Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019D0523(01)

    Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Banon“ (g. U.) im Amtsblatt der Europäischen Union

    C/2019/3774

    ABl. C 177 vom 23.5.2019, p. 2–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    23.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 177/2


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Mai 2019

    über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Banon“ (g. U.) im Amtsblatt der Europäischen Union

    (2019/C 177/02)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Frankreich hat gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation für „Banon“ (g. U.) eingereicht.

    (2)

    Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

    (3)

    Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Widerspruch eingelegt werden kann, sollte der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (2), einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der entsprechenden Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Banon“ (g. U.) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

    BESCHLIEẞT:

    Einziger Artikel

    Der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission, einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Banon“ (g. U.) findet sich im Anhang dieses Beschlusses.

    Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Einspruch erhoben werden.

    Brüssel, den 14. Mai 2019

    Für die Kommission

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


    ANHANG

    ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

    „Banon“

    EU-Nr.: PDO-FR-0290-AM02 — 10.1.2018

    g. U. ( X ) g. g. A. ( )

    1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

    Name: Syndicat Interprofessionnel de Défense et de Promotion du Banon

    Anschrift:

    570, Avenue de la Libération

    04100 Manosque

    FRANKREICH

    Tel. +33 492874755

    Fax +33 492727313

    E-Mail: v.enjalbert@mre-paca.fr

    Die Vereinigung besteht aus den Milcherzeugern, den Verarbeitern und den Käseveredlern (Affineuren) und ist als solche berechtigt, Änderungen der Produktspezifikation zu beantragen.

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Frankreich

    3.   Abschnitt der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Erzeugungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Kennzeichnung

    Sonstiges: Aktualisierung der Angaben zur Kontrolleinrichtung und zur Vereinigung, einzelstaatliche Vorschriften.

    4.   Art der Änderung(en)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde

    5.   Änderung(en)

    5.1.   Name des Erzeugnisses

    Im Abschnitt „Name des Erzeugnisses“ wird folgende Bestimmung

    „Die durch diese Produktspezifikation festgelegte geschützte Ursprungsbezeichnung lautet: ‚Banon‘.“

    ersetzt durch:

    „Banon“

    Folgender Abschnitt wird gestrichen:

    „Der Name des Käses mit der g. U. „Banon“ stammt vom Namen der Gemeinde Banon im Departement Alpes-de-Haute-Provence, die seit dem Mittelalter ein Handels- und Tauschort ist.“

    Der Name der g. U. wird in diesem Abschnitt der Produktspezifikation als ausreichend betrachtet.

    5.2.   Beschreibung des Erzeugnisses

    Die Bestimmung „Seine Rinde ist unter den Blättern hellgelb.“ wird ersetzt durch „Seine Rinde ist unter den Blättern hellgelb oder goldbraun.“

    Was die Farbe der Rinde unter den Blättern betrifft, wird das „hellgelb“ durch „oder goldbraun“ ergänzt, um das Erzeugnis besser zu beschreiben.

    Folgender Absatz wird hinzugefügt:

    „Es ist ein Käse, der sich durch tierische Noten auszeichnet, in erster Linie durch Ziegennoten, welche oft von ammoniakhaltigen Aromen und Unterholzaromen begleitet sind, mit einer leichten Bitterkeit im Abgang. Seine Textur ist cremig und auf der Zunge zergehend.“

    Diese Angaben stammen aus den Arbeiten der Kommission zur organoleptischen Prüfung des Erzeugnisses.

    Diese Änderungen werden auch im Einzigen Dokument vorgenommen.

    5.3.   Geografisches Gebiet

    Im Abschnitt „Abgrenzung des geografischen Gebiets“ wird die Liste der Gemeinden des geografischen Gebiets infolge von Namensänderungen bestimmter Gemeinden des geografischen Gebiets aktualisiert. Der geografische Umfang wird nicht geändert.

    5.4.   Ursprungsnachweis

    Die Pflicht, ein Register über die gekauften Milchmengen zu führen, wird für die „bäuerlichen“ Betreiber gestrichen, denn die nationalen Regelungen gestatten ihnen keinen Milchkauf. Sie wird jedoch für die „nicht-bäuerlichen“ Betreiber beibehalten.

    5.5.   Erzeugungsverfahren

    —   Rasse der Ziegen:

    Folgender Abschnitt wird gestrichen:

    „Bis zum 31. Dezember 2013 müssen die Milchziegen der Rassen Communes Provençales, Roves, Alpines und aus Kreuzungen aus diesen Rassen mindestens 60 % jeder Herde ausmachen.“

    Folgender Absatz

    „Ab dem 1. Januar 2014 stammt die zur Herstellung des Käses ‚Banon‘ verwendete Milch ausschließlich von Ziegen der Rassen Communes Provençales, Roves, Alpines und aus Kreuzungen aus diesen Rassen.“

    wird ersetzt durch:

    „Die zur Herstellung des Käses ‚Banon‘ verwendete Milch stammt ausschließlich von Ziegen der Rassen Communes Provençales, Roves, Alpines und aus Kreuzungen aus diesen Rassen.“

    Die Fälligkeitsfristen in der Produktspezifikation werden gestrichen, da sie abgelaufen sind.

    Diese Bestimmungen werden auch aus der Zusammenfassung gestrichen.

    —   Mindestdauer der Weidehaltung und Mindestdauer, während der die Ziegen ihr Raufutter durch Weidehaltung finden müssen:

    Folgender Absatz

    „Die Ziegen müssen regelmäßig, mindestens 210 Tage im Jahr, auf den Triften und dem Grünland des Gebiets weiden.“

    wird ersetzt durch:

    „Die Ziegen müssen regelmäßig, mindestens 210 Tage im Jahr, auf den Triften und dem Grünland des geografischen Gebiets weiden.“

    Der Begriff „geografisches Gebiet“ ist präziser als „Gebiet“ (zone) und erleichtert die Kontrolle.

