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Document 32019B1451

    Beschluss (EU) 2019/1451 des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für das Haushaltsjahr 2017

    ABl. L 249 vom 27.9.2019, p. 173–173 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1451/oj

    27.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 249/173


    BESCHLUSS (EU) 2019/1451 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 26. März 2019

    zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für das Haushaltsjahr 2017

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für das Haushaltsjahr 2017,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 — C8-0084/2019),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (4), insbesondere auf Artikel 70,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0121/2019),

    1.   

    billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für das Haushaltsjahr 2017;

    2.   

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Antonio TAJANI

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 112.

    (2)  ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 112.

    (3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (4)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

    (5)  ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1.

    (6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


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