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Document 32019D0767

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/4975

ABl. L 126 vom 15.5.2019, p. 20–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/767/oj

15.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/20


BESCHLUSS (EU) 2019/767 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2018

über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Nach ersten Kontakten zwischen den Kommissionsdienststellen und Frankreich im Jahr 2013 meldete Frankreich am 11. Oktober 2013 seine Förderregelung für Onshore-Windkraftanlagen an, die zu diesem Zeitpunkt durch eine Abgabe auf Strom, die sogenannte „Umlage für die öffentliche Stromversorgung“ („contribution au service public de l'électricité“ — „CSPE“) finanziert wurde.

(2)

Da die Regelung zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits in Kraft war, wurde der Fall am 29. November 2013 in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen aufgenommen.

(3)

Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie gegen die Förderung von Onshore-Windkraftanlagen nichts einzuwenden habe, aber Bedenken habe, ob die Eigenstromverbrauchern, großen Energieverbrauchern und stromintensiven Unternehmen zugestandenen CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Infolgedessen setzte sie Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf diese CSPE-Ermäßigungen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“), wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den fraglichen Maßnahmen und zu einer möglichen Anwendung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2) (im Folgenden „Leitlinien von 2014“) auf die fraglichen CSPE-Ermäßigungen Stellung zu nehmen.

(5)

Bei der Kommission sind Stellungnahmen von fünf Beteiligten eingegangen: i) von Air Liquide per Schreiben vom 3. November 2014; ii) von EDF per Schreiben vom 17. November 2014; iii) von der RATP per Schreiben vom 2. Dezember 2014; iv) von der SNCF per Schreiben vom 3. Dezember 2014 und v) vom Verband der energieverbrauchenden Industriezweige („Union des Industries Utilisatrices d'Energie“ — UNIDEN) per Schreiben vom 3. November 2014. Dabei ging es zunächst um die Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, und dann, ob die Maßnahmen einerseits mit dem AEUV und andererseits mit den Leitlinien von 2014 vereinbar sind.

(6)

Frankreich übermittelte seine Stellungnahme in einem Vermerk vom 5. Mai 2014, zu dem am 22. Oktober 2015 ein weiteres ergänzendes Schreiben hinzukam. Darin machte Frankreich nach einem Überblick über die verschiedenen CSPE-Ermäßigungen zunächst geltend, dass die CSPE-Ermäßigungen für Eigenstromerzeuger keine Beihilfe darstellten. Dann äußerte Frankreich die Auffassung, dass die CSPE-Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle und die CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung mit den beihilferechtlichen Vorschriften vereinbar seien.

(7)

Während des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission sieben Auskunftsersuchen zwischen dem 21. August 2014 und dem 27. Oktober 2017. Die französischen Behörden versandten ihrerseits 11 Vermerke und Informationsschriften zwischen dem 7. Mai 2014 und dem 12. Dezember 2017. Bei diesem Informationsaustausch ging es i) um die Klärung der Frage, in welcher Höhe CSPE-Umlagen gezahlt und welche Ermäßigungen bestimmten Gruppen von Begünstigten gewährt worden waren, ii) um die Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfen und die rechtliche Bewertung, ob etwaige Beihilfen mit dem Beihilferecht im Einklang stehen, und iii) um die Vorlage eines Anpassungsplans, mit dem die gewährten CSPE-Ermäßigungen auf einen mit den einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften vereinbaren Umfang zurückgeführt werden sollten. Der erste vorgeschlagene Anpassungsplan wurde mit dem Vermerk vom 4. November 2014 vorgelegt und mit dem Vermerk vom 23. November 2017 fertiggestellt.

2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN

(8)

In diesem Abschnitt wird einerseits auf die CSPE-Abgabe und andererseits auf die Ermäßigungen zu dieser Abgabe im Zeitraum 2003-2015 eingegangen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind.

2.1.   Die CSPE-Abgabe im Überblick

(9)

Die CSPE wurde durch das Gesetz Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung (im Folgenden „Gesetz Nr. 2003-8“) eingeführt. Die hier beschriebene Regelung entspricht dem Stand vor der Reform der CSPE im Jahr 2016, wie sie durch das Gesetz Nr. 2015-1786 vom 29. Dezember 2015 über den Nachtragshaushalt 2015 (LFR 2015) eingeführt wurde.

(10)

Mit der CSPE sollten die Mehrkosten ausgeglichen werden, die den etablierten Stromversorgern (EDF und örtliche Versorgungsunternehmen) durch den öffentlichen Versorgungsauftrag entstehen. Diese Mehrkosten sind in erster Linie auf die Finanzierung vier verschiedener Politikbereiche zurückzuführen:

a)

erstens die Abnahmeverpflichtung von EDF und den örtlichen Versorgungsunternehmen (im Folgenden „EVU“) für Strom aus bestimmten Anlagentypen, in denen elektrischer Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Windkraft, Photovoltaik usw.) erzeugt wird. Auf diese Komponente entfallen 39 % des CSPE-Aufkommens im gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahmen wirksam waren, d. h. von 2003-2015.

b)

die Finanzierung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit 25 % des CSPE-Aufkommens im Zeitraum 2003-2015. In seinem Vermerk vom 20. Dezember 2016 hat Frankreich klargestellt, dass die CSPE eigentlich nur für die Finanzierung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gedacht war. In diesem Vermerk führte Frankreich aus, dass diese Förderung zum einen aus einer zwischen 1997 und 2001 eingeführten Abnahmevertragsregelung zur Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Wirkungsgrad über 65 % und zum anderen aus der Förderung erdgasbetriebener hocheffizienter KWK-Anlagen mit einer Leistung über 12 MW (ab 2013) bestand.

c)

den Ausgleich für Stromerzeuger in Gebieten ohne Anschluss an das Stromverbundnetz (Korsika oder Überseedépartements), damit sie die höheren Erzeugungskosten im Vergleich zu den Erzeugungskosten auf dem französischen Festland, wo der Endverbraucher aufgrund des preisgünstigen Atomstroms niedrigere Strompreise zahlt, auf die Verbraucher abwälzen. Auf diesen Posten entfielen 31 % des gesamten CSPE-Aufkommens im gesamten maßgeblichen Zeitraum, d. h. von 2003-2015. Dieses System zur Aufrechterhaltung vergleichbarer Stromtarife auf Korsika und in den Überseedépartements wie auf dem französischen Festland ist gemeinhin unter der Bezeichnung „tariflicher Lastenausgleich“ bekannt.

d)

die Anwendung des Sozialtarifs für die sogenannte „Grundversorgung“ in Höhe von 3 % sowie z. T. die Kosten, die den Stromversorgern aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an der bestehenden Regelung zugunsten einkommensschwacher Menschen entstehen.

(11)

Die Kommission stellt fest, dass neben diesen Politikbereichen in geringerem Maße auch noch andere Politikfelder über die CSPE finanziert werden. Auf diese Maßnahmen entfielen weniger als 2 % des CSPE-Aufkommens. Dazu gehören in erster Linie

(1)

die von 2003-2015 gewährte Förderung für Anlagen zur Stromerzeugung durch Hausmüllverbrennung. EDF und die örtlichen EVU waren damals verpflichtet, den in diesen Anlagen erzeugten Strom zu einem per Ministerialerlass festgesetzten Tarif abzunehmen. Die diesen Betreibern entstehenden Mehrkosten wurden durch die CSPE ausgeglichen. Nach Auffassung Frankreichs lag der in diesen Anlagen erzeugte Anteil an erneuerbaren Energien bei 50 %, wenn man die Regeln für die Energiestatistiken von IEA und Eurostat zugrunde legt.

(2)

die Förderung für Spitzenlastanlagen im Sinne der Versorgungssicherheit. Diese überwiegend als Dieselaggregate konzipierten Anlagen wurden in den 1990er-Jahren gebaut und werden abhängig vom Bedarf des Stromnetzes nur wenige Stunden lang betrieben.

(3)

die Förderung sonstiger Maßnahmen (221 Mio. EUR im Zeitraum 2003-2015), d. h. erstens die Finanzierung sogenannter Gesicherte-Leistungs-Kontrakte als Anreiz für die unabhängige Stromerzeugung (Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung unter 8 000 kVA, Anlagen zur Nutzung des Brennwerts von Hausmüll), die nach Darstellung Frankreichs als „Standby-Reserve“ für die öffentliche Stromversorgung dienen, und zweitens die Finanzierung von Einspeiseverträgen für den erzeugten Strom mit verschiedenen Erzeugern.

(12)

Laut Artikel L121-7 des französischen Energiegesetzbuchs („Code de l'Énergie“) ist für Belastungen, die durch den öffentlichen Versorgungsauftrag bei der Stromerzeugung entstehen, ein Ausgleich durch Abgaben vorgesehen, die bei den Stromendverbrauchern auf französischem Staatsgebiet erhoben werden. Diese Komponenten bilden zusammen eine einheitliche Kostenumlage für die französischen Verbraucher. Die Abgabe wird bei allen Stromendverbrauchern anteilig zu ihrem Stromverbrauch in kWh (Kilowattstunden) erhoben, auch bei Eigenstromerzeugern. Zwischen 2003 und 2015 hat sich das CSPE-Aufkommen wie folgt entwickelt:

Veränderungen des CSPE-Aufkommens 2003-2015

(EUR/MWh)

 

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

CSPE

3,0

3,3

4,5

4,5

4,5

4,5

4,5

4,5

9,0

10,5

13,5

16,5

19,5

Quelle: Rechnungshofbericht 2017

(13)

Die Abgaben der förderfähigen Endverbraucher, die von den Rechten gemäß Abschnitt III in Artikel 22 des Gesetzes Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und den Ausbau der öffentlichen Stromversorgung (im Folgenden „Gesetz Nr. 2000-108“) Gebrauch gemacht haben und über das öffentliche Übertragungsnetz oder ein öffentliches Verteilernetz versorgt werden, zieht der zuständige Netzbetreiber, von dem diese Verbraucher Strom beziehen, in Form einer Zusatzabgabe zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten ein.

(14)

Die von diesem Netzbetreiber eingezogenen Abgaben werden über die „Caisse des dépôts et consignations“ (im Folgenden „CDC“) an diejenigen Betreiber weitergeleitet, die die Lasten des öffentlichen Versorgungsauftrags tragen. Die CDC zahlt diese Abgabe viermal im Jahr an diejenigen Betreiber aus, die die Belastungen im Sinne der erhobenen Abgaben tragen. Jeweils am 1. Januar überweist sie an die nationale Schlichtungsstelle für Energie einen Betrag in Höhe von deren Haushalt.

(15)

Die CDC verbucht diese verschiedenen Vorgänge nachvollziehbar auf einem Sonderkonto. Die ihr entstehenden Verwaltungskosten werden jährlich von dem für Wirtschaft und dem für Energie zuständigen Minister festgestellt. Stimmt das Abgabenaufkommen nicht mit der Summe der festgestellten Abgaben eines Jahres überein, so werden die Fehlbeträge für das betreffende Jahr im Folgejahr ausgeglichen. Können die geschuldeten Beträge nicht im Laufe des Jahres eingezogen werden, so werden sie auf die Abgabenzahlung für das Folgejahr aufgeschlagen (3).

(16)

Der Energieregulierungsausschuss („Commission de régulation de l'énergie“ — „CRE“) beurteilt alljährlich in seinem Jahresbericht die Funktionsweise des Mechanismus für die betreffenden Abgaben auf die öffentliche Stromversorgung. Der Erlass Nr. 2004-90 (in der geänderten Fassung vom 28. Januar 2004 über den Ausgleich für die Lasten der öffentlichen Stromversorgung) regelt die Funktionsweise des Ausgleichs: Der CRE schlägt jährlich bis zum 15. Oktober dem Energieminister das voraussichtliche Steueraufkommen für das kommende Jahr und die Höhe der einheitlichen Abgabe pro verbrauchter kWh in Frankreich zu dessen Finanzierung vor. Für den Vorschlag des CRE werden die Meldung des im Vorjahr (N-1) festgestellten Abgabenaufkommens und die Meldung der Planzahlen für das Folgejahr (N+1) zugrunde gelegt. Die Meldungen erfolgen durch die Betreiber, bei denen Belastungen anfallen. Wie unter den Erwägungsgründen (14) und (15) ausgeführt, erfolgt der Abgabeneinzug zentral über die CDC.

(17)

Der CRE prüft die Höhe der festgestellten Abgaben. Bei den Abgaben zur Förderung erneuerbarer Energien ergibt sich diese aus der Differenz zwischen der Förderhöhe und dem Marktpreis, den die abnahmepflichtigen Betreiber durch den Verkauf dieser Energie erzielen. So wird anhand des Marktpreises die Höhe der Ausgleichszahlung ermittelt. Der CRE macht genaue Vorgaben für das Vorgehen bei der Ermittlung dieses Marktpreises. Er entspricht nicht dem tatsächlichen Marktwert, den der abnahmepflichtige Betreiber damit erzielt hat, sondern einem abhängig von verschiedenen Größen ermittelten Referenzwert (Termin- und Spotmarktpreis mit unterschiedlichen Gewichtungen je nach Wirtschaftsbereich, Intraday-Preis, Grenzkostenpreis), da diese das Verhalten eines leistungsfähigen Marktteilnehmers am genauesten nachbilden und so einen Leistungsanreiz für den abnahmepflichtigen Betreiber bilden.

(18)

Bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit der Abgabe verschickt der CRE — unbeschadet der Tatsache, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafen verhängt werden — ein Mahnschreiben zusammen mit einer Verzugsstrafe in Höhe von 10 % des geschuldeten Abgabenbetrags. Bei Zahlungsausfall eines Abgabenschuldners verhängt der Energieminister eine Verwaltungsstrafe nach den Vorgaben dieses Artikels 41.

(19)

Zwischen 2003 und 2015 nahm der zuständige Netzbetreiber CSPE-Umlagen in Höhe von 36,9 Mrd. EUR ein. Das Aufkommen verteilt sich wie folgt: Von EDF eingezogene Beträge für die CSPE (in Mio. EUR)

Von EDF eingezogene Beträge für die CSPE

(in Mio. EUR)

 

Erneuerbare Energien

KWK

Tarifausgleich

Sozialtarife

Sonstige

Summe

2003

129

689

332

0

69

1 219

2004

261

835

470

0

89

1 655

2005

186

810

501

98

99

1 694

2006

72

944

540

49

66

1 671

2007

(5)

560

921

(12)

2

1 466

2008

121

488

995

49

41

1 694

2009

293

499

780

42

42

1 656

2010

411

769

678

57

21

1 936

2011

1 231

784

767

32

68

2 882

2012

1 724

741

1 063

70

29

3 627

2013

2 667

823

1 462

134

60

5 146

2014

3 286

545

1 495

251

46

5 623

2015

4 057

626

1 618

304

58

6 663

 

14 433

9 113

11 622

1 074

690

36 932

Quelle: Vermerk der französischen Behörden an die Kommissionsdienststellen, 20. Dezember 2016

(20)

Zwischen 2003 und 2015 hat sich die Zusammensetzung des CSPE-Aufkommens wie folgt verändert:

Image 1

Erneuerbare Energien

KWK

Veränderung CSPE-Aufkommen 2003-2015

in Mrd. EUR

Sonstige

Sozialtarife

Tarifausgleich

2015

2014

2013

2012

2011

2010

2009

2008

2007

2006

2005

2004

2003

Quelle: Vermerk Frankreichs vom 20.12.2016.

2.2.   Ermäßigungen für die CSPE-Abgabe

(21)

Laut Gesetz sind drei verschiedene CSPE-Ermäßigungen für bestimmte Verbraucher vorgesehen. Diese Ermäßigungen sind kumulierbar und im Folgenden dargestellt:

a)

Für gewerbliche Kunden mit einem Verbrauch über 7 GWh ist die Abgabe auf 0,5 % der Wertschöpfung des Unternehmens höchstbegrenzt (Artikel L121-21 Energiegesetzbuch).

b)

Des Weiteren ist die Höhe der pro Verbrauchsstelle fälligen Abgabe gemäß Artikel L121-12 Energiegesetzbuch für Endverbraucher auf 627 783 EUR (4) höchstbegrenzt. Bis 2013 wurde diese Obergrenze alljährlich an die Inflation angepasst. 2014 und 2015 stieg die Obergrenze genauso stark wie die einheitliche Abgabe, allerdings nur bis zu einer Grenze von 5 % jährlich.

c)

Auch Eigenstromerzeuger können bis zu einem Umfang von 240 GWh pro Jahr und Erzeugungsstandort eine Befreiung von der CSPE in Anspruch nehmen (Artikel L121-11 Energiegesetzbuch).

(22)

Zwischen 2003 und 2015 beliefen sich diese verschiedenen CSPE-Ermäßigungen — ohne Verkehrsunternehmen — auf 6,8 Mrd. EUR, die sich wie folgt verteilen:

Image 2

Verbrauchs-stelle

Eigenverbrauch

Wertschöpfung

Verbrauchs-stelle

Wertschöpfung

Aufschlüsselung der gewährten CSPE-Ermäßigungen nach Kategorie -2003-2015 (6,8Mrd.EUR)

Eigenverbrauch

Quelle: Frankreich, 15. November 2017.

(23)

Im Folgenden wird ein genauer Überblick über diese Höchstbegrenzungen gegeben.

2.2.1.   Höchstbegrenzung der Abgabe auf 0,5 % der Wertschöpfung (Artikel L121-21 Energiegesetzbuch, der durch Artikel 67 des Programmgesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 mit energiepolitischen Richtungsvorgaben eingeführt wurde)

(24)

Die Höchstbegrenzung der Abgabe auf 0,5 % der Wertschöpfung für Industrieunternehmen mit einem Verbrauch über 7 GWh wurde 2005 im Rahmen des Programmgesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 mit energiepolitischen Richtungsvorgaben eingeführt und ist 2006 wirksam geworden.

(25)

Laut Angabe Frankreichs hatte diese Höchstbegrenzung das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen hauptsächlich in den Wirtschaftsbereichen Metallverhüttung, Papierherstellung, Chemie usw., d. h. in stark wettbewerbsorientierten Wirtschaftsbereichen und insbesondere für Unternehmen mit einem Verbrauch über 7 GWh jährlich zu sichern und gleichzeitig ihre Auswirkungen auf die übrigen Verbrauchergruppen durch den Schwellenwert von 7 GWh zu begrenzen.

(26)

Diese Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung muss dem CRE gemeldet werden, der nach entsprechender Prüfung entscheidet, ob die fälligen Beträge erstattet werden. Diese Beträge werden erst zurückgezahlt, wenn die Wertschöpfung des Unternehmens bekannt ist (d. h. frühestens im Jahr N+1 für im Jahr N abgeführte Abgaben).

(27)

Nach Angaben Frankreichs entfielen von den zwischen 2003 und 2015 gewährten Ermäßigungen in Höhe von insgesamt 6,8 Mrd. EUR 69 % (4,7 Mrd. EUR) der vollständigen Befreiungen auf die Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung. Soweit entsprechende Angaben Frankreichs vorliegen, waren im Zeitraum 2003-2015 insgesamt 1 636 Unternehmen von dieser Höchstbegrenzung betroffen.

2.2.2.   Höchstbegrenzung der Abgabe pro Verbrauchsstelle (Artikel L121-12 Energiegesetzbuch und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108)

(28)

Diese Höchstbegrenzung wurde bei Einführung der CSPE durch Artikel 37 des bereits zitierten Gesetzes Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 (der wiederum durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108 geändert wurde) geschaffen. Sie ist 2003 in Kraft getreten. Ursprünglich war die CSPE nach Verbrauchsstelle auf 500 000 EUR höchstbegrenzt. Im Rahmen von Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2010-1657 vom 29. Dezember 2010 über den Haushalt für 2011 wurde die Obergrenze dann auf 550 000 EUR angehoben. Danach sollte die Obergrenze immer genauso stark aktualisiert werden wie die voraussichtliche Wachstumsrate des Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren in Verbindung mit dem Haushaltsansatz für das entsprechende Jahr. 2013 setzte das Parlament diese Obergrenze auf 569 418 EUR fest und erließ im Rahmen von Artikel 59 des Nachtragshaushalts 2013 eine Neuregelung für die Aktualisierung dieser Obergrenze: Sie steigt damit alljährlich im gleichen Umfang, wie sich das Aufkommen der einheitlichen CSPE-Abgabe entwickelt, allerdings nur bis zu einer Grenze von +5 % jährlich. Am 1. Januar 2015 lag sie bei 627 783 EUR.

(29)

Die Höchstbegrenzung der CSPE pro Verbrauchsstelle entspreche — so Frankreich — in abgewandelter Form der Obergrenze von 0,5 % der Wertschöpfung, allerdings eher bezogen auf eine Verbrauchsstelle als auf Ebene des gesamten Unternehmens. Wie Frankreich weiter ausführte, konnten durch diese Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle auch Unternehmen mit einem hohen Stromverbrauch an einzelnen Betriebsstandorten einbezogen werden, ohne gleich als stromintensive Unternehmen zu gelten.

(30)

Nach Angaben Frankreichs entfielen von den zwischen 2003 und 2015 gewährten Ermäßigungen in Höhe von insgesamt 6,8 Mrd. EUR 29 % (2,0 Mrd. EUR) auf die Höchstbegrenzung der CSPE pro Verbrauchsstelle. Frankreich zufolge haben 522 Unternehmen von dieser Höchstbegrenzung Gebrauch gemacht.

2.2.3.   Befreiungsgrenzwert bei 240 GWh (Artikel L121-11 Energiegesetzbuch und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108)

(31)

Die Befreiung für eigenerzeugten Strom wurde aus dem Fonds für den öffentlichen Stromversorgungsauftrag („Fonds du Service Public de la Production d'Electricité“ — FSPPE, Vorgängerregelung der CSPE) übernommen. Dieser Fonds wurde durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und den Ausbau der öffentlichen Stromversorgung geschaffen. In ihn zahlen Stromerzeuger, Stromversorger, Stromimporteure sowie Eigenerzeuger ein, die über eine per Erlass vorgegebene jährliche Strommenge hinaus Strom für den Eigenbedarf erzeugen. Diese wurde durch den Erlass Nr. 2001-1157 vom 6. Dezember 2001 über den Fonds für den öffentlichen Stromerzeugungsauftrag (FSPPE), der zur Durchführung von Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108 verabschiedet wurde, auf 240 GWh festgesetzt.

(32)

Ein Stromerzeuger kann so für eine bestimmte eigengenutzte kWh-Leistung bis zu einer Obergrenze von 240 GWh pro Erzeugungsstandort von der Abgabe befreit werden. Und diese Befreiung kann er an einen einzigen Verbraucher am selben Standort übertragen, solange die für den Eigenverbrauch befreite kWh-Leistung, die an diesen Verbraucher verkauft wird, den Grenzwert von 240 GWh pro Erzeugungsstandort nicht überschreitet.

(33)

Laut Angabe Frankreichs habe die Befreiung der Stromerzeugung für den Eigenbedarf das Ziel, Eigenstromerzeuger steuerlich zu entlasten, die sich durch Finanzierung ihrer eigenen Anlagen bewusst dafür entschieden hätten, nicht zur nationalen Energiepolitik beizutragen, sie aber auch nicht in Anspruch zu nehmen.

(34)

Diese Befreiung ist 2002 in Kraft getreten. Sie wurde bei Einführung der CSPE (die den FSPPE abgelöst hat) 2003 nach Maßgabe von Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2003-8 beibehalten: „Strom, den ein Erzeuger für den Eigenbedarf erzeugt oder ein Endverbraucher für den Eigenbedarf von einem Dritten zukauft, der am Verbrauchsort eine Erzeugungsanlage betreibt, wird erst ab 240 Mio. kWh jährlich pro Erzeugungsstandort bei der Festsetzung der Abgabe berücksichtigt.“

(35)

In der Praxis betreffe diese Befreiung — so Frankreich — im Wesentlichen Industriebetriebe zumeist mit eigener KWK-Anlage (ohne Stromerzeugung), und außerdem könnten Privatpersonen nicht von dieser Befreiung Gebrauch machen.

(36)

2011 hätten 88 Verbrauchsstandorte diese Befreiung für den Eigenverbrauch in einem Umfang von 11 TWh in Anspruch genommen. Im Übrigen waren 2012 94,8 TWh, 2013 84,6 TWh und 2014 87,4 TWh von der Abgabe befreit (5).

(37)

Frankreich zufolge hätten im gesamten Zeitraum 2003-2015 88 Betriebsstätten von dieser Befreiung Gebrauch gemacht. Auf sie seien ca. 2 % aller gewährten Ermäßigungen von einem Gesamtumfang von 6,8 Mrd. EUR entfallen.

2.3.   Umfang der gewährten CSPE-Ermäßigungen

(38)

Im gesamten maßgeblichen Zeitraum von 2003-2015 wurden 6,8 Mrd. EUR an CSPE-Ermäßigungen gewährt. Diese Ermäßigungen wurden in den Abschnitten 2.2.1. — 2.2.3. aufgeschlüsselt nach Typ dargestellt.

2.4.   Begünstigte der Maßnahmen

(39)

Von den CSPE-Ermäßigungen haben große Stromverbraucher aus rund 227 Wirtschaftszweigen mit eigenem NACE-Code profitiert. Die wichtigsten Wirtschaftsbereiche, in denen diese Unternehmen tätig waren, waren die Metallverhüttung, die Chemie und Petrochemie, die Gasversorgung, die Papierherstellung, die Atomindustrie, die Luft- und Raumfahrt, die Elektronikherstellung, der Automobilbau, die Nahrungs- und Genussmittelindustrie und das Transportwesen. Ein Unternehmen konnte mehrere Befreiungskriterien gleichzeitig in Anspruch nehmen.

