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Document 32018R0941
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/941 of 2 July 2018 amending Regulation (EC) No 669/2009 implementing Regulation (EC) No 882/2004 of the European Parliament and of the Council as regards the increased level of official controls on imports of certain feed and food of non-animal origin and Commission Implementing Regulation (EU) No 885/2014 (Text with EEA relevance.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/941 der Kommission vom 2. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/941 der Kommission vom 2. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/4066
ABl. L 166 vom 3.7.2018, p. 7–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1793
3.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/941 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den benannten Eingangsorten in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gilt bei Sendungen, die auf dem Seeweg in die Union eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff für die Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden (im Folgenden „umgeladene Sendungen“), der letztgenannte Hafen als benannter Eingangsort. Zum Zwecke einer effizienten Organisation der amtlichen Kontrollen an den Außengrenzen der Union bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sollte dieselbe Regelung für Sendungen gelten, die über den Luftweg aus einem Drittland in die Union eintreffen und für die Weiterverbringung zu einem anderen Flughafen in der Union umgeladen werden. In diesen Fällen sollte der letztgenannte Flughafen als benannter Eingangsort gelten. Aus den gleichen Gründen sollte diese Regel auch dann gelten, wenn Sendungen für die Weiterverbringung im selben Mitgliedstaat umgeladen werden. Die Terminologie hinsichtlich umgeladener Sendungen sollte von „Weiterbeförderung“ in „Weiterverbringung“ geändert werden, um die spezifische Situation von umgeladenen Sendungen im Vergleich zu Sendungen widerzuspiegeln, für die die Weiterbeförderung erst mit dem Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung genehmigt wird. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 entsprechend geändert werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die zuständigen Behörden die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über Zurückweisungen an der Grenze informieren. In Bezug auf Pestizide sollte klargestellt werden, dass, wenn die zuständigen Behörden eine Sendung von Futter- und Lebensmitteln, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgeführt sind, zurückweisen, eine solche Notifizierung bei einer Nichteinhaltung des Rückstandhöchstgehalts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unabhängig davon stattfinden sollte, ob die akute Referenzdosis überschritten wurde. |
(4) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste in Anhang I der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens halbjährlich — aktualisiert, wobei Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. |
(5) |
Die Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse von Audits in Drittländern, die die Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission durchgeführt hat, sowie die halbjährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. |
(6) |
Insbesondere für Sendungen von Goji-Beeren aus China und von Speiserüben aus dem Libanon und aus Syrien, die mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht wurden (im Folgenden „eingelegte Rüben“) deuten die oben genannten Informationsquellen auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für diese Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. |
(7) |
Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge in der Liste betreffend Brassica oleracea aus China, Erdbeeren aus Ägypten sowie getrocknete Weintrauben aus dem Iran, Erbsen mit Hülsen aus Kenia, Spargelbohnen aus Thailand und Auberginen/Melanzani und äthiopische Eierfrucht aus Uganda sollten daher gestrichen werden. |
(8) |
Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für diejenigen Waren vermindert werden, für die die einschlägigen Informationsquellen insgesamt eine verstärkte Einhaltung der relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit solcher Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Einträge in der Liste betreffend Ananas aus Benin und Zitronen und Granatäpfel aus der Türkei sollten daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Der Umfang einiger Einträge in der Liste sollte geändert werden, um neben den derzeit aufgeführten Varianten weitere Varianten der Waren aufzunehmen, wenn diese das gleiche Risiko bergen. Deshalb sollten die bestehenden Einträge für Okra aus Vietnam dahin gehend geändert werden, dass sie gefrorene Okra umfassen. |
(10) |
