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Document 32019D0328

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/328 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Einreise-/Ausreisesystem (EES)

    C/2019/1250

    ABl. L 57 vom 26.2.2019, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/328/oj

    26.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 57/14


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/328 DER KOMMISSION

    vom 25. Februar 2019

    zur Festlegung von Maßnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Einreise-/Ausreisesystem (EES)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.

    (2)

    Ziel des EES ist es, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus sollte das EES zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen.

    (3)

    Vor der Entwicklung des EES müssen Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES erlassen werden.

    (4)

    Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lage sein, die Architektur des EES, einschließlich seiner Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu bestimmen und das EES weiterzuentwickeln.

    (5)

    Die mit diesem Beschluss für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen und die Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung für das EES ergänzt werden, welche von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickelt werden.

    (6)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 30. Mai 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

    (7)

    Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

    (8)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (9)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (10)

    Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

    (11)

    Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

    (12)

    Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

    (13)

    Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien setzt der Betrieb des EES zudem voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des SIS in Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

    (14)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 20. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben.

    (15)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die für die technische Umsetzung des EES im Zusammenhang mit den Verfahren für die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 erforderlichen Maßnahmen sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 25. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

    (2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

    (4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


    ANHANG

    1.   PROTOKOLLIERUNG VON DATENVERARBEITUNGSVORGÄNGEN

    In diesem Anhang wird nicht zwischen den Protokollen, die auf der Ebene des Zentralsystems des EES (CS-EES) und denen, die auf der Ebene der einheitlichen nationalen Schnittstellen gespeichert werden könnten, unterschieden, da alle Protokolle auf der Ebene des CS-EES konsolidiert werden.

    Jeder Datenverarbeitungsvorgang im EES wird als Protokolleintrag aufgezeichnet. Der Protokolleintrag enthält ein spezifisches Feld, anhand dessen der durchgeführte Vorgang einschließlich des Zugangszwecks gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2226 festgestellt werden kann. Alle übermittelten Daten werden protokolliert; bei Abfragen im VIS finden auch die Bestimmungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Anwendung.

    Der Protokolleintrag wird mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel versehen, aus dem das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Daten hervorgehen. Dieser Zeitstempel wird später verwendet, um die Protokolleinträge zu ermitteln, die im Einklang mit der Speicherfrist für die verschiedenen Arten von Protokollen gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu löschen sind.

    Bei allen Datenverarbeitungsvorgängen wird im Protokolleintrag die eindeutige Kennung der Behörde angegeben, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Die Behörde und das Zentralsystem des EES werden im Protokolleintrag entweder als Absender oder als Empfänger angegeben.

    Die übermittelten oder für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2017/2226 werden in dem Protokoll gespeichert. Bei einer Abfrage des Berichts über den Aufenthaltsüberzieher werden die in Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Daten protokolliert.

    Die Protokolle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 werden im CS-EES erfasst. Das CS-EES löscht im Einklang mit Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 täglich die betreffenden Protokolleinträge. Alle Protokolle, die sich auf denselben Drittstaatsangehörigen beziehen und einem Vorgang der Kategorie „delete Files or Entry/Exit/Refusal Records“ („Datei oder Ein-/Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz löschen“) oder „automatic deletion“ („automatische Löschung“) entsprechen, werden ein Jahr nach der betreffenden Löschung gelöscht, es sei denn, es wurde festgestellt, dass sie zu Zwecken der datenschutzrechtlichen Kontrolle gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufbewahrt werden müssen. Die Bestimmungen zur Vermeidung der Löschung der letztgenannten Protokolle müssen vorsehen, dass jedes einzelne Protokoll und sämtliche damit verbundenen Protokolle gekennzeichnet werden.

    Protokolle von Datenverarbeitungsvorgängen werden nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/2226 ein Jahr lang nicht geändert oder gelöscht.

    2.   ZUGANG ZU DEN PROTOKOLLEN VON DATENVERARBEITUNGSVORGÄNGEN

    Der Zugang zu den Protokollen, die eu-LISA gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufbewahrt, ist dem für das EES zuständigen, ordnungsgemäß befugten Personal von eu-LISA, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden vorbehalten. Der Zugriff auf diese Protokolle muss ebenfalls rückverfolgbar sein. Diese Bestimmung gilt entsprechend auch für die Protokolle des Zugriffs auf Protokolle.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).


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