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Document 32018R2025

Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020

ST/14418/2018/INIT

ABl. L 325 vom 20.12.2018, p. 7–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/2025/oj

20.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/7


VERORDNUNG (EU) 2018/2025 DES RATES

vom 17. Dezember 2018

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität seiner Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total allowable catches, im Folgenden „TAC“) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(5)

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (2) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, unter anderem die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 oder 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein weiterer Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte daher festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(7)

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In den unter die vorliegende Verordnung fallenden Regionen sollten alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten ab dem 1. Januar 2019 angelandet werden. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der genannten Verordnung werden jedoch spezifische Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gewährt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, verlängerbar um weitere drei Jahre, spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden.

(8)

Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (3), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Vorwand dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(9)

Die TAC und die Quote der Union für Schwarzen Degenfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete 5, 6, 7 und 12 sollten unter Berücksichtigung dessen festgesetzt werden, dass es Fänge dieses Bestands von Drittländern gibt und dass die Union Fangmöglichkeiten haben sollte, die ihrem historischen Anteil an den Fängen dieses Bestands entsprechen.

(10)

In Anbetracht der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für eine Reduzierung der Fangmöglichkeiten, angesichts einer hohen Quotennutzung und im Lichte der Einführung der vollständigen Anlandeverpflichtung im Jahr 2019 sollte die gezielte Fischerei von Kaiserbarsch in den Untergebieten 3 bis 10, 12 und 14 (Nordsee, nördliche und süd-westliche Gewässer) nicht genehmigt werden, und die TAC sollte nur für Beifänge festgelegt werden.

(11)

Den Gutachten des ICES zufolge geht aus eingeschränkten Beobachtungen an Bord hervor, dass der Anteil von Nordatlantik-Grenadier an den gemeldeten Fängen von Rundnasen-Grenadier unter 1 % lag. Auf der Grundlage dieser Erwägungen empfiehlt der ICES, dass es keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier geben sollte und dass Beifänge auf die TAC für Rundnasen-Grenadier angerechnet werden sollten, um das Potenzial für Fehlmeldungen von Arten so gering wie möglich zu halten. Nach den Angaben des ICES gibt es beträchtliche Unterschiede von mehr als einer Größenordnung (mehr als das Zehnfache) zwischen den in offiziellen Anlandungen gemeldeten relativen Anteilen von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier und den Fängen und wissenschaftlichen Studien in Gebieten, in denen derzeit Nordatlantik-Grenadier befischt wird. Für diese Art sind nur sehr wenige Daten verfügbar, und einige der gemeldeten Anlandungen werden vom ICES als Fehlmeldungen von Arten angesehen. Folglich lässt sich keine genaue historische Aufzeichnung der Fänge von Nordatlantik-Grenadier erstellen. Daher sollten alle Beifänge von Nordatlantik-Grenadier gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten auf 1 % der Quote jedes Mitgliedstaats für Rundnasen-Grenadier beschränkt und auf diese Quote angerechnet werden. Wenn Nordatlantik-Grenadier nur als Beifang zu Rundnasen-Grenadier betrachtet wird und unter dieselbe TAC fällt, treten keine Fehlmeldungen mehr auf.

(12)

In Anbetracht des ICES-Gutachtens sollte die TAC für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 (nordwestliche Gewässer) lediglich als Beifang-TAC beibehalten werden.

(13)

In den einschlägigen Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic, CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM), die an das ICES-Untergebiet 9 grenzen, wird Rote Fleckbrasse gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Gebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet 9 beschränkt bleiben. Um jedoch sicherzustellen, dass die Bewirtschaftungsentscheidungen auf der besten verfügbaren Grundlage getroffen werden, wurden Bestimmungen für die Datenübermittlung für diese angrenzenden Gebiete erlassen.

(14)

Für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 10 wurde für 2020 kein ICES-Gutachten vorgelegt. Für 2019 und 2020 sollten jedoch Fangmöglichkeiten vorgeschlagen werden. Es ist möglich, dass eine angemessene Änderung der mit dieser Verordnung eingerichteten Fangmöglichkeiten erforderlich wird, wenn das wissenschaftliche Gutachten für das Jahr 2020 vorliegt.

(15)

Angesichts der geringen Quotennutzung und einer fehlenden gezielten Fischerei sollte für Schwarzen Degenfisch in den ICES-Untergebieten 1 bis 4 (Nordsee und Skagerrak) keine TAC mehr festgesetzt werden.