    Diese Änderung wird auch im Einzigen Dokument vorgenommen.

    Die Bestimmungen

    „Mindestens vier Monate im Jahr müssen sie ihr Raufutter hauptsächlich durch Weidehaltung finden.“

    und

    „Die Ziegen müssen regelmäßig, mindestens 210 Tage im Jahr, auf den Triften und dem Grünland des geografischen Gebiets weiden.“

    werden folglich gestrichen.

    Die Mindestdauer der Weidehaltung sowie die Mindestdauer, während der die Ziegen ihr Raufutter durch Weidehaltung finden müssen, welche in der Produktspezifikation zweimal vorkommen, werden gestrichen, um Wiederholungen zu vermeiden.

    Diese Änderungen werden auch im Einzigen Dokument vorgenommen.

    —   Begrenzung der Zufütterung in Futterkrippen:

    Der Satz

    „Die Zufütterung in Futterkrippen ist pro Jahr und pro Tag begrenzt.“

    wird gestrichen, denn dieser Satz enthält bezüglich der maximalen Begrenzungswerte, die bereits in der Produktspezifikation enthalten sind, nichts Neues.

    Diese Änderung wird auch im Einzigen Dokument vorgenommen.

    —   Zusatzration:

    Die Worte „oder Getreidenebenprodukte“ werden hinzugefügt, um Mischfuttermittel, auf deren Etikett angegeben ist, dass diese Getreide und Getreidenebenprodukte enthalten, nicht auszuschließen.

    Diese Änderung wird auch im Einzigen Dokument vorgenommen.

    —   Begrenzung des Zukaufs von außerhalb des geografischen Gebiets erzeugtem Weidefutter:

    Der Satz „Auch der Zukauf von außerhalb des Gebiets erzeugtem Weidefutter ist begrenzt“ wird gestrichen, denn ohne Zielwert enthält er kein faktisches Begrenzungselement. Tatsächlich wird der Zukauf von außerhalb des geografischen Gebiets erzeugtem Weidefutter übrigens durch folgende Bestimmung der geltenden Produktspezifikation beschränkt:

    „Die Zuführung von Weidefutter und getrockneten Luzernen, die nicht aus dem geografischen Gebiet stammen, ist auf 250 kg Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb und Jahr beschränkt.“

    Diese Bestimmung wird auch im Einzigen Dokument gestrichen.

    —   Tägliche Austeilungsmodalität von getrockneten Luzernen:

    Folgende Bestimmung

    „Die Zuführung von getrockneten Luzernen ist auf 400 g Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb und Tag in mindestens zwei Rationen und auf 60 kg Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb und Jahr beschränkt.“

    wird wie folgt ersetzt:

    „Die Zuführung von getrockneten Luzernen ist auf 400 g Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb pro Tag sowie auf 60 kg Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb pro Jahr beschränkt.“

    Die Pflicht, getrocknete Luzernen in zwei Rationen auszuteilen, wird gestrichen, denn die geringen ausgeteilten Mengen rechtfertigen nicht diese Vorsichtsmaßnahme (die eingeführt worden war, da die Aufnahme einer zu großen Menge Stickstoff eine schwere Stoffwechselerkrankung, die Alkalose, hervorrufen kann).

    Diese Änderung wird auch im Einzigen Dokument vorgenommen.

    —   Verbotene Futtermittel:

    Der Absatz

    „Silage und Heulage, Kreuzblütler und andere Pflanzen und Körner, durch die die Milch einen schlechten Geschmack bekommen könnte, sind verboten.“

    wird ersetzt durch:

    „Silage und Heulage sowie Kreuzblütler sind verboten.“

    Der Zielwert „und andere Pflanzen und Körner, durch die die Milch einen schlechten Geschmack bekommen könnte“ wird gestrichen, da er nicht präzise genug ist, um leicht kontrollierbar zu sein.

    Diese Änderung wird auch im Einzigen Dokument vorgenommen.

    —   Einleitung des Verbots von GVO:

    Folgender Absatz wird hinzugefügt:

    „An die Tiere dürfen nur Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfutter aus genetisch nicht veränderten Produkten verfüttert werden. Auf allen Flächen eines Betriebes, in dem Milch erzeugt wird, aus der Käse mit der g. U. ‚Banon‘ hergestellt wird, ist der Anbau von genveränderten Kulturen verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Pflanzenarten, die an das Milchvieh des Betriebs verfüttert werden könnten, und alle Kulturarten, mit denen das Futter verunreinigt werden könnte.“

    Durch diese Bestimmung werden einerseits der traditionelle Charakter des Futtermittels und andererseits die traditionellen Methoden der Tierfütterung bewahrt.

    Diese Bestimmung wird auch im Einzigen Dokument hinzugefügt.