(40)

Diese Begünstigten der Maßnahmen waren im Sinne einer oder mehrerer CSPE-Höchstbegrenzungen beihilfefähig. Soweit entsprechende Angaben Frankreichs vorliegen, haben im gesamten maßgeblichen Zeitraum von 2003-2015 1 664 Unternehmen von CSPE-Ermäßigungen nach folgender Verteilung profitiert: 1 636 auf der Grundlage der Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung, 552 für CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und 88 (6) durch die Befreiung für Eigenstromverbrauch. Einige Unternehmen konnten mehrere Ermäßigungsarten gleichzeitig nutzen.

2.5.   Laufzeit der Maßnahmen und Reform 2016

(41)

Die CSPE wurde 2003 eingeführt. Das Steueraufkommen und seine Verteilung wurden in den Abschnitten 2.2.1. — 2.2.3. dargestellt.

(42)

2015 wurde sie von einer neuen Regelung abgelöst. Das Gesetz Nr. 2015-1786 vom 29. Dezember 2015 über den Nachtragshaushalt 2015 (LFR 2015) reformierte die Energiebesteuerung insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung der Belastungen durch die öffentliche Strom- und Gasversorgung. Daher fiel für Verbräuche nach dem 31. Dezember 2015 keine CSPE mehr an.

(43)

Seit dem 1. Januar 2016 werden die Politikbereiche, die bisher über die CSPE finanziert wurden, aus dem Staatshaushalt finanziert.

2.6.   Ausschluss der CSPE-Ermäßigungen für Verkehrsunternehmen aus dem Geltungsbereich des Beschlusses

(44)

Angesichts des besonderen Vorschriftenrahmens für schienengebundene Verkehrsunternehmen (7) fallen die CSPE-Ermäßigungen für schienengebundene Verkehrsunternehmen nicht unter das vorliegende Verfahren und werden von der Kommission in einem eigenen Beschluss geregelt. Sie sind demnach vom Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses ausgenommen.

(45)

Im Umfang der CSPE-Ermäßigungen gemäß Angabe in Abschnitt 2.2. sind somit die schienengebundenen Verkehrsunternehmen gewährten Ermäßigungen nicht enthalten.

2.7.   Begründung für die Einleitung des Verfahrens

(46)

In ihrem Einleitungsbeschluss (8) äußerte die Kommission die Ansicht, dass die Maßnahmen beihilferechtlich bedenklich waren, da ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht hinreichend nachgewiesen war.

2.7.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(47)

Die Kommission war der Auffassung, dass die gewährten CSPE-Ermäßigungen eine staatliche Beihilfe darstellten.

(48)

Sie ging zunächst davon aus, dass die verschiedenen gesetzlich vorgesehenen CSPE-Ermäßigungen einen selektiven Vorteil zugunsten von Eigenstrom verbrauchenden Betrieben, Stromgroßverbrauchern und stromintensiven Unternehmen darstellten: Erstens bilde die CSPE-Befreiung für Unternehmen, die Strom für den Eigenbedarf erzeugen, eine selektive Beihilfe, wie unter Erwägungsgrund (144) des Eröffnungsbeschlusses ausgeführt. Zweitens schloss die Kommission auf das Vorliegen eines Vorteils für die Begünstigten einer CSPE-Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle, da sie de facto nur bestimmten Wirtschaftsbereichen gewährt worden sei. Und schließlich betreffe die Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung nur Industrieunternehmen mit einem Verbrauch oberhalb eines bestimmten Grenzwerts und verschaffe diesen Unternehmen somit ebenfalls einen Vorteil.

(49)

Die Kommission machte dann geltend, dass die Vergünstigungen durch die CSPE-Ermäßigungen — genauso wie die CSPE selbst — aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien und dem Staat zuzurechnen seien. Da die CSPE auf Mitteln staatlichen Ursprungs beruhe, seien die CSPE-Ermäßigungen erst recht ein Verzicht auf Mittel staatlichen Ursprungs.

(50)

Und schließlich war die Kommission auch der Auffassung, dass die verschiedenen CSPE-Ermäßigungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen und aufgrund der Ungleichbehandlung der Begünstigten der Maßnahmen und von deren Wettbewerbern, die keinen Anspruch auf derartige Vergünstigungen hatten, zu Wettbewerbsverzerrungen führen konnten.

2.7.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(51)

Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt machte die Kommission geltend, dass die CSPE zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung weder eine harmonisierte Umweltsteuer im Sinne von Randnummer (153) der Leitlinien für staatliche Umweltbeihilfen (9) noch eine nicht harmonisierte Umweltsteuer im Sinne von Randnummer (151) gewesen sei, auch wenn diese in Verbindung mit Randnummer (70) Absatz 14 dieser Leitlinien von 2008 interpretiert werde.

(52)

In dieser Hinsicht sei auffällig, dass die jeweilige Besteuerungsgrundlage nicht unbedingt eine negative Wirkung auf die Umwelt habe, da die CSPE z. T. auch für Strom aus erneuerbaren Energien erhoben werde. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eigentlich anfallende Umweltkosten in die CSPE eingehen sollten. Außerdem ziele sie nicht darauf ab, Hersteller oder Endverbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hinzuführen. Im Gegenteil, bei einem Rückgang des Verbrauchs würde es notwendig werden, die fällige CSPE zu erhöhen, um die Erzeugung erneuerbarer Energien kostendeckend zu gestalten. Daher treffe Kapitel 4 (10) der Leitlinien von 2008 nicht auf den vorliegenden Fall zu.

(53)

Die Kommission war jedoch der Meinung, dass die Maßnahmen zur Ermäßigung der CSPE anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV analysiert werden könnten, und forderte Frankreich auf, nähere Angaben zu deren Modalitäten zu machen.

(54)

Die Kommission merkte auch an, dass die Leitlinien von 2008 gerade überarbeitet wurden und der Entwurf der Leitlinien von 2014 folgende Punkte enthielt:

„(180)

Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien im Wege von Abgaben zielt als solche nicht auf negative externe Effekte ab und hat folglich keine direkte Auswirkung auf die Umwelt. Sie kann jedoch zu höheren Strompreisen führen. Die Erhöhung der Stromkosten kann direkt durch eine spezifische Abgabe bedingt sein, die der Stromverbraucher zusätzlich zum Strompreis zahlen muss, oder aber indirekt durch die zusätzlichen Kosten, die den Stromversorgern aufgrund ihrer Verpflichtung, erneuerbare Energien einzukaufen, entstehen und die sie dann auf ihre Kunden, die Stromverbraucher, abwälzen. Ein typisches Beispiel ist die Auflage für Stromversorger, im Wege von Umweltzertifikaten einen bestimmten Prozentsatz Strom aus erneuerbaren Energien zu kaufen, wofür sie keinen Ausgleich erhalten.

(181)

Grundsätzlich sollten alle Energieverbraucher die mit der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien verbundenen Kosten mittragen. Dennoch kann es sich als notwendig erweisen, diese Kosten teilweise zu reduzieren, um eine ausreichende Finanzierungsgrundlage für die Förderung erneuerbarer Energien sicherzustellen (84). Damit den besonders stark betroffenen Unternehmen durch die mit der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien verbundenen Kosten kein signifikanter Wettbewerbsnachteil entsteht, können die Mitgliedstaaten es als zielführend erachten, einen partiellen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten zu gewähren, sodass die Förderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen insgesamt erleichtert und Kohlenstoffemissionen vermieden werden. Ohne einen solchen Ausgleich für besonders stark betroffene Unternehmen könnte die öffentliche Akzeptanz für ehrgeizige Fördermaßnahmen zugunsten erneuerbarer Energien begrenzt sein. Wird ein solcher Ausgleich allerdings zu hoch angesetzt oder einer zu großen Zahl von Stromverbrauchern gewährt, so könnte dies die öffentliche Akzeptanz ebenfalls sinken lassen.“

(55)

Die Kommission hielt schließlich fest, dass gemäß Entwurf der Leitlinien von 2014 (Randnummer (229)) Beihilfen in Form von Ermäßigungen auf die Abgaben, mit denen die Förderung für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen finanziert wird, auf der Grundlage der neuen Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen nach deren Verabschiedung beurteilt werden sollten (auch wenn die Beihilfen vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2014 gewährt wurden).

(56)

Da Frankreich kaum Angaben zur Zielsetzung der Ermäßigungen und zu ihrer Begründung vorgelegt hatte, äußerte die Kommission auch Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Daher forderte sie Frankreich auf, zu folgenden Punkten genauere Angaben zu machen: i) Ziel von gemeinsamem Interesse, zu dem die Maßnahme beiträgt, ii) ihre Geeignetheit, iii) ihr Anreizeffekt, iv) Vermeidung übermäßiger und unerwünschter negativer Auswirkungen auf den Handel.

(57)

In ihrem Einleitungsbeschluss war die Kommission daher der Meinung, Frankreich habe die Vereinbarkeit der Maßnahmen, durch die die CSPE für bestimmte Begünstigte ermäßigt werden sollte, mit dem Binnenmarkt nicht hinreichend begründet.

2.8.   Annahme der Leitlinien von 2014

(58)

Die Leitlinien von 2014 traten am 1. Juli 2014 in Kraft. Neu in ihnen war Abschnitt 3.7.2. über „Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien“.

(59)

In diesem Abschnitt wird erstens anerkannt, dass die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien im Wege von Abgaben als solche keine direkte Auswirkung auf die Umwelt hat und diese Abgaben keine Umweltsteuern im eigentlichen Sinne darstellen, die die Kosten umweltschädigenden Verhaltens erhöhen sollen. Sie können jedoch durch die Finanzierung umweltfreundlicher Förderregelungen indirekt zum Umweltschutz beitragen.

(60)

Zweitens wird in den Leitlinien festgestellt, dass das Finanzierungssystem für diese Fördermaßnahmen über eine Abgabe auf Strom in bestimmten Fällen nur dann denkbar ist, wenn Unternehmen, die von den Kosten zur Finanzierung der Förderung für erneuerbare Energien besonders betroffen sind, Ermäßigungen gewährt werden.

(61)

Drittens legen diese Leitlinien den für zumutbar gehaltenen Umfang der Ermäßigungen fest, um die finanzielle Akzeptanz der Fördermaßnahmen zu sichern und gleichzeitig eine zu starke Verlagerung der Belastung auf die übrigen Verbraucher zu vermeiden.

(62)

Und schließlich ist laut Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 die Möglichkeit vorgesehen, einen Anpassungsplan zu verabschieden, um die durch eine nationale Maßnahme vorgesehenen Ermäßigungen schrittweise auf einen Ermäßigungsumfang hinzuführen, der mit den Vorgaben der Leitlinien vereinbar und im Sinne des Beihilferechts verhältnismäßig ist.

3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(63)

Klammert man Verkehrsunternehmen, die separat geregelt werden, einmal aus, so sind folgende Stellungnahmen zum Enleitungsbeschluss eingegangen.

3.1.   EDF

(64)

Der Stromkonzern EDF übermittelte seine Stellungnahme am 17. November 2014 an die Kommission. Dem Konzern zufolge beträfen die Befreiungen, die ihm gewährt wurden, zu knapp […] % den Eigenstromverbrauch zur Erzeugung von Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist werde. Dieser Eigenverbrauch betreffe zum einen den Stromverbrauch von Neben- und Hilfsanlagen in Kraftwerken und zum anderen den Strombedarf von Pumpspeicherstationen in Wasserkraftwerken, der in diesem letzteren Fall durch Kernkraftwerke gedeckt werde.

(65)

Nach Auffassung des Konzerns müsse dieser Eigenverbrauch einerseits gemäß der unter Randnummer (51) zitierten Richtlinie 2003/96/EG des Rates (11), wonach die Mitgliedstaaten bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom sowie den elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a von der Verbrauchssteuer befreien, und andererseits aufgrund des Beschlusses, mit dem die deutsche Regelung der „EEG-Umlage“ gemäß „EEG 2014“ beihilferechtlich genehmigt wird (12), ganz von der CSPE befreit werden.

(66)

Ergänzend dazu betont EDF, dass die Befreiungssysteme für energiebezogene Abgaben in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden müssten, insbesondere wenn sie stromintensiven Industriezweigen zugutekämen. Bei unterschiedlicher Handhabung dieser Befreiungen von einem Mitgliedstaat zum anderen könnten sich nämlich die Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit vertiefen, wie sie z. Zt. auf den verschiedenen Märkten festzustellen seien.

3.2.   ALFI

(67)

ALFI (Air Liquide France Industrie) übermittelte seine Stellungnahme am 3. November 2014 an die Kommission. Der Konzern betont erstens, dass die im Konzern für Energie anfallenden Kosten […] — […] % der Produktionskosten ausmachten. Zweitens macht ALFI geltend, dass eine zu starke Erhöhung der Stromkosten einen Anreiz für die Internalisierung der Erzeugung von Industriegasen durch die verschiedenen Industriezweige, in denen sie zum Einsatz kämen (Chemie, Stahl, Petrochemie, Glas), allerdings in kleiner ausgelegten Anlagen, bilden würde; dies würde zu einem weltweiten Anstieg des Energieverbrauchs führen.

(68)

ALFI bestreitet dann, dass die CSPE-Ermäßigungen den Begünstigten einen Vorteil verschafften. Diese CSPE-Ermäßigungen würden, so der Konzern, lediglich einen „öffentlichen Versorgungsauftrag“ erfüllen und seien daher beihilferechtlich unbedenklich, ohne dass der Konzern jedoch die genaue rechtliche Grundlage dafür nennt.

(69)

Auch wenn man außer Acht lasse, dass keine Beihilfe vorliegt, wie dies unter dem vorstehenden Erwägungsgrund betont wird, seien diese CSPE-Ermäßigungen laut Einschätzung von ALFI bei einer Einstufung als staatliche Beihilfe mit Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 vereinbar; dort werde die Vereinbarkeit einer Differenzierung und gezielter Ermäßigungen zugunsten stromintensiver Industrieunternehmen unter bestimmten Auflagen anerkannt. Daher sei eine Rückforderung der Beihilfe grundsätzlich auszuschließen, auch wenn nachweislich eine solche vorliegen sollte.

3.3.   UNIDEN

(70)

UNIDEN, ein Verband, der die Interessen der energieintensiven Industriezweige in Frankreich vertritt, übermittelte am 3. November 2014 seine Stellungnahme an die Kommission. Ihm zufolge dienten diese CSPE-Ermäßigungen mehreren Zielen von gemeinsamem Interesse, sodass die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV und nach den Leitlinien von 2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

(71)

Erstens verfolgten die Maßnahmen das Ziel der Wettbewerbssicherung in Industriezweigen, die dem weltweiten Wettbewerb ausgesetzt seien. Zweitens verfolgten die Maßnahmen ein soziales Ziel. Drittens verfolgten die Maßnahmen ein Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zu dem insbesondere der Schutz der sozial schwächsten Verbraucher gehöre. Und schließlich verfolgten die Maßnahmen ein Ziel der Energieeffizienz in vollem Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS

(72)

Frankreich übermittelte eine Stellungnahme sowohl zur Einstufung der Maßnahmen als auch zu deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt.

4.1.   Die Höchstbegrenzungen der CSPE pro Verbrauchsstelle und auf 0,5 % der Wertschöpfung sind beihilferechtlich nicht relevant

(73)

Zur Begründung dafür, dass keine Beihilfe vorliegt, argumentiert Frankreichs hauptsächlich, dass einerseits keine Selektivität und andererseits keine Wettbewerbsverzerrung gegeben sei.

4.1.1.   Fehlende Selektivität

(74)

Für Frankreich sind die Maßnahmen nicht selektiv, hauptsächlich aus drei Gründen:

(75)

Erstens reiche laut Rechtsprechung die Einführung von Ermäßigungen auf Zusatzabgaben durch die Mitgliedstaaten als Nachweis für Selektivität insofern nicht aus, als sich Unternehmen, die die vorgegebenen Schwellenwerte überschreiten, rein hypothetisch nicht in derselben tatsächlichen Lage befänden wie die übrigen Unternehmen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei somit davon ausgegangen, dass mit der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle allein noch keine selektive Maßnahme entstehe und Höchstbegrenzungen von Abgaben daher auch keine selektive Beihilfe bilden konnten (13). Hinsichtlich der CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung macht Frankreich unter Verweis auf die Rechtsprechung des französischen Verfassungsrats (14) deutlich, dass der Richter die CSPE als mit dem steuerlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ansah und daher anerkannt hatte, dass sich die Begünstigten dieser Höchstbegrenzung in einer anderen tatsächlichen Lage befanden als die übrigen Unternehmen; daher sei auch eine selektive Maßnahme nicht gegeben.

(76)

Zweitens ist Frankreich besonders in Bezug auf den Eigenverbrauch der Auffassung, dass die Eigenverbrauchern gewährte CSPE-Befreiung Begünstigte in einer anderen tatsächlichen Lage als die übrigen Abgabenpflichtigen der CSPE betreffe, was somit die Selektivität der Beihilfe ausschließe.

(77)

Drittens liege die fehlende Selektivität in der Natur des französischen Steuersystems, auf dem die Maßnahmen beruhten und das keinen selektiven Charakter habe. Frankreich zufolge ergäben sich die CSPE-Höchstbegrenzungen aus der Natur des Steuersystems an sich, demzufolge die Steuerbelastung die steuerliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen berücksichtigen müsse.

(78)

Und schließlich sei es für Eigenverbraucher, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen („ENR“) oder durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen und hauptsächlich in den Wirtschaftszweigen Chemie, Eisenverhüttung und Petrochemie tätig sind, nur folgerichtig, dass der erzeugte und für den Eigenbedarf verbrauchte Strom in dem Umfang von der CSPE befreit werde, wie damit ENR oder die KWK finanziert werden, denn dieser Strom habe keine öffentliche Förderung aus CSPE-Mitteln erhalten, obwohl er andererseits zum Ziel des Umweltschutzes, das mit der Förderung für erneuerbare Energien und die KWK durch die CSPE verfolgt werde, genauso beitrage wie der ins Netz eingespeiste Strom (der aber durch die CSPE gefördert werde). Aus diesem Grund ergebe sich, wie Frankreich betont, durch die Befreiung für Eigenverbraucher, die erneuerbare Energien oder die KWK nutzen, kein selektiver Vorteil.

4.1.2.   Fehlende Wettbewerbsverzerrung

(79)

Frankreich macht geltend, dass es vor Inkrafttreten der CSPE im Jahr 2003 eine ähnliche Maßnahme gegeben habe. In Anbetracht dessen habe sich die Beihilfe nur wenig auf die wirtschaftliche Lage und die Wettbewerbsposition der in Frankreich ansässigen Unternehmen ausgewirkt.

4.2.   Für den Fall, dass sich die Einstufung als Beihilfe bestätigt, stellen die CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und auf 0,5 % der Wertschöpfung eine vereinbare Beihilfe dar

(80)

Für den Fall, dass sich die Einstufung als Beihilfe dennoch bestätigen sollte, schlägt Frankreich vor, die Vereinbarkeit der CSPE nach drei verschiedenen Schwerpunkten zu untersuchen:

(81)

Erstens ergebe sich die Vereinbarkeit der Maßnahmen dadurch, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG stünden (siehe Abschnitt 4.2.1.).

(82)

Da die CSPE als Umweltsteuer angesehen werden könne, seien die CSPE-Ermäßigungen zweitens auch vollständig mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (15) (im Folgenden „Leitlinien von 2001“), den Leitlinien von 2008 und den Leitlinien von 2014 (siehe Abschnitt 4.2.2.) vereinbar.

(83)

Drittens seien die CSPE-Höchstbegrenzungen, sofern die CSPE nicht als Umweltsteuer eingestuft werden könnte, was den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien finanziert werden, betrifft, mit den Leitlinien von 2014 und bei den übrigen Komponenten der CSPE mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar (siehe Abschnitt 4.2.3.).

4.2.1.   Die Vereinbarkeit der Maßnahmen ergibt sich durch die Einhaltung der Bestimmungen aus Richtlinie 2003/96/EG

(84)

Frankreich betont, dass die Richtlinie 2003/96/EG bestimmte Befreiungen zulasse:

(85)

Erstens erlaube die Richtlinie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Befreiung von Abgaben auf Strom, der bei der Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet werde. Von dieser Befreiung werde die Befreiung für den Eigenverbrauch, die im Rahmen der in Frage stehenden Maßnahmen vorgesehen sei, weitgehend abgedeckt.

(86)

Zweitens erlaube die Richtlinie gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Abgabenbefreiungen für Strom, der im Eigenbedarf verbraucht und durch KWK erzeugt werde.

(87)

Und schließlich erlaube die Richtlinie gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a teilweise Befreiungen für „energieintensive Unternehmen“, die als Betriebseinheiten definiert würden, bei denen sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3 % des Produktionswertes beliefen oder die Energiesteuer 0,5 % der Wertschöpfung ausmachten.

4.2.2.   Für den Fall, dass die CSPE eine Umweltsteuer darstellt, sind die CSPE-Höchstbegrenzungen mit den beihilferechtlichen Vorschriften vereinbar

(88)

In seinem Briefwechsel mit der Kommission vertritt Frankreich die Ansicht, dass die CSPE laut Definition unter Randnummer (70) Absatz 14 der Leitlinien von 2008 als Umweltsteuer angesehen werden könne. Frankreich zufolge habe die Besteuerungsgrundlage nämlich negative Auswirkungen auf die Umwelt, obwohl damit eigentlich erneuerbare Energien finanziert werden sollten, und daher sei diese Beihilferegelung umweltfreundlich. Diese Einstufung führe dazu, dass die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt anhand von drei aufeinanderfolgenden Vereinbarkeitsvoraussetzungen beurteilt werden müsse.

(89)

Erstens müsse die Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen im Hinblick auf die Leitlinien von 2001 für den Zeitraum von 2003-2008 bewertet werden. Frankreich zufolge sei diese Vereinbarkeit dadurch gegeben, dass die Begünstigten einen wesentlichen Teil der CSPE, d. h. mindestens 20 % entrichteten, wie dies gemäß den Abschnitten 51.1. Buchstabe a und 51.1. Buchstabe b der Leitlinien von 2001 vorgeschrieben sei.

(90)

Zweitens stünden die Maßnahmen Frankreich zufolge im Zeitraum 2008-2014 im Einklang mit den Leitlinien von 2008. Einerseits betrachtet Frankreich die CSPE als Umweltsteuer. Andererseits heißt es in den Leitlinien von 2008 unter Randnummer (4), dass Umweltsteuern mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Infolgedessen sei die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt damit hinreichend nachgewiesen.

(91)

Und schließlich ist Frankreich der Ansicht, dass die beiden Höchstbegrenzungen der CSPE mit den Leitlinien von 2014 vereinbar seien, die vom 1. Juli bis zum Auslaufen der Maßnahmen 2015 maßgeblich waren, und insbesondere die Vorgaben aus Randnummer (170) der besagten Leitlinien einhielten.

4.2.3.   Diese Vereinbarkeit ist angesichts von Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 einerseits und von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV andererseits gerechtfertigt

(92)

In seiner Anmeldung vom 22. Oktober 2015 hat Frankreich jedoch eingeräumt, dass es durchaus denkbar sei, die CSPE nicht als Umweltsteuer zu betrachten und für die Analyse ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt einerseits im Hinblick auf Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 und andererseits anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV die Konsequenzen daraus zu ziehen.

4.2.3.1.   Ermäßigung der CSPE, soweit damit erneuerbare Energien finanziert werden

(93)

Frankreich sieht es als erwiesen an, dass die Maßnahmen mit den Leitlinien von 2014 im Einklang stehen. Dabei beruft sich Frankreich ausdrücklich auf Abschnitt 3.7.2. als Rechtsgrundlage, um die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen (16) mit dem Binnenmarkt zu beurteilen.

(94)

Erstens weist Frankreich darauf hin, dass alle Beihilfen, die vor dem 1. Januar 2011 in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt wurden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten, wenn man von Randnummer (248) der Leitlinien von 2014 ausgehe.

(95)

Zweitens könnten die Beihilfen im Zeitraum nach 2011, so der Standpunkt Frankreichs, unter der Auflage gewährt werden, dass ein Anpassungsplan durch objektive Kriterien sicherstelle, dass die im Rahmen der fraglichen Maßnahmen gewährte Ermäßigungshöhe an den laut Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 zulässigen Umfang angeglichen werde.

(96)

Wie Frankreich betont, müssten 50 % der Förderung für die Müllverbrennung als Förderung für die Erzeugung erneuerbarer Energien eingestuft werden, da der verbrannte Müll zu 50 % aus biologisch abbaubaren Abfällen bestünde, wie dies aus den Statistiken von IAE und Eurostat hervorgehe.

4.2.3.2.   Ermäßigung der CSPE, soweit damit die KWK, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden

(97)

Für den Teil der CSPE, der nicht die Finanzierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien betrifft, hat Frankreich eine ausführliche Vereinbarkeitsanalyse zu den Maßnahmen vorgelegt, auf welche die Kommission im Folgenden eingehen wird.

