuerbehörden in den Themenbereichen verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung;

d)

Erörterung praktischer Erkenntnisse von Steuerbehörden, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Steuerfachleuten sowie Prüfung der Frage, wie die derzeitigen Doppelbesteuerungsprobleme, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, wirkungsvoller angegangen werden können;

e)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei ihren laufenden Arbeiten auf der Grundlage der Addis-Steuerinitiative.

Für die Zwecke dieses Beschlusses umfasst „verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen“ Transparenz, Informationsaustausch und einen fairen Steuerwettbewerb.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Plattform zu jeder Frage im Zusammenhang mit verantwortungsvollem Handeln im Steuerwesen, aggressiver Steuerplanung und Doppelbesteuerung sowie zu den Folgemaßnahmen zum Aktionsplan von 2015 konsultieren.

Artikel 4

Zusammensetzung

(1)   Die Plattform hat höchstens 43 Mitglieder.

(2)   Der Plattform gehören an:

a)

Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (Mitglieder des Typs D gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission (15));

b)

bis zu fünfzehn Organisationen, die die Wirtschaft, die Zivilgesellschaft oder Steuerfachleute vertreten, mit Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Fragen (Mitglieder des Typs C gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der horizontalen Bestimmungen).

(3)   Mitglieder des Typs D dürfen nur von Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes vertreten werden. Die Steuerbehörden jedes Mitgliedstaats benennen je einen Vertreter aus dem Kreis der mit Fragen der Besteuerung in grenzüberschreitenden Angelegenheiten befassten Bediensteten, die sich schwerpunktmäßig mit aggressiver Steuerplanung befassen.

(4)   Mitglieder des Typs C dürfen nur dann für die Plattform benannt werden und an ihren Arbeiten oder den Arbeiten ihrer Untergruppen teilnehmen, wenn sie in dem vom Europäischen Parlament und der Kommission gemeinsam eingerichteten Transparenzregister eingetragen sind.

(5)   Wird der Eintrag eines Mitglieds des Typs C im Transparenzregister ausgesetzt oder wird es aus dem Transparenzregister gestrichen, so wird seine Mitgliedschaft von der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) ausgesetzt, bis sein Eintrag im Transparenzregister wiederhergestellt worden ist. Während der Aussetzung des Eintrags im Transparenzregister oder der Streichung aus diesem wird das betreffende Mitglied nicht zur Teilnahme an den Sitzungen der Plattform eingeladen und erhält keine Unterlagen. Ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung des Eintrags im Transparenzregister oder der Streichung aus diesem der Eintrag im Transparenzregister nicht wiederhergestellt worden, so schließt die GD TAXUD das Mitglied von der Plattform aus. Solche Änderungen der Mitgliedschaft werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen („Register der Expertengruppen“) (16) eingetragen.

(6)   Mitglieder des Typs C benennen ihre ständigen Vertreter auf der Plattform oder in deren Untergruppen sowie deren Stellvertreter und sind dafür verantwortlich, dass ihre Vertreter über ein hohes Niveau an Sachkenntnis verfügen.

Artikel 5

Auswahlverfahren

(1)   Die Auswahl der Plattformmitglieder des Typs C erfolgt über öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen. Dazu führt die GD TAXUD eine standardmäßige Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl der Plattformmitglieder gemäß Anhang 2 der horizontalen Bestimmungen durch. Die GD TAXUD kann davon abweichen oder das Verfahren ergänzen, wenn dies aufgrund besonderer Anforderungen gerechtfertigt ist und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen steht.

(2)   Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf anderem Wege, auch auf einer einschlägigen Website (17), veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien sowie die für die auszuführenden Arbeiten benötigten Fachkenntnisse und die zu vertretenden Interessen (18) eindeutig angegeben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(3)   Bei der Bewerbung benennen die Organisationen jeweils einen Vertreter sowie einen Stellvertreter, für den die gleichen Bedingungen gelten wie für den Vertreter. Ein abwesender oder verhinderter Vertreter wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten. Die GD TAXUD kann die Benennung eines Vertreters oder Stellvertreters durch eine Organisation ablehnen, wenn sie diese Benennung für unangemessen hält, was sie anhand der Anforderungen begründen muss, die in dem Beschluss über die Einrichtung der Plattform und/oder in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen angegeben sind. In diesem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen anderen Vertreter bzw. Stellvertreter zu benennen.

(4)   Die Mitglieder der Gruppe werden vom Generaldirektor der GD TAXUD aus einem Kreis von Spezialisten ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen verfügen und an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben. Bei der Auswahl der Plattformmitglieder aus Fachorganisationen bemüht sich die GD TAXUD soweit wie möglich darum, ein hohes Maß an Sachkenntnis, ein geografisches Gleichgewicht sowie eine ausgewogene Vertretung einschlägiger Kenntnisse und Kompetenzen auf den in den Artikeln 2 und 3 genannten Interessengebieten unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Expertengruppe, der Art der erforderlichen Sachkenntnis und der auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen eingegangenen Antworten zu gewährleisten.

(5)   Die Mitglieder werden für zweieinhalb Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie abgelöst werden oder ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.

(6)   Um die Kontinuität und das reibungslose Funktionieren der Gruppe zu gewährleisten, erstellt die GD TAXUD eine Reserveliste geeigneter Kandidaten für die Ernennung von Ersatzmitgliedern. Die GD TAXUD holt die Zustimmung der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt.