    —   Herkunft der Futtermittel:

    Folgender Absatz wird im Einzigen Dokument hinzugefügt: „Was die Herkunft der Futtermittel betrifft, ist, aufgrund der natürlichen Faktoren des geografischen Gebiets, die Produktion von Kraftfutter schwierig und die Produktion von Weidefutter beschränkt. Da der Ursprung des Kraftfutters nicht angegeben wird, kann außerhalb des geografischen Gebiets erzeugtes Kraftfutter verwendet werden. Die Grundration stammt hauptsächlich aus dem geografischen Gebiet, aber den Ziegen kann außerhalb des geografischen Gebiets angebautes Heu gefüttert werden. Die Begrenzung der außerhalb des geografischen Gebiets erzeugten Kraftfuttermenge und die Begrenzung der außerhalb des geografischen Gebiets angebauten Heumenge implizieren, dass der Hauptanteil an Futtermitteln aus dem geografischen Gebiet stammt. Die Rationen, die außerhalb des geografischen Gebiets pro Ziege und pro Jahr bezogen werden können, sind Folgende:

    250 kg Rohmaterial an Weidefutter und getrockneten Luzernen, was etwa 213 kg Trockenmasse entspricht (eine Menge von 190 kg Weidefutter mit einem durchschnittlichen Trockenmassegehalt von 84 % entspricht 160 kg Trockenmasse, und eine Menge von 60 kg getrockneten Luzernen mit einem durchschnittlichen Trockenmassegehalt von 89 % entspricht 53 kg Trockenmasse),

    250 kg Trockenmasse an außerhalb des geografischen Gebiets erzeugtem Kraftfutter (entspricht 270 kg Rohmaterial) pro Ziege und pro Jahr.

    Geht man von einem durchschnittlichen jährlichen Futteraufnahmevermögen von Ziegen von 1 100 kg aus, so stellt der Anteil von in dem geografischen Gebiet erzeugten Futtermitteln mindestens 58 % (Trockenmasse) dar.“

    Durch diese Hinzufügung im Einzigen Dokument wird nachgewiesen, dass das Futter der Ziegen größtenteils aus dem geografischen Gebiet stammt. Aufgrund der unter „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ beschriebenen natürlichen Faktoren kann die Gesamtheit dieser Futtermittel nicht aus dem geografischen Gebiet stammen.

    —   Temperatur und Dicklegungsfrist:

    Der Absatz

    „Jede physikalische oder chemische Behandlung ist verboten, mit Ausnahme des Filterns zur Entfernung makroskopischer Verunreinigungen, der Abkühlung auf eine Temperatur über Null zur Konservierung und der Erhitzung der Milch auf höchstens 35 °C vor Dicklegung.“

    wird ersetzt durch:

    „Jede physikalische oder chemische Behandlung ist verboten, mit Ausnahme des Filterns zur Entfernung makroskopischer Verunreinigungen, der Abkühlung auf eine Temperatur über Null zur Konservierung und der Erhitzung der Milch vor Dicklegung.“

    Da der Temperaturbereich für die Dicklegung in der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1211/2013 vom 28. November 2013 eingetragenen Produktspezifikation klar festgelegt ist (zwischen 29 °C und 35 °C), und da die verwendete Milch Ziegenrohmilch ist, wird die Angabe der Erhitzungstemperatur gestrichen, da sie überflüssig ist: Es handelt sich um die Erhitzung der Milch für die Phase der Dicklegung (deren Temperatur bereits definiert ist).

    Die Bestimmung

    „Bei Milchverarbeitungsstätten muss die Dicklegung spätestens vier Stunden nach der letzten Milchabholung erfolgen.“

    wird ersetzt durch:

    „Bei Milchverarbeitungsstätten muss die Dicklegung spätestens 18 Stunden nach Ankunft der Milch in der Käserei und vor 12:00 Uhr am Tag nach der letzten Milchabholung erfolgen.“

    Die Dicklegungsfrist für Milchverarbeitungsstätten wird geändert, damit die Betriebe ihre Organisation an die Dauer der Milchabholung und an die kleinste bei jeder Dicklegung verwendete Milchmenge anpassen können. Denn bei dem derzeitigen Abholungsschema findet die Milchsammlung nachts statt. Die letzte Milch wird gegen 2:30 Uhr abgeholt und ab 6:30 Uhr vollständig in einem großen Becken (1 000 Liter) dickgelegt. Aber aufgrund der Verringerung der Anzahl an betroffenen Viehzüchtern und den geringen Mengen ist es wünschenswert, die Nachtarbeit zu beschränken und eine Dicklegung der Milch ab 8:00 Uhr und in kleinen Mengen (80-Liter-Becken) zu ermöglichen, wodurch der Vorgang bis 12:00 Uhr andauern kann.

    —   Phase des Einformens

    Der Absatz

    „Das Einformen findet direkt nach der Abtrennung der Molke statt. Der Käse wird von Hand in Käseformen geschöpft. Die Verwendung von Verteilern und Multiformen ist erlaubt. Jegliche Form des mechanischen Einformens ist verboten.“

    wird ersetzt durch:

    „Das Einformen findet direkt nach der Abtrennung der Molke statt. Der Käse wird von Hand in Käseformen geschöpft. Die Verwendung von Verteilern und Multiformen mit einer mechanischen Unterstützung beim Einformen (Beckenheber, Förderband) ist erlaubt. Alle Formen des vollständig mechanischen Einformens sind verboten. Ein menschliches Eingreifen bei der Verteilung der Molke in Multiformen ist obligatorisch.“

    Damit sich die Betreiber neuen Techniken anpassen können, wird angegeben, dass eine mechanische Unterstützung in der Phase des Einformens erlaubt ist (Beckenheber, Förderband), aber ein menschliches Eingreifen bei der Verteilung der Molke in Multiformen obligatorisch ist: Jegliche Form des vollständig mechanischen Einformens ist verboten.