4.2.4.   Ziel von gemeinsamem Interesse für die Höchstbegrenzungen

(98)

Nach Auffassung Frankreichs bietet der Vertrag eine zufriedenstellende Rechtsgrundlage zum Nachweis der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt, was den Teil der CSPE-Höchstbegrenzungen betrifft, der sich auf „andere Politikbereiche als den Ausbau erneuerbarer Energien [bezieht], da die Höchstbegrenzungen für den Teil der CSPE, mit dem der Ausbau erneuerbarer Energien finanziert wird, … durch die [] Umweltleitlinien von 2014 geregelt werden.“

(99)

Wie Frankreich zunächst einmal feststellt, könne es nach europäischem Recht als legitim gelten, dass stromintensiven Unternehmen keine übermäßigen Belastungen für die Strombeschaffung aufgebürdet würden; dafür seien die Ziele von gemeinsamem Interesse ausschlaggebend wie i) die Kraft-Wärme-Kopplung, ii) das Ziel des territorialen Zusammenhalts und des Schutzes der Gebiete in äußerster Randlage sowie iii) das Ziel des sozialen Zusammenhalts und des Kampfs gegen Ausgrenzung.

(1)

Erstens sei die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zum einen durch die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und zum anderen durch den Beschluss des europäischen Rates vom 7. und 8. März 2007 mit einer Zielvorgabe für die Senkung des Energieverbrauchs gerechtfertigt, bei der die Kraft-Wärme-Kopplung eine wichtige Rolle spielen müsse. Der Anteil der CSPE für die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung könne laut Frankreich die Förderung für die Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle mit einschließen, sofern sie für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werde.

(2)

Zweitens trage der tarifliche Lastenausgleich zum gemeinschaftlichen Ziel des territorialen Zusammenhalts bei, wie es in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert sei. Frankreich macht auch geltend, dass das Ziel von gemeinsamem Interesse dieser Politik auf den Artikeln 174 AEUV und 349 EUV sowie auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beruhe.

(3)

Drittens seien die Sozialtarife durch die Artikel 3 EUV und 174 AEUV als Ziel von gemeinsamem Interesse begründet. Frankreich erinnert daran, dass das Ziel dieser Politik auch aus Artikel 1 der Grundrechtecharta hergeleitet werden könne. Frankreich führt danach Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) an, wonach „die Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen [sollten]“. Frankreich weist darauf hin, dass sozialverträglich gestaltete Stromtarife dadurch, dass sie den Zugang zur Grundversorgung sicherten, zum Schutz der Menschenwürde beitrügen.

(100)

Frankreich zufolge verfolgten die beiden Höchstbegrenzungen der CSPE, d. h. pro Verbrauchsstelle und nach 0,5 % der Wertschöpfung, daneben auch das Ziel der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, wie dies in Artikel 173 Absatz 1 AEUV verankert sei. Ergänzend dazu betont Frankreich, dass die Richtlinie 2003/96/EG den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit biete, Befreiungen zugunsten energieintensiver Unternehmen einzuführen, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu sichern; diese Möglichkeit werde auch in den Leitlinien von 2014 (Abschnitt 3.7.2.) für die Finanzierung erneuerbarer Energien anerkannt. Wenn dieses Ziel, d. h. die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, als Nachweis für das Vorliegen eines gemeinsamen Interesses nicht ausreiche, so trage es doch dazu bei, dieses Ziel von gemeinsamem Interesse zu rechtfertigen.

4.2.4.1.   Erforderlichkeit

(101)

Die Erforderlichkeit der Maßnahmen sei, so Frankreich, ordnungsgemäß nachgewiesen, da sie dazu beitrügen, die Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu stärken und somit drohende Betriebsverlagerungen abzuwenden. Da die Maßnahmen außerdem durchaus zielgerichtet und die Höchstbegrenzungen korrekt ausgelegt seien, seien sie auch nicht diskriminierend. In diesem Zusammenhang weist Frankreich darauf hin, wie gut die für die beiden Befreiungsgruppen gewählten Schwellenwerte, d. h. pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung, aufeinander abgestimmt seien, da die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle nur eine Abwandlung der Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung darstelle. Nicht zuletzt würden die Beihilfeempfänger nach transparenten und objektiven Kriterien ausgewählt, sodass gezielt die Unternehmen, denen am ehesten ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit drohe, zum Zuge kämen.

(102)

Frankreich begründet die Erforderlichkeit der Maßnahmen auch damit, dass bei Wegfall dieser Ermäßigungen zusätzliche Kosten — schätzungsweise 12 % — 24 % der Wertschöpfung — anfallen würden. Daneben macht Frankreich geltend, dass um 2 EUR/MWh höhere Ausgaben für Energie zu einem 2 %igen Anstieg der Produktionskosten führen würden; dies wäre mehr als die „Netto-Gewinnmarge“ dieser Unternehmen. Vor diesem Hintergrund würde der finanzielle Mehraufwand durch den Wegfall der CSPE-Ermäßigungen, so Frankreich, die Gefahr von Betriebsverlagerungen bei stromintensiven Unternehmen nur weiter verschärfen und die Finanzierung der betreffenden Politikbereiche gefährden, da die Belastungen dafür auf die übrigen Verbraucher übertragen würden.

4.2.4.2.   Geeignetheit der Beihilfe

(103)

Nach Auffassung Frankreichs lasse sich auch die Geeignetheit der Maßnahmen mit der Richtlinie 2003/96/EG begründen; demnach sei es zulässig, Unternehmen, die 0,5 % ihrer Wertschöpfung als Energiesteuer abführen, bei Überschreitung dieses Schwellenwerts Befreiungen einzuräumen, nicht nur weil eine steuerrechtliche Harmonisierung fehle, sondern auch weil ihnen weltweit ein Verlust von Wettbewerbsfähigkeit drohe.

(104)

Die CSPE-Ermäßigungen seien somit, so Frankreich, vor dem Hintergrund einer fehlenden vollständigen Harmonisierung der Steuersysteme und angesichts der deutlich schwindenden Wettbewerbsfähigkeit Europas sehr wohl geeignet.

4.2.4.3.   Angemessenheit

(105)

Frankreich betont des Weiteren, dass die CSPE-Ermäßigungen angemessen seien. Bezogen auf die vollständige Abgabe ergäben sie eine Belastung von durchschnittlich 31 % — 34 %, d. h. von 5,1-5,6 EUR/MWh (Schätzung von 2014), der eine CSPE in Höhe von 16,5 EUR/MWh zum gleichen Zeitpunkt gegenüberzustellen sei. Frankreich weist darauf hin, dass der Satz von 31 % — 34 % nicht nur über dem laut Leitlinien von 2008 vorgeschriebenen Satz, sondern auch über dem gemäß den Abschnitten 3.7.1 und 3.7.2 der Leitlinien von 2014 zulässigen Mindestsatz liege und somit angemessen sei.

(106)

Die Ermäßigungen könnten, so Frankreich, somit insofern als angemessen angesehen werden, als die Begünstigten weiterhin einen ausreichend hohen Eigenanteil der fälligen CSPE entrichten müssten.

(107)

Frankreich hat das CSPE-Aufkommen für 2014 aufgeschlüsselt nach Begünstigten vorgelegt. Dabei ist der Kommission aufgefallen, dass allein 2014 mindestens 124 Begünstigte weniger als 15 % des CSPE-Regelsatzes entrichtet haben, der laut Randnummer (188) der Leitlinien von 2014 vorgesehen war.

4.2.4.4.   Anreizeffekt der Maßnahmen

(108)

Nach Auffassung Frankreichs ist diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht relevant. Es weist darauf hin, dass die Maßnahmen keine Anreize für Verhaltensänderungen der Begünstigten schaffen sollten, sondern nur in vorbeugendem Sinne darauf ausgelegt waren, Einbußen ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu verhindern.

4.2.4.5.   Begrenzung der wettbewerbsverzerrenden Wirkung und positive Kosten-Nutzen-Bilanz

(109)

Frankreich behauptet in diesem Zusammenhang, dass die eingeführten CSPE-Befreiungen gerade solche Wettbewerbsverzerrungen begrenzten. In seiner Stellungnahme weist es nämlich darauf hin, dass trotz dieser CSPE-Höchstbegrenzungen weiterhin erhebliche Preisunterschiede zwischen Frankreich und Nordamerika — in Höhe von rund 10 EUR/MWh — für stromintensive Unternehmen bestünden. Frankreich zitiert auch aus einer ICF-Studie und weist darauf hin, dass Frankreich weniger Befreiungen gewähre als Deutschland, Italien und Dänemark (19).

4.2.4.6.   Vereinbarkeit der CSPE-Höchstbegrenzungen, wenn die CSPE für andere Ziele als die Finanzierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, die Förderung des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife eingesetzt wird

(110)

Zu den übrigen Komponenten der CSPE, die unter Erwägungsgrund (11) Absätze 1-3 beschrieben werden, hat Frankreich folgende Angaben gemacht:

(1)

In Bezug auf die Förderung der Verbrennung biologisch abbaubarer Abfälle betont Frankreich zunächst einmal, dass die Müllverbrennung, was den Teil, der auf erneuerbare Energien abgestellt sei, betreffe, von gemeinsamem Interesse sei. Zur Müllverbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle macht Frankreich dann auch deutlich, dass ihre Förderung auf die Verbesserung der Energieeffizienz abziele. Nach Darstellung Frankreichs seien die Maßnahmen insofern angemessen, als mit dem Abnahmetarif eine Rendite von 6-7 % erreicht werden könne. Und schließlich wirkten die Maßnahmen nicht wettbewerbsverzerrend, da alle Müllverbrennungsanlagen im Sinne der Regelung förderfähig seien.

(2)

Die Förderung von Spitzenlastanlagen diene einem Ziel von gemeinsamem Interesse, nämlich der Versorgungssicherheit. Die Förderung sei für die Durchführung von Investitionen erforderlich. Und schließlich begrenze, so der Standpunkt Frankreichs, die geringe Leistung der betreffenden Anlagen (78 MW im Jahr 2014) deren wettbewerbsverzerrende Wirkung.

(3)

Hinsichtlich der Finanzierung für Gesicherte-Leistungs-Kontrakte hat Frankreich keine genaueren Angaben zur Erforderlichkeit noch zur Geeignetheit dieser Förderung gemacht.

4.3.   Die Eigenstromverbrauchern gewährten CSPE-Befreiungen sind beihilferechtlich unbedenklich

(111)

Einleitend weist Frankreich darauf hin, dass diese Befreiung für den Eigenverbrauch zur Stromerzeugung vollständig mit der Richtlinie 2003/96/EG vereinbar sei; danach könnten kleinere Stromerzeuger von der Stromsteuer befreit werden, sofern die für die Stromerzeugung verwendeten Erzeugnisse anderweitig besteuert würden.

(112)

Zur Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, führt Frankreich erstens aus, dass diese CSPE-Befreiungen keine selektive Beihilfe darstellten. Frankreich weist darauf hin, dass diese Befreiung nicht von der Art der Tätigkeit der Begünstigten abhänge und grundsätzlich für alle Unternehmen bis zu einer Kapazitätsgrenze von 240 GWh gelte. Außerdem gehe von diesen Begünstigten keine Belastung für das Stromnetz aus, soweit der Eigenverbrauch betroffen sei. Es sei somit legitim, sie anders zu behandeln als Verbraucher, die ihren gesamten Strom aus dem Netz beziehen.

(113)

Frankreich ist des Weiteren der Auffassung, dass die Eigenstrom verbrauchenden Unternehmen gewährte CSPE-Befreiung insofern nicht wettbewerbsverzerrend wirke, als die gleiche Befreiungsart in mehreren Ländern insbesondere in der Europäischen Union angewandt werde. Daher könne diese Befreiung keine staatliche Beihilfe darstellen.

(114)

In Bezug auf die Vereinbarkeit der Befreiung vertritt Frankreich den Standpunkt, dass der Eigenverbrauch für den Fall, dass er doch eine Beihilfe darstellen sollte, aber einem Ziel von gemeinsamem Interesse diene, indem er durch Abschwächung auftretender Verbrauchsspitzen die Versorgungssicherheit sichern helfe.

4.4.   Anpassungsplan nach Annahme der Leitlinien von 2014

(115)

Nachdem Frankreich aufgrund von Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wie in Abschnitt 4.2.3. dargelegt, zunächst die Möglichkeit einer grundlegenden Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in Betracht gezogen hatte, hat es in einem Schreiben vom 27. Oktober 2017 an die Kommission die Konsequenzen daraus gezogen. Mit diesem Schreiben übermittelte Frankreich in Anwendung von Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 eine neue Fassung des Anpassungsplans, die darauf abzielt, die im Rahmen der Maßnahmen zugestandenen Ermäßigungen nach objektiven Regeln an einen mit diesen Leitlinien vereinbaren Befreiungsumfang anzugleichen, wie er in Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien definiert ist.

(116)

Berechne man so die CSPE, die den einzelnen Zielen zugewiesen war, lasse sich ermitteln, welchen Betrag die Begünstigten von CSPE-Ermäßigungen im Rahmen des Anpassungsplans zu zahlen hätten. Dieser liege zwischen dem bereits entrichteten CSPE-Betrag und der Abgabenhöhe, die sich in Anwendung der Leitlinien ergebe. Wie viel CSPE abzuführen sei, richte sich danach, welche CSPE-Komponenten jeweils betroffen waren, und werde nach dem in Abschnitt 4.4.1. angegebenen Verfahren berechnet.

4.4.1.   Direkte Anwendung von Abschnitt 3.7.3. auf die CSPE-Komponente „Finanzierung erneuerbarer Energien“

(117)

Für den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien finanziert werden, einschließlich der Verbrennung biologisch abbaubarer Abfälle, strebt Frankreich einen Anpassungsplan an, der dazu führen soll, dass der fällige CSPE-Betrag bis zum theoretischen Stichtag, den 1. Januar 2019 (die CSPE war am 1. Januar 2016 ausgelaufen), schrittweise die am 1. Januar 2019 fällige Höhe erreicht, d. h. wenn man sie nach den Leitlinien von 2014 berechnet hätte:

(118)

Gehört das Unternehmen i) zu einem Wirtschaftszweig aus der Liste in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 und weist es eine Stromintensität über 20 % oder ii) eine Stromintensität von mindestens 20 % zusammen mit einer Handelsintensität über 4 % (bzw. gemäß Angabe in Anhang 5 dieser Leitlinien) auf, so muss es den jeweils geringeren Wert — 15 % der Abgabe oder 0,5 % seiner Wertschöpfung — entrichten.

(119)

Gehört das Unternehmen zu einem Wirtschaftszweig aus der Liste in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 und weist es eine Stromintensität unter 20 % auf, so muss es den jeweils geringeren Wert — 15 % der Abgabe oder 4 % seiner Wertschöpfung — entrichten.

(120)

In den anderen Fällen gilt: Gehört das Unternehmen i) zu einem Wirtschaftszweig, der nicht auf der Liste in Anhang 3 der Leitlinien aufgeführt ist, oder wenn ii) sein Wirtschaftszweig zwar in Anhang 5 aufgeführt ist, es aber eine Stromintensität unter 20 % aufweist und iii) vor dem 1. Juli 2014 eine Beihilfe erhalten hat, so muss es mindestens 20 % der Abgabe entrichten.

(121)

In allen anderen Fällen muss die CSPE bis zum 1. Januar 2019 eine Höhe von 100 % erreichen.

4.4.2.   Sinngemäße Anwendung von Abschnitt 3.7.3. auf die CSPE-Komponenten „Kraft-Wärme-Kopplung“, „tariflicher Lastenausgleich“ und „Sozialtarife“

(122)

Bei der Kraft-Wärme-Kopplung, beim tariflichen Lastenausgleich und bei den Sozialtarifen führt der Anpassungsplan dazu, dass der CSPE-Zahlbetrag spätestens 2019

15 % erreicht, wenn das Unternehmen ein stromintensiver Betrieb im Sinne der Randnummern (185) und (186) der Leitlinien von 2014 ist. Weist das Unternehmen eine Stromintensität über 20 % auf und gehört seine Branche zu den Wirtschaftszweigen aus der Liste in Anhang 3 oder in Anhang 5 der besagten Leitlinien, so kann die CSPE-Höhe auf 0,5 % der Wertschöpfung des Unternehmens bzw. auf 4 % begrenzt werden, wenn das Unternehmen keine Stromintensität aufweist, die 20 % Stromintensität erreicht oder übersteigt.

100 % für die übrigen Unternehmen erreicht.

(123)

Nach Auffassung Frankreichs ist dieser Anpassungsplan aus denselben Gründen gerechtfertigt, wie in Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 über Abgabenermäßigungen zur Finanzierung erneuerbarer Energien ausgeführt. Mit dem Anpassungsplan lasse sich insbesondere eine zu schlagartige Erhöhung der Abgabe vermeiden, wie sie sich bei sofortiger Anwendung der Kriterien aus den Randnummern (185) — (189) der Leitlinien von 2014 ergeben würde. In diesem Sinne trage er zur finanziellen Nachhaltigkeit der CSPE bei und sichere zugleich die Akzeptanz für die Förderung und von deren Finanzierungsmodalitäten.

4.4.3.   Nicht-Anwendung des Anpassungsplans auf die übrigen Komponenten der CSPE

(124)

Was die Ermäßigung der CSPE für die Ziele angehe, die unter Erwägungsgrund (110) Absätze (1) — (2) beschrieben werden, so beabsichtige Frankreich nicht, sie in den Anpassungsplan einzubeziehen. Frankreich hat bestätigt, dass die diesen Zielen zugewiesene CSPE im betreffenden Zeitraum 2003-2015 (20) in voller Höhe abgeführt werden sollte und dass die gewährten CSPE-Ermäßigungen, die aus der CSPE in diese Ziele geflossen sind, in voller Höhe zurückgefordert werden.

4.4.4.   Starttermin der Anpassungspläne

(125)

Für die Komponenten ENR und KWK legt Frankreich den Beginn des Anpassungsplans auf das Jahr 2011. Hierbei beruft sich Frankreich auf die Randnummer (248) der Leitlinien von 2014 und auf die Kommissionsbeschlüsse vom 15. Juni 2017 (SA.38635) (21) und vom 21. September 2017 (SA.47887) (22).

(126)

Bei den übrigen, über die CSPE finanzierten Komponenten legt Frankreich nach den Bedenken, die die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußert hatte, den Beginn des Anpassungsplans auf 2004. Dafür sei nach Auffassung Frankreichs die 10-jährige Verjährung maßgeblich, die im vorliegenden Fall gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (23) nach 10 Jahren eingetreten ist.

4.4.5.   Behandlung des Eigenverbrauchs im Rahmen des Anpassungsplans

4.4.5.1.   CSPE-Befreiung für den Verbrauch von Strom, der für die Stromerzeugung genutzt wird

(127)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/96/EG, wonach zur Stromerzeugung verwendeter Strom sowie elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, vollständig steuerbefreit ist, könnten Begünstigte des Eigenverbrauchs-Freikontingents, die selbst Stromerzeuger sind (NACE-Code 3511), für den eigengenutzten Strom durchaus von der CSPE-Abgabe befreit werden. Nach Auffassung Frankreichs sei es daher nicht notwendig, diese Begünstigten in den Anpassungsplan einzubeziehen.

4.4.5.2.   Selbst verbrauchter Strom, der aus erneuerbaren Energien erzeugt wird

(128)

Für Begünstigte des Freikontingents, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, könne der erzeugte und selbst verbrauchte Strom insofern von dem Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien finanziert werden, befreit werden, als dieser Strom keine öffentliche Förderung erhalten habe, während die Förderung erneuerbarer Energien z. T. über die CSPE finanziert worden sei.

(129)

Frankreich hat die Befreiung für den verbleibenden CSPE-Anteil dennoch in den Anpassungsplan einbezogen, soweit der entsprechende Vorteil nicht unter der Obergrenze für De-minimis-Beihilfen lag.

4.4.5.3.   Selbst verbrauchter Strom, der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird

(130)

Auch für Begünstigte des Freikontingents, die Strom durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, könne der erzeugte und selbst verbrauchte Strom insofern von dem Teil der CSPE, mit dem die Kraft-Wärme-Kopplung finanziert werde, befreit werden, als dieser Strom keine öffentliche Förderung erhalten habe.

(131)

Frankreich hat die Befreiung für den verbleibenden CSPE-Anteil dennoch in den Anpassungsplan einbezogen, soweit der entsprechende Vorteil nicht unter der Obergrenze für De-minimis-Beihilfen lag.

4.4.6.   Methodik zur Verteilung der theoretisch fälligen CSPE (ohne Befreiung) nach Politikbereichen

(132)

Die (ohne Befreiung) fällige CSPE berechnet Frankreich einzeln für jedes Unternehmen auf der Grundlage des jährlichen Satzes und nach Verbrauch des jeweiligen Unternehmens. Dieser theoretische CSPE-Betrag verteilt sich auf die verschiedenen Politikbereiche, wie dies aus der vom CRE vorgelegten und am 20. Dezember 2016 an die Kommission übermittelten Übersicht hervorgeht:

 

Erneuerbare Energien

(%)

Müllverbrennung

(%)

KWK

(%)

Tarifausgleich

(%)

Sozialtarife

(%)

Spitzenlast-erzeugung

(%)

Sonstige

(%)

2003

11

2

57

27

0

2

1

2004

16

3

50

28

0

2

1

2005

11

2

48

30

6

3

1

2006

4

1

57

32

3

2

1

2007

0

– 3

38

63

– 1

2

1

2008

7

– 1

29

59

3

3

1

2009

18

0

30

47

3

1

1

2010

21

– 1

40

35

3

1

1

2011

43

1

27

27

1

0

1

2012

48

0

20

29

2

0

0

2013

52

1

16

28

3

0

0

2014

58

1

10

27

4

0

0

2015

61

1

9

24

5

0

0

Summe

41,9

0,6

23,0

30,5

2,9

0,7

0,5

Jährliches Gewicht der einzelnen Politikbereiche, Vermerk der französischen Behörden vom 20. Dezember 2016.

(133)

98,2 % der CSPE-Beträge, die seit 2003 abgeführt wurden, entfielen auf erneuerbare Energien, die Kraft-Wärme-Kopplung, den Lastenausgleich und die Sozialtarife, wie Frankreich betont.

(134)

Hinsichtlich der Müllverbrennung ließen, wie Frankreich betont, die Statistiken der Internationalen Energieagentur und von Eurostat den Schluss zu, dass die in Hausmüllverbrennungsanlagen erzeugte Energie, die in Form von Abwärme oder Strom genutzt werde, zur Hälfte als erneuerbare Energien angerechnet werden müsse. Folglich fließe die CSPE, die der Förderung der Müllverbrennung zugewiesen sei, zu 50 % in den Anteil für erneuerbare Energien mit ein. Außerdem sei die Förderung für die Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle, die bei der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung zum Einsatz komme, innerhalb der CSPE der Komponente Kraft-Wärme-Kopplung zugeordnet. Aufgrund dieser Annahme geht Frankreich von folgender Verteilung aus:

 

Erneuerbare Energien

(%)

KWK

(%)

Tarifausgleich + Sozialmaßnahmen

(%)

Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle

(%)

Sonstige

(%)

2003

12

57

27

1

3

2004

17

50

28

2

2

2005

12

48

35

1

4

2006

5

57

35

1

3

2007

– 2

38

62

– 2

3

2008

6

29

62

– 1

4

2009

18

30

50

0

2

2010

21

40

38

– 1

2

2011

43

27

28

1

1

2012

48

20

31

0

1

2013

52

16

31

0

0

2014

59

10

31

0

0

2015

61

9

29

0

0

4.4.6.1.   Anwendung der De-minimis-Schwellenwerte

(135)

Frankreich stellt klar, dass für jede der gewährten CSPE-Ermäßigungen der laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (24) maßgebliche De-minimis-Schwellenwert angewandt worden sei: Für jeden Beihilfeempfänger werde der in den letzten drei Jahren hintereinander gewährte Beihilfebetrag mit dem Betrag von 200 000 EUR verglichen. Für den Fall, dass der gewährte Beihilfebetrag innerhalb der letzten drei Jahre hintereinander nicht mehr als 200 000 EUR betragen habe, sei der Rückzahlungsbetrag in diesen drei Jahren gleich Null. Frankreich gibt an, dass es auch dem Beschluss N 7/2009 (25) der Europäischen Kommission zur Anhebung des De-minimis-Schwellenwerts auf 500 000 EUR für 2009 und 2010 Rechnung tragen werde, um so das Umfeld der damaligen Wirtschaftskrise zu berücksichtigen.

4.4.7.   Progressivität des Anpassungsplans

(136)

Für Begünstigte, die nicht als stromintensive Unternehmen im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 eingestuft werden können oder die Vorgaben aus Abschnitt 3.7.2. dieser Leitlinien nur teilweise einhalten, hat Frankreich einen Anpassungsplan vorgelegt, bei dem die fällige Abgabe schrittweise angehoben wird (siehe Erwägungsgründe (117) und (118)).

(137)

Dieser Anpassungsplan ist allen Komponenten der CSPE gemeinsam. Damit werden alle Höchstbegrenzungen und Befreiungen, die im Rahmen der Maßnahme gewährt wurden, korrigiert. Er gilt auch für alle über die CSPE finanzierten Politikbereiche.

(138)

Den Ausgangspunkt des Anpassungsplans bildet die CSPE, die die Begünstigten im Jahr des Anlaufens des Plans (2004 bzw. 2011) tatsächlich entrichtet haben.

(139)

Dieser Anpassungsplan für die verschiedenen gewährten CSPE-Ermäßigungen muss dazu führen, dass die entrichteten Beträge spätestens am 1. Januar 2019 die Mindest-Abgabenhöhe im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften erreichen. Der nach den Vorgaben unter den Erwägungsgründen (118) — (122) vorgeschriebene CSPE-Betrag muss erreicht werden.