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission (5) vor, dass Sendungen von Okra (Lebensmittel — frisch oder gefroren) mit Ursprung in Indien nur in die Union eingeführt werden können, wenn ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beiliegt, in der bestätigt wird, dass Proben der Waren genommen und auf Pestizidrückstände getestet wurden und die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse, die die zuständigen Behörden des Drittlands durchgeführt haben, die Einhaltung der Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen bestätigen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 legt außerdem verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf die Einfuhr von Okra aus Indien an den Außengrenzen der Union fest. Die Ergebnisse dieser Kontrollen zeigen eine verringerte Häufigkeit der Nichteinhaltung der Höchstgehalte für Pestizidrückstände, die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Ware festgelegt sind, was darauf hindeutet, dass das Risiko hinsichtlich der Einfuhr dieser Waren erheblich gesunken ist. Daher ist es angebracht, dass Okra aus Indien nicht länger den besonderen Einfuhrbedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 unterliegt. Die verstärkten amtlichen Kontrollen an den Außengrenzen der Union sollten auch nach der Einstellung der Probenahmen vor der Ausfuhr, der Prüfungen und der Bescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 für diese Ware beibehalten werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollten entsprechend geändert werden. |
(11) |
Nach den bestehenden Einträgen zu Tee aus China in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 müssen die zuständigen Behörden dieses Erzeugnis auf Trifluralin testen. Es wurden jedoch keine Fälle eines Nachweises dieses Pestizids in diesem Erzeugnis von den Mitgliedstaaten gemeldet und es gibt keine relevanten Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Gleichzeitig wurden häufig Fälle eines Nachweises von Tolfenpyrad in Tee aus China gemeldet. Ebenso wie Trifluralin ist dieses Pestizid nicht im Kontrollprogramm nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt und die Untersuchungen auf dieses Pestizid im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sind somit nicht erforderlich. Daher ist es angebracht, die bestehenden Einträge für Tee aus China in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zu ändern, um den Eintrag für Trifluralin zu streichen und die zuständigen Behörden zu verpflichten, dieses Erzeugnis auf Tolfenpyrad zu untersuchen. |
(12) |
Die Besonderheiten der aseptischen Verpackung in Fässern von „Aprikosen/Marillen — in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht“ (Aprikosenpulpe/Marillenpulpe) (KN-Code 2008 50 61) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sind derart, dass die Probenahme am benannten Eingangsort zu einem ernsten Risiko für die Lebensmittelsicherheit oder einer unannehmbaren Schädigung der Ware führen könnte. Daher ist es angebracht, die bestehenden Einträge „Aprikosen/Marillen — in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht“ (Aprikosenpulpe/Marillenpulpe) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zu ändern, um Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen dieser Erzeugnisse durch die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes gemäß dem gemeinsamen Dokument für die Einfuhr (GDE) vorzusehen, die gegebenenfalls im Betrieb des Lebensmittelunternehmers durchgeführt werden, sofern die Bedingungen in Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt sind. |
(13) |
Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung: „im Fall von Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Gebiete ausgeladen werden, gilt der letzte Hafen oder Flughafen als benannter Eingangsort;“ |
2. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Nichteinhaltung von Vorschriften (1) Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen. (2) Wenn die zuständige Behörde am benannten Eingangsort die Einführung einer Sendung von in Anhang I aufgeführten Futter- oder Lebensmitteln aufgrund einer Überschreitung eines in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Rückstandhöchstgehalts nicht gestattet, muss sie diese Zurückweisung an der Grenze gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unverzüglich melden.“ |
3. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Verordnung gilt für Sendungen von den Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang I aufgeführt sind.“ |
2. |
Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
(4) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20).
ANHANG I
ANHANG I
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
Ananas (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
0804 30 00 |
|
Benin (BJ) |
10 |
|||||
|
|
|
Bolivien (BO) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Goji-Beeren (Wolfsbeeren) (Lycium barbarum L.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet) |
ex 0813 40 95 ; |
10 |
China (CN) |
10 |
|||||
ex 0810 90 75 |
10 |
||||||||
Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel) |
0902 |
|
China (CN) |
10 |
|||||
|
|
|
Dominikanische Republik (DO) |
20 |
|||||
|
|
20 |
|||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
|
|
10 |
|||||||
ex 0710 22 00 |
10 |
||||||||
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
|
|
|||||||
|
|
|
Ägypten (EG) |
10 |
|||||
0710 80 51 |
|
||||||||
|
|
20 |
|||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
|
|
|||||||
|
|
|
Georgien (GE) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
||||||||
(Lebensmittel) |
|
||||||||
Palmöl (Lebensmittel) |
1511 10 90 |
|