    —   Phase des Abtropfens und Herausnehmens aus den Formen

    Der Absatz

    „Das Abtropfen findet bei mindestens 20 °C statt. Das Herausnehmen aus den Formen wird 24 bis 48 Stunden nach dem Einformen vorgenommen.“

    wird ersetzt durch:

    „Das Abtropfen findet bei mindestens 20 °C statt und muss nach dem Einformen 18 bis höchstens 48 Stunden andauern. Das Herausnehmen aus den Formen findet erst nach dieser Phase statt. Der Käse kommt anschließend in die Trocknungs-/Ausarbeitungsphase, das heißt, er wird bei mindestens 13 °C und mindestens 24 Stunden lang getrocknet.“

    Dem Fachwissen entsprechend wurde die Dauer jedes Schritts (zwischen 18 und 48 Stunden für das Abtropfen, mindestens 24 Stunden für das Trocknen/die Ausarbeitung) sowie die Ausarbeitungstemperatur (mindestens 13 °C) hinzugefügt, um für die Praktiken der Betreiber einen Rahmen vorzugeben.

    —   Dauer des Eintauchens in die Salzlake

    Die Dauer des Eintauchens in die Salzlake wird gestrichen, sodass die Betreiber diese entsprechend der Konzentration der verwendeten Salzlake anpassen können, um das gleiche Ergebnis zu erhalten.

    —   Phase der Reifung

    Der Absatz

    „Die Reifung, die nach Dicklegung mindestens 15 Tage dauert, findet in dem geografischen Gebiet statt und erfolgt in zwei Schritten:

    Vor dem Einwickeln in seine Blätterhülle reift der bloße Käselaib fünf bis zehn Tage nach Dicklegung bei einer Mindesttemperatur von 8 °C. Nach dieser Phase muss der Laib vollständig mit einer ausgeprägten Oberflächenflora bedeckt sein, eine feine hellbeige Rinde sowie einen elastischen Teig im Inneren aufweisen.

    Nach dem Einwickeln in seine Blätterhülle reift der Käse mindestens zehn Tage in seinen Blättern bei einer Temperatur zwischen 8 und 14 °C. Der Feuchtigkeitsgehalt muss höher als 80 % sein.“

    wird ersetzt durch:

    „Die Reifung, die nach Dicklegung mindestens 15 Tage dauert, erfolgt in zwei Schritten:

    Vor dem Einwickeln in seine Blätterhülle reift der bloße Käselaib fünf bis zehn Tage nach Dicklegung bei einer Mindesttemperatur von 8 °C. Nach dieser Phase muss der Laib vollständig mit einer ausgeprägten Oberflächenflora bedeckt sein.

    Nach dem Einwickeln in seine Blätterhülle reift der Käse mindestens zehn Tage in seinen Blättern bei einer Temperatur zwischen 8 und 14 °C. Nach dieser Phase weist der Käse eine feine hellbeige oder goldbraune Rinde auf. Der Feuchtigkeitsgehalt muss höher als 80 % sein.“

    Der Verweis auf das geografische Gebiet wurde gestrichen, denn er ist in diesem Teil der Produktspezifikation überflüssig. Die Beschreibung der Rinde wurde im Text verschoben und nach der Beschreibung der Parameter der Reifungsphase eingefügt sowie mit dem Abschnitt zur Beschreibung des Erzeugnisses in Einklang gebracht. Die Beschreibung des Teiges wird gestrichen, denn dieses Kriterium, zu dessen Überprüfung der Käse durchgeschnitten werden muss, wird zu diesem Zeitpunkt nicht überprüft.

    Der Absatz

    „Der Käse kann vor dem Einwickeln in seine Blätterhülle in Trauben- oder Tresterschnaps getaucht werden.“

    wird ersetzt durch:

    „Der Käse kann vor dem Einwickeln in seine Blätterhülle in Trauben- oder Tresterschnaps getaucht oder damit besprüht werden.“

    Zusätzlich zur Praktik des Eintauchens in Trauben- oder Tresterschnaps wurde das Besprühen mit Trauben- oder Tresterschnaps hinzugefügt, da beide Methoden zu vergleichbaren Ergebnissen führen.

    5.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Der Abschnitt „Elemente, die den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet belegen“ wurde vollständig neu verfasst, um den Nachweis des Zusammenhangs zwischen dem „Banon“-Käse und seinem geografischen Gebiet offensichtlicher herauszustellen, ohne dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet grundlegend geändert wurde oder dass Elemente gestrichen wurden. In diesem Nachweis wird insbesondere der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet mediterraner Art, welches für die Ziegenzucht günstig ist, der Ausübung von Naturweidewirtschaft sowie dem besonderen Fachwissen in der Käseherstellung und -reifung, das zur Erzeugung des „Banon“-Käses erforderlich ist, herausgestellt.

    Im ersten Teil wird die „Besonderheit des geografischen Gebiets“ beschrieben; es werden die natürlichen Faktoren des geografischen Gebiets sowie die menschlichen Faktoren aufgeführt, wobei das besondere Fachwissen in der Ziegenzucht und der Käseherstellung betont wird.

    Im zweiten Teil wird die „Besonderheit des Erzeugnisses“ beschrieben, indem bestimmte Elemente hervorgehoben werden, die in der Beschreibung des Erzeugnisses eingeführt wurden.

    Und schließlich wird im letzten Teil der „kausale Zusammenhang“ erklärt, das heißt die Wechselwirkungen zwischen den natürlichen und den menschlichen Faktoren des Erzeugnisses.

    Der gesamte Zusammenhang aus der Produktspezifikation der g. U. ist unter Punkt 5 des Einzigen Dokuments aufgeführt.