(140)

Diese Anhebung wird durch Anwendung folgender Progressionsregel erreicht:

(141)

Zu zahlender Jahresbetrag pro finanziertem Politikbereich = gezahlter Betrag

(142)

+ (zu zahlender Betrag – gezahlter Betrag) × [(e^n)-1]/[(e^N)-1]

Dabei gilt: n: Nummer für das Jahr des Anpassungsplans (z. B. für einen Plan mit Beginn 2011 und vollständiger Anwendung 2019; für 2011 n = 0, für 2012 n = 1, …, für 2019 n = 8).

und N: Anzahl Jahre, wie lange der Plan läuft (z. B. für dasselbe Beispiel wie oben: N = 8)

(143)

Durch diese Regel gleicht sich der zu zahlende CSPE-Betrag mit der Zeit an die theoretische Höhe der CSPE an, die 2019 zu zahlen wäre. Da die CSPE 2016 abgeschafft wurde, läuft der Anpassungsplan jedoch nur bis 2015.

(144)

Ausgehend von diesem Punkt steigen die Werte progressiv bis zum theoretischen Zielpunkt an.

4.4.8.   Berechnung der zurückzufordernden Summen

(145)

Laut Anpassungsplan ist vorgesehen, dass CSPE-Beträge, die über den laut Anpassungsplan zulässigen Umfang hinaus befreit wurden, zurückgefordert werden müssen.

(146)

Wie viel zurückzuzahlen ist, ergibt sich aus der Differenz zwischen i) der zu zahlenden CSPE gemäß Beschreibung in den Abschnitten 4.4.1. — 4.4.7. und ii) der tatsächlich von den Begünstigten bezahlten CSPE. Dieser Betrag wird für jeden Begünstigten einzeln und für jedes Jahr berechnet.

(147)

Für Begünstigte des Freikontingents für Eigenverbrauch, die aus erneuerbaren Energien oder durch Kraft-Wärme-Kopplung Strom für den Eigenbedarf erzeugen, fällt kein CSPE-Mindestbetrag an, soweit mit der CSPE erneuerbare Energien bzw. die Kraft-Wärme-Kopplung finanziert werden.

(148)

Für den Fall, dass ein Begünstigter in einem bestimmten Jahr für einen bestimmten Politikbereich mehr als den vorgeschriebenen CSPE-Mindestbetrag oder gleich viel entrichtet hat, ist im Anpassungsplan der vorgeschriebene CSPE-Mindestbetrag, der für dieses Jahr zu zahlen gewesen wäre, anzusetzen. In diesem Fall wird die Überzahlung nicht vom fälligen Rückforderungsbetrag dieses Begünstigten abgezogen, wie er sich aus den Berechnungen für die anderen Jahre ergibt.

(149)

In seinem Vermerk vom 11. Oktober hat Frankreich eine vorläufige Schätzung zu den zurückzufordernden Summen in Höhe von ca. 31 Mio. EUR vorgelegt. Rund 700 Unternehmen seien von einem Rückforderungsverfahren betroffen. Frankreich hat jedoch klargestellt, dass der endgültige Betrag erst noch ermittelt werden müsse, sobald für alle Jahre die Daten zu den Ermäßigungen nach einzelnen Begünstigten vorlägen.

5.   WÜRDIGUNG DER KOMMISSION

5.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(150)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(151)

Die Kommission hat die beihilferechtliche Einstufung der verschiedenen CSPE-Ermäßigungen anhand folgender Bestimmungen geprüft:

5.1.1.   Einstufung der CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und auf 0,5 % der Wertschöpfung als staatliche Beihilfe

5.1.1.1.   Dem Staat zurechenbare Beihilfe, die aus staatlichen Mitteln gewährt wurde

(152)

Die Kommission hatte in Abschnitt 3.1.1. des Einleitungsbeschlusses von 2014 geschlossen, dass bei der CSPE staatliche Mittel zum Einsatz kamen.

(153)

Die Kommission hält zunächst fest, dass kein Beteiligter die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Schlussfolgerung der Kommission bestreitet.

(154)

Die Kommission betont, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden, im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als Beihilfen angesehen werden können.

(155)

Der einfache Umstand, dass ein Vorteil nicht unmittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert wird, reicht nicht aus, um den Einsatz staatlicher Mittel auszuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel aus dem staatlichen Haushalt oder von einer öffentlichen Behörde stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann (26).

(156)

Aus der Rechtsprechung und der langjährigen Beschlusspraxis der Kommission ergibt sich, dass das Aufkommen aus staatlichen Abgaben, die nach nationalen gesetzlichen Bestimmungen verwaltet und verteilt werden, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bildet, unabhängig davon, ob es von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung verwaltet wird (Essent (27), Vent de Colère (28)).

(157)

Hinsichtlich der CSPE hatte der Gerichtshof jedoch bereits die Gelegenheit zu bestätigen, dass sie staatliche Mittel beinhaltete. Im Fall Association Vent de Colère!, zu dem am 19. Dezember 2013 das Urteil des Gerichtshofs ergangen ist (29) und der gemäß Beschreibung unter Erwägungsgrund (10) Buchstabe a die Abnahmepflicht für Strom aus Windkraft betraf, der über die CSPE finanziert wurde, befand der Gerichtshof nämlich, dass bei der CSPE staatliche Mittel zum Einsatz kamen.

(158)

Drittens macht die Kommission geltend, dass der Vorteil dem Staat zuzurechnen ist, da sich die Höchstbegrenzungen aus dem Gesetz und behördlichen Durchführungsakten ergeben, die die Regelung und die Anwendungsmodalitäten dafür bestimmen.

(159)

Der staatliche Charakter der CSPE wird im Übrigen durch den Mechanismus bestätigt, den Frankreich für den Einzug der Abgabe eingerichtet hat. Wie unter den Erwägungsgründen (14) und (15) erläutert, wird die CSPE zentral über eine öffentliche Einrichtung, die „Caisse des Dépôts et Consignations“ (CDC), eingezogen, sodass die finanzielle Verwaltung der CSPE unter staatlicher Kontrolle durch eine öffentliche Einrichtung erfolgt; damit erhärtet sich die Einstufung als staatliche Mittel weiter.

(160)

Daher bestätigt die Kommission die Schlussfolgerungen, die sie in ihrem Einleitungsbeschluss gezogen hatte. Die CSPE und a fortiori die entsprechenden Höchstbegrenzungen sind dem Staat zuzurechnen und wurden aus staatlichen Mitteln gewährt.

5.1.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil und Selektivität

(161)

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorteil gegeben ist, hält die Kommission fest, dass gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen, als staatliche Beihilfen anzusehen sind (30).

(162)

Wie die Kommission im vorliegenden Fall betont, wird in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108 (in der veränderten Fassung durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2003-8) der Grundsatz festgeschrieben, dass die CSPE von den Stromendverbrauchern auf französischem Staatsgebiet zu entrichten ist und dass sich ihre Höhe anteilig nach der verbrauchten Strommenge bemisst. Durch Befreiung des verbrauchten Stroms von der CSPE für alles, was an einzelnen Verbrauchsstellen oder in stromintensiven Industrieunternehmen über 0,5 % der Wertschöpfung hinausgeht, hat der Staat die begünstigten Unternehmen teilweise von der CSPE entlastet, die sie sonst hätten zahlen müssen. Die Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung stellen somit Vorteile für die begünstigten Unternehmen dar.

(163)

Zur Frage, ob ein selektiver Vorteil vorliegt, befand der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen Kommission/World Duty Free Group einerseits und Kommission/Banco Santander und Santusa andererseits (31), dass für die Feststellung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme oder Abgabe geprüft werden müsse, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt.

(164)

Unter den Begriff der Beihilfe fallen jedoch keine Maßnahmen, die abgabenrechtlich zu einer Differenzierung zwischen Unternehmen führen, wenn sich diese Differenzierung durch die Natur und den inneren Aufbau der fraglichen Lastenregelung ergibt. In diesem Fall obliegt es dem Mitgliedstaat, der eine abgabenrechtliche Differenzierung zwischen Unternehmen eingeführt hat, nachzuweisen, dass sie tatsächlich durch die Natur oder den inneren Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (32).

Bezugssystem

(165)

Wie die Kommission feststellt, heißt es in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108 (in der geänderten Fassung durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2003-8) im Grundsatz, dass die CSPE von den Stromendverbrauchern auf französischem Staatsgebiet zu entrichten ist und dass sich ihre Höhe anteilig nach der verbrauchten Strommenge bemisst. Mit der CSPE werden folgende Maßnahmen finanziert:

a)

die Abnahmeverpflichtung von EDF und der örtlichen Versorgungsunternehmen (EVU) für Strom aus bestimmten Anlagentypen, in denen Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird,

b)

die Finanzierung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung,

c)

der Ausgleich für Stromerzeuger in Gebieten ohne Anschluss an das Stromverbundnetz (Korsika oder Überseedépartements), damit sie die im Vergleich zu den Erzeugungskosten in Festland-Frankreich höheren Erzeugungskosten nicht auf den vom Endverbraucher gezahlten Strompreis aufschlagen („tariflicher Lastenausgleich“),

d)

die Anwendung des Sozialtarifs für die sogenannte „Grundversorgung“, sowie ein Teil der Kosten, die den Stromversorgern durch ihre finanzielle Beteiligung an der bestehenden Regelung zugunsten einkommensschwacher Menschen entstehen,

e)

sonstige Ziele, in erster Linie die Förderung der Müllverbrennung, der Spitzenlasterzeugung mit mindestens 2 % des CSPE-Aufkommens.

Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Maßnahmen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden

(166)

Die Kommission hält fest, dass sich Unternehmen, die von den CSPE-Höchstbegrenzungen auf 0,5 % der Wertschöpfung und pro Verbrauchsstelle Gebrauch machen, in der gleichen tatsächlichen Lage befinden wie die übrigen Endverbraucher im Hinblick auf die Ziele der CSPE. Einerseits handelt es sich hier doch um Stromverbraucher, und es ist nicht zu erkennen, warum sich diese Verbraucher durch Inanspruchnahme dieser Höchstbegrenzungen von Verbrauchern ohne derartige Vergünstigung im Hinblick auf die Finanzierungsziele bei der Förderung der erneuerbaren Energien, der Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife unterscheiden sollten. Diese Begünstigten müssten eigentlich im gleichen Maße wie die übrigen Endverbraucher zur Finanzierung der öffentlichen Stromversorgung beitragen.

(167)

Außerdem bedingen die Förderfähigkeitskriterien für die Höchstbegrenzungen — auf 0,5 % der Wertschöpfung und pro Verbrauchsstelle — zusätzliche Diskriminierungen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die von diesen Höchstbegrenzungen betroffen sein können.

(168)

Erstens ist die Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung — angeblich für stromintensive Unternehmen — aufgrund des Mindest-Verbrauchswerts von 7 GWh jährlich, der für die Förderfähigkeit angesetzt wurde, im Grunde ausschließlich Großunternehmen vorbehalten. So sind stromintensive Unternehmen, bei denen die CSPE über 0,5 % der Wertschöpfung hinausgeht, die aber einen geringeren jährlichen Verbrauch haben, nicht im Sinne der Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung förderfähig, obwohl sie doch dieselbe Stromintensität haben und im gleichen Wirtschaftszweig tätig sind. Darüber hinaus ist die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung ausschließlich Industrieunternehmen vorbehalten, d. h. stromintensive Unternehmen, die z. B. im Dienstleistungsbereich tätig sind, sind davon ausgeschlossen. Für die Kommission folgt daraus, dass sich keine dieser Differenzierungen durch die Natur und die Zielsetzung der CSPE erklären lässt.

(169)

Zweitens war die CSPE, was die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle angeht, gemäß Gesetz Nr. 2000-108 (in der geänderten Fassung durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2003-8) ursprünglich auf 500 000 EUR pro Verbrauchsstelle höchstbegrenzt. Die Kommission hält fest, dass diese Obergrenze, soweit Frankreich hierzu zusätzliche Informationen vorgelegt hat, ausgehend vom Wert der Obergrenze und der CSPE für 2013 einem jährlichen Verbrauch von 42 GWh (Gigawattstunden) entsprach. Ein derartiger Verbrauch wird nur in bestimmten Wirtschaftszweigen erreicht, wie dies Frankreich mit den zu den betreffenden Wirtschaftszweigen vorgelegten Daten bestätigt. Diese Obergrenze verschafft somit bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen selektiven Vorteil, und lässt sich nicht durch die Logik der CSPE erklären. Für die Kommission folgt daraus, dass sich bei dieser zweiten Höchstbegrenzung keine der gesetzlich eingeführten Differenzierungen durch die Natur und die Zielsetzung der CSPE erklären lässt.

(170)

In Bezug auf das von Frankreich unter Erwägungsgrund (77) vorgebrachte Argument, die CSPE-Höchstbegrenzungen seien im Grundsatz dadurch gerechtfertigt, dass die Abgaben entsprechend der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen erhoben werden, hält die Kommission fest, dass Frankreich nicht nachgewiesen hat, dass dieser Grundsatz der CSPE zugrunde liegt. Auch habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass nicht von der Höchstbegrenzung begünstigte Unternehmen in der Lage sind, die Abgabe aufzubringen; dies sei aber notwendig, um nachzuweisen, dass diese Höchstbegrenzungen in der Logik des Systems liegen. Und schließlich habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass die von der Höchstbegrenzung begünstigten Unternehmen durchweg nicht in der Lage sind, einen höheren CSPE-Betrag zu zahlen (33).

(171)

Außerdem stehe die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle nicht im Verhältnis zur steuerlichen Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass zwischen steuerlicher Leistungsfähigkeit und Umsatz bzw. Wertschöpfung eines Unternehmens ein Zusammenhang besteht, doch die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle führe bei Überschreiten der Obergrenze in Wirklichkeit zu einer Befreiung von der CSPE, und das unabhängig von der jeweiligen Umsatz- oder Wertschöpfungssteigerung. Daher könne man das von Frankreich unter Erwägungsgrund (77) vorgebrachte Argument nicht gelten lassen.

(172)

Hinsichtlich der Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung hält die Kommission schließlich fest, dass hier scheinbar wirklich ein Zusammenhang mit der steuerlichen Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens besteht. Auch wenn man davon ausgehe, dass die CSPE auf dem Grundsatz der steuerlichen Leistungsfähigkeit beruht, wofür Frankreich keine Belege vorgelegt hat, so sei die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung nicht weniger selektiv, da sie nicht diskriminierungsfrei auf alle Unternehmen in derselben tatsächlichen und rechtlichen Lage angewandt werde. Die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung sei nämlich nur für Industrieunternehmen möglich, Unternehmen aus dem nichtindustriellen Bereich seien ausgeschlossen. Nun könnten diese aber einen Stromverbrauch in einer Höhe haben, der den Anspruch auf die Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung durchaus rechtfertigen würde. Im Übrigen sei diese Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung auch nur auf hinreichend große Unternehmen beschränkt, die einen jährlichen Verbrauch von 7 GWh erreichen; kleinere Unternehmen unterhalb dieser Verbrauchsgrenze seien dagegen ausgeschlossen, auch wenn die CSPE 0,5 % ihrer Wertschöpfung erreiche.

(173)

Deswegen sei für die Kommission klar, dass die gesetzlich vorgesehenen verschiedenen Obergrenzen einen selektiven Vorteil zugunsten bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige darstellten, und sie bestätigt somit ihre Analyse aus dem Einleitungsbeschluss vom 16. September 2014. Die Maßnahmen stellten nämlich einen Vorteil für die Begünstigten gegenüber dem Bezugssystem dar; demzufolge müssten zur Finanzierung der CSPE-Ziele eigentlich alle Endverbraucher am System beteiligt werden. In diesem Sinne könne sich die Kommission weder dem Standpunkt von ALFI unter Erwägungsgrund (68) noch der Position Frankreichs unter den Erwägungsgründen (74) — (78) anschließen.

(174)

Und schließlich habe Frankreich, wie unter Erwägungsgrund (164) ausgeführt, nicht nachgewiesen, dass diese Ungleichbehandlung durch das Abgabensystem bedingt war. Die Beweislast liege in diesem Fall beim Mitgliedstaat.

5.1.1.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(175)

Die von den CSPE-Höchstbegrenzungen (pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung) begünstigten Unternehmen stehen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten (Metallverarbeitung, Papierherstellung, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Chemieindustrie usw.). Folglich sind die Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen.

(176)

Daher kann sich die Kommission dem von Frankreich vertretenen Standpunkt, wie er unter Erwägungsgrund (79) dargelegt wird, nicht anschließen.

5.1.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfe

(177)

Wie unter den Erwägungsgründen (48) — (50) begründet, bestätigt die Kommission die Schlussfolgerungen aus ihrem Einleitungsbeschluss und geht somit davon aus, dass die Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung eine staatliche Beihilfe darstellen.

5.1.2.   CSPE-Befreiungen für den Eigenverbrauch von Strom, der für die Stromerzeugung bestimmt ist

5.1.2.1.   Dem Staat zurechenbare Beihilfe, die aus staatlichen Mitteln gewährt wurde

(178)

Aus denselben Gründen, wie bereits in Abschnitt 5.1.1.1. dargelegt, bestätigt die Kommission, dass diese Befreiungen dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln gewährt wurden.

5.1.2.2.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(179)

Die Unternehmen, die diese CSPE-Befreiungen in Anspruch nehmen (in erster Linie Stromerzeuger, die Kernkraftwerke und Pumpspeicherkraftwerke betreiben), stehen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Folglich sind diese Befreiungen geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen.

(180)

Frankreich ist des Weiteren der Auffassung, dass die Eigenstrom verbrauchenden Unternehmen zugestandene CSPE-Befreiung insofern nicht wettbewerbsverzerrend wirkt, als in mehreren Ländern, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, die gleiche Befreiungsart angewandt wird, wie unter Erwägungsgrund (79) ausgeführt.

(181)

Gemäß ständiger Rechtsprechung gilt eine von einem Staat durchgeführte Maßnahme als wettbewerbsverzerrend, wenn sie die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern verstärkt (34). Dies ist der Fall, wenn eine Maßnahme die vom Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen verringert. Außerdem hat der Gerichtshof bereits befunden, dass auch auf Einzelmaßnahmen, durch die ein Mitgliedstaat die Wettbewerbsbedingungen in einem Wirtschaftszweig an diejenigen in anderen Mitgliedstaaten angleicht, gegebenenfalls durchaus die Einstufung als staatliche Beihilfe zutreffen könne (35).

5.1.2.3.   Wirtschaftlicher Vorteil und Selektivität

(182)

Die Kommission hält fest, dass die Befreiung auf den ersten Blick einen Vorteil für Eigenstromverbraucher darstellt. Wie bereits unter Erwägungsgrund (162) ausgeführt, wird die CSPE bei den Stromendverbrauchern mit Wohnsitz auf französischem Staatsgebiet erhoben, und die Höhe der CSPE wird anteilig nach der verbrauchten Strommenge berechnet. Durch die teilweise Befreiung des Eigenstromverbrauchs von der CSPE hat der Staat die begünstigten Unternehmen teilweise von der CSPE entlastet, die sie sonst hätten zahlen müssen.

(183)

Die Kommission hat dann untersucht, ob dieser Vorteil selektiv ist. Die Kommission betont erstens, dass das Bezugssystem, die CSPE, unter Erwägungsgrund (165) beschrieben wurde. Es besteht aus einer Abgabe, die von allen Stromendverbrauchern nach der Höhe ihres Stromverbrauchs erhoben wird. Aus dem Aufkommen der Abgabe werden Fördermaßnahmen mit spezifischen Zielen finanziert.

(184)

Zweitens muss die Kommission prüfen, inwieweit die Begünstigten des Freikontingents für Eigenverbrauch zum Zwecke der Stromerzeugung zur Logik eines Abgabensystems für Strom passen. Der Verbrauch von Strom zum Zwecke der Stromerzeugung ist als Endverbrauchsform für Strom zu sehen. Damit unterscheidet sich der Eigenstromverbrauch eines Stromerzeugers aus Sicht der CSPE-Ziele nicht vom Stromverbrauch eines anderen Verbrauchers, und die teilweise Befreiung des Stromverbrauchs für den Eigenbedarf zum Zwecke der Stromerzeugung bedingt anscheinend eine Differenzierung, die im Hinblick auf das CSPE-Ziel nicht gerechtfertigt ist. Für die Kommission folgt daraus, dass die Maßnahme auf den ersten Blick selektiv zu sein scheint, da sie zu einer Ungleichbehandlung bei Unternehmen führt, die sich im Hinblick auf das CSPE-Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden.

(185)

Dagegen macht Frankreich geltend, dass mit der Befreiung eine Doppelbesteuerung vermieden werden sollte, was ein allgemein anerkannter Grundsatz in Steuersystemen ist.

(186)

Ohne Befreiung würde der vom Endverbraucher genutzte Strom durch die CSPE nämlich zweifach belastet: einmal als Umlage auf Strom A, der für die Erzeugung von Strom B gebraucht wird, und einmal als Umlage auf Strom B, der aus Strom A erzeugt wird.

(187)

Wie die Kommission bereits eingeräumt hat, ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung ein grundsätzliches Anliegen, das nicht nur in Abgabensystemen für den Stromverbrauch (36), sondern auch in anderen Steuerregelungen gemeinhin anzutreffen ist (37). Dahinter steht auch der Grundsatz, der für die Annahme von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 ausschlaggebend war. Die Kommission stimmt daher dem Argument Frankreichs unter Erwägungsgrund (111) zu.

(188)

Die Kommission geht also davon aus, dass Befreiungen für Eigenstrom verbrauchende Unternehmen zum Zwecke der Stromerzeugung durch die Natur und den inneren Aufbau des CSPE-Abgabensystems gerechtfertigt sind.

(189)

Daher ist die Kommission der Meinung, dass die Befreiungen zugunsten des Eigenstromverbrauchs zum Zwecke der Stromerzeugung keinen selektiven Vorteil darstellen. Daraus folgt für sie, dass die CSPE-Befreiungen für Eigenverbrauchsstandorte, die Eigenstrom für die Stromerzeugung nutzen, beihilferechtlich unbedenklich sind.

5.1.2.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfe

(190)

Aufbauend auf der Begründung unter den Erwägungsgründen (178) — (189) schließt die Kommission, dass die CSPE-Befreiungen für den Eigenstromverbrauch zum Zwecke der Stromerzeugung beihilferechtlich nicht relevant sind.

(191)

Die Kommission bestätigt so die Schlussfolgerungen Frankreichs unter Erwägungsgrund (127), wonach für diese Begünstigten auf einen Anpassungsplan verzichtet werden könne.

5.1.3.   Eigenverbrauchern gewährte CSPE-Befreiungen für eigenerzeugten Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien, was den Teil der CSPE betrifft, der in die Finanzierung dieser Ziele fließt

5.1.3.1.   Dem Staat zurechenbare Beihilfe, die aus staatlichen Mitteln gewährt wurde

(192)

Mit derselben Begründung, wie in Abschnitt 5.1.2.1. dargelegt, bestätigt die Kommission, dass diese Befreiungen dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln gewährt wurden.

5.1.3.2.   Wirtschaftlicher Vorteil und Selektivität

(193)

Wie bereits unter den Erwägungsgründen (182) — (189) ausgeführt, geht die Kommission auf den ersten Blick davon aus, dass die teilweise Befreiung für Eigenverbraucher einen Vorteil für sie darstellt.

(194)

Die Kommission hat des Weiteren geprüft, ob dieser Vorteil für den Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien selektiv war.

(195)

Erstens: Das Bezugssystem wurde bereits unter Erwägungsgrund (165) beschrieben. Das Bezugssystem, die CSPE, ist eine von allen Stromverbrauchern finanzierte Abgabe, die spezifische Ziele verfolgt.

(196)

In Bezug auf die CSPE-Befreiung für den Eigenverbrauch von Strom, der in Anlagen aus erneuerbaren Energien und durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, gilt laut Kommission für den Teil der CSPE, der in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbare Energien fließt, zweitens, dass sich die Begünstigten dieses Freikontingents im Hinblick auf das von der CSPE verfolgte Ziel in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation wie die übrigen CSPE-Abgabenpflichtigen befinden, da danach alle Stromendverbraucher zur Finanzierung der CSPE-Ziele in das System einbezogen werden müssen.

(197)

Die Kommission merkt an, dass Eigenerzeuger, die sich ganz bewusst für den Einsatz erneuerbarer Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung zur Eigenstromerzeugung entschieden haben, direkt zu den Zielen der beiden Maßnahmen, die die CSPE finanzieren soll, d. h. zur Förderung für die Erzeugung erneuerbarer Energien und zur Stromerzeugung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, beitragen. Frankreich hat jedoch bestätigt, dass Eigenerzeuger für den selbst verbrauchten Strom nicht in den Genuss von Fördermaßnahmen gekommen seien. Nur der ins Netz eingespeiste Strom könne über die CSPE gefördert werden. Da die Eigenstromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genauso wie der ins Netz eingespeiste Strom zu den von den CSPE-Fördermaßnahmen verfolgten Zielen des Umweltschutzes und der Energieeffizienz beitrage, liege es laut Kommission somit in der Logik und in der Natur der CSPE, dass Eigenerzeuger, die erneuerbare Energien oder hocheffiziente KWK für die Eigenstromerzeugung nutzen (und keine öffentliche Förderung aus Geldern der CSPE dafür erhalten) in dem Umfang von der CSPE befreit würden, wie damit die Förderung für erneuerbare Energien bzw. KWK finanziert werde (38). Diese Befreiung stelle somit keinen selektiven Vorteil dar.