(16)

Für Rundnasen-Grenadier in den ICES-Untergebieten 1, 2 und 4 (Nordsee) und Gabeldorsch in den ICES-Untergebieten 1 bis 10, 12 und 14 sollten keine TACs mehr festgesetzt werden. Aus den ICES-Gutachten geht hervor, dass die Aufhebung der TACs kein oder ein nur geringes Risiko einer nicht nachhaltigen Bestandsnutzung mit sich bringt.

(17)

Der ICES empfiehlt, bis 2020 keine Granatbarschfänge zuzulassen. Es sollte verboten werden, diese Art zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden, da der Bestand erschöpft ist und sich nicht erholt. Der ICES weist darauf hin, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung von Granatbarsch durch Unionsschiffe mehr gegeben hat.

(18)

Der ICES empfiehlt, die fischereiliche Sterblichkeit von Tiefseehaien zu minimieren und keine gezielte Fischerei zu erlauben. Tiefseehaie sind langlebige Arten mit geringen Fortpflanzungsraten, die innerhalb kurzer Zeit zu überfischten Arten geworden sind. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden. Jedoch gibt es bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen unvermeidbare Beifänge von Tiefseehaien, die derzeit tot ins Meer zurückgeworfen werden. Langleinen werden in solchen Fischereien als selektives Fanggerät anerkannt. Selbst mit diesem Fanggerät hat es sich jedoch als unvermeidbar erwiesen, unbeabsichtigt Tiefseehaie zu fangen. Daher sollte in der gezielten Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen eine restriktive TAC für unvermeidbare Beifänge der genannten Arten beibehalten werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten weitere regionale Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf Schwarzen Degenfisch entwickeln, um die Beifänge von Tiefseehaien zu verringern. Zusätzlich sollten sie spezifische Maßnahmen zur Datenerhebung für Tiefseehaie entwickeln, um eine enge Überwachung dieser Bestände zu gewährleisten. Die Festsetzung einer Beifangquote der Union für Tiefseehaie in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 bis 9, in Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10 und in Unionsgewässern von CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 berührt nicht den Grundsatz der relativen Stabilität für Tiefseehaie in diesen Gebieten.

(19)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2019 gelten. Damit die Mitgliedstaaten eine rechtzeitige Anwendung dieser Verordnung gewährleisten können, sollte sie unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2019 und 2020 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

b)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

d)

„analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Festlegungen von Fischereizonen:

a)

ICES-Gebiete (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

b)

CECAF-Gebiete (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 3

TACs und Aufteilung

Die TACs für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TAC für Schwarzen Degenfisch im CECAF-Gebiet 34.1.2 wird von Portugal festgesetzt.

(2)   Portugal setzt die TAC in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

im Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2019 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn eine analytische Bestandsabschätzung vorliegt, oder

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bestandsabschätzung vorliegt.

(3)   Bis zum 15. März jedes Jahres der Anwendung dieser Verordnung übermittelt Portugal der Kommission die folgenden Informationen:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die von Portugal gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossene TAC stützt;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossene TAC den Anforderungen des Absatzes 2 genügt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (6);

c)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter vorsorgliche TACs fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter analytische TACs fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 7

Verbot

(1)   Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1-10, 12 und 14 zu befischen, und dort gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(2)   Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Tiefseehaie in den ICES-Untergebieten 5 bis 9, in Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10, in internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12 und in Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 zu befischen, und dort gefangene Tiefseehaie an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, mit Ausnahme von Fällen, in denen TACs für Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen gemäß dem Anhang gelten.

Artikel 8

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(3)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


ANHANG

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

1.

In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Tiefseehaie stehen jedoch am Anfang dieser Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung werden in der folgenden Vergleichstabelle die gebräuchlichen Namen und die wissenschaftlichen Bezeichnungen angegeben:

Gebräuchliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

2.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhai

API

Apristurus spp.

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

Schlinghai

CWO

Centrophorus spp.

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasen-Dornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Kleiner schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten (in Tonnen Lebendgewicht)

Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6, 7, 8 und 9

(DWS/56789-)

Jahr

2019

2020

 

 

Union

7 (1)

7 (1)

 

 

TAC

7 (1)

7 (1)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

(DWS/10-)

Jahr

2019

2020

 

 

Portugal

7 (2)

7 (2)

 

 

Union

7 (2)

7 (2)

 

 

TAC

7 (2)

7 (2)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2

(DWS/F3412C)

Jahr

2019

2020

 

 

Union

7 (3)

7 (3)

 

 

TAC

7 (3)

7 (3)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6, 7 und 12

(BSF/56712-)

Jahr

2019

2020

 

 

Deutschland

28

28

 

 

Estland

14

14

 

 

Irland

71

71

 

 

Spanien

140

140

 

 

Frankreich

1 976

1 976

 

 