    5.7.   Kennzeichnung

    Im Abschnitt „Besondere Angaben zur Kennzeichnung“ wird bezüglich des Käses der Begriff der „Bezeichnung“ gestrichen, da dieser Abschnitt und im Allgemeinen diese Produktspezifikation ausschließlich Käse mit Ursprungsbezeichnung betrifft; es handelt sich also um einen überflüssigen Begriff.

    Diese Änderung wird auch im Einzigen Dokument vorgenommen.

    5.8.   Sonstige Änderungen

    Im Abschnitt „Antragstellende Vereinigung“ werden die Kontaktdaten zur Vereinigung geändert.

    Im Abschnitt „Angaben zu den Kontrolleinrichtungen“ werden der Name und die Kontaktdaten der offiziellen Einrichtungen aktualisiert. In diesem Abschnitt werden die Kontaktdaten der in Frankreich zuständigen Kontrollbehörden angegeben: Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) und Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF). Es wird hinzugefügt, dass der Name und die Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle auf der Internetseite des INAO und in der Datenbank der Europäischen Kommission zu finden sind.

    Die Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Punkten wird aktualisiert, um eine eingeführte Änderung zu berücksichtigen (Streichung der maximalen Erhitzungstemperatur) und ein wichtiger zu kontrollierender Punkt wird entsprechend der geltenden Produktspezifikation hinzugefügt; dieser enthält die Art der Milch (rohe Vollmilch, mit nicht normiertem Eiweiß- und Fettgehalt).

    EINZIGES DOKUMENT

    „Banon“

    EU-Nr.: PDO-FR-0290-AM02 — 10.1.2018

    g. U. ( X ) g. g. A. ( )

    1.   Name(n)

    „Banon“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Frankreich

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

    3.1.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 1.3. Käse

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    Die Käsesorte „Banon“ ist ein aus roher Ziegenvollmilch hergestellter Weichkäse. Er wird durch rasches Dicklegen der Milch gewonnen (Labgallerte). Der gereifte Käse ist in braune natürliche Kastanienblätter eingewickelt (also vollständig durch die Blätter bedeckt), die mit sich sechs- bis zwölfmal überkreuzenden Raphiabastbändern befestigt sind.

    Nach einer Reifezeit von mindestens 15 Tagen (davon zehn in seiner Blätterhülle) weist der „Banon“-Käse eine homogene, cremig-sahnige und elastische Konsistenz auf. Seine Rinde ist unter den Blättern hellgelb oder goldbraun. Es ist ein Käse, der sich durch tierische Noten auszeichnet, in erster Linie durch Ziegennoten, welche oft von ammoniakhaltigen Aromen und Unterholzaromen begleitet sind, mit einer leichten Bitterkeit im Abgang. Seine Textur ist cremig und auf der Zunge zergehend. Der Durchmesser des Käses in seiner Blätterhülle liegt zwischen 75 und 85 mm und die Höhe beträgt 20 bis 30 mm. Das Nettogewicht des „Banon“-Käses ohne Blätterhülle und nach der Reifungszeit liegt bei 90 bis 110 g.

    Der Käse enthält nach seiner vollständigen Trocknung mindestens 40 g Trockenmasse je 100 g Käse und 40 g Fett je 100 g Käse.

    3.3.   Tierfutter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    Die Grundration für die Ernährung der Ziegen stammt überwiegend aus dem geografischen Gebiet. Sie setzt sich ausschließlich aus Futter vom Weiden auf Grünland und/oder Triften sowie Trockenfutter in Form von Leguminosen und/oder Futtergräsern und/oder Wildpflanzen zusammen, die unter geeigneten Bedingungen gelagert wurden.

    Sobald die Witterungsbedingungen und der Pflanzenwuchs es erlauben, müssen die Ziegen auf den Weiden und/oder den Triften gehalten werden. Die Ziegen müssen regelmäßig, mindestens 210 Tage im Jahr, auf den Triften und dem Grünland des Gebiets weiden.

    Sie weiden:

    auf Triften mit ein- oder mehrjährigen Wildpflanzen, -bäumen, -sträuchern oder -kräutern;

    auf Dauergrünland mit einheimischer Vegetation;

    auf Wechselgrünland mit Grasarten, Leguminosen oder beiden Pflanzenarten.

    Mindestens vier Monate im Jahr müssen sie ihr Raufutter hauptsächlich durch Weidehaltung finden.

    Während der Periode, in der die Grundration überwiegend durch Weidehaltung abzudecken ist, darf die zugeführte Heumenge pro Tag und pro ausgewachsener Ziege im Betrieb 1,25 kg Rohmaterial nicht überschreiten.

    Die Zuteilung von Heu ist auf jährlich 600 kg Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb beschränkt.

    Die Zuteilung von Frischfutter in Futterkrippen ist nur an 30 nicht aufeinander folgenden Tagen im Jahr zulässig.

    Die Zuführung von Ergänzungsfutter ist auf 800 g Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege und Tag und auf insgesamt 270 kg Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb pro Jahr beschränkt.

    Die jährliche Zusatzration muss zu mindestens 60 % aus Getreide oder Getreidenebenerzeugnissen bestehen. Die Zuführung von getrockneten Luzernen ist auf 400 g Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb pro Tag sowie auf 60 kg Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb pro Jahr beschränkt.

    Die Zuführung von Weidefutter und getrockneten Luzernen, die nicht aus dem geografischen Gebiet stammen, ist auf 250 kg Rohmaterial pro ausgewachsener Ziege im Betrieb pro Jahr beschränkt.

    Silage und Heulage sowie Kreuzblütler sind nicht zulässig.

