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Document 32019B1458

    Beschluss (EU) 2019/1458 des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für das Haushaltsjahr 2017

    ABl. L 249 vom 27.9.2019, p. 189–189 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1458/oj

    27.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 249/189


    BESCHLUSS (EU) 2019/1458 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 26. März 2019

    über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für das Haushaltsjahr 2017

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2017,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde (1),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 — C8-0092/2019),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (4), insbesondere auf Artikel 70,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (5), insbesondere auf Artikel 64,

    gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0124/2019),

    1.   

    erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2017;

    2.   

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.   

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Antonio TAJANI

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 51.

    (2)  ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 51.

    (3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (4)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

    (5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

    (6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


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