(198)

Es sei zwar gerechtfertigt, einen Eigenerzeuger, der hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung nutzt, in dem Umfang von der CSPE zu befreien, wie damit die Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werde, dies gelte jedoch nicht für den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien gefördert werden, soweit die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nicht zusätzlich erneuerbare Energien nutze. Desgleichen sei es zwar gerechtfertigt, einen Eigenerzeuger, der erneuerbare Energien nutzt, in dem Umfang von der CSPE zu befreien, wie damit erneuerbare Energien gefördert würden, dies gelte aber nicht für den Teil der CSPE, mit dem die Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werde, soweit die Anlage an sich nicht für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ausgelegt sei.

(199)

Außerdem sei es auch nicht gerechtfertigt, einen Eigenerzeuger, der hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbare Energien nutzt, von der CSPE in dem Umfang zu befreien, wie diese zur Finanzierung der sonstigen Ziele (insbesondere Sozialtarife und tariflicher Lastenausgleich) herangezogen werde. Im Hinblick auf die Finanzierung dieser sonstigen Ziele befinden sich die Eigenerzeuger, die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbare Energien nutzen, nämlich in einer vergleichbaren tatsächlichen und gesetzlichen Lage wie die übrigen Stromverbraucher, da ihre Eigenstromerzeugung nicht zu diesen sonstigen Zielen beiträgt.

(200)

Die Kommission betont auch, dass die Eigenverbrauchsstandorten gewährten CSPE-Befreiungen nicht durch ein Ziel von gemeinsamem Interesse, nämlich die verbesserte Bewältigung von Bedarfsspitzen, wie dies von Frankreich unterstellt werde, gerechtfertigt seien, da dieses Ziel von gemeinsamem Interesse kein Ziel im Sinne des Bezugssystems, nämlich der CSPE, sei. Außerdem sei auch unter der Annahme, dass sich die CSPE auf ein solches Ziel stütze, die Befreiung des Eigenverbrauchs als solche nicht für die Bewältigung von Verbrauchsspitzen ausgelegt. Eigenverbraucher hätten nämlich ständig Verbindung zum Netz, nicht nur um die erzeugten Überschüsse einspeisen zu können, sondern auch um bei Wartung oder Ausfall ihrer Anlagen oder einfach zur Ergänzung ihrer Eigenverbrauchsanlage Strom aus dem Netz zu beziehen. Nun sei aber eine Befreiung nicht an die Auflage geknüpft, dass bei Verbrauchsspitzen kein Strom aus dem Netz entnommen wird.

(201)

Frankreich hat auch behauptet, dass die teilweise Befreiung der Eigenerzeugung insofern gerechtfertigt sei, als sich die Eigenerzeuger bewusst dafür entschieden hätten, die öffentliche Stromversorgung nicht in Anspruch zu nehmen. Dagegen macht die Kommission jedoch geltend, Frankreich habe zum einen nicht nachgewiesen, dass der Nutzungsgrad der öffentlichen Stromversorgung für die Festsetzung der CSPE zugrunde gelegt wurde. So habe Frankreich bestätigt, dass alle Eigenerzeuger, die die teilweise Befreiung für die Eigenerzeugung in Anspruch nehmen, mit dem öffentlichen Netz verbunden seien, sodass sie durchweg die Möglichkeit hätten, bei Bedarf überschüssigen Eigenstrom ins Netz einzuspeisen oder Strom aus dem Netz zu beziehen, wenn ihre Anlage defekt sei oder gewartet werde. Die Kommission hält auch fest, dass sich Eigenerzeuger und Endverbraucher in Festland-Frankreich in Bezug auf den Teil der CSPE, mit dem der tarifliche Lastenausgleich in den Überseeterritorien finanziert wird, in derselben Lage befinden, da diese Versorgungsleistung keinem von beiden zugutekomme, sie aber gezwungen seien, ihn aus Solidarität mitzufinanzieren.

(202)

Und schließlich war Frankreich der Auffassung, dass die (teilweise) Befreiung aufgrund der Richtlinie 2003/96/EG gerechtfertigt sei, da danach kleinere Stromerzeuger von der Stromsteuer befreit werden könnten, sofern die für diese Stromerzeugung verwendeten Erzeugnisse anderweitig besteuert würden (siehe Erwägungsgründe (76) und (111)). Die Kommission macht diesbezüglich deutlich, dass die Richtlinie 2003/96/EG als solche nicht auf die CSPE anwendbar ist, wie Frankreich dies bereits in seinen Schreiben vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angedeutet hatte. Sollte sie dennoch anwendbar sein oder es sich anbieten, die Leitsätze der Richtlinie 2003/96/EG sinngemäß auf die CSPE zu übertragen, so gelange man unweigerlich zu dem Schluss, dass die Befreiung nicht gerechtfertigt ist. Da die CSPE ausschließlich für Strom erhoben werde, sei sie nicht auf andere Erzeugnisse (außer Strom) anwendbar, die zur Stromerzeugung genutzt werden. So würde die Anwendung der Richtlinie 2003/96/EG im Grunde auf eine Bestätigung hinauslaufen, dass die CSPE doch für Strom erhoben werden muss.

5.1.3.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(203)

Die von diesen CSPE-Befreiungen begünstigten Unternehmen stehen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Die hier angesprochenen Eigenstromverbraucher sind keine Stromerzeuger, sondern Industrieunternehmen hauptsächlich aus den Wirtschaftszweigen Chemie, Eisenverhüttung und Petrochemie, wie dies von Frankreich bereits dargelegt wurde und unter Erwägungsgrund (78) in Erinnerung gebracht wird. Folglich sind diese Befreiungen geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen.

5.1.3.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfe

(204)

Daraus folgt für die Kommission, dass die Befreiungen für den Verbrauch von Eigenstrom, der aus erneuerbaren Energien bzw. durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, was den Teil der CSPE, der in die Finanzierung erneuerbarer Energien und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung fließt, betrifft, keine staatlichen Beihilfen sind. Dagegen ist die Befreiung für den Teil der CSPE, mit dem die sonstigen CSPE-Komponenten (außer der Förderung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und der Förderung erneuerbarer Energien) finanziert werden, beihilferechtlich relevant.

(205)

Die Kommission stimmt somit den Schlussfolgerungen Frankreichs unter den Erwägungsgründen (128) — (131) zu.

5.1.4.   Befreiungen für den Verbrauch von Eigenstrom aus anderen Energiequellen (d. h. nicht aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien)

5.1.4.1.   Dem Staat zurechenbare Beihilfe, die aus staatlichen Mitteln gewährt wurde

(206)

Aus denselben Gründen, wie bereits in Abschnitt 5.1.2.1. dargelegt, bestätigt die Kommission, dass diese Befreiungen dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln gewährt wurden.

5.1.4.2.   Wirtschaftlicher Vorteil und Selektivität

(207)

Wie bereits unter Erwägungsgrund (193) ausgeführt, ist die Kommission der Auffassung, dass die teilweise Befreiung der Eigenstromverbraucher von der CSPE einen Vorteil für sie darstellt.

(208)

Ebenfalls laut Auffassung der Kommission verschafften die Eigenverbrauchern gewährten Befreiungen, wenn der Eigenverbrauch nicht dafür gedacht sei, i) Strom zu erzeugen, oder wenn der selbst erzeugte und für den Eigenbedarf verbrauchte Strom nicht aus ii) erneuerbaren Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung stamme, ihren Begünstigten einen selektiven Vorteil gegenüber den CSPE-Abgabenpflichtigen, die sich doch in derselben tatsächlichen Lage befänden wie ihre Wettbewerber, die die CSPE zahlen.

(209)

Das Bezugssystem wurde unter Erwägungsgrund (165) beschrieben. Wie gesagt, handelt es sich bei der CSPE um eine Abgabe, die in Frankreich grundsätzlich auf den Stromverbrauch aufgeschlagen wird und über die Maßnahmen für spezifische Ziele finanziert werden sollen.

(210)

Ist der Begünstigte der Befreiung ein Eigenverbraucher, der den Eigenverbrauch nicht zur Stromerzeugung nutzt, oder wenn der eigenerzeugte und für den Eigenbedarf verbrauchte Strom nicht aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung stammt, befindet er sich in derselben tatsächlichen und gesetzlichen Lage wie die übrigen Verbraucher im Hinblick auf das Ziel der CSPE. Er verbraucht nicht zuletzt Strom, und seine Eigenerzeugung trägt zu keinem der Ziele der Maßnahmen bei, die mit der CSPE finanziert werden.

(211)

Die Kommission betont auch, dass die Eigenverbrauchsstandorten gewährten CSPE-Befreiungen nicht dadurch gerechtfertigt seien, dass sie einem Ziel von gemeinsamem Interesse, nämlich der verbesserten Bewältigung von Bedarfsspitzen dienten, wie dies von Frankreich unterstellt werde, da dieses Ziel von gemeinsamem Interesse kein Ziel im Sinne des Bezugssystems, nämlich der CSPE, sei. Auch unter der Annahme, dass sich die CSPE auf ein solches Ziel stütze, sei die Befreiung des Eigenverbrauchs außerdem als solche nicht geeignet, Verbrauchsspitzen zu bewältigen. Eigenverbraucher hätten nämlich ständig Verbindung zum Netz, nicht nur um die erzeugten Überschüsse einspeisen zu können, sondern auch um bei Wartung oder Ausfall ihrer Anlagen oder einfach zur Ergänzung ihrer Eigenverbrauchsanlage Strom aus dem Netz zu beziehen. Nun sei aber eine Befreiung nicht an die Auflage geknüpft, dass bei Verbrauchsspitzen kein Strom aus dem Netz entnommen wird.

(212)

Frankreich hat auch behauptet, dass die teilweise Befreiung der Eigenerzeugung insofern gerechtfertigt sei, als sich Eigenerzeuger bewusst dafür entschieden hätten, die öffentliche Stromversorgung nicht in Anspruch zu nehmen. Dagegen macht die Kommission jedoch geltend, Frankreich habe zum einen nicht nachgewiesen, dass der Nutzungsgrad der öffentlichen Stromversorgung für die Festsetzung der CSPE zugrunde gelegt wurde. Zudem habe Frankreich bestätigt, dass alle Eigenerzeuger, die die teilweise Befreiung für die Eigenerzeugung in Anspruch nehmen, mit dem öffentlichen Netz verbunden seien, sodass sie durchweg die Möglichkeit hätten, bei Bedarf überschüssigen Eigenstrom ins Netz einzuspeisen oder Strom aus dem Netz zu beziehen, wenn ihre Anlage defekt sei oder gewartet werde. Die Kommission hält im Übrigen fest, dass auch der tarifliche Lastenausgleich für die Überseeterritorien über die CSPE finanziert werden soll. Nun befinden sich aber Eigenerzeuger und Endverbraucher in Festland-Frankreich in Bezug auf das Ziel der Finanzierung des tariflichen Lastenausgleichs in derselben Lage, da diese Versorgungsleistung keinem von beiden zugutekommt, sie aber gezwungen sind, ihn aus Solidarität mitzufinanzieren. Außerdem tragen die hier angesprochenen Eigenverbraucher auch nicht zu den Zielen wie dem Ausbau der erneuerbaren Energien oder der Kraft-Wärme-Kopplung bei, da ihre Erzeugung — definitionsgemäß aus fossilen Energieträgern und unter Verzicht auf Kraft-Wärme-Kopplung — diesen Zielen sogar zuwiderläuft.

(213)

Frankreich hat auch behauptet, dass die teilweise Befreiung der Eigenerzeugung bis 240 GWh gemeinhin angewandt werde. Hierzu macht die Kommission einerseits deutlich, dass Frankreich bestätigt habe, dass die Befreiung de facto nur für bestimmte Wirtschaftszweige gelte (siehe Erwägungsgründe (35) und (36)). Andererseits erinnerte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 (Kommission/World Duty Free Group) (39) daran, dass für die Feststellung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme oder Abgabe geprüft werden müsse, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur und den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt. In den Erwägungsgründen 161 und 162 wurde dargelegt, dass die Freistellung zwischen Betreibern, die die sich im Hinblick auf das mit dem allgemeinen Steuersystem verfolgte Ziel in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Lage befinden, zu einer unterschiedlichen Behandlung führt, die nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist.

(214)

Die Kommission kann sich somit dem von Frankreich vertretenen Standpunkt, der unter den Erwägungsgründen (111) und (112) dargelegt wurde, nicht anschließen.

5.1.4.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(215)

Die von diesen CSPE-Befreiungen begünstigten Unternehmen stehen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Die hier angesprochenen Eigenstromverbraucher sind keine Stromerzeuger, sondern Industrieunternehmen hauptsächlich aus den Wirtschaftszweigen Chemie, Eisenverhüttung und Petrochemie, wie dies von Frankreich bereits dargelegt und unter Erwägungsgrund (78) dieses Beschlusses in Erinnerung gebracht wurde. Folglich sind diese Befreiungen geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen.

5.1.4.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfe

(216)

Für die Kommission folgt daraus, dass die CSPE-Befreiungen für den Eigenverbrauch von Strom, der nicht zur Stromerzeugung genutzt und aus anderen Energiequellen (d. h. nicht aus erneuerbaren Energien und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) erzeugt wird, beihilferechtlich bedenklich sind.

5.1.5.   Allgemeine Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe für die verschiedenen CSPE-Komponenten und zur Abschätzung des Beihilfeumfangs

(217)

Die CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und auf 0,5 % der Wertschöpfung stellen eine staatliche Beihilfe dar.

(218)

Die geltenden Befreiungen für Eigenverbrauchsstandorte bilden eine Beihilfe, soweit der Strom nicht zur Stromerzeugung für den Eigenbedarf genutzt wurde, und sofern die Befreiung nicht für eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung galt, und zwar was den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung finanziert wurden, betrifft.

5.2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe

(219)

Da die CSPE-Ermäßigungen vor der Anmeldung bei der Kommission umgesetzt wurden, haben die französischen Behörden gegen die Auflagen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen.

(220)

Daraus schließt die Kommission, dass die CSPE-Höchstbegrenzungen auf 0,5 % der Wertschöpfung und pro Verbrauchsstelle sowie die beihilferechtlich bedenklichen Befreiungen für Eigenstromverbraucher eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen.

5.3.   Analyse der Beihilfemaßnahmen anhand der Bestimmungen der Leitlinien, die für Ermäßigungen von Umweltsteuern maßgeblich sind

(221)

Die Kommission hat zunächst geprüft, ob die CSPE als Umweltsteuer im Sinne von Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014, von Randnummer (151) der Leitlinien von 2008 und von Randnummer (6) der Leitlinien von 2001 angesehen werden kann.

5.3.1.   Die CSPE ist keine Umweltsteuer im Sinne von Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014, von Randnummer (151) der Leitlinien von 2008 und von Randnummer (6) der Leitlinien von 2001.

(222)

Umweltsteuern im Sinne der Leitlinien von 2014 (Randnummer 167) werden zu dem Zweck erhoben, um die Kosten umweltschädigenden Verhaltens zu erhöhen und dadurch einem solchen Verhalten entgegenzuwirken (und so den Umweltschutz zu verbessern). Die Einstufung als Umweltsteuer im Sinne von Randnummer (167) in Verbindung mit Randnummer (19) Absatz 15 der Leitlinien setzt somit voraus, dass die Maßnahmen das Verhalten in einem weniger umweltschädlichen Sinne verändern und die Umweltkosten des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung einbeziehen. Eine ähnliche Definition des Begriffs Umweltsteuer findet sich auch in den Leitlinien von 2008 (siehe Randnummer (70) Absatz 14 in Verbindung mit Randnummer (151) der Leitlinien) und in den Leitlinien von 2001 (Randnummer (6)).

(223)

Für die Höhe der CSPE ist im vorliegenden Fall kein Anreizeffekt maßgeblich, der umweltschädigende Verhaltensweisen verringern oder Umwelteinflüsse durch den verbrauchten Strom internalisieren soll. Die jeweilige Besteuerungsgrundlage hat nicht zwangsläufig eine negative Wirkung auf die Umwelt, da die CSPE auch für Strom aus erneuerbaren Energiequellen erhoben wird. In Wirklichkeit fällt die CSPE für jeden Stromverbrauch an, unabhängig davon, wie sich der verbrauchte Strom auf die Umwelt auswirkt. Im Übrigen ist die CSPE nicht darauf ausgelegt, Hersteller oder Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hinzuführen. Im Gegenteil, ein rückläufiger Verbrauch würde dazu führen, dass die fällige CSPE erhöht werden muss, um die Erzeugung erneuerbarer Energien und die anderen zu fördernden Politikbereiche kostendeckend finanzieren zu können.

(224)

Außerdem stellt die Kommission fest, dass es unter Randnummer (181) der Leitlinien von 2014 ausdrücklich heißt: „Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien im Wege von Abgaben zielt als solche nicht auf negative externe Effekte ab und hat folglich keine direkte Auswirkung auf die Umwelt.“

(225)

Die CSPE ist somit keine Umweltsteuer im Sinne der Randnummern (167) und (181) der Leitlinien von 2014, der Randnummern (70) Absatz 14 und (151) der Leitlinien von 2008 und von Abschnitt E.3.2. der Leitlinien von 2001, obwohl sich die CSPE eigentlich durch eine Erhöhung der Strompreise niederschlagen würde.

(226)

Daher kann sich die Kommission der von Frankreich abgegebenen Würdigung über die Natur der CSPE, wie sie unter Erwägungsgrund (82) erneut dargelegt wird, nicht anschließen.

5.3.2.   Frankreich hat nicht nachgewiesen, dass die CSPE eine harmonisierte Umweltsteuer im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG darstellte.

(227)

Die Kommission betont erstens, Frankreich habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht oder nachgewiesen, dass die CSPE eine harmonisierte Umweltsteuer im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG darstellte. Im Gegenteil, Frankreich behauptet, es kämen sinngemäß die Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG zur Anwendung, und räumt damit wie bereits vor Einleitung des Verfahrens ein, dass die CSPE keine harmonisierte Energiesteuer im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG ist.

(228)

Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass die CSPE nicht als harmonisierte Steuer im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG gelten kann, da die erfassten Einnahmen nicht dem Gesamthaushalt zugeschlagen wurden.

(229)

Damit bestätigt die Kommission die Schlussfolgerungen, die sie bereits im Einleitungsbeschluss unter Erwägungsgrund (155) dargelegt hatte. Im Übrigen bestätigt die Kommission die Stellungnahme Frankreichs nicht, wie sie unter den Erwägungsgründen (81) und (84) — (87) dargelegt wird.

5.3.3.   Nicht-Anwendbarkeit der Abschnitte 3.7.1. der Leitlinien von 2014 und der früheren Leitlinien als Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

5.3.3.1.   Nicht-Anwendbarkeit von Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014 und der früheren Leitlinien als Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme

(230)

Da die CSPE keine Umweltsteuer darstellt, ist Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014 in Bezug auf Umweltsteuerermäßigungen nicht maßgeblich.

(231)

Auch Randnummer (151) der Leitlinien von 2008, die die Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Umweltsteuerermäßigungen vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2014 regelte, ist nicht anwendbar.

(232)

Daher kann sich die Kommission den Stellungnahmen Frankreichs, wie sie unter den Erwägungsgründen (88) und (90) dargelegt werden, nicht anschließen.

5.3.3.2.   Direkte oder sinngemäße Nicht-Anwendbarkeit der Randnummern (173) — (175) der Leitlinien von 2014, der Randnummern (152) — (153) der Leitlinien von 2008 und von Randnummer (49) der Leitlinien von 2001 als Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

(233)

Da nicht nachgewiesen wurde, dass die CSPE eine harmonisierte Umweltsteuer bzw. überhaupt eine Umweltsteuer darstellt, wie in Abschnitt 5.3.2. ausgeführt, sind die Randnummern (173) — (175) der Leitlinien von 2014, die Randnummern (152) — (153) der Leitlinien von 2008 und Randnummer (49) der Leitlinien von 2001 nicht auf die CSPE anwendbar, da sie ausschließlich für harmonisierte Umweltsteuern maßgeblich sind.

(234)

Auch wenn sich herausstellen sollte, dass die CSPE eine Umweltsteuer ist, so wäre sie eine nicht harmonisierte Umweltsteuer, für welche die Leitlinien von 2014 unter den Randnummern (176) — (178) besondere Vereinbarkeitsvoraussetzungen vorgeben. Die Randnummern (173) — (175) der Leitlinien von 2014 dürfen daher in keinem Fall sinngemäß angewendet werden.

(235)

Aus denselben Gründen können die Randnummern (152) und (153) der Leitlinien von 2008 über Ermäßigungen für harmonisierte Steuern, die vor dem 1. Juli 2014 gültig waren, nicht als gültige Grundlage der Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt herhalten, da sie keine harmonisierte Umweltsteuer darstellen. Die Leitlinien von 2008 enthielten auch Vereinbarkeitskriterien für nicht harmonisierte Umweltsteuern. Auch unter der Annahme, dass die CSPE — in nicht harmonisierter Form — als Umweltsteuer angesehen werden könnte, dürfte sie nicht sinngemäß nach den Randnummern (152) und (153) der Leitlinien von 2008, sondern müsste anhand der Randnummern (154) — (159) der Leitlinien von 2008 bewertet werden.

5.3.4.   Nicht-Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Randnummern (176) — (178) der Leitlinien von 2014 und den früheren Leitlinien für den Fall, dass die CSPE als nicht harmonisierte Umweltsteuer angesehen werden sollte

(236)

Die Kommission stellt fest, dass, wenn die CSPE als nicht harmonisierte Umweltsteuer eingestuft werden sollte, was Frankreich im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, die CSPE-Ermäßigungen deswegen nicht gleich als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten könnten.

5.3.4.1.   Nichtvereinbarkeit mit den Randnummern (176) — (178) der Leitlinien von 2014

(237)

Erstens wurde nicht nachgewiesen, wie gemäß Randnummer (177) Buchstabe a der Leitlinien von 2014 vorgeschrieben, dass die gewährte Beihilfe für alle Wettbewerber desselben Wirtschaftszweigs in derselben Weise gilt, wenn sie sich in der gleichen tatsächlichen Lage befinden. Insbesondere die CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung, die nur für Industriekunden mit einem Verbrauch über 7 GWh gilt, führt zu Diskriminierungen zwischen Wettbewerbern, die in demselben Marktsegment tätig sind. Obwohl die CSPE bezogen auf ihre Wertschöpfung gleich stark gewichtet ist, wird die Befreiung nur dann gewährt, wenn der Verbrauch einen bestimmten Schwellenwert erreicht; damit sind kleinere Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig de facto vom Nutzen der Befreiung ausgeschlossen.

(238)

Zweitens wurde, wie es unter Randnummer (177) Buchstabe b der Leitlinien von 2014 heißt, der Einfluss der nicht ermäßigten Umweltabgabe auf die Erhöhung der Produktionskosten, gemessen in Prozent der Brutto-Wertschöpfung, im vorliegenden Fall nicht ausreichend nach Art und Beihilfeempfänger für den gesamten Zeitraum 2003-2015 quantifiziert. Überhaupt wurde nicht nachgewiesen, wie gemäß Randnummer (177) Buchstabe c der Leitlinien von 2014 vorgeschrieben, dass diese Kostenerhöhung nicht ohne deutliche Absatzeinbußen weitergegeben werden konnte.

(239)

Drittens ist durch die CSPE-Ermäßigungen nicht gewährleistet, dass mindestens 20 % entrichtet werden, wie dies laut Randnummer (178) Buchstabe a vorgeschrieben ist. Im Gegenteil, es scheint sogar so, dass in zahlreichen Fällen nicht einmal der Mindestsatz von 20 % abgeführt wurde. So zeigen die von Frankreich vorgelegten Daten beispielsweise, dass im Jahr 2014 203 Begünstigte weniger als 20 % der CSPE bezahlt haben.

(240)

Auch unter der Annahme, dass die CSPE als nicht harmonisierte Energiesteuer eingestuft werden sollte, ist daher die Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit Abschnitt 3.7.1. Absatz 2 der Leitlinien von 2014 nicht bewiesen.

5.3.4.2.   Nicht-Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2008

(241)

Erstens geht die Kommission davon aus, dass nicht gegen die Bestimmungen aus Randnummer (155) dieser Leitlinien verstoßen wurde, wonach Frankreich für jeden Beihilfeempfänger eine Liste der Wirtschaftszweige mit genauer Beschreibung vorlegen und die Situation der Beihilfeempfänger beschreiben muss.

(242)

Zweitens wurde nicht nachgewiesen, wie laut Randnummer (158) Buchstabe a der Leitlinien von 2008 vorgeschrieben, dass die gewährte Beihilfe für alle Wettbewerber desselben Wirtschaftszweigs in derselben Weise gilt, wenn sie sich in derselben tatsächlichen Lage befinden. Insbesondere die Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung, die nur für Industriekunden mit einem Verbrauch über 7 GWh gilt, führt zu Diskriminierungen zwischen Wettbewerbern, die in demselben Wirtschaftszweig oder Markt tätig sind (siehe auch Erwägungsgrund (237)).

(243)

Drittens wurde nicht nachgewiesen, wie laut Randnummer (158) Buchstabe b der Leitlinien von 2008 vorgeschrieben, dass die nicht ermäßigte Steuer zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten in jedem Wirtschaftszweig oder in jeder Gruppe von einzelnen Beihilfeempfängern, denen die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle zugutekommt, führen würde.

(244)

Viertens wurde nicht nachgewiesen, wie laut Randnummer (158) Buchstabe c der Leitlinien von 2008 vorgeschrieben, dass die Mehrkosten infolge der Anwendung der CSPE nicht auf die Abnahmepreise umgelegt werden könnten, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen käme.