    An die Tiere dürfen nur Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfutter aus genetisch nicht veränderten Produkten verfüttert werden. Auf allen Flächen eines Betriebes, in dem Milch erzeugt wird, aus der Käse mit der g. U. „Banon“ hergestellt wird, ist der Anbau von genveränderten Kulturen verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Pflanzenarten, die an das Milchvieh des Betriebs verfüttert werden könnten, und alle Kulturarten, mit denen das Futter verunreinigt werden könnte.

    Die in einem Haltungsbetrieb effektiv für die Ziegenherde genutzte Futterfläche muss mindestens 1 ha Natur- und/oder Kunstweide je acht Ziegen und 1 ha Trift je zwei Ziegen betragen.

    Was die Herkunft der Futtermittel betrifft, ist aufgrund der natürlichen Faktoren des geografischen Gebiets die Produktion von Kraftfutter schwierig und die Produktion von Weidefutter beschränkt. Da der Ursprung des Kraftfutters nicht angegeben wird, kann außerhalb des geografischen Gebiets erzeugtes Kraftfutter verwendet werden. Die Grundration stammt hauptsächlich aus dem geografischen Gebiet, aber den Ziegen kann außerhalb des geografischen Gebiets angebautes Heu gefüttert werden.

    Die Begrenzung der außerhalb des geografischen Gebiets erzeugten Kraftfuttermenge und die Begrenzung der außerhalb des geografischen Gebiets angebauten Heumenge implizieren, dass der Hauptanteil an Futtermitteln aus dem geografischen Gebiet stammt.

    Die Rationen, die außerhalb des geografischen Gebiets pro Ziege und pro Jahr bezogen werden können, sind Folgende:

    250 kg Rohmaterial an Weidefutter und getrockneten Luzernen, was etwa 213 kg Trockenmasse entspricht (eine Menge von 190 kg Weidefutter mit einem durchschnittlichen Trockenmassegehalt von 84 % entspricht 160 kg Trockenmasse, und eine Menge von 60 kg getrockneten Luzernen mit einem durchschnittlichen Trockenmassegehalt von 89 % entspricht 53 kg Trockenmasse),

    250 kg Trockenmasse an außerhalb des geografischen Gebiets erzeugtem Kraftfutter (entspricht 270 kg Rohmaterial) pro Ziege und pro Jahr.

    Geht man von einem durchschnittlichen jährlichen Futteraufnahmevermögen von Ziegen von 1 100 kg aus, so stellt der Anteil von in dem geografischen Gebiet erzeugten Futtermitteln mindestens 58 % (Trockenmasse) dar.

    3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Die Milcherzeugung, die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet.

    3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Jeder Käse wird zur Vermarktung mit einem Einzeletikett versehen, auf dem der Name der Ursprungsbezeichnung in Buchstaben zu lesen ist, die mindestens ebenso groß sein müssen wie jede andere Aufschrift auf dem Etikett.

    Die Verwendung des EU-Logos „g. U.“ ist bei der Kennzeichnung von Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Banon“ zwingend vorgeschrieben.

    Die Bezeichnung „Banon“ muss auf den Rechnungen und Geschäftsunterlagen angegeben werden.

    4.   Kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Das geografische Gebiet setzt sich aus folgenden Gemeinden zusammen:

    Departement Alpes-de-Haute-Provence (04)

    Gemeinden, die vollständig zum Gebiet gehören: Aiglun, Allemagne-en-Provence, Archail, Aubenas-les-Alpes, Aubignosc, Banon, Barras, Beaujeu, Bevons, Beynes, Bras-d’Asse, Brunet, Céreste, Champtercier, Châteaufort, Châteauneuf-Miravail, Châteauneuf-Val-Saint-Donat, Châteauredon, Clamensane, Cruis, Curel, Dauphin, Digne-les-Bains, Draix, Entrepierres, Entrevennes, Esparron-de-Verdon, Estoublon, Fontienne, Forcalquier, Hautes-Duyes, La Javie, La Motte-du-Caire, Lardiers, La Rochegiron, Le Brusquet, Le Castellard-Mélan, Le Castellet, Le Chauffaut-Saint-Jurson, L’Escale, Les Omergues, L’Hospitalet, Limans, Malijai, Mallefougasse-Augès, Mallemoisson, Mane, Marcoux, Mézel, Mirabeau, Montagnac-Montpezat, Montfuron, Montjustin, Montlaux, Montsalier, Moustiers-Sainte-Marie, Nibles, Niozelles, Noyers-sur-Jabron, Ongles, Oppedette, Peipin, Pierrerue, Pierrevert, Puimichel, Puimoisson, Quinson, Redortiers, Reillanne, Revest-des-Brousses, Revest-du-Bion, Revest-Saint-Martin, Riez, Roumoules, Sainte-Croix-à-Lauze, Sainte-Croix-du-Verdon, Saint-Étienne-les-Orgues, Saint-Jeannet, Saint-Julien-d’Asse, Saint-Jurs, Saint-Laurent-du-Verdon, Saint-Maime, Saint-Martin-de-Brômes, Saint-Martin-les-Eaux, Saint-Michel-l’Observatoire, Saint-Vincent-sur-Jabron, Salignac, Saumane, Sigonce, Simiane-la-Rotonde, Sisteron, Sourribes, Thoard, Vachères, Valbelle, Valernes, Villemus, Volonne.

    Gemeinden, die teilweise zum Gebiet gehören: Château-Arnoux-Saint-Auban, Ganagobie, Gréoux-les-Bains, La Brillanne, Les Mées, Lurs, Manosque, Montfort, Oraison, Peyruis, Valensole, Villeneuve, Volx.

    Für diese Gemeinden gelten die Grenzen des geografischen Gebiets gemäß den im Rathaus der jeweiligen Gemeinden hinterlegten Plänen.

