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Document 32018R0259
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/259 of 21 February 2018 amending Implementing Regulation (EU) No 427/2014 for the purpose of adjusting it to the change in the regulatory test procedure and simplifying the administrative procedures for application and certification (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2018/259 der Kommission vom 21. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 zwecks deren Anpassung an die Änderung des Regelprüfverfahrens und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Zertifizierung (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2018/259 der Kommission vom 21. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 zwecks deren Anpassung an die Änderung des Regelprüfverfahrens und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Zertifizierung (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2018/0969
ABl. L 49 vom 22.2.2018, p. 9–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 02/01/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2767
22.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 49/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/259 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 zwecks deren Anpassung an die Änderung des Regelprüfverfahrens und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Zertifizierung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2) festgelegte weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) wurde am 1. Juni 2017 von der Kommission angenommen. Das WLTP ersetzt den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3). Ab dem Jahr 2021 wird die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 festgelegten CO2-Emissionswerte anhand der nach dem WLTP bestimmten CO2-Emissionen überprüft. Von diesem Zeitpunkt an sollten auch die CO2-Einsparungen von Ökoinnovationen unter Bezugnahme auf das WLTP bestimmt werden. |
(2) |
Um die Änderung des Regelprüfverfahrens widerzuspiegeln und das Verfahren zur Korrelierung der WLTP-CO2-Werte mit den entsprechenden NEFZ-CO2-Werten der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (4) zu berücksichtigen, muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (5) geändert werden. |
(3) |
Um einen reibungslosen Übergang vom NEFZ zum WLTP zu gewährleisten, sollte es möglich sein, in einem Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation bis zum 31. Dezember 2019 auf den NEFZ und ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf den WLTP Bezug zu nehmen. |
(4) |
Die Kommission hat zwar mehr als 20 Ökoinnovationen die Genehmigung erteilt, doch haben die Hersteller diese Technologien in der Fahrzeugflotte der Europäischen Union bis zum Jahr 2017 nur in sehr geringem Umfang eingesetzt. Damit diese Technologien vermehrt zum Einsatz kommen und das maximale Potenzial zur Senkung der CO2-Emissionen leichter Nutzfahrzeuge erreicht wird, sollte das Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren vereinfacht werden. |
(5) |
Die Senkung des Schwellenwerts für die Einsparungen auf 0,5 g CO2/km dürfte den breiteren Einsatz innovativer Technologien fördern, durch die sich CO2-Emissionen reduzieren lassen. Um sicherzustellen, dass diese CO2-Einsparungen auch tatsächlich erzielt werden, ist es jedoch unabdingbar, dass sie sehr genau bestimmt werden. Deswegen muss die mit den Verfahren zum Nachweis der Einsparungen verbundene Unsicherheit bewertet und quantifiziert und bei der Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch die Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, die Änderung des Schwellenwerts für Einsparungen parallel zur Einführung des WLTP vorzunehmen; folglich sollte der neue Schwellenwert für Anträge gelten, die auf das WLTP Bezug nehmen. |
(6) |
Zum Nachweis der CO2-Einsparungen sollte es bei nicht fahrzeugabhängigen Einsparungen möglich sein, Bauteile zu prüfen, um die Genauigkeit zu erhöhen und die Bestimmung der CO2-Einsparungen zu vereinfachen. |
(7) |
Um die Zertifizierung von CO2-Einsparungen zu vereinfachen, sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, im Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation zusätzlich zu einem ausführlichen Prüfverfahren zur Bestimmung der Einsparungen ein vereinfachtes Bewertungsverfahren oder vorab festgelegte CO2-Einsparungen vorzuschlagen. Werden solche vereinfachten Verfahren oder vorab festgelegten CO2-Einsparungen herangezogen, sollten die von den Genehmigungsbehörden zertifizierten Einsparungen konservativ so bestimmt werden, dass sie den niedrigsten nachgewiesenen Einsparungswert widerspiegeln. |
(8) |
Eine Technologie, die bereits seit einiger Zeit in großem Umfang auf dem Markt verfügbar ist, kann nicht als innovativ im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erachtet werden und sollte daher nicht als Ökoinnovation in Betracht kommen. Um die richtigen Anreize zu schaffen, empfiehlt es sich daher, für die Bestimmung des innovativen Charakters einer Technologie das Bezugsjahr 2009 durch ein dynamisches Bezugsjahr zu ersetzen. Das neue dynamische Bezugsjahr sollte für die ab dem 1. Januar 2020 gestellten Genehmigungsanträge gelten. |
(9) |