(245)

Fünftens wurde nicht nachgewiesen, wie laut Randnummer (159) Buchstabe a der Leitlinien von 2008 vorgeschrieben, dass der von den Beihilfeempfängern abgeführte CSPE-Betrag der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers bezogen auf die Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik entspricht und dass alle Beihilfeempfänger mindestens 20 % der CSPE entrichten. Es ist dagegen belegt, dass bestimmte Empfänger nicht einmal 20 % der CSPE bezahlt haben, anders als laut Randnummer (178) Buchstabe a vorgegeben. So zeigen die von Frankreich vorgelegten Daten beispielsweise, dass eine erhebliche Anzahl von Beihilfeempfängern 2014 weniger als 20 % der CSPE bezahlt hat.

(246)

Daher kann sich die Kommission der Stellungnahme Frankreichs, wie sie unter Erwägungsgrund (90) dargelegt wird, nicht anschließen.

5.3.4.3.   Nicht-Vereinbarkeit mit den die Leitlinien von 2001 (40)

(247)

Erstens ist die Kommission angesichts der bisweilen sehr geringen CSPE-Abgabenbeträge, die die Begünstigten bezahlt haben, der Auffassung, dass die CSPE-Ermäßigungen gegen die Vorgaben aus Randnummer (51) Absatz (1) Buchstabe b dieser Leitlinien verstoßen; dort heißt es, dass „… die Unternehmen, die in den Genuss der Herabsetzung gelangen, dennoch einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen [müssen]“. So zeigt sich beispielsweise für die Jahre, zu denen Frankreich genaue Daten aufgeschlüsselt nach Begünstigten vorgelegt hat, dass 202 Beihilfeempfänger weniger als 20 % der CSPE bezahlt haben.

(248)

Zweitens muss die fragliche Steuer eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben, wie es in Randnummer (51) Absatz (2) Buchstabe b heißt. Da mit der CSPE-Abgabe — zumindest teilweise — der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, wird damit nämlich nicht nur eine positive Wirkung im Sinne des Umweltschutzes angestrebt. Außerdem hat nicht die Steuer als solche eine positive Wirkung auf die Umwelt, sondern nur die Maßnahmen, die teilweise über die CSPE finanziert werden, sodass die Randnummern (51) ff. der Leitlinien von 2001 nicht auf den vorliegenden Fall zutreffen.

(249)

Drittens hat Frankreich in Bezug auf die CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung, die nach Einführung der CSPE geschaffen wurde, nicht nachgewiesen, dass die Befreiung bereits bei der Ausarbeitung der CSPE beschlossen worden war, noch dass sie durch eine deutliche Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen gerechtfertigt wäre, durch die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbssituation geraten. Der Ermäßigungsbetrag der CSPE darf nicht höher als die Mehrbelastung sein, wie sie sich durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen nach Einführung der Abgabe ergeben würde. Es ist also nicht nachgewiesen, dass die von Frankreich im Zeitraum 2003-2011 gewährten CSPE-Ermäßigungen mit Randnummer (51) Absatz (2) Buchstabe b der Leitlinien von 2001 im Einklang stehen. Außerdem war die CSPE-Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle nicht auf zehn Jahre begrenzt, wie dies laut Randnummer (51) Absatz 1 der Leitlinien von 2001 vorgeschrieben war.

(250)

Daher kann sich die Kommission der Stellungnahme Frankreichs, wie sie unter Erwägungsgrund (89) dargelegt wurde, nicht anschließen.

5.4.   Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 und mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(251)

Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Ermäßigung beurteilt, soweit mit der CSPE erneuerbare Energien auf der Grundlage der Abschnitte 3.7.2. („Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien“) und 3.7.3. („Übergangsbestimmungen für Beihilfen zur Entlastung von Kosten in Verbindung mit der finanziellen Förderung erneuerbarer Energien“) der Leitlinien von 2014 finanziert werden. Sie hat auch bewertet, ob die Ermäßigung mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV im Einklang steht, soweit mit der CSPE andere Fördermaßnahmen als die Förderung für erneuerbare Energien finanziert wurden.

5.4.1.   Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen, soweit mit der CSPE die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert wurde

(252)

In Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 wird erläutert, wie die Kommission Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüft. Da über die CSPE z. T. auch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert wurde, hat die Kommission untersucht, inwieweit die für die Finanzierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gewährten CSPE-Ermäßigungen im Hinblick auf die Abschnitte 3.7.2. und 3.7.3. der Leitlinien von 2014 vereinbar sind.

(253)

Unter Randnummer (182) der Leitlinien von 2014 heißt es, dass in dem Maße, wie die durch die Finanzierung der Förderung für erneuerbare Energien entstehenden Kosten auf die Energieverbraucher umgelegt werden, dies für alle Energieverbraucher unterschiedslos und in einer Weise geschehen müsste, dass es sich als notwendig erweisen könnte, diese Kosten gezielt zu reduzieren, um eine ausreichende Finanzierungsgrundlage für die Förderung erneuerbarer Energien und folglich das Erreichen der auf EU-Ebene gesetzten Ziele für erneuerbare Energien sicherzustellen. So könnten es Mitgliedstaaten als zielführend erachten, einen partiellen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten zu schaffen, damit besonders betroffenen Unternehmen durch die mit der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien verbundenen Kosten kein signifikanter Wettbewerbsnachteil entsteht. Ohne einen solchen Ausgleich könnte sich die Förderung erneuerbarer Energien als nicht tragfähig erweisen und die öffentliche Akzeptanz für ehrgeizige Fördermaßnahmen zugunsten erneuerbarer Energien begrenzt sein.

5.4.1.1.   Ermäßigungen nur für den Teil der CSPE, über den erneuerbare Energien finanziert werden

(254)

Einleitend stellt die Kommission fest, Frankreich behaupte, dass die Förderung der Stromerzeugung durch Müllverbrennung 50 % betragen müsse, um als Förderung für erneuerbare Energien angesehen zu werden. Die Kommission stimmt dieser Aussage zu, da Frankreich diesen Prozentsatz mit öffentlichen Statistiken belegt hat (Internationale Energieagentur und Eurostat), wie unter Erwägungsgrund (134) ausgeführt; demnach macht der verbrannte Müll 50 % der biologisch abbaubaren Abfälle aus, die damit erneuerbare Energiequellen im Sinne von Randnummer (19) Absätze (5) und (6) der Leitlinien von 2014 darstellen.

(255)

Unter Randnummer (184) der Leitlinien von 2014 heißt es: Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe dazu dient, die Förderung erneuerbarer Energien zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Mehrkosten, die sich in höheren Strompreisen für die Beihilfeempfänger niederschlagen, allein auf die Förderung erneuerbarer Energien zurückzuführen sind. Die Mehrkosten durch den Teil der CSPE, über den erneuerbare Energien finanziert werden, dürfen somit den Abgabenbetrag, mit dem erneuerbare Energien gefördert werden, nicht überschreiten.

(256)

Im vorliegenden Fall prüfte der Energieregulierungsausschuss CRE, ob die bei den Endverbrauchern zur Förderung erneuerbarer Energien erhobenen Abgaben nicht höher waren als die Förderkosten für erneuerbare Energien (und alle anderen über die CSPE finanzierten Politikbereiche), wie unter den Erwägungsgründen (14) und (15) ausgeführt. Im Besonderen prüfte der CRE, ob die von den abnahmepflichtigen Abnehmern gemeldeten Abgaben für die Förderung erneuerbarer Energiequellen die Förderkosten nicht überstiegen, d. h. die Differenz zwischen den Zahlungen der abnahmepflichtigen Käufer an die Erzeuger erneuerbarer Energien und dem Marktpreis, den die abnahmepflichtigen Betreiber beim Verkauf des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erzielten. Der CRE entwickelte sogar ein Verfahren zur Feststellung des Referenz-Marktpreises, der den Betreibern einen Anreiz bot, den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom leistungsgerecht zu verkaufen. Daraus folgt für die Kommission, dass die Bestimmungen aus Randnummer (184) der Leitlinien von 2014 eingehalten wurden.

5.4.1.2.   Beihilfe nur für stromintensive Wirtschaftszweige und Unternehmen, die im weltweiten Wettbewerb stehen

(257)

Wie es unter den Randnummern (185) und (186) der Leitlinien von 2014 heißt, sollte die Beihilfe auf Wirtschaftszweige beschränkt sein, deren Wettbewerbsposition aufgrund ihrer Strom- und Handelsintensität in Anbetracht der Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien gefährdet wäre.

(258)

Außerdem darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Unternehmen zu einem Wirtschaftszweig aus der Liste in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 gehört oder eine Stromintensität von mindestens 20 % und zugleich eine Handelsintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene aufweist.

(259)

Soweit die Bereiche des Bergbaus und des produzierenden Gewerbes nicht in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 mit einer Handelsintensität von mindestens 4 % aufgeführt sind, findet sich eine Liste mit den entsprechenden Wirtschaftszweigen in Anhang 5 der Leitlinien von 2014.

(260)

Die Kommission merkt an, Frankreich habe zugegeben, dass Unternehmen von den CSPE-Ermäßigungen oder -Befreiungen Gebrauch machen konnten, obwohl sie angesichts der von den Leitlinien von 2014 vorgegebenen Kriterien nicht förderfähig waren, entweder weil sie in keinem der Wirtschaftszweige aus den Anhängen 3 und 5 der Leitlinien von 2014 tätig waren, oder weil sie zwar in einem Wirtschaftszweig aus Anhang 5 der Leitlinien von 2014 tätig waren, aber eine Stromintensität von mindestens 20 % nicht erreichten.

5.4.1.3.   Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014

(261)

Unter Randnummer (188) der Leitlinien von 2014 heißt es, dass die Beihilfe als verhältnismäßig betrachtet wird, wenn für mindestens 15 % der den Beihilfeempfängern entstehenden zusätzlichen Kosten keine Ermäßigung gewährt wird.

(262)

Unter Randnummer (189) der Leitlinien von 2014 wird außerdem anerkannt, das in Anbetracht des in den letzten Jahren erfolgten signifikanten Anstiegs der Abgaben für erneuerbare Energien ein Eigenbeitrag von 15 % der vollständigen Abgabe über das Maß hinausgehen könnte, das für die von diesen Lasten besonders betroffenen Unternehmen noch tragbar ist. Deshalb haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Höhe der Zusatzabgabe auf 4 % der Wertschöpfung, wenn das Unternehmen eine Stromintensität unter 20 % aufweist, und auf 0,5 % der Wertschöpfung zu begrenzen, wenn das Unternehmen eine Stromintensität von mindestens 20 % der Stromintensität erreicht oder übersteigt.

(263)

Im vorliegenden Fall haben, wie die Kommission feststellt, allein 2014 mindestens 124 Begünstigte weniger als 15 % der CSPE (zur Förderung erneuerbarer Energien) entrichtet und damit gegen Randnummer (188) der Leitlinien von 2014 verstoßen. Außerdem habe Frankreich CSPE-Ermäßigungen auf 0,5 % der Wertschöpfung verbrauchsabhängig und nicht ausdrücklich nach einem Kriterium der Stromintensität gewährt. Auch die Voraussetzung für die CSPE-Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle entspreche nicht dem Kriterium der Stromintensität in den Leitlinien von 2014. Deshalb habe Frankreich, so die Schlussfolgerung der Kommission, nicht nachgewiesen, dass die Vorschriften für Verhältnismäßigkeit aus den Leitlinien von 2014 vollständig eingehalten wurden. Die Kommission kann somit der Stellungnahme Frankreichs, wie sie unter den Erwägungsgründen (105) und (106) zusammenfassend dargestellt wird, nicht zustimmen.

5.4.1.4.   Anpassungsplan

(264)

Gemäß den Randnummern (193) und (194) der Leitlinien von 2014 müssen die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2019 die in Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 enthaltenen Kriterien der Beihilfefähigkeit und Angemessenheit anwenden. Die Kommission hält fest, dass Frankreich einen Anpassungsplan vorgelegt hat, der eine schrittweise Anpassung des zu zahlenden Mindestbeitrags enthält, damit die Ermäßigung für den Teil der CSPE, der in die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien fließt, spätestens am 1. Januar 2019 im Einklang mit den Vorgaben aus Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 steht. Frankreich hat außerdem beschlossen, die CSPE 2016 abzuschaffen.

(265)

Gemäß Randnummer (195) der Leitlinien von 2014 wird die Förderung über den Anpassungsplan progressiv an die Beihilfesätze angepasst, die sich aus der Anwendung der in Abschnitt 3.7.2. enthaltenen Kriterien der Beihilfefähigkeit und Angemessenheit ergeben, damit den einzelnen Unternehmen eine schlagartige Erhöhung der zu zahlenden Zusatzabgabe erspart bleibt.

(266)

Außerdem heißt es unter Randnummer (196) der Leitlinien von 2014: Insofern eine Beihilfe für einen Zeitraum gewährt wurde, der vor dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien liegt, muss in dem Anpassungsplan auch für diesen Zeitraum eine progressive Anwendung der Kriterien Beihilfefähigkeit und Angemessenheit vorgesehen werden.

(267)

Unter Randnummer (197) der Leitlinien von 2014 heißt es: Insofern Unternehmen, die nicht nach Abschnitt 3.7.2. beihilfefähig sind, vor dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien eine Beihilfe in Form einer Ermäßigung oder Befreiung von den finanziellen Beiträgen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt wurde, kann diese Beihilfe trotzdem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, sofern im Anpassungsplan ein Eigenbeitrag von mindestens 20 % der regulären Abgabe (d. h. ohne Ermäßigung) vorgesehen ist; dieser Eigenbetrag ist bis spätestens 1. Januar 2019 progressiv einzuführen.

(268)

Die von Frankreich vorgelegten Daten haben nur für bestimmte Jahre — soweit entsprechende Statistiken vorlagen — gezeigt, dass für diese Jahre eine erhebliche Anzahl von Beihilfeempfängern Ermäßigungen in einer Höhe erhalten haben, die den gemäß den Leitlinien von 2014 zulässigen Umfang überschreitet. So haben beispielsweise 2004 124 Empfänger durch Inanspruchnahme der CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung weniger als 15 % des CSPE-Betrags und 202 weniger als 20 % des CSPE-Höchstbetrags bezahlt. Außerdem haben 27 Beihilfeempfänger, die von der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle Gebrauch gemacht haben, weniger als 15 % der CSPE und 39 weniger als 20 % der CSPE bezahlt. Außerdem gehören, wie die Kommission festhält, die 934 Begünstigten der CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung 135 verschiedenen Wirtschaftszweigen (131 NACE-Codes) an; damit ergibt sich eine breitere Streuung, als laut Anhang 3 (68 NACE-Codes) der Leitlinien von 2014 zulässig.

(269)

Deshalb hat Frankreich einen Anpassungsplan vorgelegt, mit dem die Höhe der im Rahmen der fraglichen Maßnahmen gewährten Ermäßigungen auf einen Umfang im Einklang mit den Leitlinien von 2014 gesenkt und die zu zahlenden CSPE-Beträge ermittelt werden sollen. Auf die Einzelheiten und Modalitäten des Anpassungsplans wurde in Abschnitt 4.4. eingegangen. Die Kommission geht erstens davon aus, dass dieser Anpassungsplan die Bestimmungen aus Artikel 3.7.3. der Leitlinien von 2014 einhält. Frankreich hat sich insbesondere verpflichtet, zu prüfen, ob für die Begünstigten, die zu einem der Wirtschaftszweige aus der Liste in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 gehören, und für die Begünstigten, die eine Stromintensität von mindestens 20 % aufweisen und zugleich zu einem der Wirtschaftszweige aus der Liste in Anhang 5 der Leitlinien von 2014 gehören, der gezahlte CSPE-Betrag, der in die Förderung erneuerbarer Energien fließt, mindestens einen der folgenden Werte erreicht:

15 % des CSPE-Betrags, der in die Förderung erneuerbarer Energien fließt,

4 % der Wertschöpfung, wenn das Unternehmen eine Stromintensität unter 20 % aufweist,

0,5 % der Wertschöpfung, wenn das Unternehmen eine Stromintensität größer oder gleich 20 % aufweist.

(270)

Sollte dies nicht der Fall sein, hat sich Frankreich verpflichtet, zu prüfen, ob der entrichtete CSPE-Betrag, der in die Förderung erneuerbarer Energien fließt, mindestens die Höhe des Eigenbeitrags erreicht, der laut Anpassungsplan auf der Grundlage der unter Erwägungsgrund (140) beschriebenen Progressionsformel vorgeschrieben ist. Sollte schließlich, wie Frankreich ausgeführt hat, der vom Begünstigten gezahlte Eigenbeitrag nicht so hoch sein, wie laut Anpassungsplan vorgeschrieben, muss die Differenz zwischen dem bereits bezahlten Eigenbeitrag und dem laut Anpassungsplan fälligen Eigenbeitrag eingezogen werden.

(271)

Gemäß Randnummer (197) der Leitlinien von 2014 hat sich Frankreich verpflichtet, zu prüfen, ob nach Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 nicht beihilfefähige Unternehmen, die vor dem 1. Juli 2014 in den Genuss von CSPE-Ermäßigungen gekommen sind, mindestens 20 % der CSPE zahlen, die in die Förderung erneuerbarer Energien fließt. Wenn ja, ist keine weitere Anpassung erforderlich. Wenn nicht, wird ein progressiver Anpassungsplan wirksam, durch den der jährlich zu zahlende CSPE-Betrag schrittweise angehoben wird und spätestens am 1. Januar 2019 20 % des CSPE-Anteils erreicht, der in die Förderung erneuerbarer Energien fließt. Wenn der von einem Begünstigten bezahlte Eigenbeitrag nicht der laut Anpassungsplan vorgeschriebenen Höhe entspricht, ist geplant, die Differenz zwischen dem bereits bezahlten Eigenbeitrag und dem laut Anpassungsplan fälligen Eigenbeitrag einzuziehen. Da Frankreich beschlossen hat, die CSPE 2016 abzuschaffen, kann die Durchführung des Anpassungsplans zum 31. Dezember 2015 auslaufen.

(272)

Nach Abschnitt 3.7.2. der Leitlinien von 2014 nicht beihilfefähige Unternehmen, die vor dem 1. Juli 2014 nicht in den Genuss von Ermäßigungen gekommen sind, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2019 100 % der CSPE, die in die Förderung erneuerbarer Energien fließt, entrichten.

(273)

Die Kommission stellt fest, dass der Anpassungsplan in der am 23. November 2017 von Frankreich vorgeschlagenen Fassung, die in Abschnitt 4.4. dargelegt wurde, auf eine ausführliche, detaillierte Analyse der Situation jedes Begünstigen in Bezug auf die CSPE stützt. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass Frankreich die Randnummern (198) — (200) der Leitlinien von 2014 eingehalten hat.

(274)

Und schließlich hält die Kommission fest, dass ein Geltungsbeginn des Anpassungsplans im Jahr 2011 laut Randnummer (248) der Leitlinien von 2014 zulässig ist. Nach Maßgabe eben dieser Randnummer geht die Kommission davon aus, dass die Ermäßigungen für den Teil der CSPE, der vor dem 1. Januar 2011 in die Förderung erneuerbarer Energien geflossen ist, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können.

5.4.1.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

(275)

Auf der Grundlage der Angaben unter den Erwägungsgründen (115) — (148) gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der von Frankreich vorgelegte und in Abschnitt 4.4. beschriebene Anpassungsplan mit Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 vereinbar ist, soweit er den Teil der CSPE betrifft, der in die Förderung erneuerbarer Energien geflossen ist. Auch die CSPE-Befreiungen sind, soweit mit der CSPE die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert wird, mit Abschnitt 3.7.3. der Leitlinien von 2014 und mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, sofern die gewährten Ermäßigungen nicht über die laut Anpassungsplan zulässigen Ermäßigungen hinausgehen und für den Teil der CSPE, der in die Förderung erneuerbarer Energien geflossen ist, der Mindestbetrag abgeführt wurde, wie unter den Erwägungsgründen (269) — (272) beschrieben.

(276)

Dagegen schließt die Kommission, dass Beihilfebeträge über den laut Anpassungsplan zulässigen Umfang hinaus grundsätzlich als mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind und zurückgefordert werden müssen. In diesem Sinne billigt die Kommission die von Frankreich festgelegten Umsetzungsmodalitäten dieses Anpassungsplans so, wie sie in Abschnitt 4.4. dieses Beschlusses dargelegt wurden.

5.4.2.   Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt, soweit mit der CSPE andere Energiepolitiken als der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert werden

(277)

Die Kommission stellt erstens fest, dass die Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt, soweit mit der CSPE andere Förderregelungen als die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert werden, nicht anhand von Abschnitt 3.7.1. der Leitlinien von 2014 noch anhand der Abschnitte 3.7.2. und 3.7.3. eben dieser Leitlinien beurteilt werden dürfe:

(278)

Zum einen geht die Kommission davon aus, dass die CSPE-Ermäßigungen, die für die Förderregelungen der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife gewährt wurden, aus Gründen, die bereits unter den Erwägungsgründen (223) — (225) dargelegt wurden, nicht als „Umweltsteuern“ eingestuft werden können.

(279)

Zum anderen gelten die Abschnitte 3.7.2. und 3.7.3. der Leitlinien nur für Ermäßigungen auf Abgaben, die in die Förderung erneuerbarer Energien fließen. Ermäßigungen für Zusatzabgaben, die in Fördermaßnahmen für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife fließen, werden davon also nicht abgedeckt.

(280)

Da keine andere Leitlinie für die Ermäßigungen auf diese CSPE-Komponenten infrage kommt, hat die Kommission untersucht, ob diese Maßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Kommission könnte eine Beihilfemaßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als unmittelbar vereinbar erklären, wenn sie zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt, angemessen, für das Erreichen dieses Ziels notwendig und verhältnismäßig ist und ihre positiven Effekte die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen.

(281)

Die Kommission hat bereits festgestellt, dass bei Befreiungen für andere Abgaben, die nicht direkt in die Finanzierung erneuerbarer Energien fließen, davon ausgegangen werden könne, dass sie ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgten. Insbesondere könne, wie die Kommission in ihren Beschlüssen SA.38635 (41) und SA.42393 (42) festgestellt hat, bei Ermäßigungen für Abgaben auf Strom, die in die Finanzierung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung fließen, davon ausgegangen werden, dass sie zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen und für das Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, soweit sie für die Sicherung des Abgabenaufkommens zur Finanzierung der Förderung dieser Politik, die selbst eine Politik von gemeinsamem Interesse ist, erforderlich sind.

(282)

Die Kommission hat geprüft, ob die CSPE, mit der die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient und ob die Ermäßigungen zur Sicherung einer stabilen Finanzierung für diese Politikbereiche erforderlich waren:

5.4.2.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse

Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

(283)

In Artikel 38 der Richtlinie 2012/27/EU (43) des Parlaments und des Rates wird hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung so definiert, dass sie die laut Anhang II der Richtlinie berechneten Energieeinsparungen ermöglicht. Gemäß diesem Anhang II muss hocheffiziente KWK zwei Kriterien erfüllen. Erstens muss die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung ermöglichen. Zweitens kann die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, als hocheffiziente KWK gelten.

(284)

Wie unter Erwägungsgrund (10) Buchstabe b von Frankreich ausgeführt, sind die mit der CSPE finanzierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zum einen als KWK-Anlagen mit einem Wirkungsgrad über 65 % und zum anderen als hocheffiziente erdgasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Leistung über 12 MW ausgelegt. Frankreich hat bestätigt, dass alle diese Anlagen die Voraussetzungen für hocheffiziente Anlagen gemäß Definition in Richtlinie 2012/27/EU (44) erfüllten.

(285)

Im Übrigen schließt sich die Kommission dem Standpunkt Frankreichs an, dass auch die Förderung für die Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle unter Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Förderung für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gleichgestellt werden könne (siehe auch Erwägungsgrund (134)).

(286)

Die Kommission stellt fest, dass die Förderung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung als Ziel von gemeinsamem Interesse anerkannt sei, da sie zur Wirksamkeit der Energieerzeugung beitrage und die Kohlstoffemissionen senke; diese positiven externen Nutzeffekte könnten aber nicht vollständig auf die Preise umgelegt werden, sodass sich hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in der Regel ohne zusätzliche Förderung nicht spontan entwickeln würde (siehe Randnummer (51) der Leitlinien von 2008). Deshalb genehmige die Kommission Betriebsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (siehe Randnummern (138), (139) und (151) der Leitlinien von 2014, Abschnitt 3.1.7. der Leitlinien von 2008, Abschnitt E.3.4. der Leitlinien von 2001) (45). Die Kommission schließt sich somit der Stellungnahme Frankreichs an, wie sie unter Erwägungsgrund (99) Absatz (1) dargelegt wird.

Gemeinsames Interesse für eine Ermäßigung der CSPE, über die der tarifliche Lastenausgleich finanziert wird

(287)

Die Kommission hält erstens fest, dass mit der Finanzierung von Maßnahmen zur Begrenzung der Energiekosten in den abgelegenen Gebieten sehr wohl ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird. Diese Finanzierung ist zunächst einmal durch das Gebot des regionalen Zusammenhalts gerechtfertigt, das in Artikel 3 Absatz 3 EUV verankert ist. Außerdem heißt es in Artikel 174 AEUV: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts …. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.“ Und schließlich wird in Artikel 349 TFUE betont, dass dabei den Merkmalen und Zwängen der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung getragen werden muss.

