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Document 32018R1095

Verordnung (EU) 2018/1095 des Rates vom 26. Juli 2018 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)

ST/10857/2018/INIT

ABl. L 197 vom 3.8.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1095/oj

3.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1095 DES RATES

vom 26. Juli 2018

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 (1) erlassen, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Côte d'Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (2) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde.

(2)

Das letzte Protokoll im Rahmen dieses Abkommens ist am 30. Juni 2018 ausgelaufen.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein neues Protokoll zur Umsetzung des Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt. Das Protokoll ist am 16. März 2018 paraphiert worden.

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1069 des Rates (3) wurde am 1. August 2018 das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(5)

Die Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten die Mitgliedstaaten in einem bestimmten Jahr oder einem anderen relevanten Zeitraum der Durchführung eines Protokolls zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei über jede Neuzuteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten informiert werden, wobei die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigungen berücksichtigt wird.

(7)

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

 

Spanien: 16 Schiffe

 

Frankreich: 12 Schiffe

b)

Oberflächen-Langleiner:

 

Spanien: 6 Schiffe

 

Portugal: 2 Schiffe

(2)   Die Verordnung (EU) 2017/2403 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2018

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Verordnung (EG) Nr. 242/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51).

(2)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 41.

(3)  Beschluss (EU) 2018/1069 des Rates vom 26. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024) (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


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