Stellt die Kommission auf der Grundlage der Erfahrung, die sich aus der Bewertung mehrerer innovativer Technologien mit denselben Merkmalen ergibt, fest, dass zufriedenstellend und schlüssig nachgewiesen wurde, dass diese Technologien die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erfüllen, oder ist eine innovative Technologie nicht von herstellerspezifischen Fahrzeugparametern abhängig, sollte die Möglichkeit bestehen, die innovative Technologie durch einen Beschluss als Ökoinnovation zu genehmigen, sodass alle Hersteller CO2-Einsparungen durch Verweis auf diesen Beschluss zertifizieren können, sofern die Bedingungen des Beschlusses erfüllt sind. |
(10) |
Für einige innovative Technologien sind fundierte statistische Daten erforderlich, um die im Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation vorgebrachten Annahmen und die im Prüfverfahren vorgeschlagenen Parameter zu untermauern. Um über möglichst umfangreiche Datensätze zu verfügen, sollte eine Gruppe von Herstellern oder Lieferanten gemeinsam einen Antrag stellen können. In diesem Fall sollte die Gruppe die Möglichkeit haben, einen Genehmigungsantrag einzureichen, der mehrere Prüfberichte umfasst, wenn dies aus Vertraulichkeits- oder Wettbewerbsgründen erforderlich ist. |
(11) |
Um sicherzustellen, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen, die die Hersteller für die Einhaltung der Zielvorgabe heranziehen, zutreffend sind, sollte die Kommission in der Lage sein, schnell zu reagieren und die Hersteller zu informieren, wenn sie bei den Prüfverfahren oder bei der innovativen Technologie Abweichungen oder Unstimmigkeiten feststellt, die die Höhe der zertifizierten Einsparungen beeinflussen könnten. |
(12) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den Beschlüssen zur Genehmigung einer Ökoinnovation beschriebenen Prüfverfahren möglicherweise angepasst werden müssen, um unter anderem technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder den Geltungsbereich des Genehmigungsbeschlusses auf ein breiteres Spektrum von Fahrzeugen auszudehnen. Deswegen sollte sowohl der ursprüngliche Genehmigungsantragsteller als auch die Kommission die Möglichkeit haben, eine Änderung dieser Beschlüsse in die Wege zu leiten. |
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Die Überschrift des Artikels 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Prüfung eines Antrags auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation“. |
9. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Folgender Artikel 12a wird eingefügt: „Artikel 12a Änderung eines Beschlusses über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation (1) Ein Hersteller oder Lieferant, einschließlich des ursprünglichen Genehmigungsantragstellers, kann bei der Kommission die Änderung eines bestehenden Genehmigungsbeschlusses beantragen. Dieser Änderungsantrag und alle Begleitunterlagen werden außerdem per E-Mail oder per elektronischen Datenträger übermittelt oder auf einen von der Kommission betriebenen Server hochgeladen. Der schriftliche Änderungsantrag umfasst ein Verzeichnis der Begleitunterlagen. (2) Zusammen mit dem Änderungsantrag werden die folgenden Angaben und Nachweise übermittelt:
(3) Bei Eingang des Änderungsantrags veröffentlicht die Kommission die Zusammenfassung der Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c. (4) Die Kommission prüft den Änderungsantrag und ändert innerhalb von neun Monaten nach Eingang des vollständigen Änderungsantrags den Genehmigungsbeschluss, es sei denn, gegen die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Änderungen werden Einwände erhoben. Im geänderten Genehmigungsbeschluss wird erforderlichenfalls seine Gültigkeit festgelegt und vorgegeben, welche Informationen für die Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 dieser Verordnung erforderlich sind, vorbehaltlich der Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. (5) Die Kommission kann Anpassungen der vorgeschlagenen Änderungen verlangen. In diesem Fall konsultiert die Kommission den Änderungsantragsteller sowie die übrigen Beteiligten, einschließlich desjenigen Antragstellers, der ursprünglich die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt hat, in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt etwa eingegangene Anmerkungen. (6) Der Prüfungszeitraum kann um fünf Monate verlängert werden, wenn die Kommission feststellt, dass aufgrund der Komplexität der innovativen Technologie und des damit einhergehenden geänderten Prüfverfahrens oder wegen der Größe und des Inhalts des Änderungsantrags dieses in der neunmonatigen Prüfungsfrist nicht in geeigneter Weise beurteilt werden kann. Die Kommission informiert den Änderungsantragsteller innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Änderungsantrags, wenn die Prüfungsfrist verlängert wird. (7) Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative einen Genehmigungsbeschluss ändern, insbesondere um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen. Die Kommission konsultiert den Antragsteller, der ursprünglich die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt hat, sowie die übrigen Beteiligten zu den von ihr beabsichtigten Änderungen und berücksichtigt etwa eingegangene Anmerkungen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).