(288)

In Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage, denen der „tarifliche Lastenausgleich“ in erheblicher Weise zugutekommt, hat die Kommission selbst in ihrer jüngsten Mitteilung zu den Gebieten in äußerster Randlage (46) deutlich gemacht, dass „… eine eindeutige Notwendigkeit zur Intensivierung der Anstrengungen [besteht], um den Gebieten in äußerster Randlage zu ermöglichen, in den vollen Genuss der EU-Mitgliedschaft zu kommen und sich für die Globalisierung zu wappnen“. Bei der Energieversorgung räumt die Kommission ausdrücklich das Problem ein, dass diese Gebiete nur unzureichend an die Stromnetze des Festlands angebunden und daher auf Subventionen angewiesen sind, um überhöhte Strompreise zu vermeiden.

(289)

Außerdem hat die Kommission bereits Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten unzureichend angebundener Gebiete zur Begrenzung der Strompreise gebilligt, um zu große Unterschiede gegenüber den Preisen auf dem Festland zu vermeiden (47).

(290)

Daher schließt die Kommission auf das Vorhandensein eines Ziels von gemeinsamem Interesse, das mit dem Anteil der CSPE, der in die Finanzierung des „tariflichen Lastenausgleichs“ fließt, verfolgt wird.

(291)

Die Kommission schließt sich somit der Stellungnahme Frankreichs an, wie sie unter Erwägungsgrund (99) Absatz 2 dargelegt wird.

Gemeinsames Interesse für eine Ermäßigung der CSPE, mit der die Sozialtarife finanziert werden

(292)

Die Kommission betont erstens, dass die CSPE-Komponente, mit der die Sozialtarife finanziert werden, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Artikeln 3 EUV und 174 AEUV, in denen der soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt als ein Ziel der Europäischen Union ausdrücklich verankert ist.

(293)

Diese Ziele finden sich auch in den einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich Elektrizität wieder. Insbesondere in Richtlinie 2009/72/EG („Energie-Richtlinie“) heißt es unter Erwägungsgrund (45): „Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und … Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben.“ Gemäß Erwägungsgrund (53) dieser Richtlinie wird großer Wert darauf gelegt, dass Maßnahmen und nationale Aktionspläne zur Bekämpfung der Energiearmut getroffen bzw. entwickelt werden. Außerdem macht Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Auflage, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. Und schließlich macht die Mitteilung der Kommission „Saubere Energie für alle Europäer“ (48) ebenfalls deutlich, dass die schutzbedürftigsten Verbraucher geschützt werden müssen.

(294)

Deshalb schließt die Kommission auf das Vorhandensein eines Ziels von gemeinsamem Interesse, das mit dem Anteil der CSPE, der in die Finanzierung der Sozialtarife geflossen ist, verfolgt wurde.

(295)

Die Kommission schließt sich somit der unter Erwägungsgrund (71) dargelegten Stellungnahme des Verbands UNIDEN und der Stellungnahme Frankreichs an, wie sie unter Erwägungsgrund (99) Absatz (3) dargelegt wird.

5.4.2.2.   Geeignetheit und Erforderlichkeit

(296)

Die Kommission hat des Weiteren geprüft, ob die CSPE-Ermäßigungen zur Sicherung der Finanzierung der Fördermaßnahmen für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife als erforderlich angesehen werden können.

(297)

Die Kommission räumt ein, dass stromintensiven Unternehmen gewährte Ermäßigungen für die CSPE, die in die Finanzierung der Sozialtarife geflossen ist, durch die Notwendigkeit, eine ausreichende Finanzierung der Maßnahme zu sichern, gerechtfertigt sein können, um zu vermeiden, dass ein zu hoher CSPE-Betrag für Unternehmen, die gegenüber Zusatzabgaben auf den Stromverbrauch besonders anfällig sind, d. h. für stromintensive Unternehmen, die dem weltweiten Handel ausgesetzt sind, zu einer zu großen Belastung wird. Eine zu große Belastung könnte zu Unternehmensschließungen führen und würde der Nachhaltigkeit der Finanzierung der Fördermaßnahmen und letztlich den von den Fördermaßnahmen verfolgten Zielen abträglich sein.

(298)

Um zu vermeiden, dass Stromverbraucher, die von den Finanzierungskosten für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife besonders stark betroffen sind, d. h. im weltweiten Wettbewerb stehende stromintensive Unternehmen ggf. in die Insolvenz geraten oder ins EU-Ausland abwandern, können sich Ermäßigungen für Abgaben auf den Stromverbrauch als notwendig erweisen. Die Insolvenz oder Abwanderung von zu vielen Unternehmen kann nämlich die Finanzierungsbasis untergraben. Statt einen geringeren CSPE-Betrag zu zahlen, würden die betroffenen Unternehmen gar keinen Beitrag mehr zur Finanzierung leisten, und damit würden anderen Verbrauchern noch höhere finanzielle Anstrengungen abverlangt, um die Förderung für die Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife zu finanzieren, und die Akzeptanz der Maßnahmen bei den übrigen Abgabenpflichtigen würde genauso stark sinken.

(299)

Hierzu merkt die Kommission an, dass die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz 20 % Energieeffizienz als Ziel festgelegt und nationale Zielvorgaben gesetzt hat, die durch den Beitrag der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung weitgehend erreicht werden können. Am 23. Oktober 2014 hat der europäische Rat außerdem eine Zielvorgabe von 27 % für die Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 gesetzt.

(300)

Infolgedessen kann der Finanzierungsbedarf für die Förderung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erheblich sein. Dies trifft auf Frankreich zu, da 25 % der CSPE, d. h. 1,7 Mrd. EUR, in die Finanzierung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung fließen. Außerdem kommt in Frankreich die Zusatzabgabe für die Finanzierung der Kraft-Wärme-Kopplung zu übrigen CSPE-Komponenten hinzu, wie derjenigen zur Finanzierung erneuerbarer Energien (2,7 Mrd. EUR).

(301)

Eine weitere Belastung entsteht durch die Finanzierung des „tariflichen Lastenausgleichs“ und der Sozialtarife, die zu den übrigen Komponenten der CSPE hinzukommen. Auf diese Komponenten der CSPE, d. h. den „tariflichen Lastenausgleich“ und die Sozialtarife, entfielen im Zeitraum 2003-2014 zusammengenommen 34 % der CSPE oder 12,7 Mrd. EUR.

(302)

Die Kommission räumt ein, dass es Frankreich angesichts der relativen Höhe der CSPE (19,5 EUR/MWh CSPE-Betrag, im Vergleich zu einem Day-ahead-Preis im Baseload von 38,8 EUR/MWh für das gleiche Jahr) und deren starken Anstiegs von 2003-2015 (+ 550 %) für notwendig erachten konnte, für die Unternehmen, die gegenüber dieser steigenden Belastung am anfälligsten sind, CSPE-Ermäßigungen vorzusehen.

(303)

Die Kommission hält ferner fest, dass die Maßnahmen ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des verfolgten Ziels von gemeinsamem Interesse sind. In dieser Hinsicht sei auffällig, dass alle Fördermaßnahmen die öffentliche Stromversorgung in Frankreich beträfen: Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, um die Energieeffizienz der Stromerzeugung in Frankreich und deren Auswirkungen auf die Umwelt zu verbessern, Bekämpfung der Energiearmut durch Einführung sozialverträglicher Stromtarife, Sicherung des Zugangs zu Strom zu einem vergleichbaren Preis in den Überseegebieten ohne gute Anbindung an die Stromnetze, in denen keine gleichwertigen Erzeugungsanlagen wie die Kraftwerke im Mutterland vorhanden sind. In dieser Hinsicht sei es nur folgerichtig, dass Frankreich die Finanzierung der betreffenden Maßnahmen über eine verbindliche Abgabe auf den Stromverbrauch in Frankreich sichern wolle.

Schlussfolgerung zum Vorliegen von Zielen von gemeinsamem Interesse und zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme

(304)

Aufgrund dieser Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass bei den CSPE-Ermäßigungen, mit denen die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, davon ausgegangen werden kann, dass sie zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen, denn es könne davon ausgegangen werden, dass sie zur Sicherung dieser CSPE-Komponenten erforderlich sind und somit die Förderung dieser Politikbereiche gewährleisten.

(305)

Die Kommission schließt sich somit der Stellungnahme Frankreichs unter Erwägungsgrund (99) Absätze (1) — (3) an.

(306)

Es sei jedoch zu betonen, dass die Verfolgung von Zielen wie Energieeffizienz, Bekämpfung der Energiearmut und Sicherung des territorialen Zusammenhalts durch vergleichbare Stromtarife in den französischen Überseegebieten wie in Festland-Frankreich zwar durchaus als Ziele von gemeinsamem Interesse anerkannt werden könne, die Stärkung oder die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmen an sich und überhaupt aber nicht als Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV infrage komme.

(307)

Die Kommission betont, dass sich aus der Würdigung in Bezug auf die Ziele von gemeinsamem Interesse keine allgemeine und grundsätzliche Anerkennung für alle Ermäßigungen von Steuern oder Zusatzabgaben, die stromintensive Unternehmen zu tragen hätten, ableiten lasse.

(308)

Dass eine CSPE-Ermäßigung ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt, wurde nur insoweit anerkannt, als damit eine stabile Finanzierung für Fördermaßnahmen, die nachweislich ein Ziel von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Energiepolitiken der Union verfolgten, gesichert werden könne.

(309)

In diesem Sinne geht die Kommission auf Distanz zu den Stellungnahmen von ALFI unter Erwägungsgrund (67), des Verbands UNIDEN unter Erwägungsgrund (71) und Frankreichs unter den Erwägungsgründen (100) — (102), wonach Maßnahmen gegen einen drohenden Verlust von Wettbewerbsfähigkeit und Firmenabwanderungen angeblich als ein Ziel von gemeinsamem Interesse anzusehen seien. Nun kann aber die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit einzelner Unternehmen zu Lasten ihrer Wettbewerber an sich nicht als ein Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angesehen werden.

5.4.2.3.   Anreizeffekt, Verhältnismäßigkeit und Fehlen einer nicht gerechtfertigten wettbewerbsverzerrenden Wirkung

(310)

Die Kommission merkt an, dass, wenn Ermäßigungen für Zusatzabgaben, mit denen die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, zu hoch angesetzt oder einer zu großen Zahl von Wirtschaftszweigen oder Begünstigten gewährt werden, auch das Gesamtaufkommen zur Finanzierung dieser Maßnahmen und die öffentliche Akzeptanz dieser Maßnahmen gefährdet sein könnte. Parallel dazu könnten sich durch diese Ermäßigungen erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel ergeben.

(311)

Um zu beurteilen, ob derartige Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, hat die Kommission in ihren Beschlüssen SA.42393 und SA.38635 angegeben, dass die Bestimmungen aus den Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 als Grundlage für eine Analyse geeignet sind, um herauszufinden, welche Unternehmen gegenüber der Einführung hoher Abgaben auf den Stromverbrauch am anfälligsten sind und wie groß der Anreizeffekt der Beihilfe ist. Dies scheint ganz besonders gerechtfertigt, wenn man bedenkt, dass einerseits die Förderung für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife durchweg über die CSPE finanziert wird und genauso wie die Förderung erneuerbarer Energien energiepolitischen Zielen von gemeinsamem Interesse dient und andererseits der Teil der CSPE, der in die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife fließt, zur CSPE-Komponente „Erneuerbare Energien“ hinzukommt. All diese CSPE-Komponenten sind in gleicher Weise undifferenziert und werden auch so erhoben. Da die CSPE im Verhältnis zum Stromverbrauch erhoben wird, trifft sie vor allem Unternehmen, bei denen die Stromkosten einen erheblichen Teil der Wertschöpfung ausmachen und die diese Kosten nicht so einfach auf die Endverbraucher abwälzen können, ohne aufgrund des starken internationalen Wettbewerbs in ihrem Wirtschaftszweig Marktanteile zu verlieren. Es handelt sich um die Unternehmen, die sich nach den Kriterien aus den Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 ermitteln lassen.

(312)

Die Kommission hat in ihren Beschlüssen SA.42393 und SA.38635 auch angegeben, dass sie die Randnummern (188) und (189) der Leitlinien von 2014 als Bewertungsgrundlage für die Verhältnismäßigkeit von Ermäßigungen für Zusatzabgaben heranziehen könne, mit denen die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden. Dies scheint angemessen, da einerseits die Förderung für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife genauso wie die Förderung erneuerbarer Energien — ebenfalls über die CSPE — energiepolitische Ziele von gemeinsamem Interesse verfolgen und andererseits die gewährten Ermäßigungen durch Entlastungen für die besonders von den Energieumlagen betroffenen Unternehmen die nachhaltige Finanzierung dieser Fördermaßnahmen sichern, ohne auf einen ausreichenden Eigenbeitrag dieser Unternehmen zu verzichten. Für dieses ausgewogene Verhältnis sorgen gerade die unter den Randnummern (188) und (189) der Leitlinien von 2014 vorgegebenen Kriterien.

(313)

Insoweit hält die Kommission fest, dass die beihilfefähigen Empfänger größtenteils stromintensive Unternehmen im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 sind und eine ganze Reihe von Empfängern den vorgeschriebenen Eigenanteil, d. h. 15 % der Abgabe abführt.

5.4.2.4.   Anpassungsplan

(314)

Für Begünstigte, die nicht als stromintensive Unternehmen im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 eingestuft werden können, und für Begünstigte, die im Sinne dieser Randnummern zwar als stromintensiv gelten, aber nicht mindestens 15 % der CSPE bzw. 0,5 % der Wertschöpfung abgeführt haben, hat Frankreich einen Anpassungsplan vorgelegt, durch den der Eigenbeitrag (siehe Abschnitt 4.4.) spätestens bis zum 1. Januar 2019 schrittweise bis auf 15 % (für stromintensive Unternehmen im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014) bzw. bis auf 100 % (für nicht stromintensive Unternehmen) angehoben wird. Da die CSPE am 1. Januar 2016 abgeschafft wurde, wird der Anpassungsplan nur bis zum 31. Dezember 2015 wirksam sein.

(315)

Durch diesen Anpassungsplan werden alle Ermäßigungen der CSPE kumulativ angepasst, über die erneuerbare Energien, die Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife kombiniert finanziert werden und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt die Kommission in den Abschnitten 5.4.1. und 5.4.2. bereits bewertet hat.

(316)

Nach Auffassung der Kommission ist der Anpassungsplan aus denselben Gründen gerechtfertigt wie der Anpassungsplan, der für die CSPE-Komponente „Erneuerbare Energien“ angesetzt ist. Mit diesem Anpassungsplan lässt sich insbesondere eine zu starke und schlagartige Erhöhung der finanziellen Belastung für diejenigen Verbraucher vermeiden, die nach Anwendung der in den Randnummern (185) und (189) der Leitlinien von 2014 vorgegebenen Verhältnismäßigkeitskriterien von den CSPE-Ermäßigungen nicht mehr Gebrauch machen können und in diesem Sinne zu einer nachhaltigen Förderung für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife beitragen, indem sie die Akzeptanz der Förderung und ihre gesicherte und lückenlose Finanzierung weiterhin gewährleisten.

Starttermin der Anpassungspläne

(317)

Die Kommission stimmt den Startterminen für die Anpassungspläne zu:

(318)

In Bezug auf die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ist die Kommission der Ansicht, dass der Starttermin des Anpassungsplans, der für die CSPE-Ermäßigungen zur Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung auf das Jahr 2011 angesetzt ist, gerechtfertigt ist. Im Juni 2010 hatte sich der Europäische Rat nämlich auf ein Energieeffizienzziel von 20 % geeinigt, das bis 2020 zu erreichen ist. Im Verlauf der Jahre 2010 und 2011 verabschiedete die Europäische Union mehrere Aktionspläne und Mitteilungen (49), in denen die Bedeutung der Energieeffizienz und die Notwendigkeit betont werden, die entsprechenden Bemühungen zur Steigerung der Energieeffizienz bei der Stromerzeugung — auch steuerfinanziert — zu verstärken. Berücksichtigt man gleichzeitig die Energieeffizienz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten Anreize zur Steigerung ihrer Fördermaßnahmen schafft, wodurch sich die Finanzierungskosten für entsprechende Aufwendungen erhöhen, ist ein Anlaufen dieses Plans im Jahr 2011 gerechtfertigt.

(319)

Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass angesichts der geringen Fortschritte dieser Maßnahmen vor 2011 (vor Einführung des 20 %-Ziels) davon auszugehen ist, dass die vor diesen Bezugsjahren gewährten Ermäßigungen gegen die Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AUEV verstießen, aber in den Geltungsbereich von Artikel 2 der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (50) (De-minimis-Beihilfe) fielen oder im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV standen, da diese zwischen Dezember 2008 und Dezember 2010 gewährten Ermäßigungen in den Anwendungsbereich des Vorübergehenden Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (insbesondere Abschnitt 4.2.2.) (51) fielen und vom Kommissionsbeschluss N 7/2009 (52) abgedeckt waren.

(320)

Hinsichtlich der anderen, über die CSPE finanzierten Komponenten ist die Kommission der Ansicht, dass der Starttermin des Anpassungsplans, der für die CSPE-Ermäßigungen zur Finanzierung des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife auf 2004 angesetzt wurde, ebenfalls gerechtfertigt ist, weil sie in diesem Fall laut Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 bereits nach zehn Jahren verjährt waren.

(321)

Für Begünstigte, die im Sinne der Randnummern (185) — (187) der Leitlinien von 2014 als stromintensive Unternehmen eingestuft wurden, hat Frankreich nachgewiesen, dass bestimmte Beihilfeempfänger mindestens 15 % der CSPE bzw. 4 % oder 0,5 % der Wertschöpfung abgeführt haben. Für Begünstigte, die weniger als diese Schwellenwerte bezahlt haben, hat Frankreich die Durchführung eines Anpassungsplans vorgeschlagen, mit dem ihr Eigenbeitrag schrittweise an die vorgeschriebenen Mindestsätze (siehe Abschnitt 4.4.) angepasst wird, sodass sie bis zum theoretischen Stichtag am 1. Januar 2019 mindestens 15 % der CSPE bzw. 0,5 %/4 % der Wertschöpfung entrichten müssen.

(322)

Auf der Grundlage der dargelegten Elemente, insbesondere der Zusage Frankreichs, einen Anpassungsplan durchzuführen, erachtet es die Kommission für erwiesen an, dass die Ermäßigungen für CSPE-Abgaben, mit denen die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden, erforderlich und geeignet sind, einen Anreizeffekt haben und nicht übermäßig den Wettbewerb verzerren und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar sind, sofern sie nicht über die laut Anpassungsplan vorgesehenen Ermäßigungen hinausgehen.

(323)

Wie die Kommission weiter ausführt, muss das Unternehmen in allen übrigen Fällen bis zum 1. Januar 2019 100 % der Abgabenhöhe erreichen. Die in diesen anderen Fällen gewährten CSPE-Ermäßigungen müssen somit zurückgefordert werden. In diesem Sinne stimmt die Kommission dem von Frankreich vorgeschlagenen Ansatz zu, wie er unter den Erwägungsgründen (122) und (124) dargelegt wird.

(324)

Folglich billigt die Kommission die Durchführungsmodalitäten des Anpassungsplans, wie sie unter den Erwägungsgründen (117) — (124) und in den Abschnitten 4.4.5. — 4.4.8. dargestellt wurden.

5.4.2.5.   Vereinbarkeit der CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt, was den Teil der CSPE betrifft, der in andere Ziele als den Ausbau erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Finanzierung der Sozialtarife geflossen ist

(325)

Nach Auffassung der Kommission hat Frankreich nicht nachgewiesen, dass die sonstigen CSPE-Komponenten in Fördermaßnahmen mit einem Ziel von gemeinsamem Interesse fließen und dass die Ermäßigungen der Abgabe für die Verwirklichung dieser Ziele erforderlich seien oder in einem angemessenen Verhältnis zu dem stünden, was für das Erreichen des verfolgten Ziels erforderlich wäre.

(326)

Insbesondere in Bezug auf den Teil der CSPE, über den die Förderung der Stromerzeugung durch Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfällen ohne Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung finanziert wurde, stellt die Kommission fest, dass sie eine Förderung für die Stromerzeugung durch Müllverbrennung in der Regel nur dann genehmigt, wenn die Abfälle biologisch abbaubar sind oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung dafür eingesetzt wird. Die Stromerzeugung durch Verbrennung fossiler Abfälle arbeite nämlich in der Regel auch ohne Förderung gewinnbringend, wodurch Probleme in Bezug auf die Abfallhierarchie entstehen könnten. Insbesondere seien Anreize für die Stromerzeugung aus fossilen Abfällen dem C02-Ausstoß förderlich und drohten, die Anreize für Wiederverwertung oder Wiederverwendung der betreffenden Abfälle zu vermindern; außerdem bestehe die Gefahr, dass sie die Anreize für eine direkte Wärmenutzung statt einer Verstromung abschwächen, wo doch die Wärmenutzung aufgrund ihres besseren Wirkungsgrads aus Sicht des Umweltschutzes besser geeignet sei. Frankreich habe nicht nachgewiesen, dass die Förderung der Stromerzeugung durch Verbrennung fossiler Abfälle (und anderer nicht biologisch abbaubarer Abfälle) nicht zur Umgehung der Abfallhierarchie und insbesondere der Wiederverwertung von Abfällen verleite. Ohnehin habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass Fördermaßnahmen zur Finanzierung der CSPE notwendig waren, um Anreize für die Stromerzeugung in Verbrennungsanlagen für fossile Abfälle unter Marktbedingungen zu schaffen.

(327)

Frankreich habe im Übrigen in seinem Vermerk vom 23. November 2017 eingeräumt, dass Ermäßigungen für den Teil der CSPE, über den Müllverbrennungsanlagen für nicht biologisch abbaubare Rohstoffe finanziert werden, nicht infrage kämen.

(328)

Zweitens habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass die über die CSPE finanzierte Förderung für Spitzenlastanlagen zur Sicherung der Versorgungssicherheit angesichts der herrschenden Marktbedingungen zwischen 2003-2015 notwendig war, wenn man bedenkt, welche Bandbreite von Maßnahmen Frankreich bereits zur Sicherung der Versorgungssicherheit getroffen hatte. Außerdem habe Frankreich nicht nachgewiesen, dass die angeblich positive Wirkung einer Förderung für die betreffenden Spitzenlastanlagen die wettbewerbsverzerrende Wirkung, die von der Förderung dieser Erzeugungsanlagen ausging (insbesondere in Bezug auf Dieselaggregate aus den 1990er-Jahren), ausgeglichen habe. Frankreich sei zudem zu dem Schluss gelangt, dass der Teil der CSPE, der für dieses Ziel bestimmt war, in voller Höhe gezahlt werden musste, was die Kommission bestätigt.

(329)

Und schließlich habe Frankreich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die CSPE-Ermäßigungen, was den Teil der CSPE betrifft, der in Maßnahmen zur Förderung der unabhängigen Stromerzeugung als Standby-Reserve für die öffentliche Stromversorgung geflossen sei, wie unter Erwägungsgrund (11) Absatz 3 dargestellt, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgten. Überhaupt sei das verfolgte Ziel hier nicht eindeutig erkennbar. Auch die Notwendigkeit einer Förderung sei nicht belegt, und noch weniger sei bewiesen, dass die angeblich positive Wirkung dieser Fördermaßnahmen ihre negative Wirkung auf den Wettbewerb wieder wettmachen würde. Infolgedessen seien die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Ermäßigungen für diesen Teil der CSPE ebenfalls nicht bewiesen. Frankreich habe in seinem Vermerk vom 23. November 2017 bestätigt, dass die CSPE, die für dieses Ziel bestimmt war, in voller Höhe bezahlt werden musste, was die Kommission bestätigt.

(330)

Die Kommission bestätigt damit die von Frankreich vorgeschlagene Analyse, wie sie unter Erwägungsgrund (124) dargelegt wurde.

5.4.2.6.   Transparenz

(331)

Seit dem 1. Juli 2016 müssen die Mitgliedstaaten — nach Maßgabe von Abschnitt 3.2.7. der Leitlinien von 2014 — bestimmte Informationen über die Beihilfeempfänger veröffentlichen. Da die Maßnahmen am 1. Januar 2016 ausgelaufen sind, ist Abschnitt 3.2.7. der Leitlinien von 2014 nicht maßgeblich.

5.4.2.7.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

(332)

Erstens schließt die Kommission, dass die CSPE in dem Umfang, wie damit sonstige Ziele finanziert werden, d. h. andere Ziele als erneuerbare Energien (einschließlich der Verbrennung biologisch abbaubarer Abfälle), die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich der Verbrennung von nicht biologisch abbaubaren Abfällen durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife, in voller Höhe entrichtet werden muss und nicht durch Ermäßigungen verringert werden darf. Dieser Teil muss gegebenenfalls zurückgefordert werden.

(333)

Zweitens schließt die Kommission auf der Grundlage der Ausführungen unter den Erwägungsgründen (251) — (274) in Bezug auf die Maßnahmen und den vorgeschlagenen Anpassungsplan, dass Frankreich ausreichend nachgewiesen hat, dass ein Teil der CSPE-Ermäßigungen erforderlich und angemessen ist, einen Anreizeffekt hat, nicht wettbewerbsverzerrend wirkt und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist.

(334)

Demgegenüber gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Beihilfebeträge über den laut Anpassungsplan zulässigen Umfang hinaus grundsätzlich als nicht vereinbar anzusehen sind und von den Begünstigten der Maßnahme zurückgezahlt werden müssen. In diesem Sinne billigt die Kommission die von Frankreich festgelegten Umsetzungsmodalitäten dieses Anpassungsplans so, wie sie in Abschnitt 4.4. dieses Beschlusses dargelegt wurden.

