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Document 32018R1508

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1508 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Festsetzung des Wertberichtigungskoeffizienten, der beim Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Rechnungsjahr 2019 anzuwenden ist

C/2018/6514

ABl. L 255 vom 11.10.2018, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1508/oj

11.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1508 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2018

zur Festsetzung des Wertberichtigungskoeffizienten, der beim Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Rechnungsjahr 2019 anzuwenden ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission (2) wird die Wertberichtigung der im Rahmen der öffentlichen Intervention eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse als Intervention finanziert.

(2)

In Anhang V Nummern 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 ist das Verfahren für die Berechnung des Prozentsatzes der Wertberichtigung, der in Form eines Koeffizienten angewendet wird, festgelegt. Der Prozentsatz der Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis und dem geschätzten Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. Dieser Prozentsatz wird für jedes Erzeugnis vor Beginn des Rechnungsjahres festgesetzt. Darüber hinaus kann die Kommission die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des Prozentsatzes der Wertberichtigung beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % der gesamten Wertberichtigung betragen darf.

(3)

Der Koeffizient, der von den Mitgliedstaaten im Rechnungsjahr 2019 auf die monatlichen Werte für den Ankauf von Magermilchpulver anzuwenden ist, sollte daher festgesetzt werden.

(4)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Steuerung der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben sollte die Kommission über die aus der Anwendung der Wertberichtigungskoeffizienten resultierenden Ausgaben unterrichtet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Magermilchpulver, das in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauft und von den Mitgliedstaaten gelagert oder übernommen wird, wenden die Mitgliedstaaten auf den Wert des monatlich angekauften Milchpulvers einen Wertberichtigungskoeffizienten von 0,21 an.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Beträge der aus der Anwendung der Wertberichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 1 dieser Verordnung resultierenden Ausgaben im Rahmen der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (3) erstellten Ausgabenerklärungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


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