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Document 32018Y0921(01)

    Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Juli 2018 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2018/5)

    ABl. C 338 vom 21.9.2018, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 338/1


    EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

    vom 16. Juli 2018

    zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

    (ESRB/2018/5)

    (2018/C 338/01)

    DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 458 Absatz 8,

    gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die obligatorische gegenseitige Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen.

    (2)

    Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

    (3)

    Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) empfiehlt der jeweiligen aktivierenden Behörde, einen Höchstschwellenwert für die Wesentlichkeit vorzuschlagen, wenn sie beim Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) um gegenseitige Anerkennung ersucht, unterhalb dessen die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die jeweilige aktivierende Behörde die makroprudenziellen Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden. Das ständige Bewertungsteam des ESRB, das gemäß dem Beschluss ESRB/2015/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (6) eingerichtet wurde, kann einen anderen Schwellenwert empfehlen, falls dies erforderlich erscheint.

    (4)

    Ab dem 30. April 2018 unterliegen Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden, gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem risikogewichteten Aufschlag für durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden. Dieser setzt sich zusammen aus: a) einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag in Höhe von 5 Prozentpunkten und b) einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag in Höhe eines Bruchteils (33 %) der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte.

    (5)

    Nach dem an den ESRB gerichteten Ersuchen Belgiens gemäß Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Vermeidung negativer grenzüberschreitender Auswirkungen in Form von Sickerverlusten und Aufsichtsarbitrage, die sich aus der Umsetzung der in Belgien gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendeten makroprudenziellen Maßnahme ergeben könnten, hat der Verwaltungsrat des ESRB beschlossen, diese Maßnahme in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird, aufzunehmen.

    (6)

    Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

    ÄNDERUNGEN

    Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt 1, Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

    Estland:

    eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

    Finnland:

    eine Untergrenze in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Finnland zugelassen sind und den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den verwenden.

    Belgien:

    ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden. Der Aufschlag setzt sich zusammen aus:

    a)

    einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten, und

    b)

    einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio der Kredite für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.“

    2.

    Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Juli 2018.

    Francesco MAZZAFERRO

    Leiter des ESRB-Sekretariats

    im Auftrag des Verwaltungsrates des ESRB


    (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

    (2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

    (3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

    (4)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

    (5)  Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 1).

    (6)  Beschluss ESRB/2015/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Dezember 2015 zu einem Koordinierungsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die jeweilige Behörde, die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2014/2 (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 28).


    ANHANG

    Anhang

    Estland

    Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

    I.   Beschreibung der Maßnahme

    1.

    Die estnische Maßnahme stellt eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute dar.

    II.   Gegenseitige Anerkennung

    2.

    Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ihrerseits anzuerkennen. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

    3.

    Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU nicht in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß der Empfehlung C Absatz 2 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertigen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

    Finnland

    Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden (nachfolgend ‚IRB-Kreditinstitute‘), beträgt die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite mindestens 15 %.

    I.   Beschreibung der Maßnahme

    1.

    Die finnische Maßnahme besteht gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze für IRB-Kreditinstitute in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch in Finnland gelegene Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite auf Portfolioebene.

    II.   Gegenseitige Anerkennung

    2.

    Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die finnische Maßnahme anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten, die von im Inland zugelassenen Zweigstellen mit Sitz in Finnland vergeben wurden, ihrerseits anzuwenden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

    3.

    Den jeweiligen Behörden wird auch empfohlen, die finnische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden anzuwenden, die durch Kreditinstitute mit Sitz in der jeweiligen Rechtsordnung direkt grenzüberschreitend vergeben wurden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

    4.

    Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten zur gegenseitigen Anerkennung empfohlenen Maßnahme am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme innerhalb von vier Monaten zu erlassen.

    III.   Wesentlichkeitsschwelle

    5.

    Zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten wird die Maßnahme durch eine Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 1 Mrd. EUR für Risikopositionen im Wohnimmobilienkreditmarkt in Finnland ergänzt.

    6.

    Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelne IRB-Kreditinstitute mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 1 Mrd. EUR ausnehmen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

    7.

    Sofern keine IRB-Kreditinstitute in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Finnland zugelassen sind oder Finanzdienstleistungen direkt in Finnland anbieten, die Risikopositionen von 1 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem finnischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

    Belgien

    Ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden, der in Belgien zugelassenen Kreditinstituten auferlegt wird, die den IRB-Ansatz verwenden, und der gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet wird. Der Aufschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

    a)

    einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten, und

    b)

    einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.

    I.   Beschreibung der Maßnahme

    1.

    Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte belgische Maßnahme besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag für Kredite an Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert werden, welcher aus zwei Komponenten besteht:

    a)

    Die erste Komponente besteht aus einem Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die Risikogewichtung für durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden nach Durchführung der Berechnung von Teil 2 des risikogewichteten Aufschlags gemäß Buchstabe b.

    b)

    Die zweite Komponente besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der Einzelkredite gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

    II.   Gegenseitige Anerkennung

    2.

    Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die belgische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Belgien gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

    3.

    Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, anzuwenden. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die der in Belgien umgesetzten Maßnahme gleichwertige Maßnahme innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist durch die aktivierende Behörde anzuwenden.

    4.

    Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

    III.   Wesentlichkeitsschwelle

    5.

    Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

    6.

    Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelne im Inland zugelassene Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Belgien gelegenen Wohnimmobilien besicherten Krediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR ausnehmen. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR überschreitet.

    7.

    Sofern keine IRB-Kreditinstitute in den betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Belgien zugelassen sind oder die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, und die Risikopositionen von 2 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem belgischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die belgische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 2 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der belgischen Maßnahme empfohlen.

    8.

    Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 2 Mrd. EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

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