5.4.3.   Anwendung der De-minimis-Schwellenwerte

(335)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich, wie unter Erwägungsgrund (135) ausgeführt, seine Absicht kund getan hat, die laut Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 (53) der Kommission vorgesehenen De-minimis-Schwellenwerte anzuwenden, wenn der Beihilfebetrag drei Jahre hintereinander für jede dieser Ermäßigungen unter 200 000 EUR liegt.

(336)

Die Kommission stellt klar, dass die Maßnahmen nur dann als gültig angesehen werden können, wenn sie alle Bestimmungen der Durchfürhungsverordnung (EU) 2016/1046 erfüllen.

5.4.4.   Allgemeine Schlussfolgerung

(337)

Wie in den Abschnitten 5.4.1. und 5.4.2. ausgeführt, schließt die Kommission auf der Grundlage der Ausführungen unter den Erwägungsgründen (252) — (334) in Bezug auf die Maßnahmen genauso wie auf den vorgeschlagenen Anpassungsplan, dass Frankreich ausreichend nachgewiesen hat, dass ein Teil der CSPE-Ermäßigungen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt, erforderlich und geeignet ist, einen Anreizeffekt hat, verhältnismäßig ist und nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wettbewerbsverzerrend wirkt und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist.

(338)

Dagegen hat Frankreich nicht nachgewiesen, dass Beihilfen, die über die laut Anpassungsplan zulässige Beihilfehöhe hinausgehen, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen, erforderlich und geeignet sein sollen, einen Anreizeffekt haben sollen, verhältnismäßig sein sollen und nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wettbewerbsverzerrend wirken sollen. Diese Beihilfen sind somit nicht mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. Das Gleiche gilt für die CSPE-Ermäßigungen, die gewährt wurden für den Teil der CSPE, der in andere Fördermaßnahmen geflossen ist als die Förderung für erneuerbaren Energien, die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife.

(339)

Außerdem billigt die Kommission die Umsetzungsmodalitäten für den Anpassungsplan, wie sie Frankreich in Abschnitt 4.4. beschrieben hat und unter den Erwägungsgründen (329) und (334) genauer ausgeführt wurden.

6.   KONFORMITÄT MIT DEN ARTIKELN 30 UND 110 AEUV

(340)

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der beihilferechtlichen Vorschriften des Vertrags, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, sodass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (54).

(341)

Außerdem heißt es unter Randnummer (29) der Leitlinien von 2014: Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht — genauer gesagt, gegen die Artikel 30 und 110 AEUV — führen würden, kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

(342)

Die Kommission hat geprüft, ob die CSPE als fester Bestandteil der Beihilfe angesehen werden musste und ob sie folglich untersuchen sollte, ob die CSPE beispielsweise mit den Artikeln 30 und 110 AEUV vereinbar ist.

(343)

Gemäß Rechtsprechung muss, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung dieser Maßnahmen verwendet wird. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt (55).

(344)

Nach Auffassung der Kommission ist dies hier nicht der Fall, und zwar aus zwei Gründen:

(345)

Einerseits ist die CSPE eine verbindliche Abgabe, mit der die Förderung erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und weiterer Politikbereiche finanziert wird. Sie wurde nicht eingeführt, um die im vorliegenden Beschluss untersuchten Befreiungen zu finanzieren.

(346)

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine zur Finanzierung einer Maßnahme erhobene Abgabe nicht als Bestandteil dieser Fördermaßnahme anzusehen ist, wenn der Umfang dieser Maßnahme nicht vom Aufkommen der Pflichtabgabe abhängt. Werden also zusätzlich zu einer Pflichtabgabe ergänzende Haushaltsmittel für die Finanzierung einer Beihilfe herangezogen, sind diese nicht Bestandteil der Beihilfemaßnahme (56).

(347)

Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall kein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen CSPE und Förderregelung besteht. Die CSPE wurde zwar tatsächlich für die Finanzierung der Förderregelung verwendet, aber andererseits besteht, so die Auffassung der Kommission, kein zwingender Zusammenhang zwischen dem Steueraufkommen und der Höhe der Beihilfe. Daher kann nicht behauptet werden, dass das Aufkommen der CSPE den Umfang der Beihilferegelung direkt beeinflusst. Nachstehende Grafik veranschaulicht, dass kein zwingender Verwendungszusammenhang gegeben ist; außerdem wird deutlich, dass die tatsächlichen Finanzierungskosten der geförderten Maßnahmen ab 2007 nicht aus dem Aufkommen der einheitlichen Abgabe gedeckt werden konnten:

Image 3

2014

€/MWh

Contribution unitaire appliqée

Contribution unitaire nécessaire pour les charges de service public

2015

2013

2012

S2

2012

S1

2011

S2

2011

S1

2010

2009

2008

2007

2006

2005

2004

2003

2002

Évolution de la contribution unitaire

Quelle: Energieregulierungsausschuss (CRE).

(348)

Für die Differenz kam der Energiekonzern EDF direkt auf. Der Energieregulierungsausschuss CRE hat jedes Jahr ermittelt, wie hoch das Abgabenaufkommen sein muss, um die tatsächlichen Kosten für die Politikbereiche zu decken, die damit finanziert werden sollen.

(349)

Aus technischer Sicht wird die CSPE übrigens vom Stromkonzern EDF eingezogen, der den Auftrag hat, die theoretisch von der CSPE abzudeckenden Politikbereiche zu finanzieren. Zwischen dem CSPE-Aufkommen und den von EDF ausgezahlten Mitteln bleibt eine Lücke von über 5,3 Mrd. EUR. Diese Differenz stellt sich wie folgt dar (nach Jahren und Politikbereichen):

Differenz zwischen CSPE-Einnahmen von EDF und tatsächlichen Kosten der finanzierten Politikbereiche

 

Erneuerbare Energien

Müllverbrennung

KWK

Tarifausgleich

Sozialtarife

Spitzenlast-erzeugung

Sonstige

Summe

2003

26

6

138

66

0

4

3

243

2004

5

1

17

10

0

1

0

34

2005

(22)

(4)

(98)

(60)

(12)

(5)

(3)

(204)

2006

(3)

(1)

(38)

(22)

(2)

(1)

(1)

(68)

2007

1

6

(70)

(115)

1

(4)

(1)

(182)

2008

(5)

1

(19)

(39)

(2)

(2)

(1)

(67)

2009

128

3

219

341

18

10

5

724

2010

119

(6)

223

197

17

7

5

562

2011

578

17

368

360

15

6

9

1 353

2012

514

2

221

317

21

3

3

1 081

2013

381

5

118

209

19

2

1

735

2014

708

7

117

322

54

2

1

1 211

2015

(19)

0

(3)

(8)

(1)

0

0

(31)

 

2 411

37

1 193

1 578

128

23

21

5 391

Quelle: Vermerk der französischen Behörden an die Kommissionsdienststellen, 20. Dezember 2016

(350)

Der Fehlbetrag wurde EDF danach aus dem Staatshaushalt erstattet (siehe Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2015-1786 über den Nachtragshaushalt 2015 zur Zusammensetzung des Sonderverwendungskontos).

(351)

Da kein Verwendungszusammenhang zwischen der CSPE und den geförderten Maßnahmen besteht, kann also auf eine Bewertung, ob die CSPE mit den Artikeln 30 und 110 AEUV im Einklang steht, verzichtet werden.

7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE

(352)

Wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt feststellt, ist sie laut AEUV und ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (57). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen stünde (58).

(353)

Der Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückbezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (59).

(354)

An diese Rechtsprechung anknüpfend, heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger … zurückzufordern.“

(355)

Da die fraglichen Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt wurden, stellen sie rechtswidrige Beihilfen dar. Sie sind außerdem nicht vereinbar, sodass eine Rückforderung gegen sie eingeleitet werden muss, um die vor ihrer Gewährung bestehende Marktsituation wiederherzustellen. Die Rückforderung muss bis zu dem Zeitpunkt zurückreichen, an dem der Vorteil dem Begünstigten gewährt wurde, d. h. von dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger bereitgestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung, und auf die zurückzufordernden Beträge werden bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben.

(356)

Folglich muss die von Frankreich gewährte Beihilfe in dem Umfang zurückgefordert werden, wie sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die Rückforderung darf nur die zwischen 2004 und 2015 gewährten CSPE-Ermäßigungen, soweit damit der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert wurden, und zwischen 2011 und 2015 die CSPE-Ermäßigungen betreffen, mit denen die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung finanziert wurden.

(357)

Der zurückzufordernde Betrag ist für jeden Begünstigten einzeln und für jedes Jahr zu berechnen. Er beschränkt sich jedoch für jedes betroffene Jahr auf die Differenz zwischen dem vereinbaren Betrag für das jeweilige Jahr und dem tatsächlich abgeführten CSPE-Betrag. Wie hoch der vereinbare CSPE-Betrag ist, wird, soweit die CSPE in die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife geflossen ist, nach dem geltenden Anpassungsplan ermittelt. In Bezug auf den Teil der CSPE, der in andere Ziele als in die Förderung erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife geflossen ist, ist der zu zahlende vereinbare CSPE-Betrag so hoch wie die gesamte CSPE für den Teil der CSPE, der diesen anderen Zielen zugewiesen wurde.

(358)

Zu jedem Begünstigten werden für jedes Jahr und jeden Politikbereich zwei Beträge berechnet: der gezahlte CSPE-Betrag sowie der gemäß Anpassungsplan zu zahlende Mindestbeitrag zusätzlich zum gesamten CSPE-Aufkommen, mit dem die Förderung der sonstigen Ziele, d. h. mit Ausnahme der Förderung erneuerbarer Energien, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife finanziert wurde.

7.1.   Berechnung der tatsächlich bezahlten CSPE-Beträge

(359)

Wie viel CSPE die Begünstigten in einem bestimmten Jahr tatsächlich gezahlt haben, ergibt sich aus den von den französischen Behörden erfassten Daten. Für die jeweilige Höhe ist die Anwendung der verschiedenen CSPE-Ermäßigungen maßgebend. Frankreich hat jedoch mitgeteilt, dass noch nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, da die Daten zwischen 2003 und 2010 nicht in elektronischer Form erfasst wurden. Eine genaue Berechnung des Betrags, der auf der Grundlage der Archive in Papierform zu erstatten ist, steht somit noch aus.

(360)

In Bezug auf die Begünstigten der CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung entspricht die tatsächlich gezahlte CSPE mindestens der Differenz zwischen dem laut Anpassungsplan geltenden theoretischen CSPE-Betrag und 0,5 % der Wertschöpfung. Bei negativer Wertschöpfung ist Null als gezahlter CSPE-Betrag anzusetzen. Dieser Betrag wird danach gemäß der Tabelle unter Erwägungsgrund (133) auf die einzelnen Politikbereiche verteilt.

(361)

In Bezug auf die Begünstigten der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle entspricht die tatsächlich gezahlte CSPE mindestens der Differenz zwischen dem laut Anpassungsplan geltenden CSPE-Sollbetrag und der Höhe der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle im jeweiligen Jahr. Auch dieser Betrag wird auf die einzelnen Politikbereiche gemäß der Tabelle unter Erwägungsgrund (133) verteilt, die von Frankreich vorgelegt wurde.

(362)

Bei den Begünstigten des Freikontingents für Eigenverbrauch entspricht die tatsächlich gezahlte CSPE der Differenz zwischen Gesamtverbrauch und freigestelltem Verbrauch, die dann mit dem einheitlichen CSPE-Jahressatz gemäß Angabe unter Erwägungsgrund (133) multipliziert wird.

(363)

Für jeden Betriebsstandort, der die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle in Anspruch genommen hat, wird ermittelt, ob er zu einem Unternehmen gehört, das anderweitig bereits von der Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung Gebrauch gemacht hatte. Für jeden Betriebsstandort, der das Freikontingent für Eigenverbrauch in Anspruch genommen hat, wird ermittelt, ob er zu einem Unternehmen mit Anspruch auf die Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung gehört und bereits anderweitig von der Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle Gebrauch gemacht hatte.

(364)

Für den Fall, dass ein Betriebsstandort mit Anspruch auf die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle oder das Freikontingent für Eigenverbrauch zu einem Unternehmen gehört, das die Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung in Anspruch nimmt, wird nur die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung berücksichtigt, damit die gewährte Vergünstigung nicht doppelt gerechnet wird. Nimmt das Unternehmen nämlich die CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung (gemäß bekanntem Wert im Folgejahr) in Anspruch, so ist für die nachträgliche Rückzahlung die Differenz zwischen der gezahlten CSPE und 0,5 % der Wertschöpfung des Unternehmens maßgeblich.

(365)

Für den Fall, dass ein Betriebsstandort die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle und das Freikontingent für Eigenverbrauch in Anspruch nimmt, aber nicht zu einem Unternehmen gehört, das die Höchstbegrenzung nach Wertschöpfung in Anspruch nimmt, wird nur die Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle berücksichtigt.

7.2.   Berechnung der nach Maßgabe der beihilferechtlichen Vorschriften und nach Anwendung der Anpassungspläne fälligen CSPE-Beträge

7.2.1.   Zu zahlende CSPE, soweit sie nicht dem Anpassungsplan unterliegt

(366)

Die Kommission geht erstens davon aus, dass die von den Begünstigten in voller Höhe geschuldete und vom Anpassungsplan ausgenommene CSPE so hoch ist wie der Teil der CSPE, der die Verbrennung nicht biologisch abbaubarer Abfälle finanziert oder nicht in die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, die Förderung von Spitzenlastanlagen und die Förderung sonstiger Maßnahmen, wie die Finanzierung von Gesicherte-Leistungs-Kontrakten geflossen ist, wie dies unter den Erwägungsgründen (11) Absatz (1) — (3) und (326) — (331) dargestellt wurde. Die bereits von den Begünstigten bezahlte CSPE kann bei der Anwendung des Anpassungsplans und der Ermittlung des zurückzufordernden Beihilfebetrags vorzugsweise der Finanzierung dieser anderen Politikbereiche zugewiesen werden.

7.2.2.   Starttermin der Anpassungspläne

(367)

Die Kommission billigt den Starttermin für die Umsetzung der Anpassungspläne gemäß Angabe unter den Erwägungsgründen (275), (318) — (321) einerseits für den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung finanziert werden, und andererseits für den Teil der CSPE, mit dem der tarifliche Lastenausgleich und die Sozialtarife finanziert werden.

7.2.3.   Berechnung der zu zahlenden CSPE-Beträge und ihrer Progressivität

(368)

Die Kommission billigt das Berechnungsverfahren für die Summen, die für die verschiedenen CSPE-Komponenten im Rahmen eines Anpassungsplans abzuführen sind, wie er unter den Erwägungsgründen (265) — (274) genau ausgeführt wurde, zum einen für den Teil der CSPE, mit dem erneuerbare Energien gemäß den Erwägungsgründen (316) und (317) finanziert wurden, und zum anderen für den Teil der CSPE, der in die Finanzierung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, des tariflichen Lastenausgleichs und der Sozialtarife geflossen ist.

(369)

Die Kommission stimmt dem unter Erwägungsgrund (140) beschriebenen Berechnungsverfahren für die Progressivität der zu zahlenden CSPE-Beträge unter Zugrundelegung eines Statistikgesetzes im Grundsatz zu.

(370)

Die Kommission stimmt dem Berechnungsverfahren für die CSPE-Beträge, die ein Empfänger für ein bestimmtes Jahr zu zahlen hat, nach folgender Formel zu: Jährlich zu zahlender Betrag für jeden Politikbereich = gezahlter Betrag + (zu zahlender Betrag – gezahlter Betrag) × [(e^n)-1]/[(e^N)-1] Wobei n: Nummer für das Jahr des Anpassungsplans (z. B. für einen Plan mit Beginn 2011 und vollständiger Anwendung 2019; für 2011 n = 0, für 2012 n = 1, …, für 2019 n = 8) und N: Anzahl Jahre, wie lange der Plan läuft (z. B. für dasselbe Beispiel wie oben: N = 8)

(371)

Die Kommission billigt ebenfalls das unter Erwägungsgrund (135) dargelegte Verfahren, wie die De-minimis-Schwellenwerte berücksichtigt werden.

7.3.   Berechnung der zurückzufordernden Beträge

(372)

Die Höhe der zurückzufordernden Summen für jeden Begünstigten entspricht i) der Differenz zwischen den CSPE-Beträgen, die nach Maßgabe der beihilferechtlichen Vorschriften fällig sind, und ii) den CSPE-Beträgen, die die förderfähigen Empfänger tatsächlich entrichtet haben.

(373)

In diesem Sinne billigt die Kommission das von Frankreich beschriebene Berechnungsverfahren für die zurückzufordernden Summen, wie es unter den Erwägungsgründen (145) — (148) dargelegt wurde.

8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(374)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die CSPE-Höchstbegrenzungen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung („Gesetz Nr. 2003-8“) zugunsten von Eigenstromverbrauchern gewährt hat, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, sofern der von der CSPE befreite Strom für den Eigenbedarf zur Stromerzeugung genutzt wurde.

Artikel 2

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 zugunsten von Eigenstromverbrauchern für eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gewährt hat, stellen, was den Teil der CSPE, mit dem die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien CSPE finanziert wurde, betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 3

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 zugunsten von Eigenstromverbrauchern für eigenerzeugten Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gewährt hat, stellen, was den Teil der CSPE, mit dem die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung über die CSPE finanziert wurde, betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 4

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Eigenstromverbrauchern gewährt hat, stellen in allen anderen Fällen als den in den Artikeln 1, 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten, mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar, soweit sie in die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife geflossen sind und den laut Anpassungsplan zulässigen CSPE-Ermäßigungsumfang nicht überschritten haben.

Artikel 5

Die Maßnahmen, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung zugunsten von Stromverbrauchern in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 gewährt hat, stellen eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar, soweit sie in die Finanzierung der Förderung für erneuerbare Energien, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife geflossen sind und den laut Anpassungsplan zulässigen CSPE-Ermäßigungsumfang nicht überschritten haben.

Artikel 6

Die Kommission akzeptiert die von Frankreich angemeldeten Anpassungspläne. Frankreich informiert die Kommission innerhalb der in Artikel 12 genannten Fristen über die Umsetzung dieser Anpassungspläne nach den in den Artikeln 10 und 11 angegebenen Modalitäten.

Artikel 7

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Eigenstromverbrauchern in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung („Gesetz Nr. 2003-8“) gewährt hat, und die Maßnahmen, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung gewährt hat, die nicht unter die Artikel 1-5 dieses Beschlusses fallen, stellen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen dar. Frankreich ist verpflichtet, die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Artikel 8

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 9

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 10

(1)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(2)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (60) anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(3)   Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 7 genannte Beihilfe ein.

Artikel 11

(1)   Die gewährte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 12

(1)   Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

endgültige Liste der Empfänger der Beihilfe, die auf der Grundlage der in den Artikeln 4, 5 und 7genannten Regelung gewährt wurde,

Gesamtbetrag der auf der Grundlage der in Artikeln 4, 5 und 7 genannten Regelung gewährten Beihilfen,

Gesamtbetrag der Beihilfe, die jeder von ihnen auf der Grundlage des Anpassungsplans erhalten kann,

an jeden von ihnen geflossene CSPE-Beträge, die im Sinne der Artikel 1-3 keine Beihilfe darstellen,

Gesamtbetrag, der von jedem von ihnen im Rahmen der in Artikel 7 genannten Regelung zurückzufordern ist,

abschließender Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den einzelnen Empfängern zurückgefordert wurde,

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen.

(2)   Das Rückforderungsverfahren wird innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses umgesetzt. Innerhalb dieser Frist übermittelt Frankreich der Kommission Nachweise dafür, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind und die zurückzufordernde Beihilfe tatsächlich zurückgezahlt haben.

(3)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 13

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2018

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 348 vom 3. Oktober 2014, S. 78.

(2)  ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.

(3)  Urteil Vent de Colère!, C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851.

(4)  Stand am 1. Januar 2015. Dieser Betrag wurde schrittweise weiter erhöht bis auf 569 418 EUR im Jahr 2013.

(5)  Antwort Frankreichs vom 5. Mai 2014.

(6)  Vermerk der französischen Behörden vom 23. November 2017 und Anhang.

(7)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Eisenbahnverkehr (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13).

(8)  ABl. C 348 vom 3.10.2014, S. 78.

(9)  Rn. (154) und (155) des Einleitungsbeschlusses.

(10)  Kapitel 4: „Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen“.

(11)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(12)  SA.38632 — Reform des Erneuerbare-Energie-Gesetzes in Deutschland.

(13)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission/Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09, ECLI:EU:C:2011:732.

(14)  Entscheidung 2005-516 DC vom 7. Juli 2005.

(15)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3).

(16)  Vermerk vom 22. Oktober 2015.

(17)  Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).

(18)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(19)  ICF International, „An International comparison of energy and climate change policies impacting energy intensive industries in selected countries“, Juli 2012.

(20)  Vermerk der französischen Behörden vom 23. November 2017.

(21)  ABl. C 336 vom 6.10.2017, S. 2.

(22)  ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 127.

(23)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(25)  ABl. C 91 von 21.4.2009, S. 3.

(26)  Siehe Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 36; vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, ECLI:EU:C:2008:413, Rn. 70; vom 19. Dezember 2013, Association Vent de Colère! u. a., C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851, Rn. 19-21, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, ECLI:EU:C:2017:671, Rn. 25. Siehe auch Doux Elevage, wie im Folgenden in der Fußnote auf S. 25 zitiert, Rn. 34; Urteile Bouygues Telecom/Kommission, C-399/10 P und C-401/10 P, Rn. 100.

(27)  Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, ECLI:EU:C:2008:413.

(28)  Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère! u. a., C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851, Rn. 25.

(29)  Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère! u. a., C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851.

(30)  Urteile Banco Exterior de España, 1994, C-387/92 ECR I-877, Rn. 13, ECLI:EU:C:1994:100, und Belgien/Kommission, 1999, C-75/97, ECR I-3671, Rn. 23, ECLI:EU:C:1999:311.

(31)  Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 60; Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (Flughafen Lübeck), C-524/14 P, ECLI:EU:C:2016:971, Rn. 55 und 58.

(32)  Urteile, Niederlande/Kommission, 2004, C-159/01, Slg. I-4461, ECLI:EU:C:2004:246, Rn. 42 und NOx emission trading scheme, C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 62.

(33)  Urteile des Gerichts, in denen unter diesen Umständen auf eine selektive Maßnahme geschlossen wurde: Österreich/Kommission, T-251/11, ECLI: EU: T: 2014: 1060), und Deutschland/Kommission, T-47/15, ECLI:EU:T:2016:281.

(34)  Siehe Urteil vom 17. September 1980, Phillip Morris, Rn. 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11.

(35)  Urteil vom 3. März 2005, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130.

(36)  SA.46526, Rn. 94.

(37)  In den verbundenen Rechtssachen Paint Graphos u. a., 2011, C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, verwies der Gerichtshof auf die Möglichkeit, dass die Natur oder der allgemeine Aufbau des nationalen Steuersystems als stichhaltige Rechtfertigung dafür angeführt werden könne, dass Genossenschaften, die ihren gesamten Gewinn an ihre Mitglieder verteilen, nicht direkt besteuert werden, sofern die Steuer ihren Mitgliedern abverlangt wird (Rn. 71).

(38)  Im gleichen Sinne, siehe SA.38632, Rn. 168, ABl. L 258 vom 6.10.2017 und SA.46526, ABl. C 158 vom 4. Mai 2018.

(39)  Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 60; Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (Flughafen Lübeck), C-524/14 P, ECLI:EU:C:2016:971, Rn. 55 und 58.

(40)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3).

(41)  ABl. C 336 vom 6.10.2017.

(42)  ABl. L 258 von 6.10.2017.

(43)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(44)  Vermerk der französischen Behörden vom 20. Dezember 2016, S. 16.

(45)  Die Kommission hat die französische Förderregelung für die Kraft-Wärme-Kopplung (SA.43719) per Beschluss vom 16. September 2016 gebilligt.

(46)  KOM(2017) 623 endg. vom 24.10.2017.

(47)  SA.32060: „Alleged illegal State aid for discharging Public Service Obligations in the Non Interconnected Islands in Greece“.

(48)  „Providing a Fair Deal for Consumers“.

(49)  Siehe Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, die das Energieeffizienzziel als eines der Ziele im Rahmen einer neuen Strategie für Beschäftigung und nachhaltiges, integratives Wachstum bestätigen.

(50)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(51)  ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1.

(52)  ABl. C 91 vom 21.4.2009, S. 1.

(53)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rate (ABl. L 170 vom 29.6.2016. S. 19).

(54)  Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 25; vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, ECLI:EU:C:2005:11, Rn. 14 und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino Frankreich u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, ECLI:EU:C:2005:657, Rn. 34.

(55)  Siehe Urteile Streekgewest, Rn. 26, und vom 27. Oktober 2005, Casino Frankreich u. a., C-266/04 — C-270/04, C-276/04 und C-321/04, Slg. P I-9481, Rn. 40; Air Liquide Industries Belgium SA/Ville de Seraing, C-393/04, ECLI:EU:C:2005:657, und Provinz Lüttich, C-41/05, ECLI:EU:C:2006:403.

(56)  Urteil des Gerichtshofs, DTS, C-449/14 P, ECLI:EU:C:2016:848, Rn. 68-72.

(57)  Siehe Rs. Kommission/Deutschland, 1973, C-70/72, Slg. 813, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.

(58)  Siehe verbundene Rechtssachen Spanien/Kommission, 1994, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. I-4103, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.

(59)  Siehe Rs. Belgien/Kommission, 1999, C-75/97, Slg. I-030671, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.

(60)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


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