Lettland

92

92

 

 

Litauen

1

1

 

 

Polen

1

1

 

 

Vereinigtes Königreich

140

140

 

 

Sonstige

7 (4)

7 (4)

 

 

Union

2 470

2 470

 

 

TAC

2 470

2 470

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9 und 10

(BSF/8910-)

Jahr

2019

2020

 

 

Spanien

9

9

 

 

Frankreich

22

22

 

 

Portugal

2 801

2 801

 

 

Union

2 832

2 832

 

 

TAC

2 832

2 832

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2

(BSF/C3412-)

Jahr

2019

2020

 

 

Portugal

Noch festzulegen

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (5)

Noch festzulegen (5)

 

 

TAC

Noch festzulegen (5)

Noch festzulegen (5)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 4 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Jahr

2019

2020

 

 

Irland

8 (6)

8 (6)

 

 

Spanien

57 (6)

57 (6)

 

 

Frankreich

15 (6)

15 (6)

 

 

Portugal

164 (6)

164 (6)

 

 

Vereinigtes Königreich

8 (6)

8 (6)

 

 

Union

252 (6)

252 (6)

 

 

TAC

252 (6)

252 (6)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 3

(RNG/03-)

Jahr

2019

2020

 

 

Dänemark

48 (7)  (8)

48 (7)  (8)

 

 

Deutschland

0 (7)  (8)

0 (7)  (8)

 

 

Schweden

2 (7)  (8)

2 (7)  (8)

 

 

Union

50 (7)  (8)

50 (7)  (8)

 

 

TAC

50 (7)  (8)

50 (7)  (8)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 6 und 7

(RNG/5B67-)

Jahr

2019

2020

 

 

Deutschland

5 (9)  (10)

5 (9)  (10)

 

 

Estland

37 (9)  (10)

37 (9)  (10)

 

 

Irland

166 (9)  (10)

166 (9)  (10)

 

 

Spanien

41 (9)  (10)

41 (9)  (10)

 

 

Frankreich

2 108  (9)  (10)

2 108  (9)  (10)

 

 

Litauen

48 (9)  (10)

48 (9)  (10)

 

 

Polen

24 (9)  (10)

24 (9)  (10)

 

 

Vereinigtes Königreich

124 (9)  (10)

124 (9)  (10)

 

 

Sonstige

5 (9)  (10)  (11)

5 (9)  (10)  (11)

 

 

Union

2 558  (9)  (10)

2 558  (9)  (10)

 

 

TAC

2 558  (9)  (10)

2 558  (9)  (10)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14

(RNG/8X14-)

Jahr

2019

2020

 

 

Deutschland

15 (12)  (13)

15 (12)  (13)

 

 

Irland

3 (12)  (13)

3 (12)  (13)

 

 

Spanien

1 638  (12)  (13)

1 638  (12)  (13)

 

 

Frankreich

76 (12)  (13)

76 (12)  (13)

 

 

Lettland

26 (12)  (13)

26 (12)  (13)

 

 

Litauen

3 (12)  (13)

3 (12)  (13)

 

 

Polen

513 (12)  (13)

513 (12)  (13)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 (12)  (13)

7 (12)  (13)

 

 

Union

2 281  (12)  (13)

2 281  (12)  (13)

 

 

TAC

2 281  (12)  (13)

2 281  (12)  (13)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 6, 7 und 8

(SBR/678-)

Jahr

2019

2020

 

 

Irland

3 (14)

3 (14)

 

 

Spanien

94 (14)

84 (14)

 

 

Frankreich

5 (14)

4 (14)

 

 

Vereinigtes Königreich

12 (14)

11 (14)

 

 

Sonstige

3 (14)

3 (14)

 

 

Union

117 (14)

105 (14)

 

 

TAC

117 (14)

105 (14)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 9 (15)

(SBR/9-)

Jahr

2019

2020

 

 

Spanien

117

117

 

 

Portugal

32

32

 

 

Union

149

149

 

 

TAC

149

149

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

(SBR/10-)

Jahr

2019

2020

 

 

Spanien

5

5

 

 

Portugal

566

566

 

 

Vereinigtes Königreich

5

5

 

 

Union

576

576

 

 

TAC

576

576

 

Vorsorgliche TAC

(1)  Nur als Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  Nur als Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(3)  Nur als Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

(6)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(7)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(8)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(9)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden – (RNG/*8X14 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(10)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(11)  Nur für Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(12)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 5b, 6, und 7 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden - (RNG/*5B67 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(13)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(14)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(15)  Fänge im GFCM-Gebiet 37.1.1 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F3711). Fänge im CECAF-Gebiet 34.1.11 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F34111).


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