Ghana (GH) |
Sudanfarbstoffe (8) |
50 |
||||
1511 90 11 |
|
||||||||
ex 1511 90 19 |
90 |
||||||||
1511 90 99 |
|
||||||||
|
|
|
Gambia (GM) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90 ; |
20 |
Indien (IN) |
10 |
|||||
ex 0710 80 95 |
30 |
||||||||
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Indien (IN) |
10 |
|||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) |
ex 0709 40 00 |
20 |
Kambodscha (KH) |
50 |
|||||
Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata) (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
ex 0708 20 00 ; |
10 |
Kambodscha (KH) |
50 |
|||||
ex 0710 22 00 |
10 |
||||||||
Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) |
ex 2001 90 97 |
11 ; 19 |
Libanon (LB) |
Rhodamin B |
50 |
||||
Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) |
ex 2008 99 99 |
79 |
Sri Lanka (LK) |
Aflatoxine |
20 |
||||
0904 21 10 ; |
|
||||||||
ex 0904 21 90 ; |
20 |
||||||||
ex 0904 22 00 |
11 ; 19 |
||||||||
|
|
|
Madagaskar (MG) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
1207 40 90 |
|
Nigeria (NG) |
Salmonellen (13) |
50 |
||||
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Pakistan (PK) |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) |
10 |
||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
Himbeeren (Lebensmittel — gefroren) |
0811 20 31 ; |
|
Serbien (RS) |
Noroviren |
10 |
||||
ex 0811 20 11 ; |
10 |
||||||||
ex 0811 20 19 |
10 |
||||||||
|
|
|
Sudan (SD) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
1207 40 90 |
|
Sudan (SD) |
Salmonellen (13) |
50 |
||||
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) |
ex 1207 70 00 ; |
10 |
Sierra Leone (SL) |
Aflatoxine |
50 |
||||
ex 1106 30 90 ; |
30 |
||||||||
ex 2008 99 99 |
50 |
||||||||
|
|
|
Senegal (SN) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
||||||||
Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) |
ex 2001 90 97 |
11 ; 19 |
Syrien (SY) |
Rhodamin B |
50 |
||||
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Thailand (TH) |
10 |
|||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Sulfite (16) |
20 |
||||
|
|
||||||||
(Lebensmittel) |
|
||||||||
Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung) (Lebensmittel) |
0806 20 |
|
Türkei (TR) |
Ochratoxin A |
5 |
||||
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet) |
0805 50 10 |
|
Türkei (TR) |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) |
10 |
||||
Granatäpfel (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 75 |
30 |
Türkei (TR) |
10 |
|||||
Gemüsepaprika (Capsicum annuum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
0709 60 10 ; 0710 80 51 |
|
Türkei (TR) |
10 |
|||||
Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel) |
ex 2008 99 99 |
11 ; 19 |
Türkei (TR) |
50 |
|||||
Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
1207 40 90 |
|
Uganda (UG) |
Salmonellen (13) |
50 |
||||
|
|
|
Vereinigte Staaten (US) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|
|||||||
|
|
20 |
|||||||
ex 2008 19 93 |
20 |
||||||||
|
|
|
Usbekistan (UZ) |
Sulfite (16) |
50 |
||||
|
|
||||||||
(Lebensmittel) |
|
||||||||
|
|
72 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||
|
|
20 |
|||||||
|
|
30 |
|||||||
|
|
40 |
|||||||
(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) |
|
|
|||||||
Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90 |
20 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||
ex 0710 80 95 |
30 |
||||||||
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||
ex 0710 80 59 |
20 |
||||||||
Pitahaya (Drachenfrucht) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 20 |
10 |
Vietnam (VN) |
10 |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(2) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(3) Rückstände von Ethephon.
(4) Rückstände von Amitraz.
(5) Rückstände von Tolfenpyrad.
(6) Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).
(7) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.
(8) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).
(9) Rückstände von Diafenthiuron.
(10) Rückstände von Carbofuran.
(11) Rückstände von Phenthoat.
(12) Rückstände von Chlorbufam.
(13) Referenzmethode EN/ISO 6579-1 oder eine Methode, die gemäß der neuesten Fassung der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.
(14) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.
(15) Nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden gegebenenfalls Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch die zuständige Behörde des Bestimmungsortes gemäß dem GDE im Betrieb des Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmers durchgeführt.
(16) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.
(17) Rückstände von Prochloraz.
(18) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.
(19) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.
(20) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
ANHANG II
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 wird der folgende Eintrag für Okra aus Indien gestrichen:
„Okra (Lebensmittel — frisch oder gefroren) |
ex 0709 99 90 |
20 |
Indien (IN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2) |
20 |
(2) Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamiprid, Indoxacarb und Mandipropamid.“