(7)   In den folgenden Fällen werden Mitglieder des Typs C oder ihre Vertreter nicht mehr zur Teilnahme an Sitzungen der Plattform eingeladen und können für ihre verbleibende Amtszeit ersetzt oder ausgeschlossen werden:

a)

wenn ein Mitglied des Typs C oder sein Vertreter nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Plattform zu leisten;

b)

wenn ein Mitglied des Typs C oder sein Vertreter nach Ansicht der GD TAXUD die Bedingungen in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt;

c)

wenn ein Mitglied des Typs C oder sein Vertreter zurücktritt.

Wird ein Mitglied des Typs C oder sein Vertreter ersetzt oder ausgeschlossen, kann der Generaldirektor für Steuern und Zollunion eine in der Reserveliste gemäß Absatz 6 aufgeführte Ersatzorganisation benennen bzw. eine Organisation auffordern, einen anderen Vertreter oder Stellvertreter zu benennen.

Artikel 6

Vorsitz

Den Vorsitz der Plattform führt der Generaldirektor für Steuern und Zollunion oder ein Vertreter.

Artikel 7

Arbeitsweise

(1)   Die Plattform wird auf Ersuchen der GD TAXUD im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.

(2)   Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

(3)   Die Plattform und ihre Untergruppen können gemeinsame Sitzungen mit anderen Expertengruppen zu Themen von gemeinsamem Interesse abhalten.

(4)   Die GD TAXUD nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(5)   Im Einvernehmen mit der GD TAXUD kann die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.

(6)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Plattform müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.

(7)   Die Plattform verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich.

Artikel 8

Untergruppen

(1)   Zur Erleichterung einer effizienten Arbeitsweise der Plattform kann die GD TAXUD eine Untergruppe ausschließlich aus Behördenvertretern (Steuerbehörden der Mitgliedstaaten) und eine andere Untergruppe ausschließlich aus Nichtregierungsvertretern (Unternehmen, Zivilgesellschaft, Steuerfachverbände) einsetzen.

(2)   Die GD TAXUD kann zur Untersuchung besonderer Fragen auf der Grundlage eines von ihr festgelegten Mandats weitere Untergruppen einsetzen. Solche Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben. Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Plattform sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ausgewählt (19).

(3)   Jede Untergruppe handelt im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen und erstattet der Plattform Bericht.

Artikel 9

Hinzugezogene Experten

Die GD TAXUD kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Plattform oder ihrer Untergruppen einladen.

Artikel 10

Beziehungen zum Europäischen Parlament

Für die Übermittlung von Informationen an das Europäische Parlament und die Teilnahme von Sachverständigen des Europäischen Parlaments an Sitzungen der Plattform gelten die Nummer 15 und die Anhänge I und II der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (20).

Artikel 11

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Plattform zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie beteiligen sich jedoch nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Plattform.

Artikel 12

Geschäftsordnung

Die Plattform gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD TAXUD mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

Artikel 13

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Plattform und ihrer Untergruppen, ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (21) und (EU, Euratom) 2015/444 (22) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Artikel 14

Transparenz

(1)   Die Plattform und ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen erfasst.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Plattform werden die folgenden Daten im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

a)

die Namen der Mitgliedsorganisationen und die jeweils vertretenen Interessen;

b)

die Namen der Beobachter,

c)

die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten (23).

(3)   Die GD TAXUD veröffentlicht alle einschlägigen Unterlagen der Plattform und ihrer Untergruppen einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokollen und Beiträgen der Teilnehmer entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente werden rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung.

(4)   Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur zulässig, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Artikel 15

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 16

Sitzungskosten

(1)   Die Teilnehmer an den Arbeiten der Plattform und ihrer Untergruppen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Plattform und ihrer Untergruppen werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet. Den Mitgliedern des Typs C und des Typs D erstattet die Kommission die Reise- und Aufenthaltskosten nach den in der Kommission geltenden Vorschriften. Den Organisationen mit Beobachterstatus werden keinerlei Kosten erstattet. Den hinzugezogenen Sachverständigen werden die Reise- und Aufenthaltskosten erstattet.

(3)   Kostenerstattungen nach Absatz 2 erfolgen nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 17

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt vom 17. Juni 2019 bis zum 16. Juni 2024.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  COM(2012) 722 final.

(2)  C(2012) 8806 final.

(3)  C(2012) 8805 final.

(4)  Beschluss C(2013) 2236 der Kommission vom 23. April 2013 zur Einrichtung einer Expertengruppe der Kommission, die als Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung dient.

(5)  COM(2011) 712 final.

(6)  Beschluss C(2015) 4095 der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung“ und zur Ersetzung des Beschlusses C(2013) 2236.

(7)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2015 zu dem jährlichen Steuerbericht.

(8)  Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 9.12.2014, Tagung des Europäischen Rates vom18.12.2014.

(9)  Mitteilung über Steuertransparenz als Mittel gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2015) 136 final) und die darauf folgenden Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1) im Hinblick auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8) im Hinblick auf länderbezogene Berichte und die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).

(10)  COM(2015) 302 final.

(11)  COM(2016) 24 final.

(12)  https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/

(13)  https://ec.europa.eu/commission/interim_de#political-guidelines

(14)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(15)  Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30.5.2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission („horizontale Bestimmungen“).

(16)  https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?Lang=DE

(17)  https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/tax-good-governance/platform-tax-good-governance_de

(18)  Dies gilt nur für Mitgliedsorganisationen.

(19)  Siehe Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen.

(20)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(21)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(22)  Beschluss (EU/Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(23)  Nach den horizontalen Bestimmungen ist es nicht obligatorisch, die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen. Die Fachbehörden dieser Länder, deren Sachverständige in der Regel an den Sitzungen teilnehmen, können im Register der Expertengruppen veröffentlicht werden. Siehe Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der horizontalen Bestimmungen.

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.


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