    Departement Hautes-Alpes (05)

    Barret-sur-Méouge, Bruis, Chanousse, Val Buëch-Méouge (Gebiet der ehemaligen Gemeinde Châteauneuf-de-Chabre), Éourres, Étoile-Saint-Cyrice, Garde-Colombe, La Piarre, Laragne-Montéglin, Le Bersac, L’Épine, Méreuil, Montclus, Montjay, Montmorin, Montrond, Moydans, Nossage-et-Bénévent, Orpierre, Ribeyret, Rosans, Saint-André-de-Rosans, Sainte-Colombe, Sainte-Marie, Saint-Pierre-Avez, Saléon, Salérans, Serres, Sigottier, Sorbiers, Trescléoux.

    Departement Drôme (26)

    Aulan, Ballons, Barret-de-Lioure, Eygalayes, Ferrassières, Izon-la-Bruisse, Laborel, Lachau, La Rochette-du-Buis, Mévouillon, Montauban-sur-l’Ouvèze, Montbrun-les-Bains, Montfroc, Montguers, Reilhanette, Rioms, Saint-Auban-sur-l’Ouvèze, Séderon, Vers-sur-Méouge, Villebois-les-Pins, Villefranche-le-Château.

    Departement Vaucluse (84)

    Aurel, Auribeau, Buoux, Castellet, Gignac, Lagarde-d’Apt, Monieux, Saignon, Saint-Christol, Saint-Martin-de-Castillon, Saint-Trinit, Sault, Sivergues, Viens.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Die Wiege des „Banon“ liegt in der Haute-Provence in der Umgebung der Gemeinde Banon. Es handelt sich um ein trockenes Mittelgebirgsgebiet, das sich aus Hügellandschaften und Hochebenen mit mediterranem Klima zusammensetzt.

    Das Gebiet zeichnet sich durch Wasserknappheit aus. Der Grundwasserspiegel liegt sehr tief und das Oberflächenwasser wird durch außerordentlich starke und unregelmäßige Niederschläge bestimmt, die hauptsächlich im Herbst und Frühjahr fallen, während die Sommer von starken Dürreperioden geprägt sind.

    Das Gebiet des „Banon“ zeichnet sich zudem durch wenig fruchtbare, überwiegend kalkhaltige und durchlässige Böden aus, die Regenwasser hervorragend aufnehmen.

    Die Landschaft wechselt zwischen einer spärlichen Waldvegetation aus Aleppo-Kiefern, Eichen, Ginster, Buchsbäumen und Kräutersträuchern, kargem Heide- und Buschland und Kulturpflanzen, die an das harte, trockene, sonnige, im Winter oft kalte Klima der provenzalischen Mittelgebirgslandschaft angepasst sind, und eignet sich hervorragend für die Triften der Ziegenherden.

    Aufgrund der natürlichen Bedingungen bietet diese Region gute Voraussetzungen für ein auf Naturweidewirtschaft und Kulturpflanzen mit geringem Ertrag beruhendes System.

    Für den Viehzüchter sind die Weide- und Futterflächen die Grundlage der Ziegenernährung. Die Viehzüchter haben ein besonderes Produktionssystem entwickelt, das diese vielfältigen natürlichen Ressourcen miteinander verbindet. Die Weidehaltung verbindet drei Arten von Ressourcen miteinander: natürliches Grünland, Wälder und Leguminosen, die reich an Stickstoff sind. Die meisten Viehzüchter hüten ihre Ziegen, was es ihnen ermöglicht, deren Ernährung je nach Nahrungsaufnahme auf Triften und je nach Zeitpunkt in der Saison durch das Weiden auf Grünland mit Esparsetten oder Luzernen zu ergänzen.

    Die Provence ist eine Region, in der Käse durch Labzugabe erzeugt wird, ganz im Unterschied zu Nordfrankreich, wo hauptsächlich Milchsäurekulturen (für eine langsame Milchsäuregärung innerhalb von etwa 24 Stunden) verwendet werden. Bereits im 15. Jahrhundert wurden König René laut Überlieferung kleine weiche Labkäse serviert; dabei wird eindeutig auf das Lab Bezug genommen.

    Traditionell werden in der Provence groblöchrige Käseformen verwendet, was ein sicheres Anzeichen für eine Labdicklegung ist (bei der Verwendung von Milchsäurebakterien würde der Bruch nicht in der Form verbleiben).

    Im Übrigen verfolgt das für den „Banon“-Käse charakteristische Einwickeln des Käses in seine Blätterhülle zwei Ziele: es ist einerseits eine Konservierungsmethode und andererseits eine Herstellungsmethode. Der frische Käse wird weiterverarbeitet, um ihn auf diese Weise haltbar zu machen und seinen Geschmack zu verfeinern.

    Die Weiterverarbeitung besteht hauptsächlich darin, den Käse mit Kastanienblättern zu umhüllen, ihn „einzuwickeln“. Durch diesen Verarbeitungsschritt wird aus dem ursprünglichen Käselaib der „Banon“. Die Blätter dienen dem Luftabschluss sowie als Hilfsstoff zur Entwicklung der für diesen Käse typischen Aromen.

    Zum Einhüllen des Käses würden sich verschiedene Blätter (Wein, Kastanie, Platane, Nussbaum) anbieten, die Kastanienblätter haben sich jedoch aufgrund ihrer soliden Struktur und ihres Tanningehalts bewährt.

