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Document 32019D0266

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/266 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia

C/2019/910

ABl. L 44 vom 15.2.2019, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/266/oj

15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/266 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2019

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 23. Mai 2018 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia ein, indem eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht wurde.

(2)

Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von EU ProSun Glass (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen zweier Hersteller in der Union eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Solarglasproduktion in der Union entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine daraus resultierende bedeutende Schädigung wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, den ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden Malaysias, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(4)

Alle interessierten Parteien hatten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist zu der Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(5)

Am 14. Dezember 2018 teilte der Antragsteller der Kommission per E-Mail mit, dass er seinen Antrag zurückziehen wolle.

(6)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(7)

Die Untersuchung hatte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fortsetzung der Untersuchung im Interesse der Union wäre. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Untersuchung betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia in die Union eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zehn Verwender von Solarglas meldeten sich und unterstützten die Einstellung der Untersuchung. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

(8)

Daher ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(9)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia, das unter den TARIC-Codes 7007198012 und 7007198018 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia (ABl. C 174 vom 23.5.2018, S. 8).


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