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Dokument 32018R0916

Durchführungsverordnung (EU) 2018/916 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Kontrollen, Mitteilungen und der jährlichen Berichterstattung sowie zur Änderung des Förderprogramms für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

C/2018/3973

ABl. L 163 vom 28.6.2018, S. 6–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/916/oj

28.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/916 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Kontrollen, Mitteilungen und der jährlichen Berichterstattung sowie zur Änderung des Förderprogramms für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission (2) haben gezeigt, dass bestimmte Vorschriften zu Kontrollen, Mitteilungen und der jährlichen Berichterstattung klarer und einfacher gestaltet werden müssen.

(2)

Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 legt in Bezug auf die Versorgung mit Erzeugnissen aus der Union die Vorschriften für Beihilfebescheinigungen und Bezahlung fest. Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (3) schreibt die Verwendung der für Einfuhrlizenzen erforderlichen Nummer zur Registrierung Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) vor. Es ist angemessen, für Beihilfebescheinigungen im Sinne von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 die gleichen Anforderungen vorzusehen.

(3)

Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 enthält die Vorschriften für die Verwaltungs- und Warenkontrollen bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen. Es ist zweckmäßig, bei der Verbringung eine andere Art der Warenkontrolle vorzusehen als bei der Ausfuhr und dem Versand. Aus dem Wortlaut dieses Artikels sollte explizit die Verpflichtung hervorgehen, die Kontrollen bei Ausfuhr- und Versandtätigkeiten gemäß Abschnitt 3 der genannten Verordnung anhand repräsentativer Stichproben durchzuführen.

(4)

Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen in Bezug auf Beihilfeanträge für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Unter Berücksichtigung der Heterogenität und der unterschiedlichen Komplexität von Aktionen innerhalb der Maßnahmen und um sicherzustellen, dass alle Ausgabenbereiche in der Stichprobe erfasst und vertreten sind, ist es notwendig festzulegen, dass die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge durchführen müssen. Die Stichprobe sollte zudem für jede einzelne Aktion mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

(5)

Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 enthält die Vorschriften für die Auswahl der Antragsteller, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Da auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres möglicherweise nur wenige Anträge gestellt werden, sollte Griechenland die Möglichkeit haben, nur einen Antragsteller auszuwählen.

(6)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 müssen zum Ende eines jeden Quartals bestimmte Angaben zur Bilanz der besonderen Versorgungsregelung mitgeteilt werden. Diese Periodizität ist aufwendig, und eine jährliche Mitteilung wird als ausreichend erachtet.

(7)

In Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 sind die Elemente aufgeführt, die in den jährlichen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen aufzunehmen sind. In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2016 (4) kam die Kommission zu dem Schluss, dass hinsichtlich des Inhalts des Jahresberichts Präzisierungen und Vereinfachungen vonnöten seien, um den Berichterstattungsprozess zu erleichtern. Da es sich folglich empfiehlt, die Berichtspflichten zu ändern und eine neue Struktur für den Jahresbericht festzulegen, sollten die entsprechenden Einzelheiten in einem neuen Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 festgelegt werden.

(8)

In Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 sind die Verfahren zur Änderung des Programms festgelegt. Diese Verfahren müssen – unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit ihrer Anwendung – vereinfacht werden, um eine flexiblere und reibungslosere Anpassung an die tatsächlichen Bedingungen für die Versorgungsregelung sowie an die Bedingungen in der örtlichen Landwirtschaft sicherzustellen. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Änderungen, die unter Artikel 32 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung fallen, gleichermaßen bis zum 31. Juli vorgelegt werden müssen.

(9)

Im Allgemeinen bedürfen Änderungen des Programms nicht der förmlichen Genehmigung durch die Kommission. Der Wortlaut von Artikel 32 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 sollte geändert werden, um diesen Grundsatz deutlicher zum Ausdruck zu bringen.

(10)

„Wesentliche“ Änderungen am Programm hingegen, die unter Artikel 32 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 fallen, bedürfen einer förmlichen Genehmigung durch die Kommission. Angesichts der Erfahrungen mit diesem Verfahren ist es erforderlich, die Frist für die Genehmigung auf fünf Monate nach Mitteilung der Änderung zu verlängern. Darüber hinaus sollte die förmliche Genehmigung durch die Kommission zur Vereinfachung des Verfahrens auf den ersten Fall beschränkt werden, der derzeit in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

(11)

Artikel 32 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission betrifft „geringfügige“ Änderungen. Um das Verfahren der finanziellen Anpassung in dem Mitgliedstaat zu erleichtern, sollte die Frist für die Mitteilung von Anpassungen, die 20 % der Mittelzuweisung nicht überschreiten, bis zum 31. Mai verlängert werden.

(12)

Schließlich sollte die Definition von „Maßnahme“ in Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 vereinfacht werden.

(13)

Mehrere Verordnungen der Kommission wurden aufgehoben und durch delegierte Verordnungen bzw. Durchführungsverordnungen ersetzt. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die Verweise auf diese Verordnungen aktualisiert werden. Was die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen betrifft, so sollten insbesondere Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (5) durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission (6) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ersetzt werden.

(14)

Was die Mitteilungen an die Kommission betrifft, so sollten Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (7) durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (8) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (9) ersetzt werden.

(15)

Was die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) vorgesehenen Vorschriften betrifft, so sollten Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (11) durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (12) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (13) ersetzt werden.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (*1) ausgestellt.

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission (*2) und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44)."

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).“"

(2)

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitteilung gemäß diesem Artikel erfolgt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (*3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (*4).

(*3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100)."

(*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).“"

(3)

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die bei der Verbringung von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen erstrecken sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 7 vorgelegten Bescheinigungen.

Die gemäß Abschnitt 3 bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der Vorgänge vorgenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission (*5) findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen.

In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen außerdem die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53).“"

(4)

Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe umfasst zudem für jede einzelne Aktion mindestens 5 % der Mengen, für die die Beihilfe gewährt wird.“

(5)

In Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller unter zwölf liegt, wählt Griechenland nach dem Zufallsprinzip mindestens einen Antragsteller aus.“

(6)

Artikel 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 26

Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen

1.   Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (*6) sinngemäß.

2.   Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 berechnet werden.

Artikel 27

Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (*7) sinngemäß.

(*6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69)."

(*7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).“"

(7)

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„1.   Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am 31. Mai jedes Jahres folgende Angaben über Vorgänge im Zusammenhang mit der Versorgungsbilanz des betreffenden Bezugskalenderjahres, die im Vorjahr stattgefunden haben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken:“

ii)

in Unterabsatz 2 wird der zweite Satz gestrichen;

b)

die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.   Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

4.   Die Mitteilungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erfolgen ebenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“

(8)

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Jahresbericht

1.   Die Struktur und der Inhalt des Jahresberichts gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

2.   Der in Absatz 1 genannte Bericht wird der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.“

(9)

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind Änderungen des Förderprogramms gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 der Kommission einmal pro Kalenderjahr mitzuteilen. Diese sind der Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres vor Anwendung der Änderung zu übermitteln. Die Änderungen sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen sind:

a)

die Gründe für möglicherweise bei der Durchführung aufgetretene Schwierigkeiten, die eine Änderung rechtfertigen;

b)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;

c)

die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen.

Unbeschadet der Artikel 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterrichtet die Kommission Griechenland, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen nicht mit den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013, vereinbar sind.

Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr ihrer Mitteilung folgt. Falls eine frühere Anwendung der Änderungen für notwendig erachtet wird, können diese früher angewandt werden, es sei denn, die Kommission erhebt Einwände.

2.   Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission jene Vorschläge Griechenlands separat, die die Aufnahme neuer im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung zu unterstützender Erzeugnisgruppen oder neuer Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in das Gesamtprogramm vorsehen. Über die Genehmigung dieser Vorschläge entscheidet die Kommission in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 innerhalb von fünf Monaten nach deren Vorlage.

Die so genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vorgeschlagen wurde, oder ab dem Zeitpunkt, der ausdrücklich in dem Genehmigungsbeschluss angegeben ist.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für sämtliche Maßnahmen - unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 - Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 31. Mai des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde;“

c)

Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)   „Maßnahme“: Zusammenfassung von Aktionen, die zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Programms erforderlich sind, zu einem Erzeugnisbereich, für den eine Mittelzuweisung im Finanzierungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 festgesetzt ist;“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“

(10)

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 53).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

(4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Regelung für spezifische Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (COM(2016) 796 final).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


ANHANG

ANHANG III

Struktur und Inhalt des Jahresberichts gemäß Artikel 31

Die Struktur und der Inhalt des Berichts über das Vorjahr gestalten sich wie folgt:

1.   ALLGEMEINER KONTEXT IM VORJAHR

1.1.   Sozio-ökonomisches Umfeld.

1.2.   Lage und Entwicklung des Agrarsektors.

2.   PRAKTISCHE UND FINANZIELLE UMSETZUNG DER MAẞNAHMEN UND AKTIONEN

2.1.   Gesamtübersicht mit den Finanzdaten zur Förderung der örtlichen Erzeugung und zur besonderen Versorgungsregelung, einschließlich der ursprünglichen Mittelzuweisung für jede Maßnahme und Aktion, der tatsächlichen Ausgaben und gegebenenfalls aller gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten staatlichen Beihilfen.

2.2.   Umfassende Beschreibung der praktischen und finanziellen Umsetzung aller im Programm enthaltenen Maßnahmen und Aktionen, einschließlich der technischen Hilfe, mit Angaben zu Folgendem:

a)

für die besondere Versorgungsregelung: Daten und eine Analyse zur jährlichen Versorgungsbilanz der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

b)

für die Förderung der örtlichen Erzeugung: Daten und eine Analyse zur praktischen und finanziellen Umsetzung aller im Programm aufgeführten Maßnahmen und Aktionen, einschließlich Angaben zur Anzahl der Begünstigten, zur Anzahl der Tiere, für die eine Zahlung gewährt wird, zur beihilfefähigen Fläche und/oder zur Anzahl der betroffenen Betriebe. Falls erforderlich sind die Daten durch eine Darstellung und eine Analyse des Sektors zu ergänzen, auf den sich die Maßnahme bezieht.

3.   LEISTUNGSBILANZ DES PROGRAMMS IM VORJAHR

3.1.   Fortschritte bei den Maßnahmen und Aktionen im Hinblick auf die spezifischen Ziele und Prioritäten des Programms sowie auf die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genannten allgemeinen Ziele:

a)

Entwicklung und Analyse der nationalen Indikatoren zur Quantifizierung der spezifischen Programmziele sowie Beurteilung, inwieweit die spezifischen Ziele, die mit den einzelnen Maßnahmen des Programms verfolgt werden, erreicht wurden;

b)

für die besondere Versorgungsregelung: Informationen zur Weitergabe der gewährten Vergünstigung sowie Angaben zu den Maßnahmen und Kontrollen, mit denen die Weitergabe der Vergünstigung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sichergestellt wird;

c)

für die besondere Versorgungsregelung: Analyse der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gemessen an den durch den Transport auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres entstehenden Mehrkosten sowie – im Falle von Erzeugnissen, die zur Verarbeitung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmt sind – den Mehrkosten aufgrund der Insellage und der äußersten Randlage;

d)

jährliche Daten zu den gemeinsamen Leistungsindikatoren, auf die in Artikel 29 der Verordnung Bezug genommen wird, sowie deren Analyse, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

3.2.   Schlussfolgerungen der Analysen dazu, inwieweit sich die zur Umsetzung der Maßnahmen verwendete Strategie als geeignet erwiesen hat und wie sie im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele verbessert werden könnte.

4.   VERWALTUNG DES PROGRAMMS

4.1.   Zusammenfassende Darstellung aller größeren Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung der Maßnahmen im betreffenden Jahr aufgetreten sind.

4.2.   Statistiken über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen. Zusätzliche Informationen, die für das Verständnis der übermittelten Daten nützlich sein könnten.

5.   ÄNDERUNGEN

Kurze Zusammenfassung jeglicher im betreffenden Jahr vorgelegten Änderungen an dem Programm sowie deren Begründung.


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