    Die Geschichte des „Banon“ lässt sich bis ins ausgehende 19. Jahrhundert zurückverfolgen. Auf diesem Boden mit geringem Potenzial für die Landbewirtschaftung waren die Bauern bemüht, den größten Nutzen aus den begrenzten natürlichen Ressourcen zu ziehen: Mischkultur für den Eigenbedarf auf den wenigen fruchtbaren Böden und Bezug von Holz, Wild, Pilzen, kleinen Früchten, Trüffeln und Lavendel aus den wilderen Bereichen des Waldes oder des Heidelandes. Neben einem Schwein und ein wenig Geflügel hielt jede Familie eine eigene kleine Herde, die aus Schafen, aber auch aus einigen Ziegen bestand, Tiere, die sich sowohl dahin gehend ergänzen, dass sie die Heidelandschaft und das Buschland der Umgebung voll ausnutzen, als auch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Funktion. Während die Schafe ihres Fleisches wegen gehalten wurden, diente die Ziege als „Kuh der armen Leute“ zur Milcherzeugung. Die Milch wurde im frischen Zustand zur Ernährung der Familie verwendet, aber auch zu Käse verarbeitet, der einzigen Art und Weise, wie man ihren Nährwert länger erhalten kann.

    Nachdem der Käse zunächst nur für den familiären Eigenbedarf produziert wurde, erhielt er durch Produktionsüberschüsse auch einen Handelswert. Diese Produktionsüberschüsse fanden schließlich den Weg auf die Märkte der Umgebung und wurden dort zum Verkauf angeboten.

    In Banon, dem Hauptort des Kantons und geografischen Mittelpunkt des Pays de Lure et d’Albion, schnitten sich zu dieser Zeit wichtige Verkehrswege, und die Stadt war einer der wichtigsten Orte für Käsemessen und -märkte.

    Erstmals Erwähnung finden in Blätter gewickelte Käselaibe mit der Bezeichnung „Banon“ im „Manuel complet de la cuisinière provençale“ (Handbuch für die provenzalische Köchin) von Marius Morard aus dem Jahre 1886.

    Die Nachkriegszeit ist vom schrittweisen Einzug des technischen Fortschritts in die Käseherstellungsmethoden geprägt. Es vollzog sich eine Spezialisierung der Ziegenherden und der Käse wurde nicht mehr nur für den Eigenbedarf produziert: Während er bis dahin der Ernährung der Familie diente und lediglich Überschüsse verkauft wurden, trat nun eine Phase ein, in der sich die Käseherstellung auf den Verkauf ausrichtete (und die Familie von den Überschüssen ernährt wurde).

    Laut der Studie von J. M. Mariottini „A la Recherche d’un fromage: le ‚Banon‘ — éléments d’histoire et d’ethnologie“ (Auf der Suche nach einem Käse: der „Banon“ — geschichtliche und ethnologische Aspekte) wurde der „Banon“-Käse stets durch Labzugabe hergestellt und ist einer der wenigen Käse, die auch weiterhin mit diesem Verfahren hergestellt werden.

    Der „Banon“-Käse ist ein Weichkäse, der aus roher Ziegenvollmilch gewonnen wird. Er wird durch rasches Dicklegen der Milch gewonnen (Labgallerte oder Süßmolke). Der gereifte Käse ist in braune natürliche Kastanienblätter eingewickelt (also vollständig durch die Blätter bedeckt), die mit sich sechs- bis zwölfmal überkreuzenden Raphiabastbändern befestigt sind.

    Der „Banon“-Käse zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

    eine hellgelbe oder goldbraune Rinde unter den Blättern;

    eine cremige und auf der Zunge zergehende Textur;

    tierische Noten, in erster Linie Ziegennoten, welche oft von ammoniakhaltigen Aromen und Unterholzaromen begleitet sind, mit einer leichten Bitterkeit im Abgang.

    Das geografische Gebiet weist ein mediterran geprägtes Klima sowie wenig fruchtbare, überwiegend kalkhaltige Böden mit häufig freiliegenden Kalksteinen auf, die das Wasser nicht speichern. Die an diese Gegebenheiten angepasste Vegetationsform der mediterranen Strauchheide (Garrigue) besteht aus Stechginster, Weißdorn, Schlehen, Zistrosen, Wacholder, Lavendel, Bohnenkraut, Thymian usw. sowie Kastanienbäumen. Das Gebiet eignet sich ganz besonders gut für die Ziegenzucht und die Naturweidewirtschaft.

    Das Verfahren der Milchgerinnung auf Labbasis ist auf die Klimabedingungen (hohe Umgebungstemperatur und Trockenheit) zurückzuführen. In dieser Region ist es ohne besondere technische Mittel nicht möglich, die Milch zu kühlen und anschließend bei niedriger Temperatur aufzubewahren, um die Milchsäurebakterien zur Wirkung kommen zu lassen, ohne dass die Milch sauer wird. Aus diesem Grund muss die Milch mit Hilfe von Lab zum Dicklegen, also zum Gerinnen gebracht werden.

    Durch das Einwickeln der Laibe in Kastanienblätter stand der Käse somit bereits früher das ganze Jahr über als Nahrungsmittel zur Verfügung, insbesondere in der Winterzeit, in der die Ziegen keine Milch geben.

    Der „Banon“-Käse ist das Ergebnis der Verbindung aller dieser Faktoren: eine arme Region, die sich für eine extensive und durch den Menschen aufgewertete Ziegenhaltung eignet, und ein heißes und trockenes Klima, das für eine langfristige Konservierung des Käses die Labdicklegung und ein besonderes Verarbeitungsverfahren (das Einwickeln in Kastanienblätter) erforderlich machte.

    Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

    (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

    https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-3ab11b39-00cf-48f7-a2b3-ac5